Energy Law
صدر في 2000-05-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Energiegesetz.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · St. Gallen
- الموضوعات
- Energy
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, energy conservation/energy production, renewable energy, legal proceedings/administrative proceedings, inspection, subsidy/incentive
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Art. 1* Zweck a) Grundsatz 1 Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung einer nachhaltigen Energiepolitik durch: a) Förderung einer ausreichenden, wirtschaftlichen, umweltschonenden und si- cheren Energieversorung; b) Sparen von Energie; c) eine rationelle und umweltschonende Verwendung von Energie; d) Verminderung der Abhängigkeit von einzelnen Energieträgern; e) Regelung des Vollzugs der eidgenössischen Energiegesetzgebung.
Art. 1a* b) Förderung erneuerbarer Energie 1 Erneuerbare Energie, wie Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungs- wärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse, wird besonders gefördert. 2 Der Kanton trifft Massnahmen, damit der Endverbrauch an Energie aus Bio- masse, Biogas, Sonne, Wind und Geothermie im Jahr 2020 im Kanton St.Gallen wenigstens 1200 GWh beträgt. 1 ABl 1999, 2537 ff. 2 Abgekürzt EnG. nGS 36–56. Vom Grossen Rat erlassen am 11. April 2000; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 26. Mai 2000; Art. 14 bis 17 in Vollzug ab 1. Ja- nuar 2001, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. Juli 2001. nGS 36–56 741.1
Art. 2 Planung 1 Die Planung der Energieversorgung richtet sich nach dem Baugesetz.
Art. 2a* Energiekonzept a) Kanton 1 Die Regierung erstellt ein kantonales Energiekonzept. 2 Sie legt fest: a) die angestrebte Entwicklung von Energieversorgung und Energienutzung; b) die notwendigen Massnahmen. 3 Sie berichtet dem Kantonsrat regelmässig über den Erfolg der Massnahmen.
Art. 2b* b) Gemeinden 1 Die politische Gemeinde mit wenigstens 7000 Einwohnerinnen und Einwohnern erstellt ein angemessenes Energiekonzept. Sie kann diese Aufgabe regional erfül- len. 2 Sie hält insbesondere fest: a) den gegenwärtigen und künftigen Wärmebedarf; b) die vorhandenen und erschliessbaren Wärmequellen; c) die angestrebte Wärmeversorgung; d) die notwendigen Massnahmen. 3 Sie berücksichtigt das kantonale Energiekonzept.
Art. 2c* c) Auskunftspflicht 1 Energieversorgungsunternehmen erteilen Kanton und politischer Gemeinde die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte.
Art. 3* Erhebungen 1 Kanton und politische Gemeinde können zu Planungszwecken und im Rahmen von Förderungsprogrammen Erhebungen über den Energieverbrauch durchfüh- ren. 2 741.1 II. Bauten und Anlagen (2.) 1. Bauten (2.1.)
Art. 4* Anforderungen a) Grundsatz 1 Neubauten und Umbauten erfüllen die Anforderungen an eine sparsame und ra- tionelle Energieverwendung. 2 Die Regierung regelt die Anforderungen und deren Nachweis durch Verordnung. Sie berücksichtigt den Stand der Technik und die Wirtschaftlichkeit. Sie kann ins- besondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien privater Vereinigungen verbindlich erklären. 3 Kein Nachweis ist erforderlich bei Umbauten und Umnutzungen, wenn die vor- aussichtlichen Baukosten höchstens Fr. 200 000.– und gleichzeitig höchstens 30 Prozent des aktuellen Gebäudezeitwerts betragen. 4 In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.
Art. 5 b) nicht erneuerbare Energien 1 Neubauten werden so ausgerüstet, dass höchstens 80 Prozent des zulässigen Ener- giebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt sind. 2 Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung.
Art. 6 Behandlung a) als Neubaute 1 Anbauten, Aufbauten und neubauartige Umbauten gelten als Neubauten.
Art. 7 b) als Umbaute 1 Ersatz und Änderung energetisch wichtiger Bauteile, wie Aussenwände, Dächer, Fenster und haustechnische Anlagen, sowie energetisch relevante Umnutzungen gelten als Umbauten. 2 Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung. 3 741.1
Art. 8* Wärmekostenabrechnung a) Einrichtungen 1 Einrichtungen für die Erfassung des individuellen Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser werden erstellt: a) ab sieben Nutzeinheiten in neuen Einzelbauten und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung; b) ab neun Nutzeinheiten in bestehenden Einzelbauten bei der Gesamterneue- rung des Heizungs- und Warmwassersystems. 2 Wird von wenigstens einer Baute einer bestehenden Gebäudegruppe die Gebäu- dehülle zu mehr als drei Vierteln erneuert, wird der Heizwärmeverbrauch für jedes Gebäude gesondert ermittelt und abgerechnet. 3 Die Regierung regelt die Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung der Einrich- tungen durch Verordnung.
Art. 9 b) Pflicht zur Abrechnung 1 In Bauten und Gebäudegruppen mit Ausrüstungspflicht werden die Kosten für den Wärmeverbrauch zu wenigstens 60 Prozent nach dem gemessenen Verbrauch der einzelnen Nutzeinheit abgerechnet.
Art. 9a* Ferienhäuser 1 In nur zeitweise bewohnten Neubauten werden Einrichtungen zur Regelung der Raumlufttemperatur über Fernmeldedienste erstellt. 2 In bestehenden Bauten werden die Einrichtungen erstellt: a) bei Mehrfamilienhäusern, wenn das Heizverteilsystem erneuert wird; b) bei Einfamilienhäusern, wenn die Anlage zur Wärmeerzeugung ersetzt wird. 3 Die Einrichtung erlaubt es, die Raumlufttemperatur für jede Wohneinheit auf we- nigstens zwei Stufen einzustellen. 2. Anlagen (2.2.)
Art. 10* Bewilligungspflicht 1 Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind Erstellung, Änderung und Ersatz von: a) … b) thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen; c) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; d) Heizungen im Freien; e) beheizten Freiluftbädern mit wenigstens 8 m³ Inhalt. 4 741.1 2 Die Regierung regelt die Ausnahmen durch Verordnung, insbesondere für Anla- gen mit einer geringen Leistung oder Betriebsdauer.
Art. 11* …
Art. 12 Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die zuständige Stelle des Kantons bewilligt: a) mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn der Energiebedarf nicht mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann und die Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird; b) mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen, wenn die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.
Art. 12a* Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen werden bewilligt, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. 2 Die Regierung regelt die Voraussetzungen durch Verordnung, insbesondere für elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem und Notheizungen.
Art. 12b* Heizungen im Freien 1 Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewil- ligt, wenn: a) die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz technischer Einrich- tungen es erfordert; b) bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnis- mässig sind; c) sie mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.
Art. 12c* Beheizte Freiluftbäder 1 Beheizte Freiluftbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerba- rer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. 2 Die Beheizung mit elektrischer Wärmepumpe ist zulässig, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist. 5 741.1 3. Gemeinsame Bestimmungen (2.3.)
Art. 13 Betrieb und Unterhalt 1 Bauten und Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung dauerhaft gewährleistet ist. III. Förderung (3.)
Art. 14* Weitergehende Massnahmen 1 Kanton und politische Gemeinden treffen im eigenen Bereich weitergehende Massnahmen. 2 Die Regierung kann Weisungen erlassen.
Art. 15* Beteiligungen und Mitgliedschaften 1 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von juristischen Personen und Orga- nisationen, die sich für eine sparsame und rationelle Energieverwendung einset- zen, beteiligen und deren Mitglied werden.
Art. 16* Beiträge a) Ausrichtung 1 Der Kanton kann Beiträge leisten an: a) Erforschung und Erprobung erneuerbarer Energie; b) Entwicklung von Energiesparmassnahmen. 2 Der Kanton leistet im Rahmen von Förderungsprogrammen Beiträge von insge- samt 5,4 Mio. Franken je Jahr an Massnahmen zu:* 1. sparsamer und rationeller Energienutzung, insbesondere zur Steigerung der Energieeffizienz; 2. Nutzung erneuerbarer Energie; 3. Abwärmenutzung; 4.* Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, Marketing und Vernetzung im Energiebereich. Globalbeiträge des Bundes ergänzen die kantonalen Mittel und werden im Rah- 2bis men der Förderungsprogramme nach Abs. 2 dieser Bestimmung ausgerichtet.* Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Beitragsvolumen fest, das 2ter im Durchschnitt wenigstens 5,4 Mio. Franken je Jahr beträgt.* 3 Die Regierung regelt die Voraussetzungen für Ausrichtung und Rückforderung von Beiträgen durch Verordnung. 6 741.1
Art. 16a* b) Finanzhilfen für energetische Gebäudesanierung 1 Beiträge im Rahmen der Finanzhilfen des Bundes für die energetische Gebäudes- anierung nach Art. 10 Abs. 1bis Bst. a des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 8. Oktober 19993 werden nach Massgabe der zwischen Bund und Kanton festgelegten Programmvereinbarung ausgerichtet.
Art. 17* b) zuständige Stelle des Kantons 1 Die zuständige Stelle des Kantons vollzieht die Vorschriften über Beiträge. Vorbe- halten bleiben die Übertragung von Aufgaben und der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Private. IV. Besondere Bestimmungen (4.)
Art. 18 Grossverbraucher a) Begrif 1 Als Grossverbraucher gilt, wer einen jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunden oder einen jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0,5 Gigawattstunden aufweist oder diese Werte durch einen Zusammenschluss mit anderen Verbrauchern erreicht.
Art. 19* b) Verpflichtung 1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Grossverbraucher verpflichten, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsop- timierung zu treffen. 2 Die Vorschrift wird nicht angewendet auf Grossverbraucher, die sich verpflichten, Verbrauchsziele einzuhalten, welche die Regierung für die Entwicklung des Ener- gieverbrauchs vorgibt. In diesen Fällen kann die Regierung von der Pflicht zur Ein- haltung weiterer Vorschriften nach diesem Gesetz entbinden.
Art. 20* c) Vereinbarungen 1 Die zuständige Stelle des Kantons schliesst Vereinbarungen ab. 2 Sie kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden. 3 SR 641.71. 7 741.1
Art. 21 Anschluss an Energieanlagen 1 Die politische Gemeinde kann in Überbauungs- und Gestaltungsplänen für um- grenzte Gebiete den Anschluss von Bauten und Anlagen an Energieanlagen vor- schreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energieproduk- tion gerecht werden. 2 Sie kann für bestehende Bauten und Anlagen den Anschluss vorschreiben, wenn erhebliche Umbauten, insbesondere von Heizungsanlagen, vorgenommen werden. 3 Sie ordnet Voraussetzungen und Kostenverteilung des Anschlusses durch Regle- ment oder im Überbauungs- oder Gestaltungsplan, soweit die Beteiligten sich nicht durch privatrechtliche Vereinbarung einigen. Diese bedarf der Genehmigung des Rates.
Art. 22 Gemeinsame Energieanlagen 1 Die politische Gemeinde kann bei der Neuüberbauung umgrenzter Gebiete im Überbauungs- oder Gestaltungsplan die Errichtung gemeinsamer Energieanlagen vorschreiben, wenn diese einer rationellen und umweltschonenden Energiepro- duktion gerecht werden.
Art. 22a* Energetische Verwertung biogener Abfälle 1 Die politische Gemeinde führt gesondert gesammelte Grünabfälle entsprechend ihrer Eignung einer energetischen oder stofflichen Verwertung zu, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Art. 23* …
Art. 23a* Gebäudeenergieausweis 1 Die Regierung schafft durch Verordnung die Grundlagen für die Einführung ei- nes freiwilligen Gebäudeenergieausweises. V. Vollzug (5.)
Art. 24 Verfügungen 1 Die Gemeindebehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit keine be- sonderen Vorschriften gelten. 8 741.1
Art. 25* Ausnahmebewilligungen 1 Zuständige Stelle des Kantons und Gemeindebehörde bewilligen im Rahmen ih- rer Zuständigkeit Ausnahmen, wenn: a) die Anwendung der Vorschriften zu einer offensichtlichen Härte oder zu ei- nem unverhältnismässigen Aufwand führt; b) die Erhaltung schutzwürdiger Bauten oder zwingende bauphysikalische Gründe es erfordern.
Art. 26* Vollzug durch Dritte a) Grundsatz 1 Kanton und politische Gemeinde können zum Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Energiegesetzgebung öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstal- ten sowie Private beiziehen oder diesen Aufgaben übertragen. 2 Die Regierung kann durch Verordnung Anforderungen an Dritte festlegen. 3 Sie sorgt für eine dezentrale Aufgabenerfüllung.
Art. 26a* b) Aufsicht 1 Die zuständige Stelle des Kantons, in der politischen Gemeinde der Rat oder die von ihm bezeichnete Verwaltungsstelle, beaufsichtigt die Erfüllung der übertrage- nen Aufgaben.
Art. 26b* Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen a) Kanton 1 Die Regierung kann einem Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügun- gen über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen der Förderungspro- gramme von Bund und Kanton übertragen. 2 Die Verfügungen können mit Rekurs beim zuständigen Departement angefoch- ten werden.
Art. 26c* b) Gemeinde 1 Der Rat der politischen Gemeinde kann dem nach Art. 26b Abs. 1 dieses Erlasses bezeichneten Dritten die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen über die Aus- richtung von Gemeindebeiträgen im Rahmen des Förderungsprogramms der Gemeinde übertragen. 2 Die Verfügungen können mit Rekurs beim Rat der politischen Gemeinde ange- fochten werden, soweit nicht das Reglement das zuständige Departement als Re- kursinstanz bezeichnet. 9 741.1
Art. 27* Private Kontrolle 1 Die zuständige Stelle des Kantons kann Private zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen an Neubauten und Umbauten ermächtigen. 2 Die Inhaber der Ermächtigung entrichten eine einmalige Zulassungsgebühr und jährlich wiederkehrende Gebühren. 3 Die Regierung regelt durch Verordnung: a) Voraussetzungen für Erteilung und Entzug der Kontrollbefugnis; b) Aufsicht; c) Publikation der Ermächtigung; d) Gebührenansätze. 4 Die politischen Gemeinden werden vor Erlass der Vorschriften angehört.
Art. 28* …
Art. 29 Interkantonale Vereinbarungen 1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren. VI. Schlussbestimmungen (6.)
Art. 30* Strafbestimmungen 1 Mit Busse bis Fr. 20 000.– wird bestraft, wer: a) Bauten und Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung erstellt, ändert oder ersetzt; b) gegen eine Bewilligung verstösst.
Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Energiegesetz vom 9. November 19894 wird aufgehoben.
Art. 32 Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. 4 nGS 25–60 (sGS 741.1). 10 741.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 36–56 26.05.2000 01.07.2001
Art. 1 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 1a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 2c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 3 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 4 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 8 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 9a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 10 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 11 aufgehoben 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 12a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 12b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 12c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 14 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 15 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 16 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 16, Abs. 2 geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015
Art. 16, Abs. 2, 4. geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015
Art. 16, Abs. 2bis eingefügt 2014-073 18.05.2014 01.01.2015
Art. 16, Abs. 2ter eingefügt 2014-073 18.05.2014 01.01.2015
Art. 16a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 17 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 19 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 20 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 22a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 23 aufgehoben 39–122 29.06.2004 keine Angabe
Art. 23a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 25 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 26 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 26a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 26b eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 26c eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012
Art. 27 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe
Art. 28 aufgehoben 44–117 28.07.2009 keine Angabe
Art. 30 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe 11 741.1 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 26.05.2000 01.07.2001 Erlass Grunderlass 36–56 29.06.2004 keine Angabe Art. 23 aufgehoben 39–122 21.11.2006 keine Angabe Art. 30 geändert 42–30 20.11.2007 keine Angabe Art. 3 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 14 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 15 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 19 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 20 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 25 geändert 43–34 20.11.2007 keine Angabe Art. 27 geändert 43–34 28.07.2009 keine Angabe Art. 1 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 1a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 2a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 2b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 2c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 4 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 8 geändert 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 9a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 12a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 12b eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 12c eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 22a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 23a eingefügt 44–117 28.07.2009 keine Angabe Art. 28 aufgehoben 44–117 24.04.2012 01.11.2012 Art. 10 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 16 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 16a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 17 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 26 geändert 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 26a eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 26b eingefügt 47–144 24.04.2012 01.11.2012 Art. 26c eingefügt 47–144 18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2 geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2, 4. geändert 2014-073 18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2bis eingefügt 2014-073 18.05.2014 01.01.2015 Art. 16, Abs. 2ter eingefügt 2014-073 12