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قوانين سويسرا

Energy Regulation

صدر في 2004-05-04 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Energiereglement.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, renewable energy, offences/penalties, enforcement/compliance

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  1. Artikel 1 Gegenstand Dieses Reglement vollzieht das Energiegesetz des Bundes vom 26. Juni 1998 4 , die Energieverordnung des Bundes vom 7. Dezember 1998 5 und das Energiegesetz des Kantons Uri vom 18. April 1999.

  2. Artikel 2 Geltungsbereich 1 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt es für: a) Neubauten; b) eingreifende Umbauten und eingreifende Erweiterungen; c) eingreifende Zweckänderungen; d) Neuinstallationen und Ersatz energetisch wichtiger haustechnischer An- lagen. 2 Fahrnisbauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben, Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gelten als Neubauten. 3 Bei eingreifenden Umbauten, eingreifenden Erweiterungen und eingrei- fenden Zweckänderungen gelten die Bestimmungen dieses Reglements nur für die jeweils betroffenen Gebäudeteile. 4 Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Reglements. ___________ 1 AB vom 9. Januar 2009 2 RB 1.1101 3 RB 40.7211 4 SR 730.0 5 SR 730.01 1 40.7215

  3. Artikel 3 Begriffe 1 Die Definition der Begriffe Neubauten, Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen richtet sich nach dem Baugesetz des Kantons Uri 6 , so- weit dieses Reglement nichts anderes bestimmt. 2 Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen gelten als eingreifend, wenn die voraussichtlichen Baukosten 30 Prozent des Gebäudeversiche- rungswerts nach dem Gebäudeversicherungsgesetz 7 überschreiten oder wenn dadurch ein erheblich höherer Energieverbrauch entsteht. 3 Als energetisch wichtige haustechnische Anlagen gelten insbesondere: a) Heizungsanlagen (Wärmeerzeuger und -speicher); b) Lüftungs-, Klima- und Kühlanlagen; c) Anlagen für die Wassererwärmung.

  4. Artikel 4 Stand der Technik 1 Die nach diesem Reglement geforderten Massnahmen sind nach den an- erkannten Regeln der Baukunst und dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen. 2. Abschnitt: Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden

  5. Artikel 5 Nachweis des winterlichen Wärmeschutzes a) Grundsatz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richten sich nach den Grenzwerten der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum. 2 Eingreifende Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen haben die Anforderungen für Umbauten gemäss Norm SIA 380/1 mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum zu erfüllen.

  6. Artikel 6 b) Verfahren Das Nachweisverfahren für die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden richtet sich nach der Norm SIA 380/1 «Thermische Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum. ___________ 6 RB 40.1111 7 RB 40.1402 2 40.7215

  7. Artikel 7 c) Klimadaten Für den Nachweis gelten grundsätzlich die Daten der Klimastation Altdorf.

  8. Artikel 8 Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes 1 Der sommerliche Wärmeschutz ist nachzuweisen. 2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei denen eine Kühlung not- wendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei den anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

  9. Artikel 9 Kühlräume 1 Bei Kühl- und Tiefkühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die entsprechende Be- rechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen andererseits auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung; b) gegen das Aussenklima: 20°C; c) gegen das Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C. 2 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten nicht für Kühl- und Tiefkühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert gleich oder kleiner 0,15 W/m2K einhalten.

  10. Artikel 10 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen 1 Gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser, in denen vorgege- bene Wachstumsbedingungen für die Aufzucht, Produktion oder Vermark- tung von Pflanzen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderun- gen gemäss der Empfehlung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Gewächshäuser». 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss der Empfeh- lung der Energie-Fachstellen-Konferenz (EnFK) «Beheizte Traglufthallen».

  11. Artikel 11 Erleichterungen 1 Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an den Wärme- schutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewil- ligen für: a) Gebäude, die auf weniger als 10°C beheizt werden; b) Gebäude, die höchstens während drei Jahren geheizt oder gekühlt wer- den (provisorische Bauten); 3 40.7215 c) denkmalpflegerisch schützenswerte Bauten, falls das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde; d) Umbauten, wenn zwingende bauphysikalische Gründe vorliegen oder die Einhaltung der Anforderungen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden ist; e) Gebäude oder Räume, in denen überschüssige, anderweitig nicht sinn- voll nutzbare Abwärmemengen anfallen. 2 Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen. 3. Abschnitt: Anforderungen an haustechnische Anlagen

  12. Artikel 12 Wärmeerzeugung und Wärmespeicher 1 Bei Neubauten mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C müssen die mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkessel die Kondensa- tionswärme ausnützen können. 2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3 Neue und ersetzte Wassererwärmer, Warmwasserspeicher oder Wärme- speicher, für die nach Bundesrecht keine energetischen Anforderungen be- stehen, dürfen bezüglich der allseitigen Wärmedämmung die Dämmstärken gemäss Anhang 3 nicht unterschreiten. 4 Neue und ersetzte Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Tem- peratur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. 5 Für neue und vollständig ersetzte Warmwasserversorgungen ist eine di- rektelektrische Erwärmung des Brauchwarmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn: a) das Brauchwarmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeer- zeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird, oder b) das Brauchwarmwasser primär mit erneuerbarer Energie oder nicht an- ders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

  13. Artikel 13 Wärmeverteilung und -abgabe 1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vor- lauftemperatur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbodenheizungen höchstens 35°C betragen. Höhere Vorlauftempe- raturen sind zulässig, sofern nachgewiesenermassen eine höhere Raum- temperatur notwendig ist. 4 40.7215 2 Folgende neue oder ersetzte Installationen, Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss Anhang 4 zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien; b) Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen und im Freien, ausge- nommen Stichleitungen ohne Begleitheizungen zu einzelnen Zapfstellen; c) Warmwasserleitungen von Zirkulationssystemen oder Warmwasserlei- tungen mit Begleitheizungen in beheizten Räumen; d) Warmwasserleitungen vom Speicher bis und mit Verteiler. 3 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind beheizte Räume mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen, die Raumluft- temperatur einzustellen und selbsttätig zu regeln. Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mit träger Flächenheizungen, mit einer Vorlauf- temperatur von höchstens 30°C, beheizt werden. 4 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und De- ckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen und dergleichen, können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C; bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken ange- messen zu erhöhen. 5 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U -Werte gemäss Anhang 5 nicht R überschritten werden. 6 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforderungen nach Absatz 2 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzver- hältnisse erlauben.

  14. Artikel 14 Höchstanteil an nichterneuerbaren Energien 1 Neubauten oder eingreifende Erweiterungen von bestehenden Bauten müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nichterneuer- baren Energien gedeckt werden. 2 Von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit sind Erweiterungen be- stehender Bauten, wenn: a) die neu geschaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2, oder b) maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäu- deteiles, aber nicht mehr als 1 000 m2 beträgt. 3 Der Nachweis kann rechnerisch oder über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 2 erbracht werden.

  15. Artikel 15 Berechnungsregeln 1 Der zulässige Wärmebedarf ergibt sich aus dem Grenzwert für den Heiz- wärmeschutz gemäss Artikel 5, und dem Wärmebedarf für Warmwasser 5 40.7215 entsprechend der Standardnutzung gemäss der Norm SIA 380/1 «Thermi- sche Energie im Hochbau» mit dem von der Baudirektion bezeichneten Ausgabedatum. 2 Elektrizität wird mit dem Faktor 2 gewichtet. 3 Bei Gebäuden mit mechanischen Lüftungsanlagen kann zur Berechnung des Heizwärmebedarfs der effektive Energiebedarf für Lüftung inkl. Ener- giebedarf für Luftförderung eingesetzt werden. Der hygienisch notwendige Aussenluftvolumenstrom ist dabei zu gewährleisten.

  16. Artikel 16 Abwärmenutzung Im Gebäude anfallende Abwärme ist zu nutzen, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

  17. Artikel 17 Kühlen, Befeuchtung und Entfeuchtung 1 Bei neu installierten Anlagen ist der elektrische Leistungsbedarf für die Zirkulation und Aufbereitung inklusiver allfälliger Kühlung, Befeuchtung und Wasseraufbereitung gesamthaft zu betrachten. In Neubauten darf der Leis- tungsbedarf für die Kühlung oder die Befeuchtung höchstens 7 W/m2 und in bestehenden Bauten höchstens 12 W/m2 betragen. 2 Bei Anlagen für die Komfortlüftung, welche nicht unter Absatz 1 fallen, sind die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen nach dem Stand der Technik auszulegen und zu betreiben. 3 Bei Anlagen, welche nicht unter Absatz 1 fallen, müssen die Auslegung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtungsanlage nach dem Stand der Technik erfolgen.

  18. Artikel 18 Lüftungstechnische Anlagen 1 Neue und ersetzte lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärmerückgewinnung auszurüsten, die einen Temperatur- Änderungsgrad nach dem Stand der Technik enthält. 2 Neue und ersetzte einfache Abluftanlagen beheizter Räume sind entweder mit einer kontrollierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückge- winnung oder mit einer Nutzung der Abluftwärme auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1 000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 h/a beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. 3 Die Luftgeschwindigkeit in Apparaten darf, bezogen auf die Nettofläche, nicht höher sein als 2 m/s. Zudem darf sie im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1 000 m3/h 3 m/s, bis 2 000 m3/h 4 m/s, bis 4 000 m3/h 5 m/s, 6 40.7215 bis 10 000 m3/h 6 m/s, über 10 000 m3/h 7 m/s. 4 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerech- ten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass: a) kein erhöhter Energieverbrauch auftritt; b) mit weniger als 1 000 Jahresbetriebsstunden zu rechnen ist, oder c) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind. 5 Bei neuen oder ersetzten lufttechnischen Anlagen für Räume oder Raum- gruppen mit wesentlich abweichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind Einrichtungen zu installieren, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.

  19. Artikel 19 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Neue und ersetzte Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Kli- maanlagen müssen, je nach Temperaturdifferenz, im Auslegungsfall und (λ-Wert des Dämmmaterials gemäss Anhang 6 gegen Wärmeübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. 2 In begründeten Fällen, beispielsweise bei Kreuzungen, Wand- und De- ckendurchbrüchen, bei wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle oder wenn bei ersetzten Anlagen Platzprobleme ent- stehen, können die Dämmstärken reduziert werden.

  20. Artikel 20 Betrieb und Unterhalt 1 Haustechnische Anlagen sind fachgerecht in Betrieb zu setzen, einzure- geln und zu unterhalten. Sie sind mit geeigneten Geräten und Instrumenten zur Betriebsüberwachung und mit einer vollständigen Betriebsdokumentati- on zu versehen. 2 Haustechnische Anlagen müssen abgenommen werden. Das Abnahme- protokoll bestätigt die Einhaltung der energierechtlichen Vorschriften. Es ist der Gemeindebaubehörde auf Verlangen einzureichen.

  21. Artikel 21 Erleichterungen 1 Die Gemeindebaubehörde kann bei den Anforderungen an haustechni- schen Anlagen Erleichterungen bewilligen, wenn sich zeigt, dass die Erfül- lung der Anforderungen technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2 Gesuche um Erleichterungen nach Absatz 1 müssen den Grund für die Erleichterung nachweisen und angemessene Wärmeschutzmassnahmen vorschlagen. 3 Besondere Bestimmungen über Erleichterungen bleiben vorbehalten. 7 40.7215 4. Abschnitt: Heizung

  22. Artikel 22 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 1 Zentralbeheizte neue Bauten, für die nach Artikel 6 Absatz 1 des Energie- gesetzes des Kantons Uri8 eine Ausrüstungspflicht besteht, sind der Baudi- rektion zu melden. 2 Bestehende Bauten gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Energiegesetzes des Kantons Uri sind beim vollständigen Ersatz des Wärmeverteil- und Wärme- abgabesystems mit den nötigen Geräten zur Erfassung des Wärme- verbrauchs (Heizenergie) auszurüsten und der Baudirektion zu melden. 3 Im Rahmen der Absätze 1 und 2 gilt im Einzelnen Folgendes: a) bei Flächenheizungen ist für den beheizten Bauteil zwischen der Wär- meabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0.8 W/m2 K einzuhalten; b) Erfassungsgeräte müssen von der zuständigen Prüfstelle des Bundes zugelassen sein. Sie sind nach den Richtlinien der Fachorganisationen einzubauen, in Betrieb zu nehmen und nach den Vorschriften der Her- steller ordnungsgemäss zu unterhalten; c) die Abrechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie. Die Abrechnung muss für den einzelnen Verbraucher verständlich dargestellt sein. 4 Die Baudirektion kann Ausnahmen von der Ausrüstungspflicht bewilligen, wenn: a) die installierte Wärmeerzeugerleistung bei Neubauten kleiner ist als 30 W/m2 beheizte Fläche; b) die installierte Wärmeerzeugerleistung bei bestehenden Bauten kleiner ist als 50 W/m2 beheizte Fläche; c) der Energiebedarf zu mehr als 50 Prozent durch den Einsatz von erneu- erbarer Energie oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme gedeckt wird; d) der MINERGIE-Standard erreicht wird; e) es sich um Zweit- oder Ferienwohnungen handelt, die nicht dauernd be- wohnt werden, oder f) die Ausrüstung bestehender Bauten technisch nicht sinnvoll oder wirt- schaftlich nicht zumutbar ist.

  23. Artikel 23 Ortsfeste Elektroheizungen 1 Die Baudirektion bewilligt ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen nach Artikel 7 des Energiegesetzes des Kantons Uri. 2 Sie kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gewähren für: a) Anlagen, die für höchstens drei Jahre installiert sind; 8 40.7215 b) Anlagen, die mit überschüssiger Energie unabhängiger Produzenten betrieben werden, sofern diese Energie nicht anderweitig sinnvoll nutz- bar ist; c) Anlagen, die der Sicherheit von Personen und Sachen oder zum Schutz von technischen Einrichtungen dienen, sofern bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind.

  24. Artikel 24 Aussenheizungen 1 Die Installation neuer sowie der Ersatz und die Änderung bestehender Aussenheizungen sind bewilligungspflichtig. 2 Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn: a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von techni- schen Einrichtungen den Betrieb einer Aussenheizung erfordern; b) bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unver- hältnismässig sind; c) die Aussenheizung mit einer witterungsabhängigen Regelung ausgerüs- tet ist.

  25. Artikel 25 Heizbare Freiluftbäder 1 Der Bau neuer sowie der Ersatz und die wesentliche Änderung der techni- schen Einrichtungen bestehender heizbarer Freiluftbäder sind bewilligungs- pflichtig. 2 Die Baudirektion erteilt die Bewilligung, wenn das heizbare Freiluftbad ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Ab- wärme betrieben wird. Zudem ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich. 3 Öffentliche Freiluftbäder bewilligt die Baudirektion, wenn sie wenigstens zur Hälfte mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. In diesem Fall ist eine Abdeckung gegen Wärmeverluste erforderlich.

  26. Artikel 26 Ferienhäuser 1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Einfamilienhäu- sern, die nur zeitweise belegt sind, muss die Raumtemperatur mittels Fern- bedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedli- che Niveaus regulierbar sein. 2 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Mehrfamilien- häusern, die nur zeitweise bewohnt sind, muss die Raumtemperatur für jede Einheit getrennt mittels Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf mindestens zwei unterschiedliche Niveaus regulierbar sein. 9 40.7215 5. Abschnitt: Energiesparmassnahmen

  27. Artikel 27 Vereinbarungen 1 Die Baudirektion kann mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrau- chern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Dabei werden die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher mit- berücksichtigt. Die Baudirektion kann diese Grossverbraucher für die Dauer der Vereinbarung von genau bestimmten Anforderungen dieses Reglements entbinden. Sie kann die Vereinbarung aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. 2 Grossverbraucher können sich zu Gruppen zusammenschliessen. Sie organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

  28. Artikel 28 Gebäudeenergieausweis Wer Eigentümer eines Gebäudes ist, kann dessen Gesamtenergieeffizienz zu Informationszwecken darstellen, von der Baubehörde als richtig erklären lassen und auf einem Formular des Kantons gegenüber Dritten ausweisen.

  29. Artikel 29 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf 1 Bei Neubauten oder eingreifenden Umbauten, Erweiterungen, Zweckän- derungen mit einer Energiebezugsfläche (EBF) von mehr als 1 000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf gemäss SIA 380/4 «Elektrische Energie im Hochbau», für Beleuchtung E’Li und entweder Lüftung E’V oder Lüftung/Klimatisierung E’VCH nachgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. 2 Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung pLi eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Ein- haltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf der Beleuch- tung verzichtet werden. 3 Wird der Nachweis erbracht, dass der Grenzwert der spezifischen Leis- tung für die Lüftung pV eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhal- tung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Lüftung verzich- tet werden. Auf den Nachweis Lüftung kann verzichtet werden, wenn die mechanisch belüftete Nettofläche weniger als 500 m2 beträgt. 4 Wird der Nachweis erbracht, dass der elektrische Leistungsbedarf für die Lüftung und die Klimatisierung für eine neue Anlage 7 W/m2 oder für eine bestehende und sanierte Anlage 12 W/m2 oder kleiner ist, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes für den jährlichen Elektrizitäts- bedarf der Lüftung/Klimatisierung verzichtet werden. 10 40.7215 6. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

  30. Artikel 30 Zuständigkeit Soweit weder das Bundesrecht noch das Energiegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement etwas anderes bestimmt, ist die Gemeindebaube- hörde die zuständige Behörde.

  31. Artikel 31 Verfahren a) Pflichten der gesuchstellenden Person Die gesuchstellende Person, die gestützt auf das Bundesrecht, das Ener- giegesetz des Kantons Uri oder dieses Reglement um eine Bewilligung er- sucht, hat nachzuweisen, dass sie die Vorschriften dieser Erlasse einhält. Sie hat in den Projektplänen die energietechnisch wichtigen Einrichtungen anzugeben.

  32. Artikel 32 b) Überprüfung des Nachweises 1 Die Gemeindebaubehörde kann die Angaben nach Artikel 33 einem priva- ten Fachmann zur Überprüfung einreichen. 2 Das Amt für Energie bezeichnet die Fachleute, die diese Überprüfung durchführen können.

  33. Artikel 33 Erfolgskontrolle Die für die Erfolgskontrolle benötigten Werte, insbesondere die Energie- verbrauchszahlen, sind während fünf Jahren nach der Bauabnahme aufzu- bewahren und dem Amt für Energie auf Verlangen mitzuteilen. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

  34. Artikel 34 Aufhebung bisherigen Rechts Das Energiereglement vom 4. Mai 2004 8 wird aufgehoben.

  35. Artikel 35 Übergangsbestimmung Dieses Reglement gilt für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben, die im Zeit- punkt des Inkrafttretens noch nicht erstinstanzlich entschieden sind. ___________ 8 RB 40.7215 11 40.7215

  36. Artikel 36 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber Anhänge – U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten (Anhang 1a) – U-Wert-Grenzwerte bei eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen (Anhang 1b) – Grenzwerte für den Heizwärmebedarf von Neubauten und eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen (Anhang 1c) – Standardlösungen (Anhang 2) – Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern (Anhang 3) – Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen (Anhang 4) – Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen (Anhang 5) – Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüf- tungs- und Klimaanlagen (Anhang 6) 12 40.7215 Anhang 1a Grenzwerte Uli in W/(m2K) mit Grenzwerte Uli in W/(m2K) Wärmebrückennachweis ohne Wärmebrückennach- weis Bauteil gegen Bauteil Aussenklima unbeheizte Aussenklima unbeheizte oder weniger Räume oder oder weniger Räume oder als 2 m im mehr als 2 m als 2 m im mehr als 2 m Erdreich im Erdreich Erdreich im Erdreich opake Bauteile Dach, Decke, 0,25 0,20 0,17 0,25 Wand, Boden 0,28 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0.20 0,25 0,17 0,25 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 1,0 1,3 2 Tore (Türen grösser als 6 m ) 1,7 2,0 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 0,50 0,50 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert Ψ W/(m·K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder 0.30 Riegeln Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht 0.20 durch Wände oder Decken Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht 0.20 an horizontalen oder vertikalen Gebäudekanten Typ 5: Fensteranschlag 0.10 Punktbezogener Wärmedurchgangskoeffizient Grenzwert Ψ W/K Punktuelle Durchdringungen der Wärmedämmung 0.30 13 40.7215 Die Typen der Wärmebrücken sind in der Norm SIA 380/1, Ausgabe 2007, definiert. Als Beispiele sind erwähnt: Typ 1: Balkone, Vordächer, vertikale Riegel Typ 2: Kellerdeckendämmung durch Kellerwände oder Innendämmung durch Innenwände oder Geschossdecken Typ 5: Leibung, Fensterbank, Fenstersturz Punktuelle Durchdringungen: Stützen, Träge, Konsolen; Befestigungen von Ladenkolben und -rückhalter, Sonnenstoren, Aussenlampen und Spalieren 14 40.7215 Anhang 1b U-Wert-Grenzwerte bei eingreifenden Umbauten und eingreifenden Zweckänderungen Grenzwerte Uli in W/(m2K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder weni- unbeheizte Räume oder ger als 2 m im Erdreich mehr als 2 m im Erdreich opake Bauteile Dach, Decke, 0,25 0,28 Wand, Boden 0,25 0,30 opake Bauteile mit Flächenheizungen 0,25 0,28 Fenster, Fenstertüren und Türen 1,3 1,6 Fenster mit vorgelagerten Heizkörpern 1,0 1,3 2 Tore (Türen grösser als 6 m ) 1,7 2,0 Storenkasten 0,50 0,50 15 40.7215

  37. Anhang 1c Grenzwerte für den Heizwärmebedarf von Neubauten und eingreifenden Umbauten und eingrei- fenden Zweckänderungen Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 8,5 C Jahresmitteltemperatur) Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten Grenzwerte für Umbauten und Umnutzungen Qh,li0 ΔQh,li0 Qh,li_Umbauten/Umnutzungen MJ/m2 MJ/m2 MJ/m2 I Wohnen MFH 55 65 II Wohnen EFH 65 65 III Verwaltung 65 85 IV Schulen 70 70 V Verkauf 50 65 VI Restaurants 95 75 1,25 * Qh,li_Neubauten VII Versammlungslokale 95 75 VIII Spitäler 80 80 IX Industrie 60 70 X Lager 60 70 XI Sportbauten 75 70 XII Hallenbäder 70 90 16 40.7215

  38. Anhang 2 Standardlösungen Die Anforderung gemäss Artikel 15 gilt als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungen fachgerecht ausgeführt wird: 1 Verbesserte Wärmedämmung: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen δ 0,12 W/m2K und U-Wert Fenster δ 1,0 W/m2K 2 Verbesserte Wärmedämmung, Komfortlüftung: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen δ 0,15 W/m2K und U-Wert Fenster δ 1,0 W/m2K • Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung 3 Verbesserte Wärmedämmung, Solaranlage: • U-Wert opake Bauteile gegen aussen δ 0,15 W/m2K und U-Wert Fenster δ 1,0 W/m2K • Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF; als Mass der Sonnen- kollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern 4 Holzfeuerung, Solaranlage: • Holzfeuerung für Heizung • Sonnenkollektoren für Wassererwärmung mindestens 2 % der EBF. Als Mass der Sonnen- kollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern 5 Automatische Holzfeuerung: • Automatische Holzfeuerung für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig (z. B. Pellethei- zung) 6 Wärmepumpe mit Erdsonde oder Wasser: • Elektrische angetriebene Sole-Wasser-Wärmepumpe mit Erdwärmesonde oder Wasser- Wasser-Wärmepumpe mit Grund- oder Oberflächenwasser als Wärmequelle, für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig 7 Wärmepumpe mit Aussenluft: • Elektrische angetriebene Aussenluft-Wasser-Wärmepumpe für Heizung und Wassererwär- mung ganzjährig. Die Luft-Wasser-Wärmepumpe ist so auszulegen, dass der Wärmeleis- tungsbedarf für das ganze Gebäude und für die Wassererwärmung ohne zusätzliche elektri- sche Nachwärmung erbracht werden kann. Maximale Vorlauftemperatur von 35°C für die Heizung 8 Komfortlüftung und Solaranlage: • Komfortlüftung mit Zuluft, Abluft und Wärmerückgewinnung • Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 5 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern 17 40.7215 9 Solaranlage: • Sonnenkollektoren für Heizung und Wassererwärmung mindestens 7 % der EBF; als Mass der Sonnenkollektorfläche gilt die Fläche von verglasten, selektiv beschichteten Absorbern 10 Abwärme: • Nutzung von Abwärme, z. B. Fernwärme aus KVA, warme Fernwärme aus ARA oder Ab- wärme aus Industrie; für Heizung und Wassererwärmung ganzjährig 11 Wärmekraftkopplung: • Wärmekraftkopplungsanlage mit einem elektrischen Wirkungsgrad von mindestens 30 % für mindestens 70 % des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser. 18 40.7215

  39. Anhang 3 Minimale Dämmstärken bei Wassererwärmern sowie Warmwasser- und Wärmespeichern Speicherinhalt in Litern Dämmstärke Dämmstärke bei λ > 0,03 W/mK bei λ ≤ 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK bis 400 110 mm 90 mm > 400 bis 2000 130 mm 100 mm > 2000 160 mm 120 mm 19 40.7215

  40. Anhang 4 Minimale Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen Rohrnennweite Zoll bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 bei λ ≤ 0,03 W/mK W/mK 3 10 - 15 /8" - 1/2" 40 mm 30 mm 3 1 20 - 32 /4" - 1 /4" 50 mm 40 mm 1 40 - 50 1 /2" - 2" 60 mm 50 mm 65 - 80 21/2" - 3" 80 mm 60 mm 100 - 150 4" - 6" 100 mm 80 mm 175 - 200 7" - 8" 120 mm 80 mm 20 40.7215

  41. Anhang 5 Maximale UR-Werte für erdverlegte Leitungen DN 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 3 5 /4“ 1“ /4“ 11/2“ 2“ 21/2“ 3“ 4“ 5“ 6“ 7“ 8“ Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40 21 40.7215

  42. Anhang 6 Minimale Dämmstärken bei Luftkanälen, Rohren und Geräten von Lüftungs- und Klimaanlagen Temperaturdifferenz in K im Auslegungsfall 5 10 15 oder mehr Dämmstärke in mm 30 60 100 bei λ > 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK 22

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