Energy Ordinance
صدر في 2010-02-16 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Energieverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- energy conservation/energy production, renewable energy, legal proceedings/administrative proceedings, policy/planning, offences/penalties, enforcement/compliance
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§ 13 Departement 1 Das Umweltdepartement ist das zuständige Departement gemäss § 3 des Geset- zes. 2 Es nimmt seine Aufsicht wahr, indem es insbesondere: a) die Gesuche um Globalbeiträge beim Bundesamt einreicht; b) dem Regierungsrat und dem Bundesamt jährlich Bericht über die Verwendung der Fördergelder und der vom Bund zur Verfügung gestellten Globalbeiträge erstattet; c) die kantonale Koordinationsstelle für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) bei der Erhebung von energie- relevanten Daten unterstützt; d) Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermieprojekte gewährt.
§ 1a 4 Amt und Energiefachstelle 1 Das Amt für Umwelt und Energie vollzieht die Energiegesetzgebung, soweit weder das Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ als zuständig erklären. 2 Es nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a) es führt die Energiefachstelle gemäss § 4 des Gesetzes; b) es ist für die periodische Erhebung von energierelevanten Daten für die Ener- gieplanung zuständig; c) es prüft die Gesuche um Beiträge an die Prospektion für Tiefengeothermie- projekte. II. Allgemeine Bestimmungen
§ 25 Geltungsbereich 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt sie für: a) Neubauten, welche beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; b) Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten, welche beheizt, be- lüftet, gekühlt oder befeuchtet werden; c) Neuinstallationen von gebäudetechnischen Anlagen zur Aufbereitung und Ver- teilung von Wärme, Kälte, Warmwasser und Raumluft; SRSZ 1.2.2025 1 420.111 d) Erneuerungen, Umbauten oder Änderungen von gebäudetechnischen Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind. 2 Anbauten und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen, gel- ten als Neubauten.
§ 36 Ausnahmen 1 Das Minergie-Zertifikat ersetzt im Baubewilligungsverfahren den Energienach- weis. 2 Umbauten und Umnutzungen, welche Baukosten von weniger als Fr. 250 000.-- verursachen, sind vom Nachweis der energetischen Anforderungen befreit. Diese Summe wird der Entwicklung des Zürcher Index der Wohnbaupreise (Stand April 2022) angepasst.
§4 Nachweise Die Bauherrschaft und die Projektverfassenden haben die Einhaltung der energie- rechtlichen Vorschriften mit amtlichem Formular nachzuweisen.
§ 57 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a) Baute und Gebäude: Im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künst- lich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtung, die einen Raum zum Schutze von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmo- sphärische Einflüsse vollständig abschliesst. Darunter fallen auch Fahrnis- bauten, die länger als drei Jahre bestehen bleiben; b) Anlage: Künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte Einrichtung, die in fester Beziehung zum Erdboden steht und keine Baute darstellt, wie beispiels- weise Rampen, Parkplätze, Sportplätze, Schiessplätze und Seilbahnen; c) Ausstattungen und Ausrüstungen / Gebäudetechnische Anlagen: Energierele- vante Installationen, die im Zusammenhang mit einer Baute oder Anlage ste- hen; d) vom Umbau betroffen: Ein Bauteil gilt als «vom Umbau betroffen», wenn an ihm mehr als blosse Oberflächen-Auffrischungs- oder Reparaturarbeiten vor- genommen werden; e) von der Umnutzung betroffen: Ein Bauteil gilt als «von der Umnutzung be- troffen», wenn daran durch die Umnutzung die Temperaturdifferenz aufgrund der Standardnutzung verändert wird.
§6 Stand der Technik 1 Die nach dieser Verordnung geforderten Massnahmen sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen. 2 Soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmen, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Fachorganisationen gemäss Anhang 1. 2 420.111 III. Anforderungen an den Wärme- und Kälteschutz von Gebäuden
§ 78 Nachweis winterlicher Wärmeschutz 1 Die Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden, ausgenommen Kühl- räume, Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen, sowie das Nachweisverfahren richten sich grundsätzlich nach der Norm SIA 380/1 «Heizwärmebedarf». Es sind zwei Verfahren definiert: a) Einhaltung von Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle, wobei für Neubauten und neue Bauteile bei Umbau- ten und Umnutzungen die Anforderungen gemäss Anhang 2, für alle vom Umbau oder der Umnutzung betroffenen Bauteile die Anforderungen gemäss Anhang 3 gelten; b) Einhaltung einer Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärme- bedarfs und bei Neubauten einer spezifischen Heizleistung, die Berechnung der Anforderung erfolgt mit den Werten gemäss Anhang 4. 2 Beim Systemnachweis sind die Klimadaten der Klimastationen Zürich Meteo- Schweiz oder Luzern zu verwenden.
§89
§ 9 10
§ 10 11
§ 11 12 Nachweis sommerlicher Wärmeschutz 1 Der sommerliche Wärmeschutz von Gebäuden ist nachzuweisen. 2 Bei gekühlten Räumen oder bei Räumen, bei welchen eine Kühlung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten. 3 Bei anderen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
§ 12 Kühlräume 1 Bei Kühlräumen, die auf weniger als 8°C gekühlt werden, darf der mittlere Wär- mezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone 5 W/m2 nicht überschreiten. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühl- raums sowie den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen: a) in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung b) gegen Aussenklima: 20°C c) gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10°C 2 Die Anforderungen gemäss Absatz 1 gelten nicht für Kühlräume mit weniger als 30 m3 Nutzvolumen, deren umschliessende Bauteile einen mittleren U-Wert von höchstens 0.15 W/m2K einhalten. SRSZ 1.2.2025 3 420.111
§ 13 13 Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen 1 Für Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgegebene Wachstumsbedingungen aufrechterhalten werden müssen, gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN-131 «Beheizte Gewächshäu- ser» der Energiefachstellenkonferenz. 2 Für beheizte Traglufthallen gelten die Anforderungen gemäss Empfehlung EN- 132 «Beheizte Traglufthallen» der Energiefachstellenkonferenz.
§ 14 Befreiungen und Erleichterungen a) winterlicher Wärmeschutz 1 Die Gemeindebehörde kann bei den Anforderungen an den winterlichen Wärme- schutz ganzer Gebäude oder einzelner Gebäudeteile Erleichterungen bewilligen für: a) Bauten, die auf weniger als 10°C aktiv beheizt werden, ausgenommen Kühl- räume; b) Kühlräume, die nicht auf unter 8°C aktiv gekühlt werden; c) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist. 2 Umnutzungen werden von den Anforderungen an die Gebäudehülle gemäss § 7 befreit, wenn damit keine Erhöhung oder Absenkung der Raumlufttemperaturen verbunden ist und somit keine höhere Temperaturdifferenz bei der thermischen Gebäudehülle entsteht.
§ 15 b) sommerlicher Wärmeschutz Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz der Gebäudehülle gemäss § 11 werden befreit: a) Bauten, deren Baubewilligung auf maximal 3 Jahre befristet ist; b) Umnutzungen, wenn damit keine Räume neu unter § 11 fallen; c) Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird. IV. Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen
§ 16 Wärmeerzeugung 1 Bei Neubauten haben mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110°C die Kondensationswärme auszu- nützen. 2 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers gilt die Anforderung nach Absatz 1, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 16a 14 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen a) Allgemein 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Notheizungen dürfen eingesetzt werden: 4 420.111 a) bei Wärmepumpen, insbesondere für Aussentemperaturen unter der Ausle- gungstemperatur; b) bei handbeschickten Holzheizungen bis zu einer Leistung von 50% des Leis- tungsbedarfs.
§ 16b 15 b) Ausnahmen 1 Auf begründetes Gesuch hin kann ausnahmsweise die Installation neuer oder der Ersatz bestehender, ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen bewilligt werden, wenn: a) die betroffene Baute abgelegen und schlecht zugänglich ist und b) die Installation eines anderen Heizsystems technisch nicht möglich, wirt- schaftlich nicht zumutbar oder unverhältnismässig ist. 2 Ausnahmen können insbesondere gewährt werden für: a) Bergbahnstationen; b) Alphütten; c) Bergrestaurants; d) Schutzbauten; e) provisorische Bauten; f) einzelne Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen.
§ 17 16 Wassererwärmer 1 Neue und zu ersetzende Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von max. 60°C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss. 2 Für neue und vollständig zu ersetzende Warmwasserversorgungen ist eine direkt- elektrische Erwärmung des Warmwassers in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser: a) während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung er- wärmt oder vorgewärmt wird oder b) zu mindestens 50% mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird.
§ 18 17 Wärmeverteilung und Wärmeabgabe a) Vorlauftemperatur 1 Bei Neubauten oder beim Ersatz des Wärmeabgabesystems darf die Vorlauftem- peratur bei der massgebenden Auslegetemperatur höchstens 50°C, bei Fussbo- denheizungen höchstens 35°C betragen. 2 Ausgenommen sind Hallenheizungen mittels Bandstrahler sowie Heizungssys- teme für Gewächshäuser und dergleichen, sofern diese nachweislich eine höhere Vorlauftemperatur benötigen.
§ 19 18 b) Wärmedämmung 1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen in- klusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämm- stärken gemäss Anhang 8 gegen Wärmeverluste zu dämmen: a) Verteilleitungen der Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien; SRSZ 1.2.2025 5 420.111 b) alle warmgehaltenen Teile des Warmwasserverteilsystems, in beheizten oder unbeheizten Räumen und im Freien. 2 Bei erdverlegten Leitungen dürfen die U -Werte gemäss Anhang 9 nicht über- R schritten werden. 3 Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind frei zugängliche Leitungen den Anforde- rungen gemäss Absatz 1 anzupassen, soweit es die örtlichen Platzverhältnisse zulassen.
§ 20 19 c) Steuerung und Regelung 1 In beheizten Räumen sind Einrichtungen zu installieren, die es ermöglichen, die Raumlufttemperatur einzeln einzustellen und selbsttätig zu regeln. 2 Ausgenommen sind Räume, die überwiegend mittels träger Flächenheizungen mit einer Vorlauftemperatur von höchstens 30°C beheizt werden. In diesem Fall ist mindestens eine Referenzraumregelung pro Wohn- oder Nutzeinheit zu installieren.
§ 21 20 Abwärmenutzung Im Gebäude anfallende Abwärme, insbesondere jene aus Kälteerzeugung sowie aus gewerblichen und industriellen Prozessen, ist zu nutzen, soweit dies tech- nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
§ 22 21 Lüftungstechnische Anlagen a) Grundbedingungen 1 Lüftungstechnische Anlagen mit Aussenluft und Fortluft sind mit einer Wärme- rückgewinnung auszurüsten, welche einen Temperatur-Änderungsgrad nach dem Stand der Technik aufweist. 2 Einfache Abluftanlagen von beheizten Räumen sind entweder mit einer kontrol- lierten Zuführung der Ersatzluft und einer Wärmerückgewinnung oder einer Nut- zung der Wärme der Abluft auszurüsten, sofern der Abluftvolumenstrom mehr als 1000 m3/h und die Betriebsdauer mehr als 500 Stunden pro Jahr beträgt. Dabei gelten mehrere getrennte einfache Abluftanlagen im gleichen Gebäude als eine Anlage. Andere Lösungen sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energiever- brauchsmessung nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch eintritt. 3 Lüftungstechnische Anlagen für Räume oder Raumgruppen mit wesentlich ab- weichenden Nutzungen oder Betriebszeiten sind mit Einrichtungen auszurüsten, die einen individuellen Betrieb ermöglichen.
§ 22a 22 b) Luftgeschwindigkeiten 1 Die Luftgeschwindigkeiten dürfen in Apparaten, bezogen auf die Nettofläche, 2 m/s und im massgebenden Strang der Kanäle folgende Werte nicht überschreiten: bis 1000 m3/h 3 m/s bis 2000 m3/h 4 m/s bis 4000 m3/h 5 m/s bis 10 000 m3/h 6 m/s über 10 000 m3/h 7 m/s. 6 420.111 2 Grössere Luftgeschwindigkeiten sind zulässig, wenn mit einer fachgerechten Energieverbrauchsrechnung nachgewiesen wird, dass: a) kein erhöhter Energieverbrauch auftritt; b) mit weniger als 1000 Betriebsstunden pro Jahr zu rechnen ist oder c) sie wegen einzelner räumlicher Hindernisse nicht vermeidbar sind.
§ 23 23 Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen 1 Neue und zu ersetzende Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klima- anlagen sind je nach Temperaturdifferenz im Auslegungsfall und l-Wert des Dämmmaterials gemäss SIA Norm 382/1 (Ausgabe 2014 Ziffer 5.9) gegen Wär- meübertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) zu schützen. 2 Die Dämmstärken können in begründeten Fällen, wie bei kurzen Leitungsstü- cken, Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen bei Er- satz und Erneuerung, reduziert werden.
§ 24 24 Kühlung, Befeuchtung und Entfeuchtung Die Installation von Klimaanlagen für die Aufrechterhaltung des Komforts in be- stehenden Bauten ist zulässig, wenn: a) der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und -aufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei- tung 12 W/m2 nicht überschreitet und b) die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb einer allfälligen Befeuchtung nach dem Stand der Technik erfolgen oder c) bei neuen oder zu ersetzenden Klimaanlagen, welche nach dem Stand der Technik ausgelegt sind, eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung im Umfang der elektrischen Leistung für die Medienförderung und -aufbereitung inklusive allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufberei- tung der Kältemaschine installiert wird. V. Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten25
§ 24a 26 Anforderung an Neubauten 1 Der gewichtete Energiebedarf pro Jahr für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung in Neubauten darf den folgenden Wert nicht überschreiten: SRSZ 1.2.2025 7 420.111 Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten EHWLK in kWh/m2 I Wohnen MFH 35 II Wohnen EFH 35 III Verwaltung 40 IV Schulen 35 V Verkauf 40 VI Restaurants 45 VII Versammlungslokale 40 VIII Spitäler 70 IX Industrie 20 X Lager 20 XI Sportbauten 25 XII Hallenbäder keine Anforderung an EHWLK Ausgenommen sind Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu ge- schaffene Energiebezugsfläche weniger als 50 m2 oder maximal 20% der Energie- bezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m2 beträgt. 2 Bei den Kategorien VI und XI gilt die Anforderung ohne Berücksichtigung des Bedarfs für Warmwasser. Bei Vorhaben der Kategorie VI, XI und XII sind mindes- tens 20% der Energie für die Wassererwärmung aus erneuerbarer Energie zu de- cken. Bei Vorhaben der Kategorie XII sind die Nutzung der Abwärme aus Fortluft, Bade- und Duschwasser zu optimieren. 3 Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
§ 24b 27 Berechnungsregeln 1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Heizung, Warmwasser, Lüf- tung und Klimatisierung wird der Nutzwärmebedarf für Heizung QH,eff und Warm- wasser Qww mit den Nutzungsgraden μ der gewählten Wärmeerzeugung dividiert und mit dem Gewichtungsfaktor g der eingesetzten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechenden Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung ELK addiert. 2 Dabei gelten folgende Besonderheiten: a) in der Regel wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwasser, Lüftung und Raumklimatisierung in den Energie- bedarf eingerechnet, wobei die nutzungsabhängigen Prozessenergien nicht in den Energiebedarf eingerechnet werden; b) Elektrizität aus Eigenstromerzeugung wird nicht in die Berechnung des ge- wichteten Energiebedarfs einbezogen, ausgenommen Elektrizität aus WKK- Anlagen; c) die Gewichtung der Energieträger richtet sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) definierten nationalen Gewichtungsfak- toren.
§ 24c28 Nachweis mittels Standardlösungen 1 Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) kann der Nach- weis auch über eine der Standardlösungen gemäss Anhang 5 erbracht werden. 8 420.111 2 Die Anforderungen gemäss § 24a gelten überdies als erfüllt, wenn die Mass- nahmen gemäss Nachweis mit dem Energienachweistool (ENteb-Tool «EN-101c» der EnFK) für einfache Bauten fachgerecht umgesetzt werden. VI. Eigenstromerzeugung bei Neubauten29
§ 24d 30 Grundanforderungen 1 Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss mindestens 10 W pro m2 EBF betragen, wobei als Obergrenze insgesamt nicht mehr als 30 kW verlangt werden. 2 Ausgenommen sind: a) Neubauten an Standorten mit einer Globalstrahlung von weniger als 1120 kWh/m² und Jahr, wobei die vom Amt für Umwelt und Energie publizierten GIS-Daten massgebend sind; b) Neubauten, welche den Minergiestandard erreichen; c) Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, wenn die neu geschaffene Ener- giebezugsfläche weniger als 50 m2 oder maximal 20% der Energiebezugsflä- che des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 m2 beträgt. 3 Elektrizität aus WKK-Anlagen kann nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Erfüllung der Anforderung an die Deckung des Wärmebedarfs gemäss § 24a eingerechnet wird.
§ 24e 31 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch 1 Liegt ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch vor, kann die Eigenstromerzeu- gungspflicht für die Gesamtüberbauung auch gesamthaft erfüllt werden. 2 Die Eigenstromerzeugungspflicht wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit einer neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlage erfolgt. VII. Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz32
§ 24f 33 Nachweisverfahren 1 Der Ersatz von Wärmeerzeugern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist melde- und bewilligungspflichtig. Ausgenommen sind Bauten mit gemischter Nut- zung, wenn der Wohnanteil 150 m2 Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Der reine Ersatz des Brenners ohne Kesselersatz gilt nicht als Wärmeerzeugerersatz. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn mit Massnahmen am Standort nachgewiesen wird, dass: a) die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung gemäss Anhang 6 gewähr- leistet ist; b) die Zertifizierung des Gebäudes nach Minergie ausgewiesen ist oder c) die Klasse D bei der GEAK-Gesamtenergiekennzahl erreicht ist. 3 Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann eine Ausnahmebewilligung erteilt werden, wenn: SRSZ 1.2.2025 9 420.111 a) zuhanden der zuständigen Behörde aufgezeigt wird, dass keine Standardlö- sung gemäss Anhang 6 und keine Lösung mit erneuerbaren Brennstoffen rea- lisiert werden kann; b) innert drei Jahren ein Anschluss an ein Fernwärmenetz, welches die Anforde- rungen erfüllt, erfolgt und der Anschlussvertrag vorliegt; c) nach Installation einer auf maximal drei Jahre befristeten Übergangslösung die Umsetzung einer Massnahme gemäss Absatz 2 erfolgt oder ein Ersatzneu- bau erstellt wird.
§ 24g 34 Benutzungsvereinbarungen und Zertifikate über erneuerbare Brennstoffe 1 Der Eigentümer der Baute schliesst mit dem Energielieferanten eine Bezugsver- einbarung ab, welche die Lieferung von erneuerbaren Brennstoffen während der Lebensdauer der Anlage gewährleistet. Er reicht die Bezugsvereinbarung spätes- tens drei Monate nach der Meldung über den Wärmeerzeugerersatz nach. 2 Der Energielieferant reicht dem Amt für Umwelt und Energie jeweils bis 31. März eine nach Gemeinden geordnete Liste der versorgten Bauten ein mit den folgen- den Angaben: a) Gebäudeangaben; b) je Gemeinde insgesamt gelieferte Menge Gas oder Öl; c) Anzahl der ausgebuchten Zertifikate. 3 Der Eigentümer der Baute reicht den Kaufbeleg über die erforderliche Menge Zertifikate mit dem Baugesuch oder jährlich nach Lieferung des flüssigen Brenn- stoffes der zuständigen Behörde ein. Die Berechnung der erforderlichen Zertifi- kate erfolgt gemäss Anhang 6. VIII. Elektrische Energie35
§ 24h 36 Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf Beleuchtung 1 Bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m2 muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektri- zitätsbedarf für Beleuchtung gemäss SIA 387/4 «Elektrizität in Gebäuden – Be- leuchtung: Berechnung und Anforderungen» nachgewiesen werden. Davon ausge- nommen sind Wohnbauten oder Teile davon. 2 Die Anforderung gemäss Absatz 1 gilt ebenfalls als erfüllt, wenn mit dem Hilfs- programm «Beleuchtung» der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) nachgewiesen wird, dass die Vorgabe an die spezifische Leistung pL bestimmt aus Grenz- und Zielwert gemäss Tabelle 13 der Norm SIA 387/4 eingehalten wird.
§ 24i 37 Sanierungspflicht zentrale Elektroheizungen mit Wasserverteilsystem Keine Frist besteht für elektrische Widerstandsheizungen, die als Zusatzheizun- gen zu Wärmepumpen oder als Notheizungen eingebaut sind. Beim Ersatz der ganzen Systeme oder wesentlicher Teile davon, insbesondere der Wärmepumpe oder der elektrischen Widerstandsheizung ist die Anlage an die Anforderungen des Gesetzes anzupassen. 10 420.111 IX. Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkosten bei Neubauten38
§ 25 39 Ausrüstungspflicht Als ausrüstungspflichtige Bauten im Sinne von § 10 des Gesetzes gelten alle Bau- ten, für welche nach dem 1. Februar 2001 die Baubewilligung erteilt worden ist.
§ 26 40 Abrechnung 1 Die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und evtl. Warmwasser) sind in Gebäuden und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzein- heiten abzurechnen. 2 Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein U-Wert von maximal 0,7 W/m2K einzuhalten.
§ 27 41 Befreiung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht des Heizwärmeverbrauchs befreit sind Gebäude und Gebäudegruppen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inklusive Warmwasser) weniger als 20 Watt pro m2 Energiebezugsfläche beträgt.
§ 28 42 Gebäudeenergieausweis 1 Hauseigentümer können die Gesamtenergieeffizienz ihres Gebäudes zu Informa- tionszwecken mit dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) darstellen. 2 Die Klassifizierung von Gebäuden, die rechnerische Ermittlung des Energiebe- darfs und die formalen Vorgaben an den Gebäudeenergieausweis richten sich nach den von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) erlassenen Normen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 29 Grossverbraucher Grossverbraucher, die Zielvereinbarungen gemäss § 9 des Gesetzes abschliessen und sich in Gruppen zusammenschliessen, organisieren sich selber und regeln die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. X. Fördermassnahmen43
§ 29a 44 Vorbildfunktion der öffentlichen Hand 1 Der Regierungsrat erlässt ein Leitbild zum nachhaltigen Bauen, welches die An- forderungen festlegt und regelmässig aktualisiert wird. 2 Öffentliche Bauten von Bund und Kanton sind nicht förderbeitragsberechtigt.
§ 30 45 Grundsatz 1 Auf Förderbeiträge nach dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch. SRSZ 1.2.2025 11 420.111 2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicher- heit vom 30. September 2022 (KlG)46 und ergänzende kantonale Beiträge zur Verfügung stehen. 3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)47, dem Im- pulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kan- tone. Sie werden wie folgt finanziert: a) Einzelmassnahmen nach EnV, Impulsprogramm, IP-04 bis IP-08 über 70 kWth Leistung sowie IP-14 und IP-19 mit Mitteln aus dem KlG; b) Einzelmassnahmen nach HFM 2015, M-01 und M-02 bis M-08 bis 70 kWth Leistung und M-12 mit Mitteln aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. 4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat abzurechnen. 5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
§ 31 48 Beitragsgesuch 1 Gesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit den notwendigen Unterlagen der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, welche erst später eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 2 Es werden nur solange Förderbeiträge bezahlt, wie dem Kanton Mittel aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe, dem Impulsprogramm des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicher- heit vom 30. September 2022 (KlG)49 und ergänzende kantonale Beiträge zur Verfügung stehen. 3 Die Förderbedingungen basieren auf der Energieverordnung (EnV)50, dem Im- pulsprogramm (IP) sowie dem harmonisierten Fördermodell (HFM 2015) der Kan- tone. Sie werden wie folgt finanziert: a) Einzelmassnahmen nach EnV, Impulsprogramm, IP-04 bis IP-08 über 70 kWth Leistung sowie IP-14 und IP-19 mit Mitteln aus dem KlG; b) Einzelmassnahmen nach HFM 2015, M-01 und M-02 bis M-08 bis 70 kWth Leistung und M-12 mit Mitteln aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgabe. 4 Die Mittel aus der Teilzweckbindung und dem Impulsprogramm sind separat abzurechnen. 5 Bei fehlenden Mitteln können Wartelisten geführt werden.
§ 32 51 Beitragsberechtigung a) Gebäudehülle und erneuerbare Energien 1 Beitragsberechtigt sind Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M01 bis M-08 und EnV, IP-04 bis IP-08 und IP-19) sowie umfassende Gesamtsanie- rungen ohne Etappierung (HFM 2015, M-12 und EnV, IP-14) gemäss Anhang 11. 2 Für Sanierungen mit Einzelmassnahmen (HFM 2015, M-02 bis M-08) stehen für ein einzelnes Modul jeweils höchstens 30% der jährlichen Mittel zur Verfü- gung. Der Regierungsrat kann diese Quote bei Bedarf jeweils im vierten Quartal anpassen. 3 Der maximale Beitrag für ein Fördergesuch beträgt Fr. 300 000.--. 12 420.111
§ 33 52 b) Energieberatung Der Kanton fördert die energetische Gebäudeanalyse (Vor-Ort-Energieberatung) mit einem Pauschalbeitrag gemäss Anhang 12.
§ 34 53 Beitragsbedingungen 1 Eine Sanierung der Gebäudehülle (HFM 2015, M-01) ist nur beitragsberechtigt, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2000 rechtskräftig bewilligt worden ist. 2 Kleinstprojekte für das Modul M-01 mit einem resultierenden Förderbeitrag unter Fr. 3000.-- werden nicht gefördert. 3 Vermieter sind zur Weitergabe der durch die Förderbeiträge erzielten Reduktion der Liegenschaftskosten infolge Ermässigung der Investitionskosten an die Mie- terschaft verpflichtet. XI. Prospektion von Tiefengeothermieprojekten54
§ 34a 55 Beitragsgesuch 1 Gesuche für einen Kantonsbeitrag an die Prospektion von Tiefengeothermiepro- jekten sind frühzeitig vor Beginn der Prospektion beim Amt für Umwelt und Ener- gie einzureichen. 2 Dem Gesuch sind der mit dem Bundesamt für Energie (BFE) abgeschlossene Vertrag über die Gewährung von Investitionsbeiträgen sowie sämtliche Gesuchs- unterlagen, die dem BFE hierfür eingereicht wurden, beizulegen. 3 Das Amt kann zur Prüfung der Gesuche unabhängige Fachpersonen beiziehen.
§ 34b 56 Anrechenbare Investitionskosten 1 Zur Berechnung der Investitionsbeiträge für die Prospektion sind nur die Inves- titionskosten anrechenbar, die tatsächlich entstanden und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung des Projekts erforderlich sind. 2 Die Anforderungen richten sich nach Anhang 12 der Verordnung über die Reduk- tion der CO2-Emissionen vom 30. November 2012 (CO2-Verordnung)57 für reine Wärmenutzungen sowie nach Anhang 2.5 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverordnung, EnFV)58 für Anlagen mit Stromproduktion.
§ 34c 59 Beitragszusicherung 1 Das Umweltdepartement sichert die Beiträge an die Prospektion von Tiefengeo- thermieprojekten zu und kann Auflagen und Bedingungen vorsehen. 2 Es legt in der Zusicherung insbesondere fest: a) die Höhe des Kantonsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskos- ten gemäss § 15 Abs. 4 kEnG; b) den Höchstbetrag, den der Kantonsbeitrag nicht überschreiten darf; c) bis wann spätestens mit der Prospektion zu beginnen ist; SRSZ 1.2.2025 13 420.111 d) die Pflicht der gesuchstellenden Person zur unentgeltlichen Abgabe der Geo- daten bis spätestens sechs Monate nach deren Erhebung.
§ 34d 60 Beitragsgewährung 1 Nach Abschluss und Auswertung der Prospektion ist dem Amt eine detaillierte Baukostenabrechnung, eine Auflistung der anrechenbaren und nicht anrechen- baren Investitionskosten sowie der dazugehörige Entscheid des BFE über die an- rechenbaren Kosten einzureichen. 2 Auf dieser Grundlage wird der effektive Kantonsbeitrag gewährt. 3 Die Auszahlung kann in Teilbeträgen erfolgen und richtet sich nach den verfüg- baren Voranschlagskrediten.
§34e 61 Geodaten 1 Der Gesuchssteller stellt dem Amt jeweils spätestens sechs Monate nach Erhe- bung die jeweiligen Geodaten nach den technischen Vorgaben des Bundesamtes für Landestopografie (swisstopo) unentgeltlich zur Verfügung. 2 Der Kanton stellt die primären und die prozessierten primären Geodaten innert 24 Monaten nach Abschluss der Prospektion der Öffentlichkeit zur Verfügung. XII. Schlussbestimmungen62
§ 35 63 Private Kontrolle 1 Für den Beizug von Privaten zur Kontrolle der baulichen Anforderungen an eine sparsame und rationelle Energienutzung gilt die Interkantonale Vereinbarung vom 16. Februar 2010 über den Vollzug der privaten Kontrolle im Energiebereich. 2 Das Umweltdepartement bestellt die Vertretung des Kantons in der Steuerungs- kommission und nimmt alle innerkantonalen Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wahr.
§ 36 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2022 Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, welche von der Teilrevision betroffen sind und für die das Gesuch vor dem 1. August 2022 eingereicht worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
§ 37 Aufhebung bisherigen Rechts Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über das Energiesparen bei Bauten und Anlagen vom 1. April 200364 wird aufgehoben.
§ 38 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird mit den Anhängen im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2010 in Kraft.65 14 420.111
Anhang 1 66 Stand der Technik gemäss § 6 Als massgebender Stand der Technik gelten: SIA-Norm 180 Wärme-, Feuchteschutz und Raumklima Ausgabe 2014 in Gebäuden SIA-Norm 380 Grundlagen für die energetische Ausgabe 2015 Berechnungen von Gebäuden SIA-Norm 380/1 Heizwärmebedarf Ausgabe 2016 SIA-Norm 382/1 Lüftungs- und Klimaanlagen – Allge- Ausgabe 2014 meine Grundlagen und Anforderungen SIA-Norm 384/1 Heizungsanlagen in Gebäuden – Ausgabe 2009 Grundlagen und Anforderungen SIA-Norm 384/2 Heizungsanlagen in Gebäuden – Ausgabe 2020 Leistungsbedarf SIA-Norm 387/4 Elektrizität in Gebäuden – Beleuchtung: Ausgabe 2017 Berechnung und Anforderungen SIA-Merkblatt 2024 Standard-Nutzungsbedingungen für Ausgabe 2015 Energie- und Gebäudetechnik SIA-Merkblatt 2028 Klimadaten für Bauphysik, Energie- Ausgabe 2010 und Gebäudetechnik SIA-Merkblatt 2060 Infrastruktur für Elektrofahrzeuge Ausgabe 2020 in Gebäuden Vollzugshilfen Vollzugshilfen der EnDK / EnFK jeweils aktu- elle Ausgabe
Anhang 2 67 U-Wert-Grenzwerte bei Neubauten und für neue Teile bei Umbauten gemäss § 7 Grenzwerte Uli in W/(m2K) mit Wärmebrückennachweis Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder unbeheizte Räume weniger als 2 m im oder mehr als 2 m Erdreich im Erdreich opake Bauteile 0,17 0,25 Dach, Decke, Wand, Boden Fenster, Fenstertüren 1,00 1,30 Türen 1,20 1,50 Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50 SRSZ 1.2.2025 15 420.111 Längenbezogener Wärmedurchgangskoeffizient ψ Grenzwerte W/(m K) Typ 1: Auskragungen in Form von Platten oder Riegel 0,30 Typ 2: Unterbrechung der Wärmedämmschicht durch 0,20 Wände, Böden oder Decken Typ 3: Unterbrechung der Wärmedämmschicht an hori- 0,20 zontalen oder vertikalen Gebäudekanten Typ 5: Fensteranschlag 0,15
Anhang 3 68 U-Wert-Grenzwerte bei Umbauten und Umnutzungen gemäss § 7 Abs. 3 Grenzwerte Uli in W/(m2K) Bauteil gegen Bauteil Aussenklima oder unbeheizte Räume weniger als 2 m im oder mehr als 2 m im Erdreich Erdreich opake Bauteile 0,25 0,28 Dach, Decke, Wand, Boden Fenster, Fenstertüren 1,00 1,30 Türen 1,20 1,50 Tore (gemäss SIA Norm 343) 1,70 2,00 Storenkasten 0,50 0,50
Anhang 4 69 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr von Neubauten, Umbauten und Um- nutzungen gemäss § 7 Abs. 4 Grenzwerte für den Heizwärmebedarf pro Jahr (bei 9,4°C Jahresmitteltemperatur) und die spezifische Heizleistung (bei –8°C Auslegungstemperatur) Grenzwerte für Grenzwerte für Neubauten Umbauten und Umnutzungen Gebäudekategorie QH,li0 ΔQH,li PH,li QH,li_Umbauten/Umnutzungen kWh/m2 kWh/m2 W/m2 kWh/m2 I Wohnen MFH 13 15 20 II Wohnen EFH 16 15 25 III Verwaltung 13 15 25 IV Schulen 14 15 20 V Verkauf 7 14 – VI Restaurants 16 15 – 1,50 * QH,li_Neubauten VII Versammlungslokale 18 15 – VIII Spitäler 18 17 – IX Industrie 10 14 – X Lager 14 14 – XI Sportbauten 16 14 – XII Hallenbäder 15 18 – 16 420.111 Auf eine Klimakorrektur der Grenzwerte bei den Einzelanforderungen wird ver- zichtet. Beim Systemnachweis gilt der mit den obigen Werten errechnete Grenz- wert QH,li für eine Jahresmitteltemperatur von 9,4°C. Er wird um 6% pro K höhere oder tiefere Jahresmitteltemperatur der Klimastation reduziert bzw. erhöht. Die Anpassung des Grenzwerts PH,li erfolgt entsprechend der Abweichung der Ausle- gungstemperatur zu –8°C. Der Systemnachweis für Umbauten und Umnutzungen hat alle Räume zu umfas- sen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder von der Umnutzung betroffen werden. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können ebenfalls in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf dabei den in früher erteilten Baubewilligungen, direkt oder indirekt über Einzel- anforderungen, geforderten Grenzwert nicht überschreiten.
Anhang 5 70 Nachweis mittels Standardlösungskombinationen gemäss § 24c Für die Gebäudekategorien I (Wohnen MFH) und II (Wohnen EFH) gilt die Anfor- derung gemäss § 24c als erbracht, wenn eine der folgenden Standardlösungs- kombinationen aus Gebäudehülle/Wärmeerzeugung fachgerecht umgesetzt wird: StandardlösungskombinationenWärmeerzeugung A B C D E F G Anforderungen: Elektr. Wärmepumpe Fernwärme aus KVA, Elektr. Wärmepumpe Stückholzfeuerung Gasbetriebene Fossiler Gebäudehülle Automatische Erdsonde oder Wasser Holzfeuerung ARA oder ern. Energien Aussenluft Wärmepumpe Wärmeerzeuger 0pake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K) 1 Fenster 1,00 W/(m2·K) ◻ x ◻ x ◻ x ◻ x – – – Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) 0pake Bauteile gegen aussen 0,17 W/(m2·K) 2 Fenster 1,00 W/(m2·K) x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ ◻ x – – Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K) 3 ◻ x ◻ x ◻ x – – – – Fenster 1,00 W/(m2,K) 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K) 4 x) (◻ x) (◻ x) (◻ ◻ x – – – Fenster 0,80 W/(m2,K) 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K) Fenster 1,00 W/(m2-K) 5 x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ ◻ x – Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Th. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF 0pake Bauteile gegen aussen 0,15 W/(m2,K) Fenster 0,80 W/(m2,K) 6 x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ x) (◻ ◻ x Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Th. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF ◻ x Standardlösungskombination ist möglich (Beispiel: «1A») x) (◻ Standardlösungskombination ist möglich, aber bereits durch andere abgedeckt (Beispiel: «2A») SRSZ 1.2.2025 17 420.111 Randbedingungen: – Die JAZ für gasbetriebene Wärmepumpen muss mindestens 1,4 betragen. – Der Wirkungsgrad der Wärmerückgewinnung bei KWL muss mindestens 80% betragen. – Fernwärme: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuer- baren Energien, sofern fossiler Anteil <= 30%.
Anhang 6 71 Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24g Die Anforderung gemäss § 24f gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard- lösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL 1 Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF SL 2 Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser SL 3 Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganz- jährig SL 4 mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 5 Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbarer Ener- gie, sofern der fossile Anteil <= 30% SL 6 Wärmekraftkopplung elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser SL 7 Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 Wp/m2 EBF SL 8 Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert bestehende Fenster ≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/m2K SL 9 Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K und U-Wert Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K, Fläche mindestens 0,5 m2 pro m2 EBF SL 10 Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilen Spitzenlastkessel Mit erneuerbarer Energie automatisch betriebener Grundlast-Wärme erzeuger (Holzschnitzel, Pellets, Erdwärme, Grundwasser oder Aussenluft) mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall not- wendigen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff betriebener Spitzenlast-Wärmeerzeuger für Heizung und Warmwasser ganzjährig SL 11 Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) Einbau einer neuen kontrollierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewin- nung und einem WRG-Wirkungsgrad von mindestens 70% 18 420.111 Nachweis der Nutzung von erneuerbaren Brennstoffen gemäss § 24f Die Anzahl der einzureichenden Zertifikate (Z) wird wie folgt berechnet: Z = Energiebezugsfläche x 100 kWh/m2a x Anzahl (z. B. 20) Jahre x 0,2.
Anhang 7 72
Anhang 8 Dämmstärken bei Verteilleitungen der Heizung sowie bei Warmwasserleitungen ge- mäss § 19 Abs. 1 In begründeten Fällen wie z.B. bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maximalen Vorlauftemperaturen von 30°C und bei Armaturen, Pumpen usw. können die Dämmstärken reduziert werden. Die angegebenen Werte gelten für Betriebstemperaturen bis 90°C, bei höheren Betriebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen. Wärmedämmschicht Rohrnennweite Wärmedämmschicht Zoll bei λ > 0,03 W/mK DN bei λ ≤ 0,03 W/mK bis λ ≤ 0,05 W/mK 10 – 15 3/8" – 1/2" 40 mm 30 mm 20 – 32 3/4" – 5/4" 50 mm 40 mm 40 – 50 1,5" – 2" 60 mm 50 mm 65 – 80 2,5" – 3" 80 mm 60 mm 100 – 150 4" – 6" 100 mm 80 mm 175 – 200 7" – 8" 120 mm 80 mm
Anhang 9 UR-Werte für erdverlegte Leitungen gemäss § 19 Abs. 2 Durchmesser 20 25 32 40 50 65 80 100 125 150 175 200 3/4" 1" 5/4" 1,5" 2" 2,5" 3" 4" 5" 6" 7" 8" Für starre Rohre [W/mK] 0,14 0,17 0,18 0,21 0,22 0,25 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,37 Für flexible Rohre sowie Doppelrohre [W/mK] 0,16 0,18 0,18 0,24 0,27 0,27 0,28 0,31 0,34 0,36 0,38 0,40
Anhang 10 73 SRSZ 1.2.2025 19 420.111
Anhang 11 74 Förderbeiträge an Gebäude- und Gebäudetechniksanierungen mit Einzelmassnah- men sowie umfassende Gesamtsanierungen ohne Etappierung gemäss § 32 M-01: Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich, Fr. 60.-- pro m2 Dämmfläche M-02: Stückholzfeuerung, Pelletfeuerung mit Tagesbehälter bis 70 kWth Fr. 5000.-- pauschal M-03: Automatische Holzfeuerung bis 70 kWth Fr. 360.-- pro kW Leistung M-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen bis 70 kWth Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung M-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe bis 70 kWth Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung M-07: Anschluss an ein Wärmenetz bis 70 kWth Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung M-08: Solarkollektoranlage bis 70 kWth Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung M-12: Umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat (ohne Etappierung) Fr. 100.-- pro m2 Energiebezugsfläche für EFH Fr. 60.-- pro m2 Energiebezugsfläche für MFH Fr. 40.-- pro m2 Energiebezugsfläche für nicht Wohnbauten IP-04: Automatische Holzfeuerung über 70 kWth Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth Fr. 80 000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth IP-05: Luft/Wasser-Wärmepumpen über 70 kWth Fr. 3200.-- + Fr. 120.-- pro kW Leistung IP-06: Sole/Wasser- Wasser/Wasser-Wärmepumpe über 70 kWth Fr. 4800.-- + Fr. 360.-- pro kW Leistung bis 500 kWth Fr. 84 800.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung ab 500 kWth IP-07: Anschluss an ein Wärmenetz über 70 kWth Fr. 4000.-- + Fr. 200.-- pro kW Leistung IP-08: Solarkollektoranlage über 70 kWth Fr. 2400.-- + Fr. 1000.-- pro kW Leistung IP-14: Bonus Gesamtsanierung (mind. 90% der Fassaden- und Dachflächen) Fr. 40.-- pro m2 Dämmfläche IP-19: Ersatz von dezentralen elektrischen Widerstandsheizungsanlagen oder de- zentralen fossilen Heizungen Fr. 15 000.-- pauschal bis 250 m2 Energiebezugsfläche Fr. 60.-- pro m2 ab 250 m2 Energiebezugsfläche 20 420.111
Anhang 12 75 Förderbeitrag Energieberatung gemäss § 33 IM-07: Beratungsbericht GEAK-Plus und Begehung vor Ort Für Ein- und Doppeleinfamilienhäuser Fr. 1000.-- Für alle anderen Gebäudekategorien Fr. 1500.-- 1 GS 22-94 mit Änderung vom 7. Dezember 2010 (GS 22-128), vom 20. Dezember 2016 (GS 24- 94), vom 12. Dezember 2017 (GS 25-14), vom 3. Juli 2018 (GS 25-27), vom 3. Juni 2020 (RRB Anpassung diverser Erlasse aufgrund der Reorganisation des Umweltdepartements, GS 26-7j), vom 22. Dezember 2020 (GS 26-36), vom 14. Dezember 2021 (GS 26-63), vom 22. März 2022 (GS 26-73), vom 28. November 2023 (GS 27-24) und vom 10. Dezember 2024 (GS 27-54). 2 SRSZ 420.100. 3 Abs. 1 in der Fassung vom 3. Juni 2020; Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022; Abs. 2 Bst. d neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 4 Neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 5 Abs. 1 Bst. c und d in der Fassung vom 22. März 2022. 6 Abs. 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 7 Bst. a in der Fassung vom 22. März 2022. 8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022. 9 Aufgehoben am 22. März 2022. 10 Aufgehoben am 22. März 2022. 11 Aufgehoben am 22. März 2022. 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. März 2022. 13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 14 Neu eingefügt am 22. März 2022. 15 Neu eingefügt am 22. März 2022. 16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2022. 17 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022. 18 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom, Bst. c und d aufgehoben am 22. März 2022. 19 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 20 Fassung vom 22. März 2022. 21 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 4 und 5 aufgehoben am 22. März 2022. 22 Neu eingefügt am 22. März 2022. 23 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. März 2022. 24 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 22. März 2022. 25 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 26 Neu eingefügt am 22. März 2022. 27 Neu eingefügt am 22. März 2022. 28 Neu eingefügt am 22. März 2022. 29 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 30 Neu eingefügt am 22. März 2022. 31 Neu eingefügt am 22. März 2022. 32 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 33 Neu eingefügt am 22. März 2022. 34 Neu eingefügt am 22. März 2022. 35 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 36 Neu eingefügt am 22. März 2022. 37 Neu eingefügt am 22. März 2022. 38 Haupttitel neu eingefügt am 22. März 2022. 39 Überschrift in der Fassung vom 22. März 2022. 40 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 22. März 2022. 41 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 22. März 2022. 42 Abs. 2 neu eingefügt am 22. März 2022. SRSZ 1.2.2025 21 420.111 43 Haupttitel in der Fassung vom 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 4 4 Überschrift und Abs. 1 neu eingefügt am 22. März 2022; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Dezem- ber 2024. 45 Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 46 AS 2023.655. 47 SR 730.01. 4 8 Überschrift, Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 20. Dezember 2016, bis- heriger Abs. 3 wird zu Abs. 4; Abs. 2 bis 4 in der Fassung vom und Abs. 5 neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 49 AS 2023.655. 50 SR 730.01. 51 Überschrift in der Fassung vom 12. Dezember 2017; Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 22. Dezem- ber 2020; Abs. 3 in der Fassung vom 28. November 2023; Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezem- ber 2024. 52 Fassung vom 20. Dezember 2016. 53 Abs. 3 in der Fassung vom 20. Dezember 2016; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. Dezember 2020. 5 4 Haupttitel in der Fassung vom 10. Dezember 2024. 55 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 56 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 57 SR 641.711. 58 SR 730.03. 59 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 60 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 61 Neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 62 Haupttitel neu eingefügt am 10. Dezember 2024. 63 Abs. 2 in der Fassung vom 3. Juni 2020. 64 SRSZ 420.111. 65 Abl 2010 443; Änderungen vom 7. Dezember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2720), vom 20. Dezember 2016 am 1. Januar 2017 (Abl 2016 3011), vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2852), vom 3. Juli 2018 am 1. August 2018 (Abl 2018 1619), vom 3. Juni 2020 am 1. Juli 2020 (Abl 2020 1478), vom 22. Dezember 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2021 4), vom 14. Dezember 2021 am 1. Januar 2022 (Abl 2021 3396), vom 22. März 2022 am 1. Mai 2022 (Abl 2022 831), vom 28. November 2023 am 1. Januar 2024 (Abl 2023 2840) und vom 10. De- zember 2024 am 1. Januar 2025 (Abl 2024 3115) in Kraft getreten. 66 Fassung vom 22. März 2022. 67 Fassung vom 10. Dezember 2024. 68 Fassung vom 22. März 2022. 69 Fassung vom 10. Dezember 2024. 70 Fassung vom 22. März 2022. 71 Fassung vom 10. Dezember 2024. 72 Aufgehoben am 22. März 2022. 73 Aufgehoben am 22. März 2022. 74 Fassung vom 10. Dezember 2024. 75 Fassung vom 10. Dezember 2024. 22