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قوانين سويسرا

Executive Board Decision on fostering of game (Wild Fauna Regulations)

صدر في 2002-11-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Standeskommissionsbeschluss über die Hege des Wildes (Hegereglement).
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, game, wild fauna, protection of habitats, birds, management/conservation, enforcement/compliance, biodiversity

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 922.011 Standeskommissionsbeschluss über die Hege des Wildes (Hegereglement) vom 5. November 20021 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV),2 beschliesst: I. Organisation Art. 1 Die Hege dient der Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes sowie dem Wohlbefinden, dem Schutze und dem artgerechten Leben unserer wildlebenden Säugetiere und Vögel. Sie strebt zusammen mit der Jagd einen gesunden, kräftigen und den örtlichen Verhältnissen angepassten Wildbestand und dessen nachhaltige Nutzung an. Zweck Art. 2 1Die Hegekommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters*. Ihr gehören je ein Vertreter der Forst- und Landwirtschaft, der Waldeigentümer und der amtierende Hegeobmann an. Hegekommission 2Die Hegekommission beschliesst über a) die jährlichen voraussehbaren Hegemassnahmen und Hegekonzepte; b) die eingereichten Gesuche und Hegemassnahmen; c) die Verwendung der Hegebeiträge. 3Der Jagdverwalter und/oder der Wildhüter sowie der Hegeobmann beschliessen über die sofortigen und unvorhergesehenen Einsätze 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 922.011 2 Art. 3 Die Hege wird unter Aufsicht eines Mitgliedes der Hegekommission oder einer von ihm beauftragten Person von den Anwärtern mit ausserkantonaler Jagdprüfung, den Jungjägern und den Jagdpatentinhabern ausgeführt. Mitarbeit II. Hegepflicht und Hegebetrieb Art. 4 1Die Hegepflicht umfasst: Hegepflicht a) Für Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprüfung 100 Stunden in frühestens zwei Jahren nach erfolgter Anmeldung; b) für Jungjäger 150 Stunden verteilt auf den dreijährigen Jagdlehrgang; c) für Jagdberechtigte nach Bedarf, mindestens einen halben Tag. 2Der Hegebetrieb ist wie folgt organisiert: Hegebetrieb a) In der Regel erfolgen die Aufgebote zur Hegeleistung schriftlich durch den Jagdverwalter oder eine von diesem bevollmächtigte Person zehn Tage im Voraus. b) Die Reihenfolge der Aufgebote lautet: Anwärter mit ausserkantonaler Jagdprü fung, Jungjäger und Jagdberechtigte in der Regel nach ausgeloster Nummern folge. c) Wer dem Aufgebot fernbleibt oder nicht Folge leisten konnte, wird für den nächst möglichen Hegeeinsatz aufgeboten. d) Wer auf erfolgte Einladung seine Abwesenheit nicht schriftlich begründet, wird mit eingeschriebenem Brief ein zweites mal unter Kostenfolge zu einem He geeinsatz eingeladen (Fr. 20.-- pro eingeschriebene Einladung zuzüglich Porto). e) Über anerkannte Entschuldigungen beschliesst der Jagdverwalter endgültig. f) Die Kontrolle über die geleisteten Hegestunden obliegt dem Jagdverwalter und dem Hegeobmann. III. Hegemassnahmen Art. 51 1Als Hegemassnahmen gelten insbesondere: Hegemassnah men a) Lebensraumverbessernde Massnahmen; b) Mitarbeit bei Aufgaben des Wildhüters; c) Massnahmen zur Verhinderung von Wildschäden; d) Öffentlichkeitsarbeit. 2Mögliche beitragsberechtigte Hegemassnahmen sind: 1 Abgeändert (Abs. 2 lit. i) durch StKB vom 16. August 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 922.011 a) Waldrand anlegen; b) Waldrand pflegen; c) Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflanzen; d) Pionierbaumarten / Verbissgehölze pflegen; e) Fläche freihalten / Waldwiesen mähen; f) Prossholz bereitstellen; g) Schranken anbringen; h) Chemischer Verbiss-Einzelschutz; i) Mechanischer Verbiss-Einzelschutz; j) Schälschutznetze anbringen; k) Schafweiden beschränken / pachten; l) Düngeverzicht (Waldrandbereich); m) Hecken anlegen; n) Hecken pflegen; o) Freihalteflächen; p) Anschaffung von Salzsteinen und Futter für Notzeiten; q) Anschaffung von Verblendmitteln; r) Wiederansiedlung und Aussetzungen von Wildtieren; s) Öffentlichkeitsarbeit; t) Verhütung von Verkehrsunfällen durch das Wild; u) Massnahmen zur Verhütung von Wildkrankheiten; v) Durchführung von Rettungsaktionen von Wildtieren; w) Mitarbeit bei den jährlichen Wildzählungen des Wildhüters; x) Aus- und Weiterbildung der Jäger. 3Bei Hegemassnahmen ist das Einverständnis des Grundeigentümers einzuholen. 4Die Hegekommission kann weitere Hegemassnahmen als beitragsberechtigt bewil ligen. Die Höhe der Beiträge orientiert sich am effor 2-Projekt und an den Möglich keiten der Hegekasse. IV. Schlussbestimmung1 Art. 62 Art. 73 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. Inkrafttreten 1 Titel abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 2 Aufgehoben durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004.

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