Fisheries Law
صدر في 1976-12-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gesetz über die Fischerei.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, inland fisheries, fishery management and conservation, freshwater fishes, fishing authorization, fishing area, crustaceans, fishing gear/fishing method, inspection, offences/penalties, aquatic animals, authorization/permit
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Gesetz über die Fischerei 923.1 Gesetz über die Fischerei (vom 5. Dezember 1976)1 I. Allgemeine Bestimmungen Fischereiregal § 1. 1 Das Recht zum Fang von Fischen, Krebsen und andern Wassertieren in den öffentlichen Gewässern des Kantons und in den mit diesen in Zusammenhang stehenden Kanälen und Weihern steht dem Staat zu. Vorbehalten bleiben die Sonderrechte von Gemeinden, Korporationen oder Privaten, soweit solche nachgewiesen werden. 2 Der Fang darf auch da, wo Sonderrechte bestehen, nur im Rah men der Vorschriften des Bundes, dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen ausgeübt werden. 3 Besondere internationale und interkantonale Vereinbarungen blei ben vorbehalten. Ablösung von Sonderrechten § 2. 1 Zur Erhaltung der Fischerei und im Interesse einer gleich mässigen Bewirtschaftung der Gewässer können bestehende Sonder rechte abgelöst werden. 2 Die Entschädigung für die Ablösung beträgt wenigstens den zwanzigfachen Betrag der durchschnittlichen jährlichen Ertragsfähig keit. 3 Im Übrigen gilt das Gesetz betreffend die Abtretung von Privat rechten3. Freiangelrecht § 3. 1 Im Zürichsee, Greifensee, Pfäffikersee und Türlersee ist jedermann zur Freiangelfischerei vom Ufer aus berechtigt. Im öffent lichen Interesse aufgestellte Vorschriften, insbesondere solche des Natur- und Heimatschutzes, bleiben vorbehalten. 2 Die zuständige Direktion7 erlässt nähere Vorschriften über die Ausübung des Rechtes zur Freiangelfischerei. 3 Zu Beginn jeder Pachtperiode kann der Regierungsrat das Recht zur Freiangelfischerei auch auf andere Gewässer des Kantons ausdeh nen. Fischerei berechtigung § 4. 1 Die zuständige Direktion7 verleiht im Übrigen die Berech tigung zum Fischfang a. durch Verpachtung von Kleinseen, Weihern, bestimmten Strecken von Flüssen und Bächen oder ganzen Bachläufen sowie Kanälen als für sich geschlossene Reviere, 1. Arten und Dauer 11. 1. 13 - 79 923.1 Gesetz über die Fischerei b. durch Verpachtung der Garn-, Netz- und Reusenfischerei im Zürichsee, Greifensee und Pfäffikersee als für sich geschlossene Berufsfischerpachten, c. durch Ausgabe von Patenten getrennt für den Zürichsee, Greifen see, Pfäffikersee und in den Fällen von § 20 jeweils für die von der zuständigen Direktion7 bestimmten und in den Patenten angeführ ten Arten der Fangausübung, d. durch Abgabe von Fischereikarten auf Antrag der Pächter zur Fan gausübung in bestimmten Revieren. 2 Die Verpachtung erfolgt für eine Periode von höchstens acht Jahren. 3 Patente und Fischereikarten werden für die Dauer eines Jahres abgegeben. Kürzere Bewilligungen bleiben vorbehalten. 2. Ausweis pflicht § 5. 1 Der Inhaber einer Fischereiberechtigung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fanges den Ausweis auf sich zu tragen und ihn auf Verlangen der Fischereiaufseher, der Polizeiorgane, der Fischerei pächter oder der Grundbesitzer vorzuweisen. 2 Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, welche den Fang auf grund eines Sonderrechts ausüben. 3. Mindestalter § 6. 1 Der Erwerb von Patenten und Karten ist vom zurückgeleg ten 18. Altersjahr an möglich. 2 Der Regierungsrat umschreibt die Voraussetzungen, unter welchen auch jüngere Personen Patente und Karten erlangen können. 4. Ausschluss gründe § 7. 1 Von der Verleihung einer Fischereiberechtigung sind aus geschlossen: a. Personen, die durch rechtskräftiges Urteil von der Fischereiberech tigung ausgeschlossen sind, b. Personen, die einmal wegen schwerer oder mehrmals wegen leich ter Verletzung der Fischerei- und Jagdvorschriften bestraft wor den sind. 2 Von der Pacht sind zudem ausgeschlossen: c. Personen, die mit der Bezahlung von Steuern im Verzug sind, d.12 Minderjährige und umfassend Verbeiständete, e. Personen, die für sich oder ihre Angehörigen öffentliche Unter stützung beziehen oder eine solche nicht zurückerstattet haben, f. Personen, auf welche infolge Konkurses oder fruchtloser Pfän dung Verlustscheine bestehen, sofern sie nicht nachweisen, dass diese durch Zahlung, Nachlass oder Verzicht der Gläubiger hin fällig geworden sind, sowie Personen, gegen die der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden ist. 2 Gesetz über die Fischerei 923.1 3 In den Fällen gemäss lit. b verfügt die zuständige Direktion7 im Einzelfall eine ein- bis zehnjährige administrative Sperrfrist, welche vom Datum des Strafurteils an läuft. Krebse und andere Wassertiere § 8. 1 Die Pächter dürfen in ihrem Revier auch den Krebsfang ausüben. Alle andern Fischereiberechtigten bedürfen dazu einer Be willigung der zuständigen Direktion7. 2 Der Fang anderer Wassertiere bedarf einer Bewilligung der zu ständigen Direktion7. Diese kann jedoch den Fang von Plankton an bestimmten Stellen allgemein zulassen. Für Forschungs- und Lehr zwecke ist die Entnahme solcher Wassertiere in geringem Umfang auch ohne Bewilligung gestattet, doch darf der Bestand am Fangort nicht gefährdet werden. Ufer begehungsrecht § 9. 1 Die Fischereiberechtigten dürfen die Ufer begehen, soweit dies für die Ausübung der Fischerei notwendig ist; sie sind indessen den Besitzern der Ufer für daraus entstehenden Schaden ersatzpflich tig. 2 Die Fischereiberechtigten haben bei der Ausübung des Uferbege hungsrechts den Vorschriften des Naturschutzes Beachtung zu schen ken. Die zuständige Direktion7 kann für die einzelnen Naturschutz gebiete besondere Bestimmungen über die Fischereiausübung erlassen. 3 Den Freiangelfischern steht dieses Uferbegehungsrecht nicht zu. II. Pacht Begründung des Pacht verhältnisses § 10. 1 Die zuständige Direktion7 verpachtet das Recht zum Fisch fang. Sie bestimmt den Mindestpachtwert der Reviere und legt die höchstzulässigen Pachtzinse fest. 2 Reviere mit normaler Ertragsfähigkeit werden öffentlich verstei gert, wobei der Zuschlag unabhängig von den höchsten Angeboten an bewährte bisherige Pächter oder an ortsansässige Bewerber bezie hungsweise Bewerbergruppen erfolgen kann, sofern ihr Steigerungs angebot angemessen erscheint. 3 Bei Revieren mit gestörter Ertragsfähigkeit oder mit eingeschränk ter Befischungsmöglichkeit wird das schriftliche Angebot desjenigen Bewerbers bevorzugt, der für Hege und Pflege die beste Gewähr bietet. 4 Berufsfischerpachten werden an die am besten ausgewiesenen Bewerber vergeben. 31. 1. 13 - 79 923.1 Gesetz über die Fischerei 5 Die Verpachtung ist öffentlich auszuschreiben. Die zuständige Direktion7 kann jedoch bestimmte Bachabschnitte, Kanäle, Weiher und andere geschlossene Gewässer unter anderem für Zwecke der ökologischen Forschung freihändig verpachten oder für die Aufzucht von Fischen selbst beanspruchen. 6 Die zuständige Direktion7 verpachtet die Fischgewässer aufgrund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand. Unterpacht, Stellvertretung und Karten § 11. Die zuständige Direktion7 umschreibt die Voraussetzungen für die Unterpacht, für die Stellvertretung der Pächter sowie für die verschiedenen Arten von Karten. Reviergrenzen § 12. Die zuständige Direktion7 bildet die Reviere nach biolo gischen und ökologischen Gesichtspunkten getrennt nach Gewässern mit vorwiegendem Forellenbestand und solchen mit gemischtem Fisch bestand. Pächterzahl § 13. Die zuständige Direktion7 legt vor Beginn jeder Pacht periode die minimale und die maximale Pächterzahl der Reviere fest. Sie kann ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Eintritt besonderer Verhältnisse die zulässige Pächterzahl ändern. Pacht gesellschaften § 14. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR5. Die Gesell schafter haben einen im Kanton Zürich niedergelassenen Bevollmäch tigten zu bezeichnen, der sie gegenüber Behörden und Privaten ver tritt. Sie haften für den Pachtzins solidarisch. Beteiligung an Revieren § 15. 1 Niemand darf als Pächter oder Inhaber einer Jahreskarte an mehr als zwei zürcherischen Fischereirevieren beteiligt sein. 2 Die zuständige Direktion7 kann die Zahl der abzugebenden Kar ten festlegen. Mithilfe bei der Fangausübung § 16. Jeder Pächter ist berechtigt, in seiner Anwesenheit eine Per son zur Mithilfe bei der Fangausübung beizuziehen. Vorbehalten blei ben besondere Bestimmungen für die Berufsfischer. Pachtzins und Jungfisch einsätze § 17. 1 Der Pachtzins ist jährlich zum voraus zu entrichten. 2 Die zuständige Direktion7 legt für jedes Revier die jährlich auf Kosten der Pächter von den Fischereiaufsehern vorzunehmenden Jung fischeinsätze fest. 3 In Revieren, für welche der Pachtzins und die Kosten der Jung fischeinsätze des letzten Pachtjahres nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, dürfen die Pächter den Fischfang nicht ausüben und bleibt die Ausgabe von Fischereikarten gesperrt. 4 Gesetz über die Fischerei 923.1 4 Jeder Pächter hat einen angemessenen Anteil von Pachtzins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen. Der Anteil muss mindestens dem Durchschnitt der Zahlungen von Unterpächtern und Karteninhabern entsprechen. Aufhebung oder Abänderung der Pacht § 18. 1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod des Pächters oder mit dem Eintritt eines Ausschliessungsgrundes gemäss § 7. Ist ein Revier an mehrere Personen verpachtet, entscheidet die zuständige Direktion7, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fort setzen will. Das gleiche Recht steht ihr zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemeinschaft andere Auflösungsgründe eintre ten. 2 Die zuständige Direktion7 kann überdies den Pachtvertrag auf heben, wenn die Pächter ihren Verpflichtungen trotz Mahnung und angemessener Fristansetzung nicht nachkommen. 3 Ist eine voraussichtlich mehrere Jahre dauernde schwere Beein trächtigung des Reviers eingetreten, kann die zuständige Direktion7 auf Verlangen der Pächter den Pachtzins ermässigen oder das Pacht verhältnis aufheben. 4 Bei vorzeitiger Auflösung des Pachtverhältnisses werden bereits bezahlte Pachtzinse nur zurückerstattet, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. III. Patente Gebühren und Einsatzkosten § 19.9 1 Die zuständige Direktion umschreibt die verschiedenen Arten von Patenten und setzt die Gebühren fest, welche auch die Bei träge an die Kosten der Jungfischeinsätze umfassen. 2 Die Gebühren richten sich nach den örtlichen Befischungsmög lichkeiten und betragen Fr. 20 bis Fr. 500. Zusätzliche Patentgewässer § 20. Der Regierungsrat kann auf Beginn jeder Pachtperiode die Berechtigung zur Angelfischerei vom Ufer aus in grösseren Stauhal tungen der Flüsse ebenfalls dem Patentsystem unterwerfen. Beschränkungen § 21.9 Die zuständige Direktion kann die Ausgabe von Patenten aufgrund fischereiwirtschaftlicher oder anderer öffentlicher Interessen beschränken Rückerstattung von Gebühren § 22. Bei Tod oder andauernder schwerer Krankheit des Patent inhabers werden die Gebühren auf Gesuch hin anteilmässig zurück erstattet. 51. 1. 13 - 79 923.1 Gesetz über die Fischerei IV. Fangausübung Grundsatz § 23. Für den Fischfang dürfen nur Geräte verwendet werden, die in den Fischereivorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. Überwachung der Angelgeräte § 24. Die Angelgeräte sind von den Fischern, welche sie ausgelegt haben, zu überwachen. Aufnehmen von Fanggeräten und Markie rungszeichen § 25. Das Aufnehmen fremder Fanggeräte oder Markierungs zeichen ist nur den staatlichen Kontrollorganen gestattet. Natürliche Köder § 26. 1 Die zuständige Direktion7 bestimmt, welche Fischerei berechtigten natürliche Köder fangen dürfen. 2 Als Köderfische kommen nur solche in Frage, für die kein Fang mindestmass vorgeschrieben ist. 3 Die zuständige Direktion7 bezeichnet die zulässigen Fanggeräte. Krebse § 27. Geräte und Methoden für den Krebsfang werden von der zuständigen Direktion7 festgelegt. Beschränkun gen der Fang ausübung § 28. Der Regierungsrat legt den Rahmen der Beschränkungen für alle Arten der Fangausübung fest. Die zuständige Direktion7 regelt die Einzelheiten. V. Massnahmen zur Hebung der Fischerei Bewirtschaftung § 29. Die fischereiliche Bewirtschaftung der Gewässer ist Auf gabe der zuständigen Direktion7. Der Erhaltung natürlicher Lebensge meinschaften in und an den Gewässern ist dabei Rechnung zu tragen. Laichfischfang § 30. 1 Die zuständige Direktion7 regelt zur Gewinnung von Brut material den Laichfischfang während den entsprechenden Schonzei ten. Die Pächter staatlicher Reviere sind verpflichtet, den Laichfisch fang durch die staatlichen Organe zu dulden. 2 Laichfische sind, sofern sie lebensfähig sind und soweit es im Inte resse der Bewirtschaftung liegt, wieder zurückzuversetzen. Fischzucht anlagen § 31. Für die Ausbrütung und Aufzucht von Besatzfischen betreibt die zuständige Direktion7 staatliche Fischzuchtanlagen. Private Anla gen unterstehen ihrer Aufsicht. 6 Gesetz über die Fischerei 923.1 Fischeinsatz § 32. Sämtliche Fischeinsätze unterstehen der Aufsicht der zustän digen Direktion7. Sie dürfen ein ökologisch vertretbares Mass nicht überschreiten. Bewilligungs pflicht für technische Eingriffe § 33. Alle technischen Eingriffe sowie Trockenlegungen bedür fen einer Bewilligung. Diese wird von der Baudirektion im Einverneh men mit der zuständigen Direktion7 erteilt. Ausser gewöhnliche Verhältnisse § 34. Die zuständige Direktion7 kann bei Eintritt aussergewöhn licher Verhältnisse die Fangausübung einschränken. VI. Verwaltung und Aufsicht Zuständige Direktion7 § 35. Die zuständige Direktion7 verwaltet das Fischereiregal und übt die allgemeine Aufsicht über die Fischerei aus. Sie sorgt für die Erhaltung und Hebung des Regals. Fischerei kommission § 36. Der zuständigen Direktion7 ist eine beratende Fischerei kommission beigegeben. Diese wird vom Regierungsrat gewählt. Fischerei aufseher § 37. 1 Die zuständige Direktion stellt Fischereiaufseher an und bestimmt ihre Aufgaben.8 2 Die zuständige Direktion7 kann nebenamtliche Fischereiaufseher ernennen. Sie regelt deren Ausbildung. 3 Die Fischereiaufseher sind vom Statthalter ins Handgelübde zu nehmen.11 4 Die besondern Bestimmungen für die Grenzgewässer bleiben vor behalten. Polizei § 38. Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden über wachen die Einhaltung der Fischereivorschriften und unterstützen die Fischereiaufseher bei ihrer Aufgabe. Instruktions kurse § 39. Die zuständige Direktion7 kann die Pächter zum Besuch von Instruktionskursen verpflichten. Statistik§ 40. Die zuständige Direktion7 führt eine Fang- und eine Besatz statistik. Sie regelt das Meldeverfahren. 71. 1. 13 - 79 923.1 Gesetz über die Fischerei VII. Strafbestimmung Straf bestimmung § 41. 1 Übertretungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden, soweit nicht die Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.10 2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen obliegt den Statthalterämtern. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Ausführungs bestimmungen § 42. Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung4 zu diesem Gesetz. Inkrafttreten, Aufhebung bis heriger Erlasse § 43. 1 Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh men, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung und nach der Genehmigung durch das Eidgenös sische Departement des Innern6 auf den vom Regierungsrat zu bestim menden Zeitpunkt in Kraft2. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz betreffend die Fischerei vom 29. März 1885 aufgehoben. 1 OS 46, 592 und GS VII, 279. 2 In Kraft seit 1. Januar 1978. 3 LS 781. 4 LS 923.11. 5 SR 220. 6 Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 12. Juli 1977. 7 Fassung gemäss G vom 15. März 1998 (OS 54, 517). In Kraft seit 1. August 1998 (OS 54, 624). 8 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli 1999 (OS 55, 62). 9 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 385). 10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 11 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 587; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. 12 Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013. 8 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20091408 33 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1%2C65%2C520 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=781 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.11 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=101%2C55%2C62 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1%2C59%2C385 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1%2C59%2C247 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5583 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=923.1%2C61%2C391 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=232.3%2C67%2C443 https://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20112309 38 T.pdf