Fisheries Ordinance
صدر في 2008-06-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über die Fischerei (Fischereiverordnung).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, freshwater fishes, fishing gear/fishing method, mesh, fishing vessel, protected fishing area, prohibited fishing area, fishing area, non-commercial fishing, enforcement/compliance, offences/penalties, fishery management and conservation, aquatic animals
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Fischereiverordnung 923.11 Fischereiverordnung (vom 18. Juni 2008)1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 42 des Gesetzes über die Fischerei vom 5. Dezember 19763, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich§ 1. 1 Diese Verordnung gilt mit Ausnahme der §§ 2 und 4 auch für die fischereilichen Sonderrechte an öffentlichen und privaten Gewässern. 2 Abweichende Bestimmungen für Grenzgewässer, insbesondere den Zürichsee und den Rhein, bleiben vorbehalten. Pachtjahr§ 2. Das Pachtjahr dauert für alle Reviere von Anfang März bis Ende Februar. B. Fischereiberechtigung Jugendfischerei§ 3. 1 Jugendliche können ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 10. Alterjahr vollenden, eine Fischereiberechtigung erwerben. Sie müs sen im Besitz eines Sachkundenachweises sein. 2 Bis zum vollendeten 14. Altersjahr darf die Fischerei vom Boot aus nur in Begleitung einer mindestens 18 Jahre alten, fischereiberech tigten Person erfolgen. Ungültigkeit von Fischerei patenten § 4. Wird die Gebühr für ein Fischereipatent innert der Zahlungs frist nicht bezahlt, ist es ungültig. 11. 10. 12 - 78 923.11 Fischereiverordnung C. Fanggeräte und Fangausübung Angelfischerei § 5. 1 Die Baudirektion legt die erlaubten Gerätschaften für die Angelfischerei fest. 2 Mit Angelgerät dürfen Fische nur in der Maulregion gefangen werden. Netz- und Reusenfischerei § 6. 1 Es dürfen nur durch die Fischereiaufsicht plombierte Netze und Reusen eingesetzt werden. Davon ausgenommen sind die erlaub ten Gerätschaften für den Köderfischfang. 2 Die Pachtverträge enthalten die weiteren Bestimmungen, ins besondere die zulässige Anzahl der Geräte sowie die Maschen- und Öffnungsweite der Netze und Reusen. 3 Die Baudirektion legt die Messweise der Maschen- und Öffnungs weiten fest. 4 Wer in Gewässern mit Sonderrechten fischen will, benötigt eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN). Betretverbote § 7. 1 Es ist verboten, zur Fischereiausübung Fachanlagen und geschlossene Bestände von Uferpflanzen zu betreten. 2 Das ALN kann Ausnahmen von diesem Verbot verfügen oder das Fischereiverbot auf Einzelobjekte, wie Hafendämme, Landungsstellen, Stege und dergleichen, ausdehnen. D. Schutz und Hege Gewässertyp § 8. Die Baudirektion bestimmt die Reviere mit gemischten Fisch beständen und diejenigen mit vorwiegendem Forellenbestand. Schon bestimmungen § 9. Die Baudirektion bestimmt die Schongebiete, Schonzeiten, Mindestmasse und die Fangzahlbeschränkung für die Fische und Krebse. Laichfischfänge, Untersuchun gen und Hege massnahmen § 10. Das ALN kann für Untersuchungen, Laichfischfänge und Hegemassnahmen Abweichungen von den Schonbestimmungen erlau ben, verbotene Geräte und Fangmethoden anwenden oder unter sei ner Aufsicht zulassen. Schädigungen des Fischbestandes § 11. 1 Die Fischereipächterinnen und -pächter sowie die privaten Fischereirechtsinhaberinnen und -inhaber melden drohende oder bereits eingetretene Schädigungen des Fischbestandes unverzüglich der Fische reiaufsicht. 2 Fischereiverordnung 923.11 2 Das ALN trifft die zur Abwehr oder Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen, führt die Wiederbesetzung durch und macht die Ersatzansprüche des Kantons geltend. 3 Das ALN berechnet den Schaden. Es berücksichtigt dabei ins besondere a. die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch gewässer, b. die Verminderung der Fischereipachtzinseinnahmen als Folge der Beeinträchtigung, c. die Aufwendungen für die Massnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, d. die durch die Beeinträchtigung verursachten Umtriebe. E. Schlussbestimmungen Vollzug§ 12. 1 Die Baudirektion erlässt die erforderlichen ergänzenden Bestimmungen. 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug der Fische reigesetzgebung dem ALN.4 Inkrafttreten§ 13. Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch das Eid genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu nikation2 auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 1 OS 63, 609; Begründung siehe ABl 2008, 2038. 2 Vom UVEK genehmigt am 3. Dezember 2008. 3 LS 923.1. 4 Eingefügt durch RRB vom 11. Juli 2012 (OS 67, 395; ABl 2012-07-20). In Kraft seit 1. November 2012. 31. 10. 12 - 78 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.11%2C63%2C609 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20082111 47 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1 https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23242/N2012.00006455.pdf http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.11%2C67%2C395