Expropriation Law of the Canton Graubünden
صدر في 1958-10-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, expropriation, land valuation, liability/compensation, transfer rights, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties, property rights
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803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Vom Volke angenommen am 26. Oktober 1958 1) I. Geltungsbereich und Grundsatz Art. 1 1 2)Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt des Bundesrechtes und des kantona len Raumplanungsrechtes für alle Enteignungen und die Feststellung und Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen. Geltungsbereich 2 3)Ist eine Enteignung nach eidgenössischem und kantonalem Recht möglich, so kann der Enteigner bestimmen, nach welchem Rechte sie durchzuführen ist Nach Erteilung des Enteignungsrechts besteht dieses Wahlrecht nicht mehr. Art. 2 Die Enteignung ist nur für öffentliche oder im öffentlichen Interesse lie gende Werke zulässig, sofern und soweit sie zur Erreichung des Zwecks erforderlich und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter unverhältnis mässigem Kostenaufwand möglich ist. Grundsatz Art. 2a4) Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter 1) B vom 9. April 1958, 168; GRP 1958, 89 und 145 2) Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 2 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubün den vom 6. Dezember 2004; BR 801.100; am 1. November 2005 in Kraft getre ten 3) Einfügung gemäss Art. 106 Ziff. 2 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004; BR 801.100; am 1. November 2005 in Kraft getreten 4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; B vom 14. Dezember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 01.01.2013 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden II. Das Enteignungsrecht Art. 3 1) 1 Das Enteignungsrecht kann vom Kanton, von den Gemeinden und ande ren öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten sowie von Perso nen des Privatrechtes beansprucht werden. Legitimation 2 Dem Kanton steht das Enteignungsrecht nach Massgabe der Gesetzge bung zu. Volks- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke schliessen die Befugnis zur Anwendung der Enteignung in sich. 3 Über die Erteilung des Enteignungsrechtes für Werke, bei denen der Kanton nicht Bauherr ist, entscheidet das Departement. 4 … 2) Art. 4 1 Enteignet werden können dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte, ferner die Rechte von Mietern und Pächtern des von der Enteignung betroffenen Grundstückes. Gegenstand 2 3)Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, kön nen ebenfalls enteignet werden, sofern nicht durch das Gesetz etwas ande res bestimmt wird. Das Departement auferlegt dem Enteigner die zur Er haltung der nötigen Verbindungen oder im Interesse der öffentlichen Si cherheit und der benachbarten Grundstücke erforderlichen Bedingungen. 3 Wo die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rechtes genügt, darf das Eigentum ohne Zustimmung des Enteigneten nicht entzogen werden. Ebenso darf gegen den Willen des Enteigneten nicht für die Dauer enteig net werden, wenn eine vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zwecks genügt. Art. 5 Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: Umfang a) für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b) für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; c) für die Herbeischaffung der Baustoffe und die Ablagerung von Ma terial; 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2 01.01.2013 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden 803.100 d) für Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. Art. 6 1 Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenge hörigen Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verun möglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. Ausdehnungs recht des Enteigneten 2 Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dingli chen Rechtes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteig nung des Grundstückes verlangen. Art. 7 1 Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteignung die Entschädigung für Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt. Ausdehnungs recht des Enteigners 2 Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Tei lenteignung oder die Enteignung des Ganzen gewählt hat. Art. 8 1 1)Der Enteigner kann innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung, sofern er nicht bereits die vorzeitige Besitzeseinwei sung verlangt hat, dem Enteigneten schriftlich den Verzicht auf den Vollzug der Enteignun Verzicht g erklären. 2 Entsteht dem Enteigneten durch den Verzicht nachweisbar ein Schaden, so ist dieser zu vergüten. Wenn sich die Parteien über die Höhe der Ver gütung nicht verständigen können, befindet darüber jene Instanz, die den endgültigen Entscheid über die Enteignungsentschädigung gefällt hat. Der Anspruch auf Vergütung verjährt innert einem Jahr seit der Verzichterklä rung. 3 Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung kann der Ent eignete gegen Vorweisung der Verzichterklärung löschen lassen. 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 01.01.2013 3 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden III. Die Entschädigung Art. 9 1 Die Enteignung darf nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Die Ent schädigung ist in der Regel in Geld zu leisten. Mit Zustimmung des Ent eigneten kann anstelle der Geldleistung ganz oder teilweise eine Sachlei stung treten. Grundsatz, Zu ständigkeit für Festsetzung und Arten 2 Trifft die Enteignung einen dinglich Berechtigten, der zur Berufsaus übung auf das zu enteignende Grundstück unbedingt angewiesen ist, so soll nach Möglichkeit Realersatz geleistet werden. Art. 10 1 Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzuset zen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: Bestandteile der Entschädigung a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird; c) 1)ein angemessener Anteil an den Wiederbeschaffungskosten, sofern der subjektive Schaden eines Enteigneten, der auf die Wiederbe schaffung angewiesen ist, höher ist als der Verkehrswert des enteig neten Objektes. Den Mehrwert muss sich der Enteignete anrechnen lassen. d) 2) alle weiteren den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. 2 Lässt sich der Nachteil bei Anordnung des Entzuges oder der Beschrän kung eines Rechtes nicht feststellen, so kann auf Begehren des Enteigners, des Enteigneten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemes senen Sicherstellung. Art. 11 1 Bei der Ermittlung des Verkehrswerts sind bessere Verwendungsmög lichkeiten angemessen zu berücksichtigen, hingegen nicht offenbare Spe kulations- oder Liebhaberpreise. Berechnung des Verkehrswertes 2 Die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, sowie die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Literanummer gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 4 01.01.2013 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden 803.100 Rechte sind bei der Schätzung in Betracht zu ziehen, ebenso der Wert von besonderen Lasten, die durch die Enteignung wegfallen. 3 Ausser Betracht fallen die durch das Werk des Enteigners entstehenden Werterhöhungen oder Wertverminderungen. Art. 12 1 Für enteignete Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist dem Berechtig ten der aus ihrer Beschränkung oder aus ihrem Erlöschen entstehende Schaden angemessen zu vergüten. Entschädigung für Dienstbarkeiten und persönliche Rechte 2 Mieter und Pächter können, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind, Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus der vor zeitigen Aufhebung ihrer vor der Einleitung des Enteignungsverfahrens abgeschlossenen Miet- und Pachtverträge nachweisbar entsteht. Art. 13 1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, so weit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist. Entschädigung für Grundpfand rechte, Grund lasten und Nutzniessungen 2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsge genstandes erwächst. Art. 14 1) IV. Das Enteignungsverfahren Art. 15 1 Handlungen, die zur Vorbereitung eines Werkes, für das die Enteignung beansprucht werden kann, erforderlich sind, müssen nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Eigentümers geduldet werden. Der Enteigner hat vollen Schadenersatz zu leisten. Vorbereitende Handlungen 2 2)Für solche vorbereitende Handlungen ist die Bewilligung des Departe mentes einzuholen, das diese von einer Sicherheitsleistung abhängig ma chen kann. 3 Schadenersatzklagen werden durch die ordentlichen Gerichte beurteilt. 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 01.01.2013 5 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Art. 16 1) 1 2)Bei strassen-, wasser- und forstbaulichen Vorhaben wird das Enteignungsverfahren durch die öffentliche Projektauflage eingeleitet. Bei Projekten, die nur wenige Grundeigentümer berühren und keine erhebli che Beanspruchung von Rechten zur Folge haben, erfolgt dies durch die schriftliche Zustimmung der Betroffenen zum Auflageverzicht. Einleitung des Verfahrens 2 Bei den übrigen Vorhaben erfolgt die Einleitung des Verfahrens durch die persönliche Anzeige an die betroffenen Grundeigentümer. Art. 17 1 Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage und, im abge kürzten Verfahren 3), vom Tage der Zustellung der Vorladung an, dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden. Nö tigenfalls kann bei den von der Enteignung betroffenen Grundstücken auch eine Verfügungsbeschränkung im Grundbuch vorgemerkt werden. Enteignungsbann 2 4)Widerhandlungen werden vom Departement mit Busse bis zu 1 000 Franken geahndet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungs rechtspflegegesetz 5). 3 Für den aus dem Enteignungsbann nachweisbar entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten. Bestand und Höhe des Scha dens werden gleichzeitig mit der Entschädigung für die Enteignung fest gesetzt. 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Fassung gemäss Art. 65 des kantonalen Waldgesetzes, BR 920.100; am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. 3) Vgl. dazu Art. 3 GVV zum Enteignungsgesetz, BR 803.110 4) Fassung gemäss Anhang Ziffer 19 EGzStPO, KA 2010, 2411; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 5) BR 370.100 6 01.01.2013 http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.110/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/370.100/de Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden 803.100 V. Die Enteignungsorgane Art. 18 Die Regierung bestimmt die Enteignungskreise. 1) Enteignungs kreise 1) Gemäss RB vom 30. Dezember 1958 und vom 19. März 1962 ist der ganze Kanton in acht Enteignungskreise eingeteilt worden, welche mit Ausnahme des einen eigenen Enteignungskreis bildenden Gebietes der Stadt Chur den Ingenieurbezirken entspre chen. Die Ingenieurbezirke sind folgendermassen eingeteilt: 1. Bezirk mit Sitz in Chur, umfassend die Untere Strasse von der St. Galler- und Liechtensteinergrenze bis Reichenau, die Obere Strasse von Chur bis Tiefencastel, ferner die Schanfiggerstrasse von Chur bis Arosa, die Prättigauerstrasse von Land quart bis Schiers/Schasseintobel, die Verbindungsstrassen sowie die Stationsstrassen der RhB, welche der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellt sind; 2. Bezirk mit Sitz in Mesocco, umfassend die Italienische Strasse Hinterrhein (Pass anfang) –St. Bernhardin–Mesocco–Tessinergrenze nebst der Calancastrasse von Grono bis Rossa und die Verbindungsstrassen; 3. Bezirk mit Sitz in Samedan, umfassend die Obere Strasse von der Grenze Mu legns/Sur–Julier–Silvaplana–Maloja–Landesgrenze, die Engadinerstrasse von Sil vaplana bis Punt ota oberhalb Brail, die Berninastrasse von Samedan und von Cele rina/Schlarigna über Pontresina–Poschiavo bis Campocologno; dann die Albula strasse von Preda bis La Punt–Chamues–ch und die Verbindungsstrassen sowie die Stationsstrassen der RhB, die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellt sind; 4. Bezirk mit Sitz in Scuol, umfassend die Engadinerstrasse von Punt ota oberhalb Brail bis Martina–Vinadi–Landesgrenze, die Ofenberg- und Münstertalerstrasse von Zernez bis zur Landesgrenze bei Müstair, die Umbrailstrasse bis zur Landesgrenze auf der Passhöhe, die Flüelastrasse von Susch bis Grenze Susch/Davos und die Sam naunerstrasse von Vinadi bis Spissermühle, die Verbindungsstrassen und die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellten Stationsstrassen der RhB; 5. Bezirk mit Sitz in Davos-Platz, umfassend die Obere Strasse von Tiefencastel bis Grenze Mulegns/Sur, die Albulastrasse von Tiefencastel bis Preda, die Landwasser strasse von Lantsch/Lenz über Wiesen bis Davos, die Flüelastrasse von Davos-Dorf bis Grenze Davos/Susch und die Prättigauerstrasse von Schiers–Schasseintobel bis Davos-Dorf, die Verbindungsstrassen sowie die der kantonalen Strassenpolizeiord nung unterstellten Stationsstrassen der RhB; 6. Bezirk mit Sitz in Ilanz, umfassend die Oberländerstrasse ab Reichenau über Ilanz Tavetsch bis zur Urnergrenze, die Oberländerstrasse von der Grenze Ver sam/Valendas bis Ilanz, dann die Lugnezerstrasse von Ilanz bis Vrin und Val Gronda über Peiden bis Vals, die Glennerstrasse von Ilanz bis Peidenbad, die Lukmanierstra sse von Disentis/Mustér bis zur Tessinergrenze. die Verbindungsstrassen und die der kantonalen Strassenpolizeiordnung unterstellten Stationsstrassen der RhB; 7. Bezirk mit Sitz in Thusis, umfassend die Italienische Strasse von Reichenau bis Hinterrhein (Passanfang), den Splügenpass bis Landesgrenze, die Averserstrasse, die Schynstrasse von Thusis bis Tiefencastel, die Oberländerstrasse von Bonaduz bis Grenze Versam/Valendas, die Safierstrasse von Versam bis Safien-Thalkirch und die Domleschgerstrasse von Rothenbrunnen bis Sils i.D. sowie die Verbindungsstrassen und die Zufahrtsstrassen zu den Stationen der RhB, die der kantonalen Strassenpoli zeiordnung unterstellt sind. 01.01.2013 7 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Art. 19 1 1)Für alle in einem Enteignungskreis vorkommenden Enteignungsfälle wählt die Regierung für eine Amtsdauer von 4 Jahren eine Enteignungs kommission von drei Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Präsident wird von der Regierung bezeichnet. Über die Protokollführung entschei det die Kommission. Enteignungskom mission 2 2)Für den Ausstand sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspfle gegesetzes 3) massgebend. 3 Erstreckt sich das auszuführende Werk über mehrere Enteignungskreise, so bestimmt die Regierung eine einzige Enteignungskommission. Art. 20 Der Enteignungskommission obliegt im besondern der Entscheid über: Zuständigkeit a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann, b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners, c) bestrittene Rechte, d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung, e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen, f) ... 4) g) nachträgliche Forderungen, h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung, i) Möglichkeit des Rückforderungsrechtes und Höhe der allfälligen Ge genleistung, k) 5)Entschädigungsforderungen wegen enteignungsähnlicher Tatbe stände (materielle Enteignung), l) 6)nachträgliche Entschädigungsansprüche, sofern ein Enteignungs verfahren nicht oder nicht gegen den Geschädigten durchgeführt wor den ist. m) 7)das Vorliegen einer materiellen Enteignung. Art. 21 8) 1 Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Enteignungskommis sionen aus. Aufsicht 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Fassung gemäss Anhang Ziffer 8 GOG, KA 2010, 2554; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 3) BR 370.100 4) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 5) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 24. September 1978; siehe FN zu Art. 1 6) Eingefügt durch Volksbeschluss vom 24. September 1978; siehe FN zu Art. 1 7) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 8) Fassung gemäss Anhang zum Gerichtsorganisationsgesetz Ziffer 12, AGS 2006, KA 4584; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 8 01.01.2013 http://www.gr-lex.gr.ch/data/370.100/de Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden 803.100 2 Es überwacht ihren Geschäftsgang in geeigneter Weise und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen. 3 Die Bestimmungen des Gerichtsorganisationgesetzes über die Justizauf sicht finden sinngemäss Anwendung. Art. 22 1) 1 Der Enteigner und der Enteignete können, wenn nicht ausdrücklich et was anderes bestimmt ist, alle Sachentscheide der Enteignungskommis sion an das Verwaltungsgericht weiterziehen. 2) Verwaltungsge richt 2 3)Wird von einer Partei Beschwerde eingereicht, so steht der Gegenpar tei das Recht der Anschlussbeschwerde zu. 3 ... 4) 4 ... 5) VI. Vollzug der Enteignung Art. 23 Die Entschädigung für die Enteignung wird mit der rechtskräftigen Fest stellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an zu fünf Prozent zu verzin sen, sofern der Enteignete nicht in seinem Einverständnis über diesen Zeitpunkt hinaus im Genusse des enteigneten Rechtes verbleibt. Fälligkeit der Entschädigung Art. 24 1 ... 6) Zahlung der Ent schädigung 2 Wo die genaue Höhe der Entschädigung vor Abschluss der Bauarbeiten nicht ermittelt werden kann, sind zunächst 80 % der voraussichtlichen Summe und der Rest sofort nach der Vermarkung und Vermessung zu be zahlen. 3 ... 7) 1) Neu gefasst durch Volksbeschluss vom 24. September 1978; siehe FN zu Art. 1 2) Siehe Art. 52 ff. VGG, BR 370.100 3) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3323, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 5) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 6) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 7) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 01.01.2013 9 http://www.gr-lex.gr.ch/data/370.100/de 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden Art. 25 1 1)Der Enteigner darf die für das enteignete Grundstück und den Minder wert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentümer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigter aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. Verteilung 2 Zur Auszahlung der Entschädigung für die enteigneten Dienstbarkeiten an die Berechtigten ist die Zustimmung allfälliger Grundpfand- und Grundlastberechtigter des herrschenden Grundstückes erforderlich. 3 Können sich die in Betracht fallenden Berechtigten über die Verteilung nicht einigen, so trifft der Kommissionspräsident die ihm als angemessen erscheinenden Massnahmen. Er ist befugt, Fristen für die Klageerhebung anzusetzen mit der Androhung, dass bei Nichteinhalten dieser Frist die Verteilung in der von ihm vorgesehenen Weise vorgenommen werde. Art. 26 1 Durch die Zahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigen tum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht an einem Grundstück. Wirkung der Zahlung 2 Die gleiche Wirkung hat die Zahlung einer Entschädigung, die nach Ein leitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist. 3 Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem ent eigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz er gangener Aufforderung schuldhafterweise nicht angemeldet und von der Enteignungskommission nicht geschätzt worden sind. Art. 27 1 Der Enteigner kann sofort nach der gültigen Zahlung der Entschädigung und der allfälligen nötigen Vermarkung und Vermessung verlangen, dass der Rechtserwerb durch Enteignung im Grundbuch eingetragen werde. Grundbuch eintrag, Kosten, Handänderungs steuer 2 Die Kosten der Vermarkung, Vermessung und der grundbuchlichen Be reinigung hat der Enteigner zu tragen. 3 Für den Eigentumsübergang durch Enteignung dürfen dem Kanton keine Handänderungssteuern auferlegt werden. Art. 28 1 2)Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen ermächtigt werden, das Grund Vorzeitige Be sitzeseinweisung 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 10 01.01.2013 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden 803.100 stück schon vor der Zahlung der Entschädigung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile ent stehen würden. 2 1)Wenn der Kommissionspräsident einem solchen Gesuch entspricht, hat er gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann er zudem eine Sicherheitsleistung verlangen. 3 Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergrei fung an mit fünf Prozent zu verzinsen. VII. Rückforderungsrecht Art. 29 1 Der Enteignete, der nicht durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat. kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Erstat tung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es recht fertigen, des Minderwertes verlangen, wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu haben, veräussert oder zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gege ben ist. Voraussetzungen 2 Das Rückforderungsrecht kann vom früheren Inhaber oder von seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grund stückes sind. 3 Bei der Eintragung im Grundbuch ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschränkung vorzumerken. Art. 30 Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatz folge Anzeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck verwenden will, für den das Enteignungsrecht nicht ge geben ist. Anzeigepflicht Art. 31 Das Rückforderungsrecht erlischt nach Ablauf von sechs Monaten seit der in Artikel 30 vorgeschriebenen Anzeige. Verjährung Art. 32 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet end Entscheid 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 01.01.2013 11 803.100 Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden gültig jene Instanz, die die Enteignungsentschädigung rechtskräftig fest gesetzt hat. VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 33 1 1)Der Grosse Rat regelt das Verfahren für die Ausübung des Enteig nungsrechtes durch den Kanton, für die Erteilung des Enteignungsrechtes durch das Departement, für die Beurteilung von Forderungen aus mate rieller Enteignung und für die Festsetzung der Enteignungsentschädi gung. 2) Vollziehungsver ordnung 2 3)Das Verfahren ist so zu ordnen, dass unter Wahrung der schutzwürdi gen Interessen des Enteigneten eine möglichst rasche Durchführung der Enteignung gewährleistet ist. Art. 34 1 Die Regierung setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft. 4) Inkraftsetzung, Aufhebung bis herigen Rechts 2 Auf diesen Zeitpunkt werden das Gesetz über Abtretung von liegendem Privateigentum zu öffentlichen Zwecken vom 13. Juli 1839, 5) die Zusatz artikel vom 8. Januar 1853 6) sowie die Artikel 2 bis 6 des Baugesetzes vom 6. Mai 1894 7) aufgehoben. Art. 35 1 Fälle, für die die Enteignung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet ist, werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Übergangs bestimmungen 2 Hingegen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Weiterzug, den Vollzug der Enteignung und das Rückforderungsrecht auf alle Ent scheide Anwendung, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mitgeteilt wer den. 12 01.01.2013 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2a 2) Vgl. GVV zu diesem Gesetz, BR 803.110 3) Fassung gemäss Revision durch Art. 1 Ziff. 14 Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an Art. 6 Ziff. 1, EMRK und Art. 98a OG; AGS 1995, 3410 4) Gesetz mit RB vom 30. Dezember 1958 auf den 1. Januar 1959, Revision vom 24. September 1978 mit RB vom 30. Oktober 1978 auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzt 5) aRB 966 6) aRB 968 7) aRB 965, ganzes Gesetz aufgehoben durch Bau- und Planungsgesetz vom 26. April 1964, AGS 1964, 430, dieses wiederum ersetzt durch Raumplanungsge setz vom 20. Mai 1973, BR 801.100 http://www.gr-lex.gr.ch/data/803.110/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de