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قوانين سويسرا

Executive Board Decision on the Nature Protection Fund

صدر في 2014-01-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
special fund, wild fauna, wild flora, legal proceedings/administrative proceedings, protection of species, biodiversity

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2014 1 450.013 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Naturschutz vom 28. Januar 2014 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst: Art. 1 1 Der Fonds für Naturschutz ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons, das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. 2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Massnahmen im Bereich des Natur und Landschaftsschutzes. Art. 2 1 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Rückerstattungen aus Darlehen. 2 Bei der Ausrichtung von Beiträgen oder Darlehen ist auf die Vermögenslage des Fonds Rücksicht zu nehmen. Art. 3 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über die Gewährung von Beiträgen und Darlehen ab Fr. 10‘000.— sowie über Leis tungen des Kantons in den Fonds. 2 Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement verwaltet den Fonds und befindet über Beiträge und Darlehen bis Fr. 10‘000.—. 3 Die Landesbuchhaltung legt das Fondsvermögen an und besorgt die Auszahlun gen. Art. 4 1 Aus dem Fonds werden Beiträge oder Darlehen für die Kosten der Pflege und des Unterhalts von natur- und landschaftsbezogenen Objekten im Sinne der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (VNH) vom 13. März 1989 und anderer schüt zenswerter Naturobjekte geleistet, sofern hierfür nicht bereits anderweitig Beiträge der öffentlichen Hand geleistet werden. Grundlagen und Zweck Fondsvermögen Zuständigkeiten Leistungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2014 450.013 2 2 In Härtefällen können Beiträge oder Darlehen ausgerichtet werden, obwohl die öf fentliche Hand bereits anderweitig Beiträge geleistet hat. 3 Der Gesuchsteller muss in jedem Fall mindestens 20% der Gesamtkosten tragen. 4 Falls der Gesuchsteller nicht der Grundeigentümer ist, können Leistungen aus dem Fonds von einer angemessenen Beteiligung des Grundeigentümers abhängig ge macht werden. Art. 5 Fälschlicherweise geleistete Beiträge oder Darlehen sind in den Fonds zurückzuer statten. Art. 6 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Rückerstattung Inkrafttreten

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