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قوانين سويسرا

Executive Board Decision on wastewater treatment and water charges (Executive Board Decision – Wastewater)

صدر في 1997-01-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug (StKB Abwasser).
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, water charges, surface water, groundwater, financing, enforcement/compliance, offences/penalties, fees/royalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 1 814.311 Standeskommissionsbeschluss über Abwasserbehandlung und Gebührenbezug (StKB Abwasser) vom 7. Januar 19971 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG),2 beschliesst: l. Zuständigkeiten Art. 1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Um weltdepartement bezeichnet. Art. 2 Um die Verbindung zu den Bezirken sicherzustellen, ernennen die Bezirke einen Umweltschutzdelegierten*, welcher dem Departement beratend zur Verfügung steht. Art. 33 1 Es darf kein Abwasser in die Abwasseranlagen eingeleitet werden, das diese schädigt oder deren Reinigungsleistung, Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt. Das Abwasser hat insbesondere den jeweils gültigen eidgenössischen Vorschriften über Abwassereinleitungen zu entsprechen. 2 Es ist im Besonderen verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder unmittelbar den Kanalisationen zuzuleiten: a) Gase und Dämpfe; b) giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe; c) Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersilos, Spritzmittelbrühe; 1 Mit Revisionen vom 5. Februar 2002, 20. Januar 2004, 16. August 2004, 28. August 2007 und 1. Mai 2012. 2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 3 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004. Zuständiges De partement Mitwirkung der Bezirke Schädliches Ab wasser Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 814.311 2 d) Stoffe, die in der Kanalisation zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Metzgereiabfälle, Papierwin deln, Lumpen, Katzenstreu, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Klärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern; e) dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein- und Karbid schlamm usw.; f) Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe; g) grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über 40° C; h) saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen; i) feste Stoffe und Kadaver; j) Zement- und Kalkwasser von Baustellen. 3 Küchenabfallzerkleinerer dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden. Art. 4 1 Abwasser aus industriellen und gewerblichen Betrieben wird nur in die Kanalisation aufgenommen, wenn es für alle Teile der Abwasseranlagen unschädlich ist und in der zentralen Kläranlage ohne besondere Einrichtungen hinreichend gereinigt wer den kann. Nötigenfalls sind industrielle und gewerbliche Abwässer am Entste hungsort auf Kosten des Grundeigentümers oder Betriebsinhabers genügend vor zubehandeln. 2 Betriebe mit einem Abwasseranfall von 2 l/sec und mehr, welche tierische und pflanzliche Fette und Öle verarbeiten, haben Abscheideanlagen (Fettabscheider) einzubauen und zu unterhalten. 3 Vorbehandlungsanlagen sind bewilligungspflichtig. 4 Eine erteilte Bewilligung für den Anschluss industrieller oder gewerblicher Abwas ser kann entschädigungslos aufgehoben oder mit strengeren Auflagen verbunden werden, wenn sich die Vorbehandlung als zu wenig wirksam erweist. Art. 51 1 Dem Departement und dessen Beauftragten steht das Recht zu, die privaten Ab wasseranlagen jederzeit zu kontrollieren. 2 Die Kontrollaufwendungen, einschliesslich der Kosten für die Erstellung von Analy sen und den eventuellen Beizug von Fachleuten, gehen zu Lasten des Eigentü mers, sofern er hiezu Anlass gibt. 3 Das Departement hat dafür zu sorgen, dass Anlagen, die nicht mehr den Vorschrif ten entsprechen, von den Eigentümern ersetzt oder angepasst werden. 1 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. Industrie- und Gewerbe abwasser Betriebskontrolle Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 3 814.311 II. Anschluss der Liegenschaften Art. 6 Anschlusspflicht und Anschlussbefreiung richten sich nach den Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Art. 71 1 Die Bewilligungspflicht und das -verfahren richten sich nach Art. 8 EG GSchG so wie den Art. 12 und 13 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Oktober 1993 (VEG GSchG). 2 Wird der Anschluss vom Departement verfügt, entfällt das Bewilligungsverfahren nach Art. 8 EG GSchG. Andere Bewilligungsverfahren bleiben vorbehalten. Art. 82 1 Im Bereich von öffentlichen oder privaten Kanalisationen sind die Hausanschluss leitungen zu erstellen oder anzupassen: a) Sofern die technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direkt anschluss an die Abwasserreinigungsanlage erfüllt sind, verfügt das Departe ment den Anschluss. Die Frist für die Ausführung der Arbeiten beträgt in der Regel drei Monate und kann in begründeten Fällen vom Departement erstreckt werden. b) Werden die für das Einzugsgebiet bestimmten Sammelleitungen neu verlegt oder abgeändert, hat der Anschluss gleichzeitig mit den Arbeiten an den Sam melleitungen zu erfolgen. Das Departement hat die Grundeigentümer rechtzei tig über den Baubeginn zu informieren und den Anschluss zu verfügen. 2 Mit dem Anschluss und beim Vorhandensein der technischen Voraussetzungen der Sammelleitungen für den Direktanschluss an die Abwasserreinigungsanlage sind die Einzelkläranlagen ausser Betrieb zu setzen. 3 Wird der Anschluss durch das Departement gemäss Abs. 1 dieses Artikels verfügt, erstellt es zu Lasten der Kanalbaurechnung die für den Hausanschluss erforderli chen Projektpläne und stellt diese zusammen mit der Anschlussverfügung dem Grundeigentümer zu. Die Ausführung der Bauarbeiten hat durch Fachleute nach den genannten Plänen zu erfolgen. Die Wahl des Unternehmers steht dem Grund eigentümer frei. 1 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 5. Februar 2002 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 2 Abgeändert (Abs. 1 lit. a und Abs. 3) durch StKB vom 16. August 2004. Anschlusspflicht Bewilligungs pflicht Sanierung der Hausanschlüsse Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 814.311 4 Art. 9 1 Die Fertigstellung der Anschlussleitung sowie der Hauskanalisation ist dem Depar tement rechtzeitig vor dem Eindecken der Anlagen zur Abnahme zu melden. Bei Unterlassen der Meldung kann das Departement die Freilegung der Leitungen auf Kosten des Grundeigentümers verlangen. 2 Die Anlagen sind vor der Schlussabnahme gründlich zu reinigen und dürfen erst anschliessend in Betrieb genommen werden. 3 Kontrolle und Abnahme befreien weder den Werkeigentümer, die Bauleitung noch den Unternehmer von der Pflicht der Beaufsichtigung und von der Verantwortung für die Ausführung der Arbeit. Art. 10 Kann sich der Grundeigentümer mit den Anschlussbedingungen an eine private Abwasseranlage nicht einverstanden erklären, entscheidet darüber das Departe ment. III. Finanzierung, Gebühren Art. 111 Die Kosten für Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Verzinsung und Abschreibung der öffentlichen Abwasseranlagen werden gedeckt durch: a) Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren; b) Benützungsgebühren; c) allfällige Beiträge Dritter. Art. 122 1 Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren werden gemäss den Bestimmun gen der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer eingezogen. 2 Sie dienen zur Deckung der nach Abzug allfälliger Bundes-, Kantons- und Bezirks beiträge verbleibenden Baukosten der öffentlichen Abwasseranlagen. Allfällige Überschüsse sind zweckgebunden zurückzustellen. Art. 13 1 Sämtliche Grundeigentümer, deren Grundstücke direkt oder indirekt an die öffentli chen Schmutzwasseranlagen angeschlossen sind, haben eine Benützungsgebühr zu entrichten. 1 Abgeändert (lit. c) und aufgehoben (lit. d) durch StKB vom 5. Februar 2002 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). 2 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. Baukontrolle und Abnahme Private An schluss bedingungen Mittel beschaffung Erschliessungs beiträge und An schlussgebühren Benützungsge bühren Grundsätze Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 5 814.311 2 Die Benützungsgebühren decken die Aufwendungen gemäss Art. 17 EG GSchG sowie einen im Budget festzulegenden Verwaltungskostenanteil. 3 Die Benützungsgebühren werden jährlich aufgrund der budgetierten Ausgaben durch die Standeskommission festgelegt. Ein allfälliger Überschuss ist zweckge bunden zu fondieren. Art. 141 1 Die Grundgebühr beträgt Fr. 140.— je überbaute Liegenschaft. 2 Der Mengenpreis beträgt Fr. 2.50 je m 3 Wasserverbrauch des Vorjahres. 3 Für die Mengenmessung ist zwingend eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung erforderlich. Bei Störungen der Wasseruhr und bei Neubauten wird der Wasserverbrauch einmalig geschätzt. 4 Wird nachgewiesenermassen bezogenes Frischwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation abgeleitet, ist die Benützungsgebühr entsprechend zu reduzieren. Der Nachweis für den reduzierten Abwasseranfall ist vom Gebührenpflichtigen, durch eine offizielle Wasseruhr der zuständigen Wasserversorgung, zu erbringen. 5 Bei industriellen und gewerblichen Betrieben, die erlaubterweise schwer zu reini gende Abwasser einleiten, wird ein angemessener Zuschlag auf dem Mengenpreis erhoben. 6 Werden die Kläranlagen mit dem anfallenden Meteorwasser hydraulisch überlastet, kann auf dem Mengenpreis ein Zuschlag erhoben werden, wenn mehr als ein Drittel der nicht von Gebäuden belegten Fläche eines Grundstücks mit einem Hartbelag versiegelt ist und das Meteorwasser nicht versickert wird. 7 Die Benützungsgebühren für Hartbelagsflächen von Strassen und dergleichen wird auf Fr. 0.10 je m 2 und Jahr festgelegt. Die Minimalgebühren pro Parzelle beträgt Fr. 100.—. Art. 152 Die Benützungsgebühren werden in der Regel in der ersten Jahreshälfte in Rech nung gestellt. 1 Neue Fassung durch StKB vom 5. Februar 2002 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 1, 2 und 7) durch StKB vom 20. Januar 2004 (Inkrafttreten: 1. Januar 2004). Abgeändert (Abs. 2 und 7) durch StKB vom 16. August 2004. Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 28. August 2007 (Inkrafttre ten: 1. Januar 2008). Abgeändert (Abs. 1 und 2) durch StKB vom 1. Mai 2012 (Inkrafttreten: 1. Janu ar 2012). 2 Aufgehoben (Abs. 2) durch StKB vom 5. Februar 2002 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Bemessung Rechnungs stellung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2012 814.311 6 Art. 161 1 Die Benützungsgebühren werden innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Diese Zahlungsfrist gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erho ben worden ist. 2 Für die Bezahlung der Benützungsgebühren haftet der Grundeigentümer im Zeit punkt der Rechnungsstellung. Bei in Stockwerkeigentumsanteile aufgeteilten Lie genschaften haftet die Stockwerkeigentümergemeinschaft für die Bezahlung der gesamten Benützungsgebühr, bei Miteigentum haften die Miteigentümer solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 17 Die Kosten der Klärgrubenentleerung von Liegenschaften, deren Eigentümer ge bührenpflichtig sind, werden vom Kanton zu Lasten der Betriebsrechnung über nommen. Art. 182 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft. 1 Abgeändert (Abs. 1) und ergänzt (Abs. 2) durch StKB vom 5. Februar 2002 (Inkrafttreten: 1. Januar 2002). Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. 2 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. Fälligkeit Haftung Klärgruben entleerung Inkrafttreten

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