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قوانين سويسرا

Fisheries Law

صدر في 2008-03-12 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Fischereigesetz (FiG).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Solothurn
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
basic legislation, inland fisheries, fishery management and conservation, freshwater fishes, molluscs, offences/penalties, aquatic animals

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  1. 625.11 Fischereigesetz (FiG) Vom 12. März 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 19911) und Artikel 126 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19862) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 22. Oktober 2007 (RRB Nr. 2007/1741) beschliesst: 1. Zweck und Geltungsbereich § 1 Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt den Vollzug der Bundesgesetzgebung, das Re geln des Fischereiregals des Kantons sowie die nachhaltige, arten- und tier schutzgerechte Nutzung der Fisch- und Krebsbestände. § 2 Geltungsbereich 1 Die Bestimmungen in diesem Gesetz gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 und abweichender interkantonaler Bestimmungen für alle Gewässer. 2 Für Fischzuchtanlagen und künstlich angelegte private Gewässer, in die Fische und Krebse auf natürliche Art nicht gelangen können, gelten die Be stimmungen des Bundesrechts. 2. Fischereiregal § 3 Fischereirecht 1 Der Kanton übt sein Recht, soweit er es nicht selber wahrnimmt, durch Er teilen von Patenten und durch Verpachtung aus. § 4 Fischereiberechtigung 1 Eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen wird an Personen verliehen, die a) im Bezugsjahr das 12. Altersjahr erreichen; b) nicht durch ein rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberechtigung ausgeschlossen sind; 1) SR 923.0. 2) BGS 111.1. GS 103, 17 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/923.0/de http://so.clex.ch/data/111.1/de 625.11 c) einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über Fi sche und Krebse sowie die tierschutzgerechte Ausübung der Fische rei haben. § 5 Mitangelrecht 1 Das Mitangelrecht berechtigt Kinder bis zum Erreichen des 14. Altersjah res zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer Person, welche das 16. Altersjahr erreicht hat und selber im Besitz einer Fischereiberechtigung ist. 2 Gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutra gen und werden einem allfälligen Tageskontingent angerechnet. 3 Mitangler und Mitanglerinnen müssen keinen Nachweis erbringen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die tierschutzgerechte Ausübung der Fi scherei haben. Verantwortlich hierfür ist die Aufsichtsperson. § 6 Patent 1 Das Patent berechtigt den Inhaber oder die Inhaberin zur Ausübung der Fischerei in Patentgewässern. 2 Patente sind persönlich und nicht übertragbar. 3 Patente sind grundsätzlich gebührenpflichtig. 4 Der Regierungsrat regelt Ausnahmen und Einzelheiten. § 7 Patentgewässer 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Patentgewässer. § 8 Pacht 1 Das Departement bestimmt die Pachtgewässer, legt den Mindestpacht wert und die Pachtdauer fest. 2 Pachtgewässer werden öffentlich versteigert. 3 Das Departement erlässt die Pacht- und Steigerungsbedingungen. 4 Der Pachtzins ist jährlich im Voraus zu bezahlen. § 9 Freihändige Verpachtung 1 Nachfolgende Gewässer können vom Departement freihändig verpachtet oder von der Verpachtung ausgenommen werden: a) Gewässer mit verminderter Ertragsfähigkeit; b) Gewässer, welche für die Aufzucht von Besatzfischen geeignet sind; c) Gewässer, welche nicht verpachtet werden konnten; d) künstlich angelegte Gewässer; e) Gewässer, welche vorwiegend in eingezäunten Privatarealen liegen; f) Gewässer, für welche das Pachtverhältnis vor Ablauf der ordentli chen Pachtdauer aufgehoben wurde. 2 Das Departement legt den Pachtzins für freihändig verpachtete Gewässer fest. 2 625.11 § 10 Fischereikarten für Pachtgewässer 1 Pächter und Pächterinnen können Gästen, welche nach § 4 fischereibe rechtigt sind, Fischereikarten abgeben, welche zum Fischfang im Pachtge wässer berechtigen. § 11 Aufhebung oder Änderung der Pacht 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod der Pächter und Pächterinnen. 2 Das Departement kann den Pachtvertrag entschädigungslos aufheben, wenn der Pächter oder die Pächterin den Verpflichtungen trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nachkommt. 3 Bei einer schweren Einschränkung der Fischereiausübung durch menschli che Aktivitäten kann das Departement auf Gesuch der Pächter und Pächte rinnen den Pachtzins teilweise oder ganz erlassen oder das Pachtverhältnis auflösen. 4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits entrich tete Pachtzinse nicht zurückerstattet. § 12 Vorkaufsrecht 1 Bei der Veräusserung von privaten Fischereirechten steht dem Kanton das Vorkaufsrecht zu. Veräusserungen sind dem Departement anzuzeigen. 3. Schutz und Nutzung der Fische, Rundmäuler, Krebse, Muscheln und Fischnährtiere § 13 Grundsätze zum Schutz 1 Der Schutz richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. § 14 Schutzvorschriften 1 Der Regierungsrat kann insbesondere a) Schutz- und Schongebiete schaffen; b) Fangbeschränkungen oder –verbote für gefährdete Fisch- und Krebsarten erlassen; c) Fangmindestmasse und Schonzeiten festlegen; d) Fangzahlbeschränkungen erlassen. 2 Das Departement kann insbesondere a) geeignete Lebensräume wiederbesetzen; b) eine einseitige Bewirtschaftung einzelner Arten oder Rassen verhin dern. § 15 Nachhaltige Nutzung 1 Die Bewirtschaftung der Gewässer ist darauf auszurichten, dass die natür liche Fortpflanzung der Fische und Krebse sowie der Aufbau von überle bensfähigen Populationen gesichert und eine nachhaltige Nutzung mög lich ist. 2 Der Regierungsrat regelt die nachhaltige Nutzung, insbesondere a) die Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung; b) die Fangmethoden und Fangköder; 3 625.11 c) den Fang und das Verwenden von Köderfischen; d) den Fang von Krebsen und Fischnährtieren; e) den Umgang mit Fischen und Krebsen; f) das Zurückversetzen von geschonten Fischen; g) die Sonderfänge; h) den Fischbesatz in die Gewässer; i) die Fang- und Besatzstatistik und das Führen derselben; j) das Halten von Fischen; k) die Fischgesundheit; l) die Wettfischen. § 16 Uferbegehungsrecht und Zutrittsverbote 1 Zur Ausübung der Fischerei ist es gestattet, die Ufer und das Gewässer bett zu begehen und zu betreten. 2 Eingezäunte Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Grundeigentü merin oder des Grundeigentümers betreten werden. Fischer und Fischerin nen haften für vermeidbaren Schaden. 3 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen dürfen am Gewässer nur mit Bewilligung des Departements Zutrittsverbote erlassen oder bauliche Veränderungen und Umzäunungen vornehmen, welche die Begehung des Ufers dauernd verunmöglichen oder beeinträchtigen. 4. Schutz der Lebensräume § 17 Schutz der Lebensräume 1 Der Kanton sorgt für die Erhaltung, Aufwertung und Funktionsfähigkeit der natürlichen Lebensräume. Er unterstützt insbesondere die Verbesse rung und Wiederherstellung zerstörter und beeinträchtigter Lebensräume, indem er Massnahmen fördert, die der Fortpflanzung, dem Aufwachsen und der Wanderung von Fischen, Rundmäulern, Krebsen, Muscheln und Fischnährtieren dienen. 2 Für wasserbauliche Massnahmen, die ausschliesslich im Interesse der Fi scherei sind, können Beiträge aus dem Jagd- und Fischereifonds gewährt werden. § 18 Technische Eingriffe in Gewässer 1 Die Bewilligungspflicht für technische Eingriffe in Gewässer sowie die An ordnung von Massnahmen für Neuanlagen und bestehende Anlagen rich ten sich nach der Bundesgesetzgebung. 2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung obliegt der zuständi gen Fachstelle des Departements. 3 Die natürliche Fortpflanzung darf durch technische Eingriffe in Gewässer nicht beeinträchtigt werden. Vorbehalten bleiben Notmassnahmen bei Ka tastrophenereignissen. § 19 Haftpflicht und Schadenberechnung 1 Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung. 4 625.11 2 Bei der Berechnung des Schadens sind insbesondere zu berücksichtigen: a) die Verminderung des Ertragsvermögens; b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen zur Wie derherstellung des ursprünglichen Zustandes; c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe. 3 Pächter und Pächterinnen sind berechtigt, den ihnen entstandenen Scha den selbstständig einzufordern, falls der Kanton hierauf verzichtet. 5. Fonds § 20 Jagd- und Fischereifonds 1 Die Einnahmen aus a) dem Fischereiregal inklusive Gebühren nach Gebührentarif, b) den Schadenersatzansprüchen bei Gewässerverunreinigungen in Pa tentgewässern, c) den Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter, d) den zweckgebundenen Mitteln aus den Konzessionen der Kraftwer ke fliessen in den Jagd- und Fischereifonds. 2 Die Verwendung des Jagd- und Fischereifonds richtet sich nach dem Jagd gesetz. 6. Zuständigkeit § 21 Zuständige Behörden 1 Der Regierungsrat kann beratende Kommissionen einsetzen. 2 Ihm obliegt der Abschluss von Verträgen über die Fischerei in interkanto nalen Gewässern. Er kann diese Befugnis an das Departement übertragen. 7. Strafbestimmungen § 22 Übertretungen 1 Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen ver stösst, insbesondere a) die Fischerei ohne Berechtigung ausübt; b) ohne Bewilligung eine bewilligungspflichtige Handlung vornimmt oder eine Bewilligung verletzt; c) eine Handlung begeht, die zu einer nachhaltigen Schädigung der Fi sche, Krebse, Rundmäuler, Muscheln oder Fischnährtiere führt; d) die Schutz- und Nutzungsvorschriften missachtet; e) ohne Zustimmung des Departements die Begehung der Ufer mit kantonalem Fischereirecht behindert; 5 625.11 f) die Pflicht zur Führung und Einreichung der Fischfang– und Besatz statistik missachtet; g) beim Bezug eines Fischereipatentes falsche oder irreführende Anga ben macht. 2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 3 Urteile der Gerichtsbehörde sind der zuständigen Fachstelle des Departe ments zu melden. 8. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23 Übergangsbestimmungen 1 Pachtverhältnisse für Gewässer, die unter bisherigem Recht entstanden und neu als Patentgewässer ausgeschieden sind, enden am 31. Dezember 2008. § 24 Änderung des Gesetzes über die Jagd und den Schutz wildleben der Säugetiere und Vögel vom 25. September 1988 1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt. § 25 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Fischereigesetz vom 24. Septem ber 19781) aufgehoben. § 26 Inkrafttreten 1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Geneh migung durch den Bund. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 27. Juni 2008 unbenutzt abgelaufen. Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK genehmigt am 11. Juni 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juli 2008. 1) GS 87, 613 (BGS 625.11). 6

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