Fishery Ordinance
صدر في 1997-11-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Fischereiverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Luzern
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, freshwater fishes, stock enhancement/repopulation, fishing area, prohibited fishing area, data collection/reporting, offences/penalties, fishing authorization, fishery management and conservation, authorization/permit, aquatic animals
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Nr. 721 Fischereiverordnung vom 21. November 1997* (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 5a Absätze 1 und 2, 5b Absatz 4, 10 Absatz 5, 12 Absatz 4, 17 Absatz 3, 20 Absatz 1, 22, 29, 31 und 38 Absatz 1 des Fischereigesetzes vom 30. Juni 19971,2 auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für den im Fischereigesetz vom 30. Juni 19973 umschriebenen Geltungsbereich.4 2 Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen in den inter kantonalen Vereinbarungen über die Fischerei im Vierwaldstättersee, im Zugersee und im Hallwilersee5. § 1a6 Zuständige Behörden 1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement ist das zuständige Departement nach dem Fischereigesetz. * G 1997 423; Abkürzung FiV 1 SRL Nr. 720 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 3 SRL Nr. 720. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 4 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 5 SRL Nrn. 722, 723, 724 und 724a 6 Eingefügt durch Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). http://srl.lu.ch/data/720 http://srl.lu.ch/data/720 http://srl.lu.ch/data/722 http://srl.lu.ch/data/723 http://srl.lu.ch/data/724 http://srl.lu.ch/data/724a 2 Nr. 721 2 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald nimmt die im Fischereigesetz der zuständi gen Dienststelle übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. § 27 Pachtgewässer, Patentgewässer und Fischereireviere Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald führt ein Verzeichnis über die vom Regie rungsrat bezeichneten Pacht- und Patentgewässer sowie die von ihr bestimmten Fische reireviere. II. Verpachtung der Fischereireviere § 38 Ausschreibungsverfahren 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald schreibt die Fischereireviere unter Angabe der Steigerungs- und Pachtbedingungen vor jeder Neuverpachtung im Luzerner Kan tonsblatt aus. 2 Mit der Ausschreibung legt sie fest, bis zu welchem Termin die Pachtangebote einzu reichen sind. 3 Die Pachtangebote müssen mindestens den Schatzungswert erreichen. 4 Die Dienststelle teilt den Bewerberinnen und Bewerbern Ort und Zeit einer allfälligen Versteigerung mit. § 4 Versteigerungsverfahren 1 Für Versteigerungen sind die Steigerungsbedingungen der Dienststelle Landwirtschaft und Wald massgebend. Sie sind an der Versteigerungsverhandlung vorzulesen.9 2 Wer bei der Steigerung ein Angebot macht, hat anzugeben, für wen er bietet. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass die vorgeschriebene Zahl von Pächterinnen und Päch tern hinter dem Steigerungsangebot steht. 3 Mit dem Zuschlag ist der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag abgeschlossen. 4 Wird kein oder kein genügendes Angebot eingereicht, kann die Dienststelle Landwirt schaft und Wald weitere Ausschreibungen und Versteigerungen anordnen. Für die bishe rigen Pächterinnen und Pächter gilt das Vorrecht im Sinn von § 10 Absatz 2 des Fische reigesetzes in diesem Fall nicht mehr.10 5 Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen. 7 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 8 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 9 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 10 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). Nr. 721 3 § 511 Freihändige Verpachtung Bewirbt sich nur eine Bewerbergruppe um die Pacht eines Fischereireviers, schliesst die Dienststelle Landwirtschaft und Wald mit ihr ohne Versteigerung einen schriftlichen Pachtvertrag über das betreffende Fischereirevier ab. III. Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen12 § 613 Sachkundenachweis 1 Die Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Krebsen richten sich nach Artikel 97 der Tierschutzverordnung vom 23. April 200814. 2 Als Sachkundenachweis im Sinn von Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei vom 24. November 199315 gilt das Schweizer Sportfischerbrevet. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald entscheidet über die Gleichwertigkeit ande rer Ausweise von Sportfischerinnen und -fischern sowie der Ausweise von anerkannten Fischereischulen für die Berufsfischerei. § 716 IV. Ausübung der Fischerei 1. Ausweise § 8 Gemeinsame Bestimmungen 1 Ausweise enthalten die Personalien der Inhaberin oder des Inhabers sowie den Ort und die Dauer der Gültigkeit. 2 Jahres- und Monatspatente sowie Pacht- und Gastkarten sind mit einer Fotografie der Inhaberin oder des Inhabers zu versehen.17 11 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 12 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 13 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 14 SR 455.1 15 SR 923.01. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 16 Aufgehoben durch Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). http://www.lexfind.ch/link/Bund/455.1/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.01/de 4 Nr. 721 3 Ausweise sind nicht übertragbar. 4 ...18 § 919 Ausweise für Pachtgewässer 1 Es werden folgende Ausweise ausgestellt: a. Pachtkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese wäh rend eines Jahres zur Ausübung der Fischerei im gepachteten Fischereirevier,20 b. Gastkarte: wird an Gäste abgegeben und berechtigt diese während eines Jahres zur Ausübung der Fischerei nach den Anordnungen der Pächterinnen und Pächter, c. Inhaberkarte: wird an Pächterinnen und Pächter abgegeben und berechtigt diese dazu, während eines Jahres einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu lassen21. 2 Für die Ausstellung von Pachtkarten, Gastkarten oder Inhaberkarten wird eine Bearbei tungsgebühr von 15 Franken erhoben.22 § 1023 Ausweise für Patentgewässer 1 Inhaberinnen und Inhabern von Jahrespatenten können Inhaberkarten ausgestellt wer den, welche sie dazu berechtigen, einen Begleiter oder eine Begleiterin fischen zu las sen. Auf Seen muss die Begleiterin oder der Begleiter vom gleichen Boot aus fischen wie die Patentinhaberin oder der Patentinhaber. 2 Es werden folgende Ausweise ausgestellt: a. Ausweise für den Sempachersee: – Patent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Hegenenfischerei: Patentgebühr – Jahrespatent Fr. 110.– – Inhaberkarte Fr. 110.– – Monatspatent Fr. 60.– – Wochenpatent Fr. 30.– – Tagespatent Fr. 25.– – Jahrespatent für die Schleppfischerei Fr. 170.– – Inhaberkarte für die Schleppfischerei Fr. 170.– 17 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 18 Aufgehoben durch Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 19 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 20 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 21 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 22 Eingefügt durch Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 23 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). Nr. 721 5 b. Ausweise für den Vierwaldstättersee: – Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwer bucht) Fr. 150.– – Inhaberkarte für die Flug-, Spinn-, Grundangel-, Hegenen- und Schleppfischerei (ohne Horwer bucht) Fr. 150.– – Jahrespatent für die Flug-, Spinn-, Grundangel und Hegenenfischerei für die Horwerbucht Fr. 70.– – Inhaberkarte für die Flug-, Spinn-, Grundangel und Hegenenfischerei für die Horwerbucht Fr. 70.– c. Ausweis für die Patentstrecke der Kleinen Emme: – Patent für die Fliegenfischerei: – Jahrespatent Fr. 180.– – Inhaberkarte Fr. 180.– – Monatspatent Fr. 60.– – Tagespatent Fr. 25.– d. Ausweis für die Patentstrecke Untere Reuss: – Patent für die Flug-, Spinn-, Grundangel- und Fliegenfischerei: – Jahrespatent Fr. 250.– – Inhaberkarte Fr. 250.– – Monatspatent Fr. 80.– – Tagespatent Fr. 25.– 3 Für die Ausstellung von Jahrespatenten, Inhaberkarten oder Monatspatenten wird eine Bearbeitungsgebühr von 15 Franken erhoben. § 11 Erhöhte Gebühr Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Luzern haben eine um 50 Prozent erhöh te Gebühr zu zahlen. 2. Schutz und Nutzung der Fische und Krebse § 1224 Schonzeiten 1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a. Forellen – in Fliessgewässern und in Stauhaltungen 1. Oktober bis 31. Januar – in stehenden Gewässern 1. Oktober bis 25. Dezember 24 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 6 Nr. 721 b. Seesaiblinge 1. Oktober bis 25. Dezember c. Aeschen 1. Januar bis 31. Mai d. Felchenarten 15. November bis 25. Dezember e. Hechte in stehenden Gewässern 15. März bis 30. April f. Zander 1. April bis 31. Mai g. Nasen 1. Januar bis 31. Dezember h. Krebse 1. Oktober bis 15. Juli25 2 Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht keine Schonzeit. 3 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen und Krebsen für einzelne Gewässer die Schonzeiten verlängern und auf weitere Fisch- und Krebsarten ausdehnen. § 1326 Fangmindestmasse 1 Die Fangmindestmasse betragen für a. Forellen – in stehenden Gewässern 35 cm – in den übrigen Gewässern 22 cm b. Seesaiblinge 22 cm c. Felchen/Balchen 25 cm d. Aeschen 35 cm e. Hechte in stehenden Gewässern 45 cm f. Zander in stehenden Gewässern 40 cm g. Flussbarsche, Egli 15 cm h. Aale 50 cm 2 Für alle in Absatz 1 nicht genannten Fischarten besteht kein Fangmindestmass. 3 Fische werden von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse gemessen. 4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann zum Schutz gefährdeter Arten und Rassen von Fischen für einzelne Gewässer die Fangmindestmasse erhöhen und für wei tere Fischarten Fangmindestmasse einführen. § 13a27 Fang von Krebsen Der Fang von Krebsen bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Diese legt die Auflagen und Bedingungen fest. 25 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 26 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 27 Eingefügt durch Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). Nr. 721 7 § 14 Zeitliche Einschränkungen der Fischerei 1 Das Fischen ist, ausgenommen die Berufsfischerei auf Seen, zur Nachtzeit verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach kalendarischem Sonnenuntergang bis eine Stunde vor kalendarischem Sonnenaufgang.28 2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.29 3 An Sonn- und öffentlichen Ruhetagen dürfen die Berufsfischerinnen und -fischer am Sempachersee Schwebe- und Bodennetze setzen. In Ausnahmefällen, wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischen, ist an diesen Tagen auch das Heben der Netze erlaubt. In den Monaten Juni, Juli, August und September sind am Sempachersee die Netze vor Sonn- und öffentlichen Ruhetagen zu heben und dürfen an Sonn- und öffentli chen Ruhetagen frühestens um 8.00 Uhr gesetzt werden.30 4 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.31 § 15 Örtliche Einschränkungen der Fischerei 1 Während des Badebetriebs ist das Fischen im Radius von 100 Metern vor öffentlichen Badeanlagen verboten. 2 Weitere örtliche Einschränkungen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes von Lebensräumen bleiben vorbehalten. § 16 Sempachersee 1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen im Sempachersee pro Tag höchstens 15 Balchen fangen. 2 Über dem «Balchenberg» im Sempachersee ist Sportfischerinnen und -fischern das Fischen in der Zeit vom 15. November bis 15. Januar verboten. 3. Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden § 1732 Berufsfischerinnen und -fischer Die Berufsfischerinnen und -fischer dürfen Netze, Garne, Reusen und Angelgeräte ein setzen. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald legt die Anforderungen nach fische reibiologischen und fischereiwirtschaftlichen Kriterien fest. 28 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 29 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 30 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G 2014 387). 31 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 32 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 8 Nr. 721 § 1833 Sportfischerinnen und -fischer 1 Sportfischerinnen und -fischer dürfen die Fischerei wie folgt ausüben: a. die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder, einfachen oder mehrendigen Angeln und höchstens zwei Angel ruten, b. die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einer einfachen Angel, c. die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einer einfachen oder mehrendi gen Angel, d. die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, Ruten oder Seehunden mit einfachen oder mehrendigen Angeln; pro Boot sind sechs Anbissstellen erlaubt; die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden, e. die Freiangelfischerei im Sinn von § 18 des Fischereigesetzes mit nur einer Rute mit einfacher Angel und natürlichem Köder ohne Verwendung von lebenden oder toten Köderfischen. 2 Angeln mit Widerhaken dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern des Sachkunde nachweises nach Artikel 5a der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei und nur in stehenden Gewässern verwendet werden. In Fliessgewässern und bei der Freian gelfischerei nach Absatz 1e sind Angeln mit Widerhaken verboten. § 19 Erlaubte Hilfsgeräte Als Hilfsgeräte dürfen eingesetzt werden: a. der Feumer zur Anlandung von Fischen, b. elektronische Geräte zur Ortung von Fischen. § 20 Verbotene Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden 1 In den §§ 17–19 nicht genannte Fang- und Hilfsgeräte und Fangmethoden dürfen nicht eingesetzt beziehungsweise angewendet werden. 2 …34 § 21 Vierwaldstätter-, Zuger- und Hallwilersee 1 Für die Berufs- und die Sportfischerei im Vierwaldstätter-, im Zuger- und im Hallwi lersee gelten für den Einsatz von Fang- und Hilfsgeräten sowie für die Anwendung von Fangmethoden die Bestimmungen der betreffenden interkantonalen Vereinbarungen35. 2 In der Horwerbucht des Vierwaldstättersees ist die Schleppfischerei verboten. 33 Fassung gemäss Änderung vom 18. November 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2014 387). 34 Aufgehoben durch Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 35 SRL Nrn. 722, 723, 724 und 724a http://srl.lu.ch/data/722 http://srl.lu.ch/data/723 http://srl.lu.ch/data/724 http://srl.lu.ch/data/724a Nr. 721 9 § 22 Kontrolle der Fanggeräte 1 Die Fischerinnen und Fischer haben ihre Fanggeräte zu überwachen. 2 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes durchzu schneiden. § 2336 Fang von Köderfischen 1 Köderfische dürfen nur tagsüber für den eigenen Bedarf gefangen werden. 2 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit höchstens 1 m2 Fläche und die Köderflasche verwendet werden. 3 Es gelten die Fangmindestmasse gemäss § 13. 4 Der Handel mit Köderfischen ist verboten. § 2437 Fischen mit Köderfischen 1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden. 2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt. Diese müssen aus dem Gewässer stam men, in dem sie als Köder verwendet werden. § 2538 Fang von Fischnährtieren Der gewerbsmässige Fang von Fischnährtieren bedarf einer Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die natürliche Lebensgemeinschaft im betroffenen Gewässer nicht beeinträchtigt wird. § 2639 Zurückversetzen geschonter Fische Generell geschützte und während der Schonzeit gefangene Fische sowie Fische, die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind mit aller Sorgfalt an Ort und Stelle in das Gewässer zurückzuversetzen, wenn sie als überlebensfähig beurteilt werden. 36 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 37 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 38 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 39 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 10 Nr. 721 V. Grundlagenbeschaffung § 2740 1 Die Pächterinnen und Pächter, die Gäste sowie die Inhaberinnen und Inhaber von Jah res- und Monatspatenten haben die für die Fang- und Besatzstatistik erforderlichen Angaben der Dienststelle Landwirtschaft und Wald nach ihren Anordnungen jeweils bis zum 15. Januar einzureichen. 2 Vor Einreichung der Angaben für die Fang- und Besatzstatistik werden keine neuen Patente ausgestellt. 3 Die Dienststelle wertet die Ergebnisse aus und kann durch Dritte oder selber weitere Grundlagen über Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume beschaf fen. VI. Förderung der Fischerei § 2841 Fisch- und Krebseinsätze Fisch- und Krebseinsätze sind der Dienststelle Landwirtschaft und Wald im Voraus zu melden. § 29 Beiträge an Fisch- und Krebseinsätze 1 Die Bewirtschaftungsbeiträge der Inhaberinnen und Inhaber von Sonderrechten richten sich nach der Fläche des Sonderrechts und dem Marktwert des durchschnittlichen Fisch und Krebseinsatzes in das entsprechende Gewässer. Bewirtschaftungsbeiträge sind soweit als möglich in der Form von Fisch- und Krebseinsätzen zu leisten. 2 Die Höhe der Bewirtschaftungsbeiträge wird bei jeder Verpachtung, mindestens aber alle acht Jahre, durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald festgelegt.42 § 3043 Sonderfänge 1 Mit der Bewilligung für Sonderfänge gemäss § 33 des Fischereigesetzes kann die Dienststelle Landwirtschaft und Wald die Verwendung von besonderen Fang- und Hilfsgeräten, wie namentlich engmaschigen Netzen, Garnen, Reusen und Elektrofangge räten, erlauben. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer den. 40 Fassung gemäss Änderung vom 27. November 2012, in Kraft seit dem 1. Januar 2013 (G 2012 323). 41 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 42 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 43 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). Nr. 721 11 2 Die Dienststelle kann für die Bestandeserhebungen Sonderfänge selber durchführen oder anordnen. VII. Fischereiaufsicht § 31 Kantonale Fischereiaufseherinnen und -aufseher 1 Die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen die Einhaltung der eidgenössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei. 2 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmun gen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.44 3 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus. 4 Die weiteren Befugnisse und Pflichten sind in den Stellenbeschreibungen festgehalten. § 32 Private Fischereiaufseherinnen und -aufseher 1 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald genehmigt den Einsatz der privaten Fische reiaufseherinnen und -aufseher mit der Abgabe eines Ausweises. Pro Fischereirevier oder Sonderecht wird in der Regel der Einsatz von höchstens zwei Fischereiaufseherin nen oder -aufsehern genehmigt.45 2 Die privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher überwachen im betreffenden Fischereirevier oder in bezug auf das betreffende Sonderrecht die Einhaltung der eidge nössischen und der kantonalen Vorschriften über die Fischerei. 3 Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen fischereirechtliche Bestimmun gen sind sie verpflichtet, fehlbare Personen anzuhalten, deren Personalien aufzunehmen und alle ihnen bekannten Vergehen und Übertretungen den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.46 4 Sie weisen sich über ihre Berechtigung aus. § 3347 Aus- und Weiterbildung der Fischereiaufseherinnen und -aufseher Die Aus- und Weiterbildung der kantonalen und der privaten Fischereiaufseherinnen und -aufseher richtet sich nach dem Aus- und Weiterbildungsprogramm der Dienststelle Landwirtschaft und Wald. 44 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358). 45 Fassung gemäss Änderung vom 9. Dezember 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 442). 46 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 358). 47 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 12 Nr. 721 VIII. Information und Beratung § 3448 Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung und den Zustand der Fischgewäs ser. IX. Strafbestimmung § 35 Übertretungen Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 12 Absatz 1, 13 Absatz 1, 14, 15 Absatz 1, 16, 20, 21 Absatz 2, 23, 24, 25 und 26 dieser Verordnung werden mit Busse49 bestraft. X. Schlussbestimmungen § 36 Aufhebung eines Erlasses Die Fischereiverordnung vom 10. Dezember 197950 wird aufgehoben. § 37 Inkrafttreten Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes51 am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. November 1997 Im Namen des Regierungsrates Schultheiss: Brigitte Mürner Staatsschreiber: Viktor Baumeler 48 Fassung gemäss Änderung vom 23. März 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 202). 49 Gemäss Änderung vom 12. Dezember 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 451), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt. 50 G 1980 2 (SRL Nr. 721) 51 Vom Bund am 22. Januar 1998 genehmigt.