Executive Board Decision on the assessment of land
صدر في 2007-12-04 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Land and soil
- الكلمات المفتاحية
- land tenure, cadastre/land registration, land valuation, data collection/reporting, access right, access-to-information, enforcement/compliance
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 1 211.451 Standeskommissionsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember 2007 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 14 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007, beschliesst: Art. 1 1Gegenstand der Schätzung sind Grundstücke im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Schätzung von Grundstücken. Gegenstand der Schätzung 2Nicht zu schätzen sind: – im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ihrer Anstalten, des Kantons, der Bezirke, der Feuerschaugemeinde Appenzell, der Kirch- und Schul gemeinden, der Appenzeller Kantonalbank, der Appenzeller Bahnen und weiterer von der Steuerpflicht ausgenommener Grundstücke von öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Soweit solche Grundstücke der Grundsteuer unterliegen, wer den sie auf Verlangen der Eigentümer* oder der Steuereinschätzungsbehörde geschätzt; – öffentliche Kleinbauten wie Telefonkabinen, Denkmäler, Brunnen, Plastiksäulen etc.; – Fahrnisbauten, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungs behörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird; – unselbständige Baurechtsgrundstücke, soweit nicht vom Eigentümer oder von der Steuereinschätzungsbehörde eine Steuerschätzung anbegehrt wird. 3Bestandteile (Art. 642 Abs. 2 ZGB) sind in die Schätzung einzubeziehen. Nicht ein zubeziehen sind sowohl die Zugehör (Art. 644 Abs. 2 ZGB) als auch die bewegli chen Sachen (Art. 645 ZGB). Art. 2 Für die Schätzung wird grundsätzlich "Das Schweizerische Schätzungshandbuch, Bewertung von Immobilien", herausgegeben von der Schweizerischen Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten (SVKG) und der Schweizerischen Schätzungskammer/schweizerischer Verband der Immobilienwirtschaft (SEK/SVIT) in der aktuellen Fassung als anwendbar erklärt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Schätzungsricht linien * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2008 211.451 2 Art. 3 1Für die Schätzung des Ertragswertes von landschaftlichen Gewerben oder Grundstücken sowie Sömmerungsbetrieben findet die aktuelle Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes (Anhang zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993; VBB) Anwendung. Ausnahmen von den Schätzungs richtlinien 2Für den Verkehrswert von forstwirtschaftlichen Grundstücken ist in der Regel ein Zuschlag von 20 % zum Ertragswert, welcher sich aufgrund des Bodens, des Be standes und der Bewirtschaftung ergibt, aufzurechnen. Art. 4 1Bei Gebäulichkeiten, die sich über die Kantons- oder Bezirksgrenze erstrecken, ist das Wertverhältnis der in den beteiligten Kantonen oder Bezirken gelegenen Ge bäulichkeiten zu bestimmen. Abgrenzungen 2Das Übereinkommen vom 9./12. November 1940 zwischen den Regierungen der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. betreffend die Beurkundung und die grundbuchliche Behandlung von Rechtsgeschäften über dingliche Rechte an Grundstücken, die in den beiden Kantonen liegen, ist, soweit anwendbar, zu be rücksichtigen. Art. 5 Das kantonale Schatzungsamt bereitet die Schätzungen vor. Die Amtsstellen haben diesem die für den entsprechenden Zweck erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Akteneinsicht Art. 6 1Das Grundbuchamt hat dem Schatzungsamt sämtliche Handänderungen unter An gabe des Verkaufspreises zu melden. Meldepflichten 2Die Einwohnerkontrolle hat dem Schatzungsamt die Adressänderung der Grundei gentümer bzw. deren Vertreter zu melden. Art. 7 1Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten 2Er ersetzt den Standeskommissionsbeschluss betreffend die Schatzung von Gründstücken vom 30. Juni 1975. 2Die Standeskommission hebt die Abs. 2 und 3 von Art. 7 nach deren Vollzug auf.