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قوانين سويسرا

Executive Board Decions on prevention and compensation of damage caused by wildlife (Wildlife Compensation Regulations)

صدر في 1990-06-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement).
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
wild fauna, liability/compensation, legal proceedings/administrative proceedings, offences/penalties

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2011 1 922.301 Standeskommissionsbeschluss über die Verhütung und Vergütung von Wildschaden (Wildschadenreglement) vom 19. Juni 19901 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 4 des Jagdgesetzes vom 30. April 1989 (JaG) sowie Art. 43 der Verordnung zum Jagdgesetz vom 13. Juni 1989 (JaV),2 beschliesst: I. Wildschadenverhütung Art. 13 Zur Verhütung von Wildschäden sind von den Grundeigentümern* die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Art. 24 1 Wildschadenverhütungsbeiträge werden insbesondere an Massnahmen der Wald wirtschaft geleistet. 2 Beitragswürdig sind: a) Vorkehren zum Schutze der natürlichen und künstlichen Verjüngung im Waldbau; b) Massnahmen zum Schutze der landwirtschaftlichen Kulturen; c) Massnahmen zur Förderung der standortgerechten Pflanzenvielfalt; d) lebensraumverbessernde Massnahmen, sofern diese zur Reduzierung von Wildschäden beitragen; e) Konzepte zur Verhütung von Wildschäden gemäss Art. 31 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV). 3 Vorkehren zum Schutze oder zur Förderung von künstlichen Monokulturen werden nicht unterstützt. 1 Mit Revisionen vom 4. März 1997, 15. Mai 2001, 17. Februar 2004, 16. August 2004 und 18. Oktober 2011. 2 Titel und Ingress abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Gestrichen (Abs. 2) durch StKB vom 18. Oktober 2011. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 4 Eingefügt (Abs. 1) und abgeändert (Abs. 2 und 3) durch StKB vom 18. Oktober 2011. Grundsatz Beiträge Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2011 922.301 2 4 Gesuche um Beiträge sind bei der kantonalen Jagdverwaltung einzureichen. Art. 2a1 Die Wildschadenkommission kann Massnahmen zur Reduzierung, Verhütung und Behebung von Wildschäden, zur Festlegung einer angemessenen Schadenvergü tung und zur Verbesserung der Lebensräume ergreifen und Konzepte nach Art. 2 Abs. 2 lit. e dieses Reglements bei der zuständigen Stelle beantragen und Beiträge daran leisten. II. Wildschadenvergütung Art. 32 1 Der Kanton vergütet insbesondere den durch jagdbares Wild verursachten Scha den an Wald und Nutztieren angemessen. Ausgenommen sind Schäden durch Tie re, gegen welche gemäss Art. 33 der JaV Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen. 2 Der durch geschützte Wildarten verursachte Schaden wird durch den Bund und den Kanton gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (JSG) vergütet. Art. 43 1 Beiträge werden insbesondere an Verbiss-, Fege-, Schäl-, Klein- und Federvieh schäden sowie an die Instandstellung von Schwarzwildschäden und an durch Schwarzwild verursachte Ertragsausfälle auf Wiesland ausgerichtet. 2 Im Falle von Waldschäden wird in der Schadensbemessung die Funktion des Wal des berücksichtigt. Art. 54 Keine Schadensbeiträge werden geleistet: a) wenn der Schaden an Nutztieren Fr. 100.— nicht übersteigt; b) wenn der land- oder forstwirtschaftliche Schaden unter Fr. 200.— liegt; c) wenn der Schaden zu spät gemeldet wurde; d) bei Äsungsschäden auf Wiesen und Weiden; e) wenn das Gesuch irreführende und falsche Angaben enthält; f) wenn die jährlichen Instandstellungen der Schwarzwildschäden unter Fr. 100.— liegen; 1 Eingefügt durch StKB vom 18. Oktober 2011. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 15. Mai 2001 (Inkrafttreten: 1. April 2001). Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Ergänzt durch StKB vom 17. Februar 2004. Eingefügt (Abs. 2) durch StKB vom 18. Oktober 2011. 4 Lit. f und g angefügt durch StKB vom 17. Februar 2004. Lit. a abgeändert durch StKB vom 16. Au gust 2004. Lit. h angefügt durch StKB vom 18. Oktober 2011. Massnahmen der Wildschaden kommission Grundsatz Beiträge Ausnahmen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2011 3 922.301 g) wenn die jährlichen Ertragsausfälle (nur Wiesland) bei Schwarzwildschäden unter Fr. 100.— liegen; h) wenn der Schaden an künstlichen Monokulturen auftritt. III. Verfahren Art. 61 Die Wildschadenkommission steht unter dem Vorsitz des Jagdverwalters. Ihr gehö ren je ein Vertreter der Waldeigentümer, des Forstdienstes, der Landwirtschaft und der Jägerschaft sowie der Wildhüter an. Art. 72 1 Schadenverhütungsmassnahmen können jederzeit beantragt werden. 2 Schäden an Nutztieren hat der Geschädigte sofort, solche der Land- und Forstwirt schaft spätestens zehn Tage nachdem er vom Schaden Kenntnis erhalten hat, der Jagdverwaltung schriftlich zu melden. 3 Wer Beiträge beansprucht, hat der Kommission alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Abklärung des Schadens von Bedeutung sind. Art. 8 1 Der Schaden wird von zwei Vertretern der Wildschadenkommission aufgenommen. Bei grösseren Schäden können diese einen Sachverständigen beiziehen oder die Schätzung durch die Wildschadenkommission veranlassen. 2 Der Geschädigte hat seine Entschädigungsforderung kurz zu begründen und am Schätzungstermin persönlich teilzunehmen. Er kann sich durch eine bevollmächtig te und handlungsfähige Person vertreten lassen. Art. 9 1 Über Wildschadenverhütungs- und Vergütungsmassnahmen bis Fr. 500.— ent scheiden zwei Vertreter der Wildschadenkommission selbständig. 2 In allen übrigen Fällen entscheidet die Wildschadenkommission. 1 Abgeändert durch StKB vom 4. März 1997. 2 Abgeändert (Abs. 2) durch StKB vom 16. August 2004. Wildschaden kommission Eingabe Schaden aufnahme Entscheid Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Oktober 2011 922.301 4 Art. 101 Art. 112 1 Muss eine Schadenforderung als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, können die angefallenen Kosten dem Gesuchsteller überbunden werden. 2 Im übrigen gehen die Schätzungskosten zu Lasten des Kantons. IV. Finanzielles Art. 123 1 Beiträge gestützt auf diesen Erlass, ausgenommen Art. 3 Abs. 2 dieses Beschlus ses werden aus der Wildschadenkasse beglichen. 2 Der anerkannte Schaden wird zu 80% vergütet. 3 Die Wildschadenkasse wird je hälftig durch den Kanton und die Jägerschaft geäuf net. V. Schlussbestimmungen4 Art. 12a5 1 Beitragsforderungen für Wildschäden, welche vor dem 18. Oktober 2011 gemeldet wurden, werden nach bisherigem Recht erledigt. 2 Schäden an künstlichen Monokulturen, deren Pflanzung vor dem 18. Oktober 2011 erfolgte, werden nach bisherigem Recht vergütet. Art. 13 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft. t. 1 Aufgehoben durch StKB vom 16. August 2004. 2 Abgeändert durch StKB vom 16. August 2004. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch StKB vom 16. August 2004. 4 Abgeändert (Titel) durch StKB vom 18. Oktober 2011. 5 Neu eingefügt durch StKB vom 18. Oktober 2011. Verfahrens kosten Wildschaden kasse Übergangsbe stimmungen Inkrafttreten

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