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قوانين سويسرا

Guidelines implementing the environmental impact assessment

صدر في 1993-09-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Solothurn
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), hazardous substances, hazards, enforcement/compliance, offences/penalties

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  1. 711.16 Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung Vom 28. September 1993 (Stand 1. Juli 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9, 36, 37 und 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 19831), Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 6. Juni 19862) sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprü fung vom 28. September 19933) beschliesst: § 1 Zweck 1 Diese Richtlinien regeln die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprü fung nach dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)4).* § 2 Mehrstufige Prüfung 1 Bei zweistufigen Verfahren kann die zuständige Behörde, in Absprache mit der zuständigen Behörde des nachgeordneten Verfahrens sowie des Amtes für Umwelt, festlegen, dass die Prüfungen in einem Verfahren durchgeführt werden. 2 Ebenso kann bei einem einstufigen Verfahren die Prüfung auf zwei Schritte verteilt werden, wenn dadurch das Verfahren vereinfacht werden kann. § 3 Aufgaben der Umweltschutzfachstelle 1 Das Amt für Umwelt als Umweltschutzfachstelle ist insbesondere zustän dig für:* a) die Ausarbeitung von Stellungnahmen zuhanden der zuständigen Behörde soweit dies vom Gesetz oder diesen Richtlinien vorgesehen oder von der zuständigen Behörde gewünscht wird; b) die Beratung des Gesuchstellers bei der Voruntersuchung, bei der Festlegung des Pflichtenheftes sowie bei der Ausarbeitung des Be richtes über die Umweltverträglichkeit; c)* die Beurteilung von Umweltverträglichkeitsberichten (UVB) zuhan den der zuständigen Behörde; d) das Einholen der Stellungnahmen der weiteren Amtsstellen des Kantons, benachbarter Kantone oder des Bundes, welche sich zu den Umweltauswirkungen des Projektes zu äussern haben. 2 Wenn es für die Beurteilung erforderlich ist, kann das Amt für Umwelt Fachleute für Expertisen beiziehen. 1) SR 814.01. 2) BGS 111.1. 3) BGS 711.15. 4) SR 814.01. GS 92, 931 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de http://so.clex.ch/data/711.15/de http://so.clex.ch/data/111.1/de 711.16 § 4 Teilprojektleitung 1 Das Amt für Umwelt bestimmt zur koordinierten Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Teilprojektleitung. 2 Die Teilprojektleitung sorgt vorab dafür, dass der Beurteilungsbericht frist- und sachgerecht erarbeitet wird und die betroffenen Amtsstellen frühzeitig zur Stellungnahme aufgefordert werden. 3 Die Aufforderung zur Stellungnahme sowie eine allfällige zeitliche Staf felung erfolgt in Zusammenarbeit mit der Projektleitung gemäss Verord nung über Verfahrenskoordination. 4 Für die Belange der Umweltverträglichkeitsprüfung ist der Teilprojektlei ter bzw. die Teilprojektleiterin direkt Ansprechperson. § 5* … § 6* … § 7 Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen 1 Bei Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen, legt das Amt für Umwelt fest, ob, in welchem Umfang und in welchem Verfahrensschritt der Gesuchsteller Angaben zur Katastrophenvorsorge im Sinne von Artikel 5 (Kurzbericht) bzw. 6 Absatz 4 (Risikoermittlung) Störfallverordnung vom 27. Februar 19911) zu machen hat. § 8 Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV 1 In der Regel tritt die Projektleitung in Absprache mit der zuständigen Be hörde mit weiteren Bewilligungsbehörden in Kontakt und fordert sie bei UVP-pflichtigen Vorhaben zur Stellungnahme im Sinne von Artikel 21 Ab satz 1 auf. Bei Anlagen, die einer Rodungsbewilligung bedürfen, ist die kantonale Forstbehörde für die Anhörung des Bundesamtes zuständig.* § 9 Abstimmen auf das Leitverfahren 1 Die zuständige Behörde hat das Gesuch nach den Vorschriften über das massgebliche Verfahren im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Stand ortgemeinde öffentlich bekannt zu machen. Dabei ist insbesondere auf die Durchführung einer UVP und die Offenlegung des Berichtes hinzuweisen. 2 Das Amt für Umwelt verfasst vor der öffentlichen Auflage einen vorläufi gen Beurteilungsbericht. Dieser wird in der Regel jedoch nicht öffentlich aufgelegt.* 3 Das Amt für Umwelt verfasst auf Anfrage der zuständigen Behörde einen definitiven Beurteilungsbericht, wenn im massgeblichen Verfahren um weltrelevante Einsprachen eingehen.* 4 …* § 10 Entscheid der zuständigen Behörde des massgeblichen Verfahrens (Leitverfahren) 1 Weicht die zuständige Behörde des massgeblichen Verfahrens gemäss An hang zu dieser Richtlinie bei der Beurteilung des Projektes von den Anträ gen der Umweltschutzfachstelle ab, so hat sie dies zu begründen. 1) SR 814.012. 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.012/de 711.16 § 11 Zugänglichkeit des Entscheides im Sinne von Artikel 20 UVPV des Beurteilungsberichtes 1 Die öffentliche Auflage im Sinne von Artikel 20 UVPV wird von der zu ständigen Behörde veranlasst. Im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens erfolgt die Auflage durch den Regierungsrat nach der entsprechenden Ge nehmigung. 2 Zusammen mit dem Entscheid und dem Umweltverträglichkeitsbericht ist auch der Beurteilungsbericht öffentlich aufzulegen (Art. 20 UVPV). 3 Die Auflagefrist entspricht der jeweiligen Beschwerdefrist. § 12 Rechnungstellung 1 Das Amt für Umwelt stellt dem Gesuchsteller die Kosten in Rechnung, die bei der Beurteilung nach Artikel 12 und 13 UVPV bei den kantonalen Amtsstellen anfallen. § 13 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprü fung im Kanton Solothurn vom 12. April 19881) werden aufgehoben. § 14 Genehmigung durch den Bundesrat 1 Dieser Regierungsratsbeschluss unterliegt der Genehmigung durch den Bund nach Artikel 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz.2) § 15 Inkrafttreten 1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1994 in Kraft. 1) GS 91, 53. 2) Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 27. Dezember 1993. 3 711.16 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.04.2002 01.07.2002 § 5 aufgehoben 21.03.2011 01.07.2011 § 1 Abs. 1 geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1, c) geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 6 aufgehoben GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 3 geändert GS 2011, 53 21.03.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 4 aufgehoben GS 2011, 53 4 711.16 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 1 Abs. 1 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 3 Abs. 1 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 3 Abs. 1, c) 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 5 03.04.2002 01.07.2002 aufgehoben § 6 21.03.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011, 53 § 8 Abs. 1 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 9 Abs. 2 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 9 Abs. 3 21.03.2011 01.07.2011 geändert GS 2011, 53 § 9 Abs. 4 21.03.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011, 53 5

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