Game Damage Regulation
صدر في 1991-03-12 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Wildschadenreglement.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- wild fauna, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, enforcement/compliance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
761.112 1 Wildschadenreglement 1 (Vom 12. März 1991) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 45 des Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) vom 20. Dezember 1989,2 beschliesst: I. Wildschadenverhütung § 1 Grundsatz 1 Der Kanton sorgt durch die Jagd sowie durch die Pflege und Nutzung der Le bensräume für Wildbestände, die an Wald und landwirtschaftlichen Kulturen keine übermässigen Schäden verursachen (§ 44 Abs. 1 JWG). 2 Die Grundstückeigentümer haben zur Verhütung von Wildschäden die zumutba ren Abwehr- und Selbsthilfemassnahmen zu treffen. Zumutbar ist insbesondere die nachhaltig wirksame Einzäunung von gefährdeten Intensivkulturen, Pflan zungen und Nutztierhaltungen. § 2 Beiträge 1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden in erster Linie an Massnahmen der Waldwirtschaft, die dem Schutz der natürlichen und künstlichen Verjüngung dienen (Einzel- und Flächenschutz), ausgerichtet. 2 Beiträge an andere Massnahmen können geleistet werden, wenn steigender Wilddruck solche erforderlich macht und andere Verhütungsmassnahmen ge mäss § 1 Abs. 1 keinen Erfolg zeitigen. 3 Beiträge werden an die Materialkosten geleistet und betragen, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge, a) für Massnahmen der Waldwirtschaft zwischen 30 Prozent und 80 Prozent; b) für andere Massnahmen zwischen 30 Prozent und 60 Prozent. 4 An Einzäunungen von Hausgärten und an Einrichtungen zur Tierhaltung werden keine Beiträge gewährt. II. Wildschadenvergütung A. Grundsatz § 3 Beitragswürdige Schäden 1 Schadenbeiträge werden nur an direkte Schäden ausgerichtet. Indirekte Kosten wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden nicht vergütet. 2 Keine Beiträge werden an Schäden ausgerichtet, welche durch Unterlassung von zumutbaren oder angeordneten Schutzmassnahmen eingetreten sind. SRSZ 1.1.2015 761.112 2 B. Landwirtschaft § 4 3 Vergütung 1 Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an land wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren. 2 Er vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Biber und Adler verur sachten Schaden, soweit er nicht vom Bund übernommen wird. 3 Der Gesuchsteller hat in jedem Falle einen Selbstbehalt von Fr. 150.- zu tra gen. 4 Die Vergütungen betragen, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge, a) für Äsungsschäden zwischen 50 Prozent und 90 Prozent; b) für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an Nutztieren zwischen 50 Prozent und 80 Prozent; c) für weitere vergütungswürdige Schäden zwischen 50 Prozent und 70 Pro zent. 5 Der Kanton vergütet den durch die geschützte Tierart Wolf verursachten Scha den, soweit er nicht vom Bund übernommen wird. Dabei richtet er sich nach der jeweils aktuellen Einschätztabelle der nationalen Zuchtverbände. Ein Selbstbe halt fällt weg. § 5 Ausnahmen Keine Vergütungen werden geleistet an Schäden, a) die Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss § 34 JWG ergriffen werden können, verursacht haben; b) die andere als in § 3 Abs. 2 genannte geschützte Tiere verursacht haben; c) die auf Alpweiden entstehen; d) bei denen die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen wurden; e) die zu spät gemeldet oder nicht mehr überprüft werden können; f) die aufgrund irreführender oder falscher Angaben geltend gemacht werden; g) die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden; h) die vom Gesuchsteller mitverschuldet wurden. C. Forstwirtschaft § 6 Vergütung 1 Durch jagdbares Wild verursachter Verbiss-, Fege- und Schälschaden an Wald beständen wird vom Kanton angemessen vergütet. 2 Die Vergütungen betragen zwischen 20 Prozent und 80 Prozent des ausgewie senen Schadens, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge. § 7 Ausnahmen Keine Vergütung wird geleistet an Schäden, a) die zufolge Unterlassung der forstlich angeordneten Abwehrmassnahmen entstanden sind; 761.112 3 b) die in Weidwaldungen, Waldungen mit Weidgang, in Baumschulen sowie in Waldungen des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden verursacht werden. III. Verfahren § 8 Grundsatz 1 Wer Vergütungen beansprucht, muss den Schaden beweisen. Er hat dem ge bietszuständigen Wildhüter unverzüglich Meldung zu erstatten und ihm alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Abklärung des Schadens von Be deutung sind. 2 Für Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen ist zuhanden der Wild schadenkommission ein Gesuch einzureichen, das zumindest die vorgesehenen Massnahmen, die Kosten, die Beiträge Dritter und den Zweck enthält. § 9 Schadenaufnahme 1 Der Schaden wird vom Wildhüter anhand eines Formulars, das vom Geschädig ten gegengezeichnet werden muss, aufgenommen. 2 Bei grössern landwirtschaftlichen Schäden ist ein Sachverständiger und bei forstwirtschaftlichen Schäden jeweils der Revierförster als Schätzer beizuziehen. § 10 Wildschadenkommission 1 Die Wildschadenkommission prüft die eingegangenen Gesuche und entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge und Vergütungen. 2 Sie beurteilt die Gesuche auf der Basis der Wegleitungen und Richtlinien der schweizerischen Fachverbände. IV. Rechtsmittel § 11 Beschwerde Gegen Verfügungen der Wildschadenkommission kann gemäss den Bestimmun gen über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde beim Regierungsrat einge reicht werden. V. Schlussbestimmung § 12 Inkraftsetzung; Veröffentlichung 1 Dieses Reglement tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wird das Wildschadenreglement vom 17. Dezember 1979 4 aufgehoben. 2 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten 5 in die Gesetzsammlung aufgenommen. SRSZ 1.1.2015 761.112 4 1 GS 18-120 mit Änderung vom 11. Mai 2010 (GS 22-103) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97). 2 SRSZ 761.110.. 3 Abs. 5 neu eingefügt am 11. Mai 2010. 4 Abl 1981 195. 5 Am 22. März 1991 in Kraft getreten; Änderung vom 11. Mai 2010 am 1. Juni 2010 (Abl 2010 1170) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.