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قوانين سويسرا

Implementing Ordinance relating to the Federal Act on foodstuffs and articles of daily use (Foodstuffs Ordinance)

صدر في 1995-02-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fraud, standards, court/tribunal, inspection, offences/penalties

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  1. 507.100 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebens mittelverordnung) Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge brauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 1) vom Grossen Rat erlassen am 28. Februar 1995 2) I. Organisation Art. 1 Der Vollzug der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Kanton. Vollzugsbe hörden sind das kantonale Laboratorium 3) und das kantonale Veterinär amt 4). Vollzugsbehörden Art. 2 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verord nung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter Art. 3 1 Das kantonale Laboratorium 5) erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle im Aussendienst durch die Lebensmittelinspektoren und die Lebensmittelkontrolleure wahr. Kantonales Laboratorium 2 Für besondere Kontrollen, wie die Trinkwasser- und die Pilzkontrolle, kann das kantonale Laboratorium weitere Kontrollorgane einsetzen. 3 Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure. 1) SR 817.0 2) B vom 13. Juni 1994, 175, GRP 1994/95, 452 (1. Lesung), 895 (2. Lesung) 3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 5) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 1.01.2011 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/817.0/de 507.100 Lebensmittelverordnung Art. 4 1 Das kantonale Veterinäramt 1) erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle durch die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure wahr. Kantonales Veterinäramt 2 Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fleischinspektoren und der Fleischkontrolleure. Art. 5 1 Die Lebensmittelinspektoren unterstehen dem kantonalen Laborato rium 2). Lebensmittel inspektoren 2 Sie überwachen die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure. Sie können diesen Weisungen erteilen. 3 Die Lebensmittelinspektoren können auch selbständig Kontrollen durch führen. In schwierigen Fällen unterstützen sie die Lebensmittelkontrol leure. Art. 6 1 Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laborato rium 3). Lebensmittel kontrolleure 2 Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrie ben durch. 3 Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe minde stens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren. 4 Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Art. 7 1 Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch den Kanton zum Ankaufspreis vergütet, sofern dieser den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert erreicht. Vergütung der Proben 2 Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersu chungsberichtes. Art. 8 Die Organisation der Fleischkontrolle wird in der kantonalen Fleischver ordnung 4) geregelt. Fleischinspek toren/-kontrol leure 1) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 4) Richtig: Fleischhygieneverordnung BR 507.400 2 1.01.2011 http://www.gr-lex.gr.ch/data/507.400/de Lebensmittelverordnung 507.100 Art. 9 1 Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat er lassenen Rahmens fest. Gebühren 2 Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung 1). Art. 10 Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laboratorium 2) und vom kantonalen Veterinäramt 3) erlassen. Sie sind der örtlichen Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Erlass und Mit teilungen von Verfügungen II. Zuständigkeit Art. 11 Das kantonale Laboratorium 4) ist zuständig für den Vollzug des Lebens mittelgesetzes, soweit nicht aufgrund des Lebensmittelgesetzes oder dieser Verordnung die Zuständigkeit des kantonalen Veterinäramtes 5) ge geben ist. Kantonales Laboratorium Art. 12 1 Das kantonale Veterinäramt 6) ist zuständig für: Kantonales Veterinäramt a) die Überwachung der Tierproduktion; b) die Bewilligungserteilung für den Betrieb der Schlachtanlagen; c) die generelle Kontrolle der Schlachtanlagen; d) die Kontrolle der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Schlachtung; e) die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben. 2 Das kantonale Laboratorium 7) und das kantonale Veterinäramt listen die Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe auf, welche vom kantonalen Ve terinäramt zu kontrollieren sind. 1) Richtig: Fleischhygieneverordnung BR 507.400 2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 4) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 5) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 6) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 7) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 1.01.2011 3 http://www.gr-lex.gr.ch/data/507.400/de 507.100 Lebensmittelverordnung III. … 1) Art. 13 2) Art. 14 … 3) III 4). Strafverfahren Art. 15 Die Organe der Lebensmittelkontrolle haben die Eigenschaft von Beam ten der gerichtlichen Polizei. Strafverfolgung Art. 16 1 Bussen werden vom zuständigen Departement erlassen. Zuständigkeit bei Bussen 2 5)Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. Art. 17 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmit telgesetzgebung dem kantonalen Laboratorium 6) bzw. dem kantonalen Veterinäramt 7) zuzustellen. Strafurteile 1) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Nummerierung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrät licher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 5) Fassung gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung von grossrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Strafprozessord nung und des kantonalen Einführungsgesetzes Artikel 2 Ziffer 6, AGS 2010, KA 4806; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 6) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 7) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 4 1.01.2011 Lebensmittelverordnung 507.100 IV 1). Schlussbestimmungen Art. 18 Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Ausführungs bestimmungen Art. 19 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die kantonale Lebensmittelverordnung vom 30. Mai 1941 2), die Verordnung betreffend den Verkehr mit essbaren Pilzen vom 30. Mai 1934 3) sowie Art. 9 Abs. 2 Ziff. 1 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren vom 28. Mai 1975 4) aufgehoben. Aufhebung von Erlassen Art. 20 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 5) dieser Verord nung. Inkrafttreten 1.01.2011 5 1) Nummerierung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung gross rätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungs rechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) RB 932; AGS 1958, 196 3) aRB 945 4) BR 350.490 5) Mit RB vom 12. März 1996 auf den 1. Juli 1996 in Kraft gesetzt

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