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قوانين سويسرا

Energy Ordinance

صدر في 1985-11-06 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung über die Energieplanung und die Förderung von Pilotprojekten (Energieverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, hydropower generation, policy/planning, data collection/reporting, research, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties, renewable energy

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  1. § 1.10 Die Baudirektion führt die Energieplanung durch. Kantonale Energieplanung a. Zuständige Direktion

  2. § 2. Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre b. Langfristige Bericht über die Grundlagen der gegenwärtigen und künftigen Ener- Entwicklung gieversorgung und -nutzung und über die langfristig anzustrebende Entwicklung.

  3. § 3. Gestützt auf die Ziele der langfristig anzustrebenden Entwick- c. Kurz- und lung werden Entscheidgrundlagen für den Einsatz und die Förderung mittelfristige einzelner Energieträger, die überkommunale Energieversorgung, die Planung Projektierung von Anlagen und für die sparsame Energieverwendung erarbeitet.

  4. § 4. 1 Gemeinden und Energieversorgungsunternehmen werden d. Mitwirkung über die Einleitung einer sie betreffenden Planung unterrichtet. an der Planung 2 Gemeinden, Energieversorgungsunternehmen und deren Fach- verbände stellen unter anderem ihre energiewirtschaftlichen Daten und Statistiken sowie ihre Grundlagen zur künftigen Entwicklung zur Verfügung.

  5. § 5.10 1 Verpflichtet die Baudirektion eine oder mehrere Gemein- Energieplanung den zur Energieplanung, setzt sie nach Anhören der Gemeindebehör- der Gemeinden den gleichzeitig Ziel, Art und Umfang der Planung fest. a. Verpflichtung 2 Verpflichtet sie mehrere Gemeinden eines zusammenhängenden Versorgungsgebiets zur Energieplanung, setzt sie die Organisations- struktur fest. 1. 7. 13 - 81 1 730.11 Energieverordnung (EnerV) b. Genehmigung § 6. 1 Die Baudirektion prüft die kommunale Energieplanung insbesondere auf ihre Übereinstimmung mit derjenigen des Kantons und der Nachbargemeinden.10 2 Die Energieplanung wird in der kommunalen Richt- und Nut- zungsplanung berücksichtigt. c. Staatsbeiträge § 7. 1 Subventionen5 werden ausgerichtet an Energieplanungen, die im Interesse des Kantons erfolgen und dem Aufbau neuer Energie- versorgungssysteme, dem Energiesparen oder der Anwendung erneuer- barer Energien dienen, sowie an Energieplanungen, welche mehrere Gemeinden umfassen. Ausführungsprojekte und Verwaltungskosten der Gemeinden sind nicht subventionsberechtigt5. 2 Subventionsgesuche sind vor Planungsbeginn dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) einzureichen.10 3 In der Zusicherung legt die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde die anrechenbaren Kosten und die Bedingungen der Auszah- lung fest.10, 11 4 Die Subventionen bemessen sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.11 II. Förderung von Pilotprojekten Begriff § 8. Pilotprojekte sind Projekte und Anlagen, welche der Erpro- bung und Anwendung von neuen, den Zwecken des Energiegesetzes entsprechenden Verfahren der Energieversorgung und -nutzung dienen. Voraus- § 9. 1 Die gemäss Finanzhaushaltrecht zuständige Behörde kann setzungen der Subventionen ausrichten, wenn die zu erwartenden Ergebnisse von Subventionen öffentlichem Interesse sind.10 2 Forschungsprogramme werden nicht gefördert. Empfänger § 10. Subventionen5 werden in der Regel an im Kanton geplante Pilotanlagen ausgerichtet. Verfahren § 11.8 Subventionsgesuche sind vor der Detailprojektierung dem AWEL10 einzureichen. Anrechenbare § 12. Zur Feststellung der anrechenbaren Kosten wird unterschie- Kosten den zwischen den Kosten für die Pilotanlage und denjenigen für ein konventionelles Projekt. Bei der Berechnung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Pilotanlage angemessen zu berück- sichtigen. 2 Energieverordnung (EnerV) 730.11

  6. § 13. Die Subventionen5 werden entweder als Staatsbeitrag an Form der Investitionen5 mit bedingter Rückzahlungspflicht oder als Risikogaran- Subventionen4 tie zugesprochen.

  7. § 14.11 1 Der Staatsbeitrag an Investitionen beträgt 10–50% der Staatsbeitrag an anrechenbaren Kosten. Subventionen 2 Der Staatsbeitrag bemisst sich nach der Wirksamkeit der Mass- nahmen und der Kosteneffizienz.

  8. § 15. Die Risikogarantie deckt höchstens 30% der anrechenbaren Risikogarantie Kosten.

  9. § 16. 1 Die Empfänger der Subventionen5 sind zur Zusammen- Pflichten arbeit mit dem Staat verpflichtet. Dieser ist berechtigt, auf seine Kos- des Empfängers ten weitere Abklärungen durchführen zu lassen. Die Empfänger haben dem Kanton jederzeit Einblick in die Ergebnisse der Untersuchung zu gewähren. 2 Erweist sich eine Pilotanlage innert zehn Jahren als wirtschaftlich, sind die Subventionen5 ganz oder teilweise zurückzuzahlen. III. Förderbeiträge zur Energieoptimierung7

  10. § 16 a.8 1 Subventionen können ausgerichtet werden an Massnah- Subventionen men a. zur rationellen Energienutzung, insbesondere im Rahmen energe- tischer Gebäudesanierungen, b. zur gebäudeexternen Nutzung von Abwärme, c. zur Nutzung erneuerbarer Energien. 2 Die Subventionen richten sich im Einzelfall für Massnahmen zur rationellen Nutzung nach der einsparbaren Energiemenge und für die übrigen Vorhaben nach der nutzbaren Energiemenge. Zur Verein- fachung können pauschalierte Subventionsansätze pro Quadratmeter beheizte Bruttogeschossfläche oder pro Kilowatt installierter Leistung festgelegt werden. Subventionen an Holzheizungen richten sich ferner nach der Höhe der Schadstoffemissionen.11

  11. § 16 b.12 1 Subventionsgesuche sind der Baudirektion vor Bau- Verfahren beginn einzureichen. Diese kann unabhängig von der Subventions- und Vollzug summe Teilzahlungen ausrichten. 1. 7. 13 - 81 3 730.11 Energieverordnung (EnerV) 2 Die Baudirektion regelt die Einzelheiten der Subventionstat- bestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subven- tionen. Sie achtet dabei auf ein zweckmässiges Verhältnis zwischen den Kosten der Massnahmen und deren energetischer Wirkung. IV. Information und berufliche Weiterbildung8 Übernahme § 17.10 Die gemäss Finanzhaushaltsrecht zuständige Behörde kann öffentlicher Subventionen an private Vereinigungen leisten, soweit diese im Auf- Aufgaben trag des Kantons wesentliche öffentliche Aufgaben der Information, Beratung und beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der Energie- versorgung und -nutzung erfüllen. V. Besondere Zuständigkeiten9 Kantonale § 17 a.9 Soweit durch kantonale Vollzugsregelungen nichts ande- Fachstelle res bestimmt ist, werden die den Kantonen im Energiegesetz des Bun- und Vollzug des4 zugewiesenen Aufgaben durch die Baudirektion vollzogen. Energie- § 17 b.9 Das AWEL ist für Anordnungen nach § 13 a EnerG3 zu- sparmassnahmen ständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. VI. Schlussbestimmung10

  12. § 18. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft2. 1 OS 49, 549. 2 In Kraft seit 1. Juli 1986 (OS 49, 589). 3 LS 730.1. 4 SR 730.0. 5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 1989 (OS 51, 28). In Kraft seit 1. Ja- nuar 1991 (OS 51, 350). 4 Energieverordnung (EnerV) 730.11 6 Eingefügt durch RRB vom 8. Mai 1996 (OS 54, 81). In Kraft seit 1. Oktober 1997 (OS 54, 120). 7 Eingefügt durch RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003. 8 Fassung gemäss RRB vom 21. Mai 2003 (OS 59, 16). In Kraft seit 1. Oktober 2003. 9 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 10 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 627; ABl 2011, 2320). In Kraft seit 1. November 2011. 11 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2009 (OS 66, 790; ABl 2009, 172). In Kraft seit 1. Januar 2012. 12 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2012 (OS 68, 181; ABl 2012, 733). In Kraft seit 1. Juni 2013. 1. 7. 13 - 81 5

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