Executiv Board Decision on the use of the trade mark “Appenzeller milk”
صدر في 1999-11-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Strukturverbesserungen.
- اللغة
- German
- النوع
- أخرى
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development
- الكلمات المفتاحية
- special fund, subsidy/incentive, credit, financial agricultural measures, farming, agricultural development
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2009 1 913.011 Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für Strukturverbesserungen vom 9. November 19991 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: Art. 13 Der Fonds für Strukturverbesserungen (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweck gebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmun gen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. Art. 24 Der Fonds bezweckt: a) eine Kürzung oder Verweigerung von landwirtschaftlichen Investitionskrediten durch zinslose Fondsdarlehen auszugleichen; b) eine Kürzung oder Verweigerung von Bundesbeiträgen durch Fondsbeiträge teilweise auszugleichen; c) in Härtefällen zusätzliche zinslose Darlehen und Fondsbeiträge auszurichten. d) für die Betriebshilfe gemäss Art. 16 der Bundesverordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) Mittel zur Verfügung zu ha ben. Art. 3 Der Fonds besteht aus dem bisherigen Vermögen. Er wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen; c) Beiträge aus der Grundstückgewinnsteuer. 1 Mit Revisionen vom 30. August 2005, 20. März 2007 und 15. September 2009. 2 Titel abgeändert durch StKB vom 30. August 2005 und 20. März 2007. 3 Abgeändert (Klammerbemerkung)durch StKB vom 30. August 2005. Abgeändert durch StKB vom 20. März 2007. 4 Abgeändert durch StKB vom 20. März 2007. Angefügt (lit. d) durch StKB vom 15. September 2009 (Inkrafttreten: 1. September 2009). Name und Trä gerschaft Zweck Fondsvermögen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2009 913.011 2 Art. 41 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) das Land- und Forstwirtschaftsdepartement; c) das Meliorationsamt; d) die Landesbuchhaltung. Art. 52 1Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus und entscheidet über: a) die Ausrichtung von zinslosen Fondsdarlehen; b) die Gewährung von Fondsbeiträgen; c) die Gewährung von Fondsbeiträgen und Fondsdarlehen in Härtefällen; d) Leistungen des Kantons in den Fonds. e) die Höhe der Fondsmittel für die Betriebshilfe. 2Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmitteln und veranlasst die Auszahlung sowie die Grundpfandsicherung von Fondsdarlehen. 3Das Meliorationsamt behandelt die eingereichten Gesuche und erarbeitet die Ent scheidungsgrundlagen. 4Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel Zins bringend an und besorgt die Auszahlungen sowie den Einzug der Rückzahlung von Fonds darlehen. Art. 63 1Aus Fondsmitteln können folgende Unterstützungen gewährt werden: a) maximal der vom Bundesamt für Landwirtschaft gekürzte oder verweigerte landwirtschaftliche Investitionskredit als zinsloses Fondsdarlehen; b) maximal 25 % der gekürzten oder verweigerten Bundesbeiträge als Fondsbei träge; c) zur Finanzierung von Härtefällen maximal 50 % der gekürzten oder verweiger ten Bundesbeiträge als Fondsbeiträge; d) zinslose Fondsdarlehen zur Finanzierung von Härtefällen. 2Die Restbelastung für den Gesuchsteller muss mindestens 20 % der Gesamtkosten betragen. 3Wenn es die Finanzierbarkeit und die Tragbarkeit erfordern, können Fondsdarlehen und Fondsbeiträge gleichzeitig gewährt werden. 1 Abgeändert (lit. b) durch StKB vom 30. August 2005. 2 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005 und 20. März 2007. Angefügt (Abs. 1 lit. e) durch StKB vom 15. September 2009 (Inkrafttreten: 1. September 2009). 3 Abgeändert durch StKB vom 30. August 2005 und 20. März 2007. Organe Zuständigkeiten Unterstützungen Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – September 2009 3 913.011 4Sinkt das Fondsvermögen unter Fr. 300'000.--, ist dieser Beschluss zu überprüfen. Art. 6a1 1Für die Betriebshilfe darf höchstens die Hälfte der freien Fondsmittel eingesetzt werden. 2Die aus dem Fonds stammenden Betriebshilfemittel und deren Zinsen sind in den Jahresrechnungen separat auszuweisen. 3Bei einer teilweisen oder gänzlichen Rückforderung der Bundesmittel aus der Be triebshilfe muss gleichzeitig der gleiche Betrag in den Fonds zurückfliessen, höchs tens aber bis zu den zugunsten der Betriebshilfe gewährten Fondsmittel zuzüglich Zins. Art. 7 Unrechtmässig bezogene oder auf falschen Grundlagen berechnete Beiträge sind vollständig in den Fonds zurückzuerstatten. Art. 8 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission auf den 1. Ja nuar 2000 in Kraft. Er gilt nur für Projekte, über deren Unterstützung nach diesem Datum entschieden wird. 1 Eingefügt durch StKB vom 15. September 2009 (Inkrafttreten: 1. September 2009). Betriebshilfe Unrechtmässiger Bezug Inkrafttreten