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قوانين سويسرا

Guidelines delimiting possible risk zones

صدر في 1997-05-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, forest service, public forest, zoning, legal proceedings/administrative proceedings, institution, enforcement/compliance, offences/penalties, governance

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  1. 801.500 Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung Gestützt auf Art. 28 der Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Waldgesetz (RABzKWaG) vom 19. Dezember 1995 1) von der Regierung erlassen am 6. Mai 1997 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Diese Richtlinien sollen eine einheitliche Praxis bei der Gefahrenzonen ausscheidung im Kanton Graubünden gewährleisten. Zweck II. Organisation Art. 2 1 2)Zur Begutachtung der Gefahrenzonenausscheidung setzt die Regie rung regionale Gefahrenkommissionen ein. Diese bestehen aus einem Ob mann, einem Mitglied und dem zuständigen Regionalforstingenieur. Die Tätigkeit der Gefahrenkommissionen ist in einem speziellen Pflichtenheft gereg Gefahrenkommis sionen elt. 2 Obmann und Mitglied rekrutieren sich in der Regel aus dem kantonalen Forstdienst. 3 3)Das Amt für Wald sorgt für die Weiterbildung der Mitglieder der Ge fahrenkommissionen. Art. 3 Die Gefahrenkommission ist befugt, in besonderen Fällen im Benehmen mit und zu Lasten der Gemeinden ausgewiesene Spezialisten beizuziehen oder Expertisen ausarbeiten zu lassen. Die Gefahrenkommission koordi niert den Einsatz der beteiligten Instanzen. Experten 1) BR 920.120 2) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5031; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4300; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2007 1 801.500 Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung III. Bearbeitung Art. 4 1 1)Die Gemeinden beauftragen die zuständigen Regionalforstingenieure oder, im Benehmen mit dem Amt für Wald, andere ausgewiesene Fach leute mit der Bearbeitung der Gefahrenzonen zuhanden der Gefahrenkom missionen. Auftrag 2 Bei besonderen Ereignissen kann die Gefahrenkommission ohne Auftrag der Gemeinden aktiv werden. Art. 5 1 Das gesamte Gemeindegebiet wird in folgende vier Bereiche unterteilt: Erfassungsbereic h 1. Der dauernd besiedelte Raum ist flächendeckend zu beurteilen; 2. Der nicht dauernd besiedelte Raum (z.B. Maiensässgebiete) ist nur so weit flächendeckend zu beurteilen, als darin in einem zusammenhän genden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind; 3. Einzelbauten ausserhalb der Gebiete nach Ziffer 1 und 2 werden bei Bedarf mit Einzelgutachten beurteilt. Der Gefährdungsgrad ist ent weder als Fenster im Verfahren nach Artikel 9 dieser Richtlinie oder im Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) festzulegen; 4. Die Skigebiete werden aufgrund der Pauschal-Neigungsflächen grob beurteilt. Der Nachweis über die Detailgefährdung erfolgt im Rah men des touristischen Ausbaukonzeptes. 2 Der Erfassungsbereich ist zu koordinieren mit dem Bearbeitungsbereich des Gefahrenkatasters und der Gefahrenkarten. Art. 6 Als Beurteilungsgrundlagen für die Gefahrenkommissionen dienen: Beurteilungs grundlagen 1. Pläne in übereinstimmendem Massstab mit den Nutzungsplänen der Gemeinde; 2. Gefahrenkataster und Gefahrenkarten; 3. Expertengutachten; 4. Anerkannte technische Richtlinien von Forschungsanstalten und Amtsstellen; 5. Nutzungspläne. 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4300 bzw. gemäss Verord nung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungs rechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5031; am 1. Januar 2007 in Kraft ge treten 2 1.01.2007 Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung 801.500 Art. 7 Die folgenden Akten sind Bestandteile der Gefahrenzonenplanung: Bestandteile der Gefahrenzonen planung 1. Ein Plan mit den Gefahrenzonen, der in der Regel in den Zonenplan integriert wird; 2. 1)Ein technischer Bericht zur Information der Öffentlichkeit mit An gaben zu: a) Rechtswirkung der Gefahrenzonen; b) objektive Beschreibung der Gefahrenzonen und der Gefahrenar ten; c) Methode und Ergebnisse eventueller rechnerischer Ermittlung von Gefährdungspotentialen; d) im Fall von Änderungen: Begründung, evtl. Angaben zur vor aussichtlichen Wirkung technischer und biologischer Schutz massnahmen; Die minimalen Inhaltsanforderungen legt das Amt für Wald mit Wei sung fest; 3. Genehmigungsprotokoll der zuständigen Gefahrenkommission ge mäss Pflichtenheft. Art. 8 2) Das Amt für Raumentwicklung erlässt Wegleitungen darüber, wie die Ge meinden die Gefahrenzonen in den Gefahrenzonenplänen darzustellen ha ben. Darstellung der Gefahrenzonen IV. Verfahren Art. 9 3) 1 Das Verfahren für die Festsetzung der Gefahrenzonen richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsrechts über den Erlass der kommunalen Grundordnung. Auflage 2 Die Behandlung von Vorschlägen und Einwendungen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens obliegt dem Gemeindevorstand. Die Gefahren kommission ist beratend beizuziehen. 1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4300; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4300; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 3) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5032; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 1.01.2007 3 801.500 Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung Art. 10 Die Gefahrenzonen werden als integrierter Bestandteil oder ausnahms weise als separater Bestandteil des Zonenplanes durch die Gemeindever sammlung verabschiedet. Beschlussfassung Art. 11 1) Die Beschlüsse der Gemeinden über Erlass und Änderungen der Gefah renzonen können mit Planungsbeschwerde gemäss kantonalem Raumpla nungsgesetz bei der Regierung an-gefochten werden. Die Gemeindebe schlüsse sind öffentlich bekannt zu machen. Planungs beschwerde Art. 12 1 Erlass und Änderung des Gefahrenzonenplanes bedürfen der Genehmi gung durch die Regierung. Genehmigung 2 Die Gemeinden reichen der Regierung den in den Zonenplan integrier ten Gefahrenzonenplan oder den separaten Gefahrenzonenplan in dreifa cher Ausführung ein. 3 2)Das Amt für Wald prüft die Gefahrenzonenpläne. Den Antrag an die Regierung stellt das für Ortsplanungen zuständige Departement für Volks wirtschaft und Soziales. 4 Der Gefahrenzonenplan tritt nach Annahme in der Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. V. Revision Art. 13 1 Die Revision hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen. Einleitung 2 Die Regierung kann die Gemeinden veranlassen, Revisionen durchzu führen. Art. 14 Die Gefahrenzonen sind bei der Revision des Zonenplanes zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. Ordentliche Revision 1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5032; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4300; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten 4 1.01.2007 Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung 801.500 Art. 15 1 Die Gefahrenzonen sind zudem zu überprüfen und gegebenenfalls an zupassen, wenn sich die Gefährdung durch Naturereignisse erhöht oder durch getroffene Schutzmassnahmen nachweisbar vermindert. Ausserordentlich e Revision 2 Nach dem Erstellen von Schutzbauten soll der Gefahrenzonenplan in der Regel erst nach einer der Gefahrenart und dem Umfang der Schutzbauten angemessenen Beobachtungsdauer angepasst werden. VI. Kosten Art. 16 1 Die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung hat die Gemeinde zu tra gen. Kosten und Beiträge 2 1)Die Rechnungsstellung für den Arbeitsaufwand der Gefahrenkommis sionen erfolgt durch das Amt für Wald. Gestützt auf das kantonale Raum planungsrecht kann der Kanton im Rahmen der vorhandenen Mittel an die Kosten der Gefahrenzonenausscheidung Beiträge leisten. VII. Schlussbestimmungen Art. 17 Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1997 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2007 5 1) Fassung gemäss Verordnung über die Anpassung von Regierungsverordnungen an das Verwaltungsrechtspflegegesetz; AGS 2006, KA 2006 5032; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten