Executive Board Decision on the inspection of public bathing facilities
صدر في 2000-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, freshwater pollution, monitoring, recreational water use, water resources management, classification/declassification, data collection/reporting, inspection, offences/penalties
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 818.301 Standeskommissionsbeschluss über die Bäderkontrolle vom 17. März 20001 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 der Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 27. März 2000, beschliesst: Art. 12 Die Bestimmungen über die Bäderkontrolle umfassen: Geltungsbereich a. öffentliche Bäder mit künstlichen Becken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder; b. Bäder mit beschränktem öffentlichen Zutritt in Schulen, Hotels, Heimen, Heilan stalten und ähnlichen Institutionen; c. öffentliche Naturbäder. Art. 2 Öffentliche Bäder sind der Allgemeinheit zugänglich. Der Begriff Bäder umfasst die dazugehörenden Einrichtungen wie Duschen, Toiletten und Betriebsräume. Begriffe Art. 33 Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses sind so anzulegen, dass die Gesundheit der Badegäste nicht gefährdet wird. Grundsatz Art. 4 Die für den Betrieb des Bades verantwortliche Person ist zur Selbstkontrolle ver pflichtet. Diese umfasst eine Dokumentation über den Badebetrieb und dessen Or ganisation, eine Gefahrenanalyse, Weisungen für das Personal, Protokollierung von Tätigkeiten und besonderen Ereignissen sowie die Überprüfung der Einhaltung von vorgeschriebenen Höchstwerten. Selbstkontrolle Art. 5 Besondere Vorkommnisse sind dem Kantonschemiker* zu melden. Meldepflicht 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Abgeändert (lit. b) durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 2 818.301 Art. 6 1Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt die technischen und hygienischen Anforderungen an Bäder sowie die betrieblichen Vorschriften fest. Technische und betriebliche Vor schriften Bauliche Richtli nien 2Massgebend für bauliche Belange der Bäder ist die jeweils aktuelle Ausgabe der massgeblichen SIA-Norm des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Gift, Umweltschutz, Arbeitnehmerschutz, Unfallverhütung und Bau. Art. 71 1Für die stichprobenweise Kontrolle der Bäder gemäss Art. 1 dieses Beschlusses ist der Kantonschemiker zuständig. Er lässt Kontrolle a. Bäder inspizieren; b. Proben für Laboruntersuchungen entnehmen; c. Ergebnisse der Inspektionen und Laboruntersuchungen der verantwortlichen Person, dem Betreiber des Bades und der zuständigen Gemeindebehörde mit teilen; d. Massnahmen verfügen und Strafanzeige erstatten. 2 Er kann Dritte zu Inspektionen und Probenahmen beiziehen. Er kann die Öffent lichkeit über die Qualität des Badewassers informieren. Die amtlichen Kontrollen entbinden den Verantwortlichen nicht von der Selbstkontrolle. Art. 8 Laboruntersuchungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Für Inspektionen wer den Gebühren erhoben, wenn sie zu Beanstandungen geführt haben. Gebühren Art. 9 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 27. März 2000 in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004.