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قوانين سويسرا

Implementing provisions relating to the Agreement on fishing in Lake Lucerne

صدر في 2008-06-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schwyz
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
inland fisheries, freshwater fishes, fishing authorization, stock enhancement/repopulation, sub-national agreement, fishery management and conservation, fishing area, fishing gear/fishing method, protected fishing area, offences/penalties, enforcement/compliance, authorization/permit, aquatic animals

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  1. 772.112 SRSZ 1.1.2016 1 Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstät tersee 1 (Vom 4. Juni 2008) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vier waldstättersee vom 29. September 1978,2 erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: I. Allgemeine Vorschriften a) Geltungsbereich § 1 Kantonsgrenzen und Privatfischenzen Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstät tersee liegenden Privatfischenzen. b) Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber § 2 Sachkunde-Nachweis 1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat. 2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizeri schen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung er bracht. 3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen. § 3 Fischereivorschriften Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie gel tenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Auf sichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. § 4 Fischfangstatistik 1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangsta tistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare wer den mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüll ten Formulare sind den Patentausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter. 772.112 2 2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fan gergebnisse der Gehilfen und Gäste, sowie allfälliger Sonderfänge einzuschlies sen. 3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipatent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt. c) Befugnisse der Aufsichtsorgane § 5 Grundsatz 1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaf ten, Behälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen. 2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen. d) Weitergehende Bestimmungen der Kantone § 6 Weitere Bestimmungen der Kantone Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikom mission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaf ten zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei, über wissen schaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen. II. Fangausübung a) Allgemeine Bestimmungen § 7 Netzgerätschaften 1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuch staben des Patentinhabers versehen sein. 2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtbe rechtigten untersagt. 3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschneiden. 4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahme fällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt. § 8 Fischentnahme aus Netzen 1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen. 772.112 SRSZ 1.1.2016 3 2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren. § 9 Platzvorrecht Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung. § 10 Tierschutz 1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen. 2 Als überlebensfähig beurteilte Fische die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen. § 11 Fang und Handel von Fischnährtieren Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde. § 12 Köderfische 1 Es ist verboten lebende Köderfische zu verwenden. 2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstät tersee stammen. 3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter, sowie die Köderflasche verwendet werden. 4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten. § 13 Hilfsgeräte Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden. b) Fanggeräte und Fangmethoden § 14 Freiangelfischerei 1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus, darf Jedermann ohne Bewilligung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonderrechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen. 2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerha ken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden. 772.112 4 § 15 Fanggeräte 1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fangge räte und Fangmethoden erlaubt: a) Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürli chem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwen det werden. b) Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfa chen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. c) Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehrendigen Angelhaken ohne Widerhaken. d) Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken mit oder ohne Widerhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerät schaften dürfen kombiniert eingesetzt werden. 2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen. § 16 Beaufsichtigung Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen. § 17 Gerätschaften der Berufsfischer Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fischereibiologischen Bestandeüberwachung festgelegt und im Anhang um schrieben. III. Schutzvorschriften a) Schonzeiten § 18 Schonzeiten Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a) Forellen 1. Oktober bis 25. Dezember b) Rötel (Seesaibling) 1. Oktober bis 25. Dezember c) Albeli 1. Oktober bis 25. Dezember d) Balchen/Felchen 15. Oktober bis 25. Dezember e) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 1. Januar bis 31. Dezember f) Äsche 15. Februar bis 30. April g) Hecht 15. März bis 30. April h) Zander 15. April bis 31. Mai i) Nase 1. Januar bis 31. Dezember k) Alle Krebsarten 1. Januar bis 31. Dezember 772.112 SRSZ 1.1.2016 5 b) Fangmindestmasse § 19 Fangmindestmass Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Län gen aufweisen: a) Forellen 35 cm b) Rötel 22 cm c) Albel 22 cm d) Balchen/Felchen 30 cm e) Balchen/Felchen Alpnachersee 25 cm f) Edelfisch (sommerlaichender Felchen) 30 cm g) Äsche 30 cm h) Hecht 50 cm i) Zander 40 cm k) Egli (Barsch) 15 cm l) Aal 50 cm c) Zeitliche Einschränkungen § 20 Nachtfischerei 1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a) vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b) vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr. 2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet. 3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus erlaubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen. d) Örtliche Einschränkungen § 21 Flussmündungen 1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger- und Sarner Aa ist die Berufsfischerei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten. 2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht. § 22 Öffentliche Badeanlagen Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Badebetriebes verboten. § 23 Uferschutz Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden. 772.112 6 IV. Hebung des Fischbestandes a) Laichfischerei § 24 Laichfangbewilligung Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zuständige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt. § 25 Beginn der Laichfischerei Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. b) Fischeinsatz § 26 Grundsätze 1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftli chen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten. 2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung. 3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik. § 27 Besatzfische Verfügungsrecht 1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfische sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vier waldstättersee einzusetzen. 2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zuflüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees, sind Eigentum der Kantone und grundsätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen. 3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. c) Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen § 28 Technische Eingriffe 1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees, insbe sondere die Fortpflanzungs- und Aufwuchsgebiete, sowie die freie Fischwande rung zu erhalten, zu verbessern oder wieder herzustellen. 2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe, im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei, ist Sache der zu ständigen kantonalen Behörde. 772.112 SRSZ 1.1.2016 7 V. Strafbestimmungen § 29 Verbot der Fischereiausübung Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinne der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechti gung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 30 Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestim mungen 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Bewirtschaftung, Schonbestimmungen, sowie fremder Arten und Rassen durch die zuständige Bundesbehörde, durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 20093 in Kraft. 2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen. 3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widerspre chenden Beschlüsse der Fischereikommission4 aufgehoben. 1 GS 22-37. 2 SRSZ 772.111.1. 3 Abl 2008 2392. 4 GS 19-5.

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