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قوانين سويسرا

Executive Board Decision concerning guidelines on enforcement of water protection legislation in agriculture

صدر في 1997-11-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL).
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Agricultural and rural development, Livestock, Water
الكلمات المفتاحية
effluent waste water/discharge, fertilizers/nutrients, enforcement/compliance, offences/penalties, animal production, cattle, pollution control, freshwater pollution, water charges, groundwater, fees/royalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 814.312 Standeskommissionsbeschluss betreffend Richtlinien über den Vollzug der Gewässerschutzvorschriften in der Landwirtschaft (StKB GSchL) vom 4. November 19971 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. April 1993 (EG GSchG) und Art. 1 der Verordnung zum Ein führungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 25. Ok tober 1993 (VEG GSchG),2 beschliesst: l. Zuständigkeiten Art. 1 Als zuständiges Departement gemäss Art. 1 EG GSchG wird das Bau- und Umwelt departement bezeichnet. Zuständiges De partement Art. 23 Der Vollzug des Gewässerschutzes in der Landwirtschaft im Sinne von Art. 14 Bun desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) obliegt dem Amt für Umweltschutz. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement steht ihm dabei beratend zur Verfügung. Vollzug Art. 3 1Werden Vollzugsaufgaben dauernd an andere öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private übertragen, ist dies von der zuständigen Behörde vertraglich zu regeln. Im Vertrag sind namentlich die übertragenen Befugnisse sowie die Abgeltung der Kosten festzulegen. Vollzug durch Dritte 2Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Standeskommission. 1 Mit Revision vom 16. August 2004. 2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 814.312 2 II. Kantonaler Tierbesatzrichtwert Art. 41 1Die Tierbesatzrichtwerte richten sich nach der Wegleitung des Bundes für den Ge wässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich Hofdünger), wobei eine Anpassung an die appenzellisch-innerrhodischen Standorts- und Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt. Bestimmungs massstab 2Die Tierbesatzrichtwerte betragen: Tierbesatzrichtwerte in DGVE/ha1 Hangneigung Klimazone2 0–18% 19–35% 35–50% > 50% A5, B5 und C5–6 2.5 2.3 1.8 0.5 D5–6 und E4–6 2.0 1.8 1.4 0.4 F 1.5 1.4 1.1 0.3 G 0.5 0.5 0.4 0.1 1Düngergrossvieheinheit (DGVE) entspricht gemäss der eidg. Gewässerschutzgesetzge bung einem Stickstoffanfall von 105 kg N und einem Phosphoranfall von 15 kg P, dies ent spricht 35 kg P2O5, Phosphat. 2Klimazone aus der Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft, Blatt 2, Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und Eidg. Volkswirtschaftsdepartement, Bern 1977. 3Ein höherer Tierbesatz ist möglich, wenn – eine ausgeglichene Phosphor- und Stickstoffbilanz ausgewiesen wird und – gleichzeitig keine Gewässergefährdungen vorliegen oder zu erwarten sind. Art. 52 1Der höchstmögliche Tierbesatz eines Betriebes wird aufgrund der genutzten Par zellenstandorte festgelegt. Einzelbetrieb liche Bestim mung der Tier besatzober grenze 2Zum Tierbesatz eines Betriebes sind auch die zugeführten, in DGVE umgerechne ten Hofdüngermengen hinzuzuzählen. 3Die Beurteilung der einzelbetrieblichen Tierbesatzobergrenze hat stufenweise ge mäss den nachfolgenden Bestimmungen zu erfolgen: Stufe 1: Vergleich Tierbesatz mit Orientierungswert Die DGVE-Orientierungswerte sind in der Wegleitung zum Gewässerschutz in der Landwirtschaft festgehalten. Bei deren Unterschreitung kann auf eine umfassende re, gewässerschutzrechtliche Abklärung über die höchstzulässige Nährstoffele mentmenge des Betriebes verzichtet werden. Stufe 2: Vergleich Tierbesatz mit der Nährstoffbilanz 1 Abgeändert (Abs. 1 und 2) und aufgehoben (Marginalien Abs. 2 und 3) durch StKB vom 16. August 2004. 2 Abgeändert (Stufe 3) durch StKB vom 16. August 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 814.312 Bei einem Tierbesatz über dem Orientierungswert ist ein Vergleich mit der Nähr stoffbilanz erforderlich. Eine weitere Herabsetzung des Tierbesatzes über die Kriterien «schattige Lagen» und «Problemböden» ist nur bei Betrieben mit Gewässerverschmutzungen oder Gefährdungen in Betracht zu ziehen. Bei diesen Problembetrieben sind allerdings auch weitere mögliche Verschmutzungsursachen, wie ungenügender Hofdünger stapelraum zu überprüfen. Stufe 3: Kriterien für die erlaubte Überschreitung der Tierbesatzrichtwerte – Import-/Exportbilanz Die Tierbesatzrichtwerte können im Einzelfall auf Gesuch hin überschritten werden. Voraussetzung dazu bildet eine ausgeglichene Stickstoff- und Phosphornährstoffbi lanz sowie kein erhöhtes Risiko für Gewässergefährdungen durch Ab- oder Auswa schung von Hofdünger. Entsprechend sind nebst der Überprüfung der Nährstoffbi lanz eine ergänzende Bewertung der Böden (Nassböden) und der Exposition (schattige Lagen) vorzunehmen. III. Baulicher Gewässerschutz Art. 6 1Sämtliche Betriebe mit Nutztierhaltung müssen für die Lagerung von Hofdünger über genügend Lagerkapazität verfügen. Die Berechnung von Lagerdauer und Grösse richtet sich nach der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft. Grundsatz 2Die kantonale Vollzugsbehörde kann für Betriebe in Berggebieten oder für Betriebe in ungünstigen klimatischen oder besonderen pflanzenbaulichen Verhältnissen eine grössere Lagerkapazität anordnen. Art. 7 1Betriebe, die einen Stallneubau, einen An- oder Umbau erstellen, haben eine ge nügende Lagerkapazität für Hofdünger (Jauche und Mist) nachzuweisen. Anpassung der Lager einrichtungen 2Für die anderen Betriebe gelten folgende Sanierungs- bzw. Anpassungsfristen: a) Bio-Betriebe innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien; b) IP-Betriebe mit weniger als 70% der notwendigen Kapazität innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinien; c) vollständige Anpassung aller IP-Betriebe bis 1. Januar 2002; d) alle übrigen Betriebe (nicht Bio oder IP) bis 1. Januar 2007; e) Betriebe, die ausserhalb der Vegetationszeit düngen oder Gewässerverschmut zungen verursachen, sind innerhalb eines Jahres anzupassen. 3In Gewässerschutzzonen können kürzere Fristen festgesetzt werden. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 814.312 4 Art. 8 1Die minimale Lagerdauer in Alpgebieten beträgt gemäss Berechnung der Weglei tung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen. Alpgebiete 2Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, die minimale Lagerdauer verlängern oder, insbesondere bei hauptsächlicher Wei dehaltung, kleinerem Anfall oder kürzerer Alpzeit, eine kleinere Lagerkapazität be willigen. 3Die Sanierungsfrist wird bei bestehenden Alpgebäuden mit Jauche- und Abwasser anfall aufgrund des Zustandes der Lagereinrichtungen und der Gewässergefähr dung im Einzelfall festgelegt. Art. 9 1Die minimale Lagerdauer bei selbständigen Weiden beträgt gemäss Berechnung der Wegleitung des Bundes für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft sechs Wochen. Weidställe 2Der Kanton kann bei besonderen Verhältnissen, z.B. in Grundwasserschutzzonen, eine längere Lagerdauer verlangen oder, insbesondere bei wesentlich geringerem Abwasser- und Jaucheanfall, eine kleinere Lagerkapazität bewilligen. IV. Düngerabnahmeverträge Art. 101 1Abnahmeverträge werden genehmigt, wenn der Abnehmer* unter Einschluss der zusätzlichen Düngermenge eine ausgeglichene Nährstoffbilanz ausweist. Liegt kei ne Nährstoffbilanz vor, werden die Orientierungswerte gemäss Art. 4 dieses Be schlusses für die Beurteilung verwendet. Düngerab nahmeverträge 2Düngeflächen ausserhalb des Kantons Appenzell I. Rh. bedürfen der Zustimmung des betreffenden Kantons oder Landes. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 11 Die Sanierungsfristen für auslaufende Betriebe werden durch das Bau- und Um weltdepartement nach Rücksprache mit dem Land- und Forstwirtschaftsdeparte ment im Einzelfall festgelegt. Dies sind insbesondere Betriebe, bei denen der Inha ber oder Betriebsleiter bis ins Jahr 2007 das 65. Altersjahr erreicht oder schon überschritten hat. Auslaufende Betriebe 1 Abgeändert (Abs. 1) und aufgehoben (Abs. 3) durch StKB vom 16. August 2004. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 814.312 Art. 121 Betriebe mit weniger als acht DGVE gelten als kleine Betriebe und können den be sonderen Verhältnissen entsprechend beurteilt werden. Kleine Betriebe Art. 13 Das Bau- und Umweltdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Land- und Forstwirtschaftsdepartement Merkblätter als Vollzugshilfen in Bezug auf den Ge wässerschutz in der Landwirtschaft. Merkblätter Art. 14 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission am 1. Dezem ber 1997 in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 814.312 6 ANHANG Vorgehen zur Beurteilung der Tierbesatzobergrenze eines Betriebes gemäss Art. 5 Abs. 3 dieses Beschlusses Bei allen Stufen werden Güllenverträge und Massnahmen zur Güllenseparierung berücksichtigt.

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