Fee Schedule on special use of public waters
صدر في 1979-12-03 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Luzern
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- water charges, public water, surface water, waterworks, industrial water use, enforcement/compliance, fees/royalties
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Nr. 767 Gebührentarif für die Sondernutzung der öffentlichen Gewässer vom 3. Dezember 1979* Der Grosse Rat des Kantons Luzern, (Stand 1. Juli 2003) gestützt auf § 39 Abs. 3 des Wasserbaugesetzes vom 30. Januar 19791 nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 10. September 1979 , 2 beschliesst: , I. Die Gebühren für die einzelnen Sondernutzungen § 1 Bauten und feste Anlagen 1 Für Bauten und feste Anlagen, wie Aufschüttungen, Eindeckungen, Eindolungen, Brü cken, Stege, Hafenanlagen, Sprungtürme, Molen, Mauern, Dämme und Durchlässe, sind jährlich eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zuschlag von mindestens Fr. 1.– bis höchstens Fr. 10.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Ge wässers, mindestens aber Fr. 100.–, zu entrichten. 2 Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilligungsinhaber aus der Baute oder Anlage entsteht, und nach deren Lage sowie nach dem Ausmass der Beeinträchtigung des Gemeingebrauches. § 2 Verankerung von Wasserfahrzeugen Für die Verankerung von Wasserfahrzeugen sind jährlich zu entrichten: a. für Einzelfahrzeuge Fr. 6.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffent lichen Gewässers, mindestens aber Fr. 50.–; b. für Gesamtbewilligungen (Bojenfeld) Fr. 50.– bis Fr. 80.– pro Wasserfahrzeug, je nach Grösse des Fahrzeuges; * G 1979 169 1 SRL Nr. 760 2 GR 1979 491 2 Nr. 767 c. für gewerbsmässig eingesetzte Wasserfahrzeuge mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Personen Fr. 100.–; d. für die Verankerung von Wasserfahrzeugen bei Werften oder Bootshafenanlagen und für die Verankerung von Wasserfahrzeugen, die gewerbsmässig eingesetzt wer den (unter 20 Personen Tragkraft), eine Grundgebühr von Fr. 1.– und ein Zuschlag bis zu Fr. 5.– pro Quadratmeter der beanspruchten Fläche eines öffentlichen Gewäs sers. Der Zuschlag richtet sich nach dem Vorteil, der dem Bewilligungsinhaber aus der Anlage entsteht, und nach der Lage. § 33 Für die Verlegung eines öffentlichen Gewässers (Veränderung des natürlichen Wasser laufs) oder für die Erweiterung eines öffentlichen Gewässers (für ein Bootshaus usw.) beträgt die jährliche Gebühr Fr. 2.– pro Quadratmeter des überspülten Gebietes, mindes tens aber Fr. 100.–. Verlegung und Erweiterung § 4 Wasserungsstellen 1 Für Wasserungsstellen ist eine jährliche Benützungsgebühr von Fr. 20.– bis Fr. 150.– je nach Anzahl der stationierten Boote zu bezahlen. 2 Ausgenommen sind Anlagen, die nach § 1 gebührenpflichtig sind. § 5 Leitungen Für die Über-, Unter- oder Durchquerung eines öffentlichen Gewässers durch Leitungen ist eine jährliche Gebühr gemäss § 1 Abs. 1 und 2 zu entrichten, sofern sie nicht der Ent sorgung oder der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser oder Energie dienen. § 6 Einleitungen 1 Für Einrichtungen zur Einleitung von Abwasser in ein öffentliches Gewässer beträgt die jährliche Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 3000.–. 2 Bei der Bemessung der Gebühren sind der wirtschaftliche Nutzen für den Bewilli gungsinhaber, die Lage und die Nachteile für das Gewässer angemessen zu berücksich tigen. 3 Die Einleitung von Meteorwasser, mit oder ohne Rohre, in ein öffentliches Gewässer ist gebührenfrei. 3 Fassung gemäss Änderung vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 161). Nr. 767 3 § 7 Materialentnahme Bei Entnahme von Kies, Sand und anderem Material aus einem öffentlichen Gewässer ist pro Kubikmeter ein Kaufpreis zu zahlen, der den Ort der Entnahme, die Qualität, die Menge und den Verwendungszweck angemessen berücksichtigt. II. Allgemeine Bestimmungen § 8 Beginn und Ende der Gebührenpflicht 1 Die Gebührenpflicht entsteht in dem Jahr, in welchem mit der Erstellung der bewillig ten Bauten und Anlagen begonnen wird. 2 Sie endet mit dem Jahr, in dem die bewilligten Bauten und Anlagen entfernt werden. § 9 Fälligkeit 1 Die Gebühren sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu entrichten. 2 Die Rechnungen sind in der Regel auf den 1. Juli eines jeden Jahres zu stellen. § 10 Verzug 1 Wird der Gebührenbetrag binnen 30 Tagen seit Rechnungsstellung nicht entrichtet, ist der Gebührenpflichtige zu mahnen. 2 Wird die Gebühr innert 30 Tagen nach Zustellung der Mahnung nicht bezahlt, hat der Gebührenpflichtige 5 % Verzugszins pro Jahr zu bezahlen. § 11 Vorübergehende Inanspruchnahme Bei vorübergehender Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers ist die Gebühr mindestens für ein Jahr zu erheben. § 12 Verwaltungsgebühr Für die Bauten und Anlagen, die keiner Sondernutzungsgebühr unterliegen, wird eine jährliche Verwaltungsgebühr erhoben, die sich auf den zehnten Teil des Ansatzes für entsprechende bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, mindestens aber auf Fr. 50.– , beläuft. § 13 Abgeltung von Fischereiinteressen In den Gebühren ist eine Entschädigung für die allgemeine Beeinträchtigung der staatli chen Fischereiinteressen inbegriffen. 4 Nr. 767 § 14 Bezugsverjährung 1 Die Gebühren verjähren in fünf Jahren seit Rechnungsstellung. 2 Für die Unterbrechung der Verjährung sind die Vorschriften des schweizerischen Obli gationenrechtes (Art. 135–139 OR4 § 15 Befreiung und Erlass von Gebühren ) sinngemäss anzuwenden. Die Verjährung wird aus serdem durch jede Einforderungshandlung unterbrochen. 1 Die Sondernutzung öffentlicher Gewässer im Rahmen von Gesamtmeliorationen und für Abwasseranlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist gebührenfrei. 2 Dient die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers vorwiegend öffentlichen In teressen, können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen werden (§ 39 Abs. 4 des Wasserbaugesetzes5 3 Wassernutzungsanlagen im Sinn des Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetzes vom 20. Januar 2003 ). 6 sind von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nach diesem Gebührentarif befreit.7 III. Schlussbestimmungen § 16 Anpassung der Gebühren8 1 Die Gebühren im Sinn von § 74 des Wasserbaugesetzes 9 und gemäss § 12 dieses Ge bührentarifs werden durch das zuständige Departement angepasst.10 2 Ausgenommen sind die Bewilligungen, die vom Schiffsinspektorat erteilt wurden. Die in diesen Bewilligungen festgesetzten Gebühren sind vom Justiz- und Sicherheitsdepar tement 11 4 SR 220 oder von der von ihm bezeichneten Amtsstelle anzupassen. Das gleiche gilt für die Erhebung der Verwaltungsgebühren. 5 SRL Nr. 760 6 SRL Nr. 770 7 Eingefügt durch Änderung vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 161). 8 Gemäss Änderung vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 161), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst. 9 SRL Nr. 760 10 Gemäss Änderung vom 20. Januar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 161), wurden die Sachüberschrift und Absatz 1 neu gefasst. 11 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurden die Bezeichnungen «Polizeidepartement» bzw. «Sicherheitsdepartement» durch «Justiz- und Sicherheitsdepartement» ersetzt. Nr. 767 5 § 17 Aufhebung geltenden Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Grossratsbeschlusses werden aufgehoben: a. das Interpretationsdekret vom 28. November 1878 zum Gesetz über Wasserrechte vom 2. März 187512 b. die Verordnung über die Inanspruchnahme der öffentlichen Gewässer zu Sonder zwecken vom 7. Januar 1974 ; 13 § 18 Inkrafttreten . Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. Luzern, 3. Dezember 1979 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Walter Lieb Der Staatsschreiber: Franz Schwegler 12 G VI 300 13 V XVIII 811