Expropriation Law
صدر في 1961-04-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Enteignungsgesetz (EntG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- expropriation, liability/compensation, drainage/land reclamation, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, enforcement/compliance, land valuation, land reform, land tenure
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 710.000 Enteignungsgesetz (EntG) vom 30. April 19611 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: l. Das Enteignungsrecht Art. 1 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, sofern und soweit dies die Erreichung von Zwecken im Interesse des Kantons oder einer Landesgegend erheischt und eine gütliche Einigung nicht oder nur unter einem unverhältnis mässigen Kostenaufwand möglich ist. Voraus setzungen Art. 23 1Dieses Gesetz gilt für alle Enteignungen auf Kantonsgebiet. Geltungsbereich 2Ist die Enteignung nach eidgenössischem Recht bewilligt, so kann das kantonale Recht nicht mehr angerufen werden. Art. 34 1Die Enteignung kann von Personen des öffentlichen wie des privaten Rechtes an begehrt werden. Legitimation 2Landsgemeinde- und Grossratsbeschlüsse über die Ausführung öffentlicher Werke enthalten die Befugnis zur Anwendung des Enteignungsrechtes. 3Über die Ausübung des Enteignungsrechtes im Interesse des Kantons sowie über die Erteilung des Enteignungsrechtes zugunsten einer Landesgegend entscheidet die Standeskommission. Art. 4 1Enteignet werden können bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Rechte an solchen. Gegenstand 1 Mit Revision vom 25. April 2004. 2 Titel und Ingress abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 2 2Gegen den Willen des Enteigneten* darf kein völliger oder dauernder Entzug erfol gen, wenn eine Beschränkung oder vorübergehende Enteignung zur Erreichung des Zweckes genügt. Art. 5 1Wird von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen und dadurch die bestimmungs gemässe Verwendung des verbleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnis mässig erschwert, so kann der Enteignete die Enteignung des Ganzen verlangen. Ausdehnungs recht des Ent eigneten 2Wird dem Enteigneten durch die Einräumung eines beschränkten dinglichen Rech tes die bestimmungsgemässe Verwendung des Grundstückes verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann er die Enteignung des Grundstückes verlan gen. 3Auf die Ausdehnung kann innert 20 Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Entschädigung verzichtet werden. Art. 6 1Der Enteigner kann die Enteignung des Ganzen verlangen, wenn bei Teilenteig nung die Entschädigung für die Wertverminderung des Restes mehr als die Hälfte seines Wertes beträgt. Ausdehnungs recht des Ent eigners 2Der Enteigner hat innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädi gung dem Enteigneten schriftlich mitzuteilen, ob er die Enteignung des Ganzen ge wählt hat. Art. 7 1Innert 20 Tagen seit rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung kann der Ent eigner, sofern er nicht vorzeitige Besitzeseinweisung verlangt hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Enteigneten auf den Vollzug der Enteignung verzichten. Verzicht 2Die Frist kann durch den Kantonsgerichtspräsidenten erstreckt werden, wenn für ein Unternehmen mehr als ein Schätzungsverfahren anhängig ist und die Entschei de der Schätzungskommission nicht gleichzeitig zugestellt werden konnten. 3Allfälligen Schaden aus dem Verzicht hat der Enteigner dem Enteigneten zu erset zen. Die Entschädigungsklage ist bei derjenigen Instanz anzubringen, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Der Anspruch auf Scha denersatz verjährt innert einem Jahr seit Verzichterklärung. 4Eine im Grundbuch vorgemerkte Verfügungsbeschränkung wird auf Vorweisung der Verzichterklärung gelöscht. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 710.000 Art. 81 1Schon vor Einräumung des Enteignungsrechtes können vorbereitende Handlun gen, wie Vermessung, Aussteckung und dergleichen von der Standeskommission bewilligt werden. Die Bewilligung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig ge macht werden. Vorbereitende Handlungen 2Für erwachsenden Schaden ist Ersatz zu leisten. Im Streitfall entscheidet die Stan deskommission. II. Die Entschädigung Art. 92 1Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Grundsätze der Entschädigung 2Die Entschädigung ist in der Regel in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkeh rende Leistung, zu entrichten. 3An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, ins besondere, wenn infolge der Enteignung ein Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann, bei Enteignung von Wasser sowie bei Störung von Wegverbindungen und Leitungen. 4Ohne Zustimmung des Enteigneten dürfen Sachleistungen nur erfolgen, wenn des sen Interessen ausreichend gewahrt werden. Art. 10 1Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung aller Nachteile festzusetzen, die dem Enteigneten ohne sein Verschulden aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: Bestandteile der Entschädigung a) der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; b) der Minderwert, der entsteht, wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch ge nommen wird; auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teiles sich vermindert; c) alle weitern den Enteigneten treffenden Nachteile, die sich nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen. 2Lässt sich der Nachteil bei der Enteignung noch nicht feststellen, so kann auf Be gehren der Beteiligten oder von Amtes wegen der Entscheid bis zur Vollendung des Werkes ausgesetzt werden, allenfalls unter Anordnung einer angemessenen Si cherheitsleistung. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 4 Art. 11 1Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind bessere Verwendungsmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen, nicht aber offenbare Spekulations- oder Liebha berpreise. Berechnung des Verkehrswertes 2Mit Ausnahme der Nutzniessung sind die auf dem Grundstück bestehenden Dienstbarkeiten, die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte sowie der Wert von Lasten, die durch die Enteignung dahinfallen, bei der Schätzung in Be tracht zu ziehen. 3Werterhöhungen oder Wertverminderungen, die durch das Werk des Enteigners entstehen, fallen bei der Verkehrswertberechnung ausser Betracht. Art. 12 1Mit Ausnahme der Nutzniessung ist für enteignete Dienstbarkeiten sowie für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte dem Berechtigten der entstehende Schaden angemessen zu vergüten. Entschädigung für Dienstbarkei ten 2Für vorzeitige Aufhebung von vor Einleitung des Enteignungsverfahrens abge schlossenen Miet- und Pachtverträgen können Mieter und Pächter Ersatz des nachweisbaren Schadens verlangen, auch wenn ihre Rechte im Grundbuch nicht vorgemerkt sind. Art. 13 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivil rechtes. Sie können selbständige Anträge stellen, soweit eine Beeinträchtigung ihrer Rechte zu befürchten ist. Grundpfand rechte und Nutz niessung Art. 14 Bei einer Teilenteignung ist für den Minderwert des verbleibenden Teiles insoweit kein Ersatz zu leisten, als er durch besondere Vorteile, die ihm aus dem Werk des Enteigners entstehen, aufgewogen wird. Bei Teilenteig nung Art. 15 1Soweit Rechte und Ansprüche durch widerrechtliche oder missbräuchliche Hand lungen oder nur zu dem Zwecke begründet worden sind, um eine Entschädigung zu erwirken, ist kein Ersatz zu leisten. Ausschluss einer Entschädigung 2Für allgemeine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ist keine Entschä digung zu leisten. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 710.000 III. Das Enteignungsverfahren Art. 16 1Gesuche um Erteilung des Enteignungsrechtes sind im Doppel bei der Standes kommission einzureichen. Zweck, Art und Umfang des Vorhabens, für welche die Enteignung verlangt wird, sind unter Beilage der notwendigen Pläne und Akten ge nau zu bezeichnen und die betroffenen Eigentümer sowie die Nebenberechtigten zu benennen. Einleitung 2Steht Grundeigentum in Frage, ist ein Enteignungsplan und eine Grunderwerbsta belle einzureichen, aus denen die zu enteignenden Grundstücke mit Angabe ihrer Eigentümer, die vorhandenen und voraussichtlich beanspruchten Flächenmasse, sowie die aus dem Grundbuch zu entnehmenden beschränkten dinglichen Rechte ersichtlich sind. 3Allfällig vorgesehene Terrainänderungen und Hochbauten sind im Gelände zu profi lieren. 4Bei Enteignungen im Interesse des Kantons wird das Verfahren durch das zustän dige Departement eingeleitet. 5Die Standeskommission kann die Ergänzung der Unterlagen verlangen. Art. 17 Das Enteignungsgesuch samt den erforderlichen Unterlagen wird den Betroffenen unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugestellt. Aus nahmsweise kann die Standeskommission einen weitern Schriftenwechsel anord nen. Schriftenwechsel Art. 18 1Nach Einreichung des Gesuches kann die Standeskommission den Enteignungs bann verfügen. Diese Verfügung ist den zu Enteignenden durch eingeschriebenen Brief oder durch Mitteilung im offiziellen Publikationsorgan bekannt zu machen. Enteignungs bann 2Nötigenfalls kann die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angeordnet werden. 3Vom Erlass der Verfügungsbeschränkung an dürfen an den Enteignungsgegens tänden keine die Enteignung erschwerenden tatsächlichen oder rechtlichen Verän derungen mehr vorgenommen werden. 4Der Enteigner ist für allen aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden voll verantwortlich. Art. 191 1Die Standeskommission beauftragt eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung ei ner Einigungsverhandlung. Einigungsver handlung 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 6 2Gütliche Vereinbarungen sind schriftlich abzufassen und erforderlichenfalls im Grundbuch einzutragen. Es kommt ihnen die Wirkung eines rechtskräftigen Enteig nungsentscheides zu und sie sind auch für die Grundpfand-, Grundlast- und Nutz niessungsberechtigten verbindlich, sofern sie diesen durch den Vertreter des Kan tons zur Kenntnis gebracht worden sind und nicht innert zehn Tagen die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt wird. Art. 20 1Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung ganz oder teilweise, so ent scheidet die Standeskommission, in welchem Umfang der Kanton das Enteignungs recht in Anspruch nimmt, resp. ob und in welchem Umfang das Enteignungsrecht erteilt wird. Entscheid über die Enteignung 2Die Kosten des Verfahrens gehen in jedem Falle zu Lasten des Gesuchstellers. Der motivierte Entscheid ist allen Betroffenen zuzustellen. IV. Das Schätzungsverfahren Art. 211 1Die Standeskommission überweist den Entscheid und die gesamten Akten einem von ihr bestimmten Vermittler. Vermittlungsver handlung 2Das Verfahren zur Ausmittlung der Entschädigung soll in der Regel durch eine Ver gleichsverhandlung vor dem von der Standeskommission bestimmten Vermittler und dem Bezirksgerichtsschreiber erfolgen. Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes ist sinnge mäss anzuwenden. Art. 222 Kann eine gütliche Verständigung nicht erzielt werden, so ernennt die Standes kommission eine Schätzungskommission, bestehend aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern. Als Aktuar wird der Bezirksgerichtsschreiber beigezogen. Schätzungs kommission Art. 233 Die Schätzungskommission entscheidet insbesondere über: Zuständigkeit a) Bestand und Höhe des Schadens aus dem Enteignungsbann; b) Ausdehnungsbegehren des Enteigneten und des Enteigners; c) bestrittene Rechte; d) Art und Höhe der Enteignungsentschädigung; e) vorzeitige Besitzeseinweisung und damit verbundene Massnahmen; 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (lit. k) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 710.000 f) Einsprachen gegen die Richtigkeit der Bezahlung der Enteignungsentschädi gung; g) nachträgliche Forderungen; h) Höhe der Entschädigung bei Verzicht auf die Enteignung; i) Höhe der allfälligen Gegenleistungen bei Ausübung des Rücktrittsrechtes; k) Schaden aus vorbereitenden Handlungen, sofern dieser nicht gemäss Art. 8 dieses Gesetzes geltend gemacht wurde. Art. 241 1Sofort nach Erhalt der Akten hat der Präsident der Kommission die Parteien mit der Androhung vorzuladen, dass Verhandlungen und Augenschein auch in ihrer Abwe senheit stattfinden werden. Die Vorladung hat mindestens zehn Tage vor der Tag fahrt zu ergehen. Vorladung 2Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten ist das Erscheinen freigestellt. Art. 252 1Wo es tunlich erscheint, wird die Verhandlung mit einem Augenschein verbunden. Die Parteien haben dabei ihre Begehren mündlich zu stellen und zu begründen. Der Präsident kann die schriftliche Einreichung der Anträge und deren Begründung ver langen und hierzu eine angemessene Frist ansetzen. Verhandlung 2Ausdehnungsbegehren sind spätestens bei der Verhandlung anzubringen. 3Für allfällige gütliche Vereinbarungen, die vom Kommissionspräsidenten zu unter zeichnen sind, gilt sinngemäss Art. 19 Abs. 2 dieses Gesetzes. Gütliche Verein barungen Art. 263 1Ist ein Recht strittig, für das Entschädigung verlangt wird, so entscheidet die Schät zungskommission. Bestrittene Rech te 2Ist eine Partei mit der Beurteilung durch die Kommission nicht einverstanden, wird das Verfahren ausgesetzt. Innert der von der Kommission bestimmten Frist hat der Enteigner beim Bezirksgericht ohne vorgängige Vermittlung Klage zu erheben, an sonst das behauptete Recht als bestehend betrachtet wird. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 8 Art. 271 Bei der Feststellung des Tatbestandes und der Höhe der Entschädigung ist die Schätzungskommission nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann die ihr nötig erscheinenden Erhebungen anstellen und den Parteien zu diesem Zwecke Beweise auferlegen, Zeugen abhören und Sachverständige beiziehen. Sachver ständige können von den Parteien innert fünf Tagen seit Mitteilung abgelehnt wer den. Feststellung des Tatbestandes und der Ent schädigung Art. 282 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage seit der letzten Verhand lung den Parteien schriftlich eröffnet werden. Entscheid Art. 29 1Entschädigungsforderungen können nach Abschluss des Schätzungsverfahrens noch geltend gemacht werden, wenn Nachträgliche Forderungen a) ein Berechtigter nachweist, dass ihm ein unverschuldetes Hindernis die Gel tendmachung seiner Ansprüche unmöglich machte; b) vom Enteigner entgegen dem eingereichten Gesuch ein Recht in Anspruch ge nommen wurde; c) eine nicht oder nicht sicher vorauszusehende Schädigung des Enteigneten sich erst beim Bau oder nach der Erstellung eines Werkes einstellt. 2Diese Entschädigungsforderungen gelten als verwirkt, wenn sie nicht innert 20 Ta gen seit Kenntnis beim Präsidenten der Schätzungskommission geltend gemacht wurden. Art. 30 1Der Enteigner kann nach Einleitung des Schätzungsverfahrens verlangen, dass ihn die Schätzungskommission nach vorgenommenem Augenschein und nach Anhören des Abtretungspflichtigen zur sofortigen Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechtes vor Bezahlung der Entschädigung ermächtigt, wenn für den Enteigner aus einer Verzögerung bedeutende Nachteile entstehen würden. Vorzeitige Besit zeseinweisung 2Bei vorzeitiger Besitzeseinweisung hat die Schätzungskommission gleichzeitig die Massnahmen anzuordnen, die die spätere Festsetzung der Entschädigung sichern. Auf Antrag des Enteigneten kann zudem eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Jedenfalls ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an mit 5% zu verzinsen. 3Der Entscheid der Schätzungskommission über Begehren um vorzeitige Besitzes einweisung ist endgültig. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abs. 2 aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 9 710.000 Art. 30bis1 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Ergänzendes Recht V. Das Beschwerdeverfahren2 Art. 313 Art. 324 1Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Zustellung des angefochtenen Ent scheides durch Eingabe beim Kantonsgericht zu erklären. Formvorschriften 2Neue Begehren und Beweismittel sind nur zulässig, sofern glaubhaft gemacht wer den kann, dass sie vor der Schätzungskommission noch nicht gestellt werden konn ten. Art. 335 Erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich grundlos oder unzulässig, so stellt das Gericht die Beschwerdeeingabe der Gegenpartei zu, deren schriftliche Stellungnahme innert zehn Tagen zu erfolgen hat. Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt. Schriftenwechsel Art. 346 1Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Einstweilige Ver fügung 2Besteht jedoch Gefahr der Zerstörung des Streitgegenstandes oder der Verunmög lichung einer zureichenden Überprüfung der Schätzung, so kann der Präsident Ver fügungen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen erlassen. Art. 35 Sofort nach Abschluss des Schriftenwechsels findet eine mündliche Verhandlung statt, die nach Möglichkeit mit einem Augenschein zu verbinden ist. Verhandlung 1 Eingefügt durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Titel abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Aufgehoben durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Neue Fassung durch LdsgB vom 25. April 2004. 5 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 6 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 10 Art. 36 Der Entscheid soll in der Regel nicht später als 14 Tage nach der mündlichen Ver handlung den Parteien schriftlich eröffnet werden. In dringenden Fällen ist der Ent scheid sofort im Dispositiv zuzustellen. Entscheid Art. 371 Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für das Beschwer deverfahren die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsgesetzes. Ergänzendes Recht VI. Der Vollzug Art. 38 Die Entschädigung für die Enteignung wird innert 20 Tagen nach ihrer rechtskräfti gen Feststellung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 5% zu verzinsen, sofern der Enteignete nicht mit seinem Einverständnis im Genusse des enteigneten Rech tes verbleibt. Fälligkeit der Entschädigung Art. 392 1Die Entschädigung ist unter gleichzeitiger Vorlage der sie endgültig festsetzenden Urkunde beim Grundbuchamt der gelegenen Sache zu deponieren. Sofern die ge naue Höhe der Entschädigung vor Abschluss des Unternehmens nicht ausgemittelt werden kann, sind vorerst 80% der voraussichtlichen Summe zu bezahlen. Der Rest ist sofort nach der Vermarkung fällig. Nachforderungen gemäss Art. 29 dieses Ge setzes bleiben vorbehalten. Geld- und Sach leistungen 2Bei Säumnis in der Erbringung von Sachleistungen verfügt die Standeskommission die erforderlichen Massnahmen. Art. 403 1Das Grundbuchamt benachrichtigt die Berechtigten von der Zahlung und fordert sie auf, allfällige Einsprachen gegen deren Richtigkeit innert zehn Tagen zu erheben. Einsprache 2Einsprachen werden von jener Instanz entschieden, welche die Entschädigungen rechtskräftig festgesetzt hat. Art. 414 1Der Grundbuchverwalter darf die für das enteignete Grundstück und den Minder wert eines nicht enteigneten Grundstückes bezahlte Entschädigung dem Eigentü Auszahlung 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 25. April 2004. 4 Abgeändert (Abs. 2 und 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 11 710.000 mer nur mit Zustimmung allfälliger Berechtigten aus beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechten auszahlen. 2Sofern es ungewiss ist, ob noch weitere Rechtsansprüche bestehen, kann der Grundbuchverwalter öffentlich auffordern, allfällige Ansprüche innert 20 Tagen an zumelden und die dafür ausgestellten Urkunden einzusenden. Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass die Nichtangemeldeten von der Verteilung der Entschädigung insoweit ausgeschlossen werden, als ihre Rechte nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, und dass bis zur Vorlegung der Urkunden ihre Betreffnisse hinterlegt werden. Im übrigen erfolgt das Pfandentlassungsverfahren nach den Vorschriften des ZGB. 3Können sich die Berechtigten über einen vom Grundbuchamt aufgestellten Vertei lungsplan nicht einigen, so setzt der Grundbuchverwalter eine Frist von zehn Tagen zur Klageerhebung beim Kantonsgericht an. Bei Nichteinhaltung der Frist wird die Verteilung nach dem vorgesehenen Plan vorgenommen. Art. 421 1Durch Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Wege der Enteignung eingeräumte Recht. Wirkung der Leistung 2Die gleiche Wirkung hat die Leistung einer Entschädigung, die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Parteivereinbarung festgesetzt worden ist. 3Mangels anderer Vereinbarung der Parteien erlöschen die auf dem enteigneten Eigentum lastenden beschränkten dinglichen Rechte und im Grundbuch vorgemerk ten persönlichen Rechte, auch wenn sie trotz ergangener Aufforderung nicht ange meldet und von der Schätzungskommission nicht geschätzt worden sind. Vorbehal ten bleibt Art. 29 dieses Gesetzes. Art. 43 Der Enteigner kann sofort nach gültiger Leistung der Entschädigung und der allfällig nötigen Vermarkung und Vermessung den Eintrag des Rechtserwerbes im Grund buch verlangen. Grundbuch eintrag VII. Das Rückforderungsrecht Art. 442 1Der Enteignete kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Er stattung der hierfür erhaltenen Entschädigung und, wo die Umstände es rechtferti gen, des Minderwertes verlangen, wenn dieses: Voraus setzungen 1 Abgeändert (Abs. 3) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1 lit. a) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 710.000 12 a) binnen zwei Jahren vom Tage des Eigentumsüberganges an, nicht zu dem Zweck, für das es abgetreten wurde, benützt wird, ohne dass sich hierfür hin reichende Gründe anführen lassen; b) zu einem Zweck verwendet werden soll, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist. 2Das Rückforderungsrecht kann vom frühern Inhaber oder seinen Erben ausgeübt werden, bei einer Teilenteignung jedoch nur dann, wenn sie noch Eigentümer des Restgrundstückes oder des herrschenden Grundstückes sind. 3Beim Grundbucheintrag ist dieses Rückforderungsrecht als Verfügungsbeschrän kung vorzumerken. Art. 451 1Der Enteigner hat dem Rückforderungsberechtigten unter Schadenersatzfolge An zeige zu erstatten, wenn er das enteignete Recht veräussern oder zu einem Zweck veräussern will, für den das Enteignungsrecht nicht gegeben ist. Anzeigepflicht 2Nach Ablauf von drei Monaten seit erfolgter Anzeige erlischt das Rückforderungs recht. Art. 46 Wird das Rückforderungsrecht bestritten, so entscheidet die Standeskommission. Können sich die Parteien über die Höhe der Gegenleistung nicht einigen, so ent scheidet endgültig jene Instanz, welche die Enteignungsentschädigung rechtskräftig festgesetzt hat. Entscheid VIII. Verschiedene Vorschriften Art. 472 1Die Kosten des Enteignungsverfahrens und des Verfahrens vor Schätzungskom mission gehen in jedem Fall zu Lasten des Enteigners. Dieser hat den Enteigneten auch ausserrechtlich zu entschädigen. Hat der Enteignete das Verfahren miss bräuchlich in die Länge gezogen, verliert er den Anspruch auf ausserrechtliche Ent schädigung. Zudem können ihm die amtlichen Kosten ganz oder teilweise überbun den werden. Kosten 2Für die Verteilung der Kosten und die ausserrechtliche Entschädigung im Verfahren vor Kantonsgericht gelten die Bestimmungen des VerwGG. 3Die Kosten der Vermarkung, der Vermessung und der grundbuchlichen Bereini gung hat der Enteigner zu bezahlen. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 25. April 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 13 710.000 Art. 48 Alle beteiligten Instanzen sind zu einer möglichst raschen Erledigung der in ihre Zuständigkeit fallenden Amtshandlungen verpflichtet. Rasches Verfah ren Art. 491 Kanton, Bezirke und Gemeinden sind von der Stellung von Sicherheitsleistungen befreit. Sicherstellung Art. 502 Art. 51 Allfällig notwendige Vollzugsvorschriften werden vom Grossen Rat erlassen. Vollzugs vorschriften Art. 523 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Inkraftsetzung 1 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 25. April 2004.