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قوانين سويسرا

Guidelines for the assessment of contributions to forestry measures

صدر في 1999-12-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zug
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest service, forest management/forest conservation, public forest, subsidy/incentive, enforcement/compliance

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  1. 931.15 Richtlinien für die Bemessung von Beiträgen an forstliche Massnahmen Vom 6. Dezember 1999 (Stand 1. Mai 2010) Die Direktion des Innern des Kantons Zug, in Vollziehung von § 26 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 19981), erlässt: Ziff. 1 1 Die Kantonsbeiträge an forstliche Massnahmen im Sinne der §§ 24 und 25 EG Waldgesetz werden nach folgenden Kriterien abgestuft: a) Je grösser das Walderhaltungsinteresse oder anderweitige öffentliche Interessen an der Massnahme sind, umso mehr Punkte werden verge ben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte. b) Je wirksamer und verhältnismässiger die Massnahme ist, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 4 Punkte. c) Je schwieriger und kostspieliger die Massnahme ist, umso mehr Punk te werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte. d) Je geringer die Ertragskraft und je ungünstiger die Bewirtschaftungs verhältnisse im betreffenden Waldgebiet sind, und je weniger diese durch die Massnahme verbessert werden, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 5 Punkte. e) * Je geringer andere projektbezogene Beiträge an die Kosten der Mass nahmen ausfallen, umso mehr Punkte werden vergeben. Die maximale Punktzahl beträgt 3 Punkte. f) * Je geringer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragsempfän gerin oder des Beitragsempfängers ist, umso mehr Punkte werden ver geben. Die maximale Punktzahl beträgt 6 Punkte. 1) BGS 931.1 GS 26, 523 1 http://bgs.zg.ch/data/931.1/de 931.15 Ziff. 2 1 Beitragsberechtigt sind die ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten der durchgeführten Massnahme, vermindert um einen allfälligen Holzertrag. Als Ertrag gilt auch der Wert des zwar nicht verkauften, aber anderweitig verwendeten Holzes. Ziff. 3 1 Die höchstmögliche Punktzahl aller massgeblichen Kriterien entspricht dem im Gesetz vorgesehenen maximalen Beitragssatz. Die Abstufung bei tieferer Punktzahl erfolgt linear. Ziff. 4 1 Aus wichtigen Gründen kann eine von Ziff. 1 abweichende Gewichtung der massgeblichen Kriterien vorgenommen werden. Eine solche Abwei chung ist eigens zu begründen. Ziff. 5 1 Soll der im Gesetz vorgesehene maximale Beitragssatz aus wichtigen Gründen überschritten werden, so ist dies eigens zu begründen. Ziff. 6 1 Werden für eine forstliche Massnahme anderweitige staatliche Beiträge geleistet, die ihren Rechtsgrund nicht in der Waldgesetzgebung haben, ver mindert sich der forstliche Beitrag im Ausmass dieser anderweitigen Leis tungen. Vorbehalten bleibt eine anders lautende gesetzliche Regelung. Ziff. 7 1 Die Beitragsleistung kann eingeschränkt oder verweigert werden, wenn notwendige forstbetriebliche Arbeiten vernachlässigt werden. Die Einschränkung oder Verweigerung von Beitragsleistungen infolge mangel hafter Durchführung der zu subventionierenden Massnahmen oder infolge Zweckentfremdung bleibt vorbehalten. Ziff. 8 1 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie sind im Amtsblatt zu publizieren und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 931.15 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.03.2010 01.05.2010 Ziff. 1 Abs. 1, e) geändert GS 30, 471 31.03.2010 01.05.2010 Ziff. 1 Abs. 1, f) geändert GS 30, 471 3 931.15 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ziff. 1 Abs. 1, e) 31.03.2010 01.05.2010 geändert GS 30, 471 Ziff. 1 Abs. 1, f) 31.03.2010 01.05.2010 geändert GS 30, 471 4

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