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النص بتاريخ 2026-09-30
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1 AS 2025 558
2 SR 0.120 1 / 64 0.632.314.231 Zolltarife entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem am 15. Ap- ril 19943 in Marrakesch abgeschlossenen Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die alle Vertragsparteien unterzeichnet haben, das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen; in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorherseh- barkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen; entschlossen, dieses Abkommen zur Unterstützung der Ziele zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern; in Anerkennung des Umstands, dass dieses Abkommen in ihren jeweiligen Hoheits- gebieten dazu beitragen würde, die Armut zu lindern, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und durch die Ausweitung von Handel und Inves- titionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu gewährleisten sowie gleichzeitig die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Überein- stimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen; in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Förderung des Grundsatzes der Transparenz; in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungs- vollem Unternehmensverhalten und in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, ihre Unter- nehmen zur Berücksichtigung dieser Grundsätze zu ermutigen; in Bekräftigung des Rechts ihrer Regierungen, ihre Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung zu regeln und festzulegen; haben vereinbart, folgendes Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen: Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1.1 Ziele 1. Die EFTA-Staaten und Indien errichten hiermit in Übereinstimmung mit den Best- immungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
3 SR 0.632.20 2 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien 2. Die Ziele dieses Abkommens sind: (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens in Anhang 1A des WTO- Abkommens (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet)4; (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Arti- kel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen in
Anhang 1B des WTO-Abkommens (nachfolgend als das «GATS» bezeich- net)5; (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; (d) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; (e) die Gewährung eines angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung; (f) die Entwicklung ihrer Handelsbeziehungen in einer Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt; und (g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels auf diese Weise. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich 1. Dieses Abkommen findet, sofern darin nicht abweichend bestimmt, Anwendung auf: (a) für Indien: das Hoheitsgebiet der Republik Indien in Übereinstimmung mit der indischen Verfassung, einschliesslich ihrer Hoheitsgewässer, und des dar- über liegenden Luftraums sowie anderer Meeresgebiete, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels über die die Republik Indien nach ihrem Recht und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen6 und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Sou- veränität, die Souveränitätsrechte oder die ausschliessliche Gerichtsbarkeit ausübt; (b) für die EFTA-Staaten: (i) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Ver- tragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht, und (ii) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Ver- tragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen). 4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 5 SR 0.632.20, Anhang 1B 6 SR 0.747.305.15 3 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen 1. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und In- dien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handelsbeziehungen zwischen den ein- zelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2. Gestützt auf den in Bern abgeschlossenen Vertrag vom 29. März 19237 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO- Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen und Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben. Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen Jede Vertragspartei ist voll verantwortlich für die Einhaltung aller Pflichten und Ver- pflichtungen aus diesem Abkommen und trifft die ihr zur Verfügung stehenden ge- eigneten Massnahmen, um die Einhaltung aller Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre jeweiligen regionalen und lokalen Regierungen sowie Behörden sicherzustellen. Art. 1.6 Transparenz 1. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Ver- waltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkom- men, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2. Eine Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Ab- satz 1 zur Verfügung. 3. Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche In- formationen preiszugeben, deren Offenlegung im Widerspruch zu ihrem Recht stehen oder die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Inte- resse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirt- schaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen dieses Artikels und Transparenzbestimmungen in anderen Kapiteln dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang. 7 SR 0.631.112.514 4 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Kapitel 2: Warenverkehr Art. 2.1 Anwendungsbereich Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragspar- teien. Art. 2.2 Einreihung von Waren 1. Die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien erfolgt ge- mäss der jeweiligen Tarifnomenklatur der einzelnen Vertragsparteien im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierten System zur Bezeich- nung und Codierung der Waren8 einschliesslich seiner Anmerkungen zu den Ab- schnitten, Kapiteln und Unternummern sowie der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems (nachfolgend als «HS» bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre jeweilige Liste der Zollverpflichtungen, die zur Umsetzung der Anhänge 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Wa- ren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollver- pflichtungen betreffend Waren) bzw. 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren) in der Nomenklatur des revidierten HS-Codes unter Berücksichtigung der re- gelmässigen Änderungen am HS-Code erstellt wurde, ohne Beeinträchtigung oder Abschwächung der Zollverpflichtungen umgesetzt wird. 3. Im Anschluss an die regelmässigen Änderungen am HS-Code stellen die Vertrags- parteien jeweils sicher, dass die Umsetzung der «produktspezifischen Regeln» in An- hang 2.A Anlage 2.A.1 (nachfolgend als «PSR» bezeichnet) ohne Beeinträchtigung – d. h. auch ohne Verschärfung – der ab Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden PSR erfolgt. Art. 2.3 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen Die unter dieses Kapitel fallenden Waren kommen in den Genuss einer Zollpräferenz- behandlung, wenn sie die in Anhang 2.A (Ursprungsregeln) festgelegten Ursprungs- regeln erfüllen. Art. 2.4 Einfuhrzölle 1. Als Einfuhrzölle gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeder Form von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, nicht jedoch: (a) Abgaben, die einer inländischen Steuer entsprechen und die nach Artikel III Absatz 2 des GATT 19949 erhoben werden; 8 SR 0.632.11 9 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 5 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (b) Massnahmen, die im Einklang mit den Bestimmungen der Artikel VI oder XIX des GATT 1994, dem Übereinkommen zur Durchführung des Arti- kels VI des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Antidumping-Übereinkommen» bezeichnet)10, dem Übereinkom- men über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «SCM-Übereinkommen der WTO» be- zeichnet)11 oder dem Übereinkommen über Schutzmassnahmen in An- hang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «WTO-Schutzmassnah- men-Übereinkommen» bezeichnet)12 angewendet oder die vom WTO- Streitbeilegungsorgan (Dispute Settlement Body) nach Artikel 22 der WTO- Streitbeilegungsvereinbarung13 verhängt werden; (c) Gebühren oder sonstige Abgaben, die nach Artikel VIII des GATT 1994 er- hoben werden. 2. Die Vertragsparteien erheben Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer ande- ren Vertragspartei nach den Anhängen 2.C (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.D (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren), 2.E (Liste der Zollver- pflichtungen betreffend Waren) oder 2.F (Liste der Zollverpflichtungen betreffend Waren). 3. Ist der auf eine bestimmte Ware angewendete Meistbegünstigungszollansatz einer Vertragspartei niedriger als der gemäss Absatz 2 anzuwendende Zollansatz auf eine Ursprungsware, die unter derselben Zolltarifposition eingereiht ist wie die betreffende Ware, kommt auf die Ware mit Ursprung aus der anderen Vertragspartei dieser nied- rigere Zollansatz zur Anwendung. Art. 2.5 Zollwertermittlung14 Die Ermittlung des Zollwerts der zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren richtet sich nach Artikel VII des GATT 199415 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Ab- kommens (nachfolgend als «Zollwert-Übereinkommen» bezeichnet)16. 10 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 11 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 12 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 13 SR 0.632.20, Anhang 2 14 Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an. 15 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 16 SR 0.632.20, Anhang 1A.9 6 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Im Handel zwischen den Vertragsparteien werden andere Verbote oder Beschränkun- gen als Zölle, Steuern oder andere Abgaben untersagt, unabhängig davon, ob diese in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder anderen Massnahmen angewendet werden, es sei denn, sie stehen im Einklang mit Artikel XI des GATT 199417, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. Art. 2.7 Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig die Inländerbehandlung in Überein- stimmung mit Artikel III des GATT 199418, der hiermit mutatis mutandis zum Be- standteil dieses Abkommens erklärt wird. Art. 2.8 Staatliche Handelsunternehmen Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunter- nehmen richten sich nach Artikel XVII des GATT 199419 und nach der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des GATT 199420. Art. 2.9 Sicherheits- und allgemeinen Ausnahmen Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Artikel XX und XXI des GATT 199421 hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Art. 2.10 Zahlungsbilanz 1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz richten sich nach Artikel XII des GATT 199422. Art. 2.11 Handelserleichterung Mit dem Ziel, den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indien und in Überein- stimmung mit Anhang 2.B (Handelserleichterung) zu erleichtern: (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Zollverfahren für den Warenverkehr; 17 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 18 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 19 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 20 SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b 21 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 22 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 7 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Übereinkommen und Empfehlungen zur Handelserleichterung in Überein- stimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen und Verfahrensan- forderungen zu verstärken; und (c) arbeiten die Vertragsparteien im Rahmen des Unterausschusses über Handels- erleichterung im Bereich der Handelserleichterung zusammen. Art. 2.12 Unterausschuss über Warenverkehr 1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr eingesetzt, dem Regierungs- vertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören. 2. Der Unterausschuss über Warenverkehr befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten, darunter: (a) der Überwachung und Überprüfung der getroffenen Massnahmen und der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Kapitel und seinen Anhängen, mit Ausnahme der Anhänge 2.A (Ursprungsregeln) und 2.B (Handelserleichte- rung); (b) dem Austausch von Informationen und der Überprüfung der Entwicklungen; (c) der Vorbereitung von technischen Änderungen, einschliesslich der Aktuali- sierung des HS, und der Unterstützung des Gemischten Ausschusses; (d) der Erstellung von Empfehlungen und Berichten zuhanden des Gemischten Ausschusses (je nach Bedarf); (e) dem Bemühen, tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse so weit wie mög- lich unverzüglich anzugehen, sofern diese Aufgabe nicht von einem anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschuss wahrgenommen wird; (f) der Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und An- wendung bilateraler Zollkontingente; (g) dem jährlichen Austausch von Einfuhrstatistiken, u. a. mit Wert- und gegebe- nenfalls Mengendaten für das jeweils letzte verfügbare Jahr, auf Ebene der Zolltarifpositionen für Wareneinfuhren einer anderen Vertragspartei, die eine Präferenzzollbehandlung unter diesem Abkommen geniessen, sowie für Wareneinfuhren ohne Präferenzbehandlung; und (h) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist. 3. Der Unterausschuss über Warenverkehr handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Der Unterausschuss über Warenverkehr kommt mindestens alle zwei Jahre oder öfter zusammen, sofern die Vertragsparteien dies so vereinbart haben. Die Treffen des Unterausschusses über Warenverkehr werden von einem EFTA-Staat und Indien ge- meinsam präsidiert. 5. Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem Warenverkehr zwischen ihnen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu finden. 8 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Kapitel 3: Handelspolitische Schutzmassnahmen Art. 3.1 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2 und 3 nach den Ar- tikeln VI und XVI des GATT 199423 und nach dem SCM-Übereinkommen24 der WTO. 2. Bevor eine Vertragspartei eine Antisubventionsuntersuchung einleitet, gibt sie ei- ner anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen werden so schnell wie möglich abgehalten, spätestens jedoch sieben Tage nach Erhalt des Ersuchens. Das Ersuchen wird über Kanäle übermittelt, die den Nachweis der Kommunikation ermöglichen, z. B. per Einschreiben, Kurierdienst oder elektronischer Übermittlung. Eine Vertragspartei kann eine Untersuchung fortsetzen, wenn innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine für beide Seiten annehmbare Lösung zustande kommt, es sei denn, die betroffenen Vertragsparteien einigen sich auf die Fortsetzung der Konsultationen. 3. Beschliesst eine Vertragspartei, eine Ausgleichsmassnahme zu ergreifen, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Subventionsspanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirt- schaftszweiges zu beseitigen. 4. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch. Art. 3.2 Antidumping 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Anwendung von Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–12 nach Arti- kel VI des GATT 199425 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen26. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, solche Massnahmen nicht in willkürlicher oder protektionistischer Weise zu ergreifen. Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag angenommen hat und bevor eine Untersuchung nach dem WTO- Antidumping-Übereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Ver- tragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, zehn Tage vor Einleitung der Untersuchung und übermit- telt ihr den vollständigen Text des betreffenden Antrags. So schnell wie möglich, aber in jedem Fall innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung über den Erhalt des Antrags, kann die ausführende Vertragspartei vor Einleitung einer Unter- suchung um Konsultationen mit der einführenden Vertragspartei ersuchen, um alle 23 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 24 SR 0.632.20, Anhang 1A.13 25 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 26 SR 0.632.20, Anhang 1A.8 9 / 64 0.632.314.231 Zolltarife problematischen Punkte im Zusammenhang mit den im Antrag genannten Angelegen- heiten zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.27 3. Ob eine Dumpingspanne vorliegt, lässt sich bei einer Ausgangsuntersuchung oder einer Überprüfung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durch- schnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller ver- gleichbaren Ausfuhrgeschäfte für die Ware als Ganzes ermitteln. 4. Werden Antidumpingspannen nach den Artikeln 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO- Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Arti- kel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder über- prüft, fliessen alle einzelnen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unab- hängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 5. Werden Ursprungswaren einer Antidumpinguntersuchung unterzogen, wird der Ausfuhrpreis der betreffenden Waren vor der Berichtigung für einen fairen Vergleich nach Artikel 2.4 des WTO-Antidumping-Übereinkommens auf Grundlage des Werts ermittelt, der in den relevanten Dokumenten, einschliesslich des Ursprungszeugnisses der Waren, angegeben ist. 6. Ist die Untersuchungsbehörde der einführenden Vertragspartei der Auffassung, dass der in Absatz 5 genannte Wert wegen einer geschäftlichen Verbindung oder einer Ausgleichsvereinbarung zwischen dem Exporteur und dem Importeur oder einem Dritten nicht zuverlässig ist, kann der Ausfuhrpreis nach Artikel 2.3 des WTO- Antidumping-Übereinkommens errechnet werden. 7. Die individuelle Dumpingspanne eines Exporteurs oder Herstellers wird vorbehält- lich Artikel 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens in Bezug auf alle wäh- rend eines bestimmten Zeitraums getätigten Ausfuhrgeschäfte ermittelt, wobei dieser Zeitraum sechs aufeinanderfolgende Monate keinesfalls unterschreiten darf. 8. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls gemäss Ab- satz 1, wendet sie dabei die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der unter der Dumping- spanne liegt, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländi- schen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 9. Endet eine Antidumpinguntersuchung einer einführenden Vertragspartei bezüglich Waren einer anderen Vertragspartei mit einer negativen endgültigen Feststellung, lei- tet die einführende Vertragspartei innerhalb eines Jahres nach Beendigung der vorhe- rigen Untersuchung keine erneute Untersuchung über dieselben Waren ein. 10. Ungeachtet von Absatz 9 kann die Untersuchungsbehörde der einführenden Ver- tragspartei unter ausserordentlichen Umständen eine Untersuchung einleiten. Wird in einem solchen Fall eine Untersuchung eingeleitet, erläutern die Behörden in der Ein- leitungsbekanntmachung die ausserordentlichen Umstände, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. 27 Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsulta- tionen durchgeführt werden können und dass mangels einer für beide Seiten annehmbaren Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–12 ihre Rechte und Pflichten nach Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumping-Übereinkommen behält. 10 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien 11. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Artikels im Gemischten Ausschuss. Danach führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung im Gemischten Ausschuss durch. 12. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch. Art. 3.3 Allgemeine Schutzmassnahmen 1. Dieses Abkommen begründet für die Vertragsparteien keine zusätzlichen Rechte oder Pflichten bezüglich der Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 199428 und nach dem WTO-Schutzmassnahmen-Übereinkommen29, wobei eine Vertragspartei, die eine Schutzmassnahme nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO- Schutzmassnahmen-Übereinkommen unter Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen und -Übereinkommen ergreift, Einfuhren von Ursprungswaren aus einer anderen Vertragspartei davon ausschliessen kann, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. 2. Keine Vertragspartei nimmt für unter diesen Artikel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch. Art. 3.4 Bilaterale Schutzmassnahmen 1. Werden Waren mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Ab- kommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhält- nis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Be- dingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der im Ho- heitsgebiet der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrie- rende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Scha- dens nach den Absätzen 2–14 die erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen er- greifen. 2. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer Un- tersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur aufgrund einer Un- tersuchung anwenden, die ihre Untersuchungsbehörde wie folgt durchgeführt hat: (a) die Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mittei- lung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Importeuren, Exporteuren und sonstigen interes- sierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschliesslich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen interessierten Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu 28 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 29 SR 0.632.20, Anhang 1A.14 11 / 64 0.632.314.231 Zolltarife der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die Untersuchungsbehörde veröffentlicht ei- nen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen, einschliess- lich einer ausführlichen Analyse des untersuchten Falles sowie eines Nach- weises der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren; (b) bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Ein- fuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Abkommens ei- nen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilt die Untersu- chungsbehörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ursprungsware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am In- landsmarkt, Veränderungen in Bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäfti- gung; (c) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grund- lage objektiver Beweise ergibt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwi- schen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Waren und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inlän- dischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden; und (d) alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begrün- dung von der Untersuchungsbehörde vertraulich zu behandeln. Solche Infor- mationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Eine Vertragspartei, die vertrauliche In- formationen übermittelt, kann aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusam- menfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn sie erklärt, dass sich diese Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auf- fassung der Untersuchungsbehörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die betreffende Vertragspartei nicht bereit, die In- formationen bekanntzugeben oder ihrer Bekanntgabe in grossen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, kann die Untersuchungsbehörde diese Infor- mationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen. 4. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme zu ergreifen beabsich- tigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme der ausführenden Vertragspartei. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Infor- mationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaf- ten Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der vorgeschlagenen Massnahme sowie die erwartete Geltungs- dauer sowie den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Das 12 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien voraussichtliche Datum der Einführung bzw. der voraussichtliche Zeitraum für die Umsetzung des Beschlusses werden ebenfalls notifiziert, sobald diese Informationen zur Verfügung stehen. 5. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, kann die einführende Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, die darin besteht: (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für die Waren vorgesehen ist, auszusetzen; oder (b) für diese Waren den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht hö- her sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz zum Zeitpunkt der Er- greifung der Massnahme, oder (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewen- dete Meistbegünstigungszollansatz. 6. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als zwei Jah- ren ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Die Vertragspartei, die beab- sichtigt, die Dauer über den Zweijahreszeitraum auszuweiten, setzt die ausführende Vertragspartei vor Ergreifung einer Massnahme hierüber mittels einer Notifikation in Kenntnis, die die in Absatz 3 aufgeführten Angaben enthält. 7. Die betroffenen Vertragsparteien ermöglichen Konsultationen. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation prüfen die betroffenen Vertragsparteien die Informa- tionen nach den Absätzen 3 und 5 im Gemischten Ausschuss im Hinblick auf eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit. 8. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wie- dergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vor- läufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Ver- tragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies un- verzüglich der ausführenden Vertragspartei. Innerhalb von 30 Tagen nach der Notifi- kation werden die Verfahren nach den Absätzen 3–7 eingeleitet. 9. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet innerhalb von 200 Tagen nach ihrer Einführung. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Massnahme wird zur Geltungsdauer der Massnahme nach Absatz 6 und deren Verlängerungen hinzuge- rechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind. 10. Einer Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme oder einer vor- läufigen bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, bietet die Vertragspartei, die die Anwendung der Massnahme vorschlägt, einen angemessenen Ausgleich zur Han- delsliberalisierung in Form von Zugeständnissen an, die grundsätzlich gleichwertige Auswirkungen auf den Handel haben. Der Ausgleich gründet auf der gesamten Gel- tungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme. 13 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 11. Können sich die betroffenen Vertragsparteien innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Absatz 7 nicht auf einen Ausgleich einigen, der von der die Anwendung der bi- lateralen Schutzmassnahme vorschlagenden Vertragspartei nach Absatz 10 angeboten wird, so kann die Vertragspartei, gegen die die bilaterale Schutzmassnahme angewen- det wird, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen, die gleichwertige Auswirkungen auf den Handel entfaltet wie die bilaterale Schutzmassnahme, und zwar für die Dauer, die minimal erforderlich ist, um gleichwertige Auswirkungen auf den Handel zu erzielen. Die Ausgleichsmassnahme wird der Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmass- nahme anwendet, unverzüglich notifiziert. Der Ausgleich nach Absatz 10 wird nicht gewährt, wenn die Massnahme nach Absatz 5 für eine Dauer von höchstens zwei Jah- ren angewendet wird. 12. Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 13. Es wird keine bilaterale Schutzmassnahme auf eine bestimmte Ware angewendet, solange eine Schutzmassnahme nach Artikel 3.3 oder gemäss dem WTO-Überein- kommen über die Landwirtschaft30 auf diese Ware angewendet wird. Gilt für eine bestimmte Ware eine solche allgemeine Schutzmassnahme, wird jede bestehende, auf diese Ware angewendete bilaterale Schutzmassnahme beendet. 14. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach alle zwei Jahre prü- fen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander bilaterale Schutzmassnahmen anzuwenden. Im Rahmen dieser Überprüfungen können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie die Anwendung die- ses Artikels beenden wollen. Kapitel 4: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen Art. 4.1 Ziele Ziel dieses Kapitels ist es, das Leben und die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Han- del zwischen ihnen zu erleichtern durch: (a) die Gewährleistung vollständiger Transparenz in Bezug auf für den Handel geltende gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Massnahmen» bezeichnet); (b) die Einrichtung eines Mechanismus zur Anerkennung der Gleichwertigkeit von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden; (c) die Anerkennung des Gesundheitsstatus jeder Vertragspartei und die Anwen- dung des Prinzips der Regionalisierung, Gebietseinteilung und Kompartimen- tierung; 30 SR 0.632.20, Anhang 1A.3 14 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (d) die weitere Umsetzung der Grundsätze des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass- nahmen (nachfolgend als «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)31; (e) die Verwendung bestehender Normen der Weltorganisation für Tiergesund- heit (nachfolgend als «OIE» bezeichnet), des Codex Alimentarius sowie des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (nachfolgend als «IPPC» be- zeichnet)32; (f) die Einrichtung von Mechanismen und Verfahren zur Handelserleichterung; und (g) die Verbesserung der Kommunikation, Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf SPS-Massnahmen. Art. 4.2 Bekräftigung des SPS-Übereinkommens der WTO Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem SPS- Übereinkommen33 der WTO gegenüber den anderen Vertragsparteien ergeben. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten jeder Vertrags- partei aus dem SPS-Übereinkommen der WTO unberührt. Art. 4.3 Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für alle SPS-Massnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können. Art. 4.4 Interne Harmonisierung Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflan- zenerzeugnisse, die rechtmässig in Verkehr gebracht wurden, in ihrem jeweiligen Ho- heitsgebiet frei verkehren können, sofern sie den einschlägigen SPS-Anforderungen des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen. Art. 4.5 Zuständige Behörden 1. Die Vertragsparteien tauschen Namen, Adressen und Zuständigkeiten ihrer für die Umsetzung dieses Kapitels zuständigen Behörden aus. 2. In Übereinstimmung mit Artikel 4.16 informieren die Vertragsparteien einander über wesentliche Änderungen betreffend diese Angaben. 31 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 32 SR 0.916.20 33 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 15 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 4.6 Anerkennung des Status von Gebieten hinsichtlich Schädlingen und Krankheiten Die Vertragsparteien anerkennen die Konzepte der Gebietseinteilung, Kompartimen- tierung und regionalen Bedingungen, darunter jene der schädlings- oder krankheits- freien Gebiete bzw. der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krank- heiten. Die Vertragsparteien berücksichtigen die massgebenden Entscheide des SPS- Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfeh- lungen. Art. 4.7 Feststellung der Gleichwertigkeit 1. Gleichwertigkeit kann festgestellt werden für eine einzelne Massnahme, für Grup- pen von Massnahmen oder für Systeme, die sich auf eine bestimmte Ware oder auf Warenkategorien beziehen. 2. Die Prüfung der Gleichwertigkeit durch die einführende Vertragspartei auf Ersu- chen der ausführenden Vertragspartei zwecks Anerkennung ihrer Massnahmen ist kein Grund, den Handel zu unterbrechen oder laufende Einfuhren aus der ausführen- den Vertragspartei auszusetzen. 3. Innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss ihrer Beurteilung notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei schriftlich über die Feststellung der Gleichwertigkeit. Die einführende Vertragspartei setzt die Mass- nahme innerhalb einer angemessenen Frist um. Führt eine Gleichwertigkeitsfeststel- lung nicht zu einer Anerkennung durch die einführende Vertragspartei, teilt diese der ausführenden Vertragspartei die Gründe für ihren Entscheid mit. 4. Der Entscheid über die Anerkennung, die Nichtanerkennung, die Aberkennung oder die Aussetzung der Gleichwertigkeit liegt allein bei der einführenden Vertrags- partei, die im Einklang mit ihrem Verwaltungs- und Rechtsrahmen und unter Berück- sichtigung der Richtlinien, Normen und Empfehlungen der OIE, des IPPC34 und des Codex Alimentarius handelt. 5. Wenn die einführende Vertragspartei die Gleichwertigkeit förmlich anerkennt, trifft sie unverzüglich Massnahmen, um der Gleichwertigkeit Wirkung zu verleihen und den Handel zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen. Art. 4.8 Überprüfungen 1. Um Vertrauen in die wirksame Umsetzung dieses Kapitels zu schaffen oder dieses aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapitels das Recht, Audits und Überprüfungen der Kontrollprogramme oder -verfah- ren der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei durchzuführen. 2. Das Verfahren wird im Einklang mit den einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC35 durchgeführt. Die Überprüfungstätigkeiten konzentrieren sich in erster Linie auf die Bewertung der Wirksamkeit der amtlichen Inspektions- und Zertifizierungssysteme 34 SR 0.916.20 35 SR 0.916.20 16 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien und nicht auf bestimmte Produkte oder Einrichtungen und sollen Auskunft über die Fähigkeit der zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei geben, Kontrol- len durchzuführen und der einführenden Vertragspartei die erforderlichen Zusiche- rungen zu erteilen. 3. Wie häufig Überprüfungen durchgeführt werden, richtet sich nach den Ergebnissen früherer Überprüfungen. 4. Beschliesst die einführende Vertragspartei, einen Überprüfungsbesuch bei der aus- führenden Vertragspartei durchzuführen, notifiziert die einführende Vertragspartei die ausführende Vertragspartei mindestens zwei Monate vor dem Überprüfungsbe- such darüber, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall oder die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Allfällige Änderungen im Hinblick auf den Überprüfungs- besuch müssen zwischen den betroffenen Vertragsparteien vereinbart werden. Art. 4.9 Einfuhrkontrollen und Zertifizierungsverfahren 1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Kontroll-, Inspektions- und Genehmi- gungsverfahren, die unter anderem die Probenahme-, Prüf- und Zertifizierungsverfah- ren einschliessen, mit Anhang C des SPS-Übereinkommens36 der WTO und diesem Artikel im Einklang stehen. 2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Tiere und tierische Erzeugnisse, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bzw. andere damit zusammenhängende Waren, die in eine an- dere Vertragspartei ausgeführt werden, den in den Bescheinigungen der einführenden Vertragspartei aufgeführten SPS-Anforderungen entsprechen. 3. Die einführende Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrbedingungen für aus einer anderen Vertragspartei eingeführte Erzeugnisse nichtdiskriminierend und ver- hältnismässig sind angesichts der von diesen Erzeugnissen ausgehenden Risiken. 4. Einfuhrkontrollen für eingeführte Erzeugnisse werden ohne unangemessenen Ver- zug und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt. 5. Auf Anfrage werden Informationen zur Häufigkeit der Durchführung von Einfuhr- kontrollen bei solchen Einfuhren zur Verfügung gestellt. 6. Werden Waren an einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften gesundheitspolizei- lichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, informiert die ein- führende Vertragspartei so schnell wie möglich die zuständige Behörde der ausfüh- renden Vertragspartei. 7. Stellt die einführende Vertragspartei fest, dass bestimmte Waren ihren Anforderun- gen nicht entsprechen, kann sie diese Waren in amtliche Verwahrung nehmen und in Absprache mit dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter beschliessen, die betreffenden Waren geeigneten Massnahmen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsvor- schriften zu unterziehen. Dabei berücksichtigt die einführende Vertragspartei alle ihr zur Verfügung stehenden bzw. nach Massgabe des jeweiligen Risikos rechtzeitig übermit- telten Informationen, einschliesslich der Eingaben des Exporteurs oder von dessen Ver- 36 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 17 / 64 0.632.314.231 Zolltarife treterin bzw. Vertreter. Die für die Sendung verantwortlichen Personen haften für die Kosten, die der einführenden Vertragspartei dadurch entstehen. 8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter gegen solche Entscheide Rekurs einlegen kann und Informationen zum Re- kursrecht, zum anwendbaren Verfahren und zu den jeweiligen Fristen erhält. 9. Dieser Artikel lässt das Recht der zuständigen Behörden unberührt, unverzüglich einen angemessenen Entscheid über Notmassnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu treffen, um schwerwiegenden Ri- siken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu be- gegnen. Die Umstände, die zum entsprechenden Entscheid geführt haben, sind dem Exporteur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter zu erläutern. 10. Die Inspektionsgebühren müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Ge- bühren stehen, die für die Inspektion gleichartiger inländischer Erzeugnisse erhoben werden. 11. Unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei zur Durchführung von Einfuhrkon- trollen anerkennt die einführende Vertragspartei die Bescheinigungen, die von der je- weils zuständigen Behörde der ausführenden Vertragspartei im Einklang mit den re- gulatorischen Anforderungen der einführenden Vertragspartei ausgestellt wurden. Art. 4.10 Risikobewertung 1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Risikobewertung im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen37 der WTO und berücksichtigen dabei die einschlägigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen. 2. Bei der Durchführung einer Risikobewertung stellt die einführende Vertragspartei sicher, dass die Risikobewertung dokumentiert wird und die betroffene ausführende Vertragspartei bzw. die betroffenen ausführenden Vertragsparteien Gelegenheit erhält bzw. erhalten, in einer von der einführenden Vertragspartei festzulegenden Weise Stellung zu nehmen. 3. Auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei informiert die einführende Vertrags- partei die ausführende Vertragspartei über den Stand der Bearbeitung des betreffen- den Risikobewertungsersuchens und über alle während des Verfahrens möglichen Verzögerungen. 4. Unbeschadet der Möglichkeit zum Ergreifen von Notmassnahmen darf keine Ver- tragspartei die Einfuhr einer Ware einer anderen Vertragspartei allein aus dem Grund stoppen, dass die einführende Vertragspartei eine bestehende SPS-Massnahme über- prüft. Art. 4.11 Notmassnahmen 1. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich ist und die Auswir- 37 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 18 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien kungen auf den Handel haben kann, notifiziert sie dies unverzüglich schriftlich den betroffenen ausführenden Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder die bereits eingerichteten Kommunikationskanäle der Vertrags- parteien. 2. Die betroffenen ausführenden Vertragsparteien können um Gespräche mit der Ver- tragspartei ersuchen, die eine Notmassnahme nach Absatz 1 ergreift. Diese Gespräche werden so bald wie möglich geführt. Jede Vertragspartei ist bestrebt, im Rahmen die- ser Gespräche sachdienliche Informationen bereitzustellen. Jede an den Gesprächen beteiligte Vertragspartei trägt den darin unterbreiteten Informationen gebührend Rechnung. 3. Ergreift eine Vertragspartei eine Notmassnahme, überprüft sie diese Massnahme innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Ersuchen der ausführenden Vertragspar- tei. Die einführende Vertragspartei kann bei Bedarf sachdienliche Informationen ver- langen und die ausführende Vertragspartei ist bestrebt, diese sachdienlichen Informa- tionen bereitzustellen, um die einführende Vertragspartei bei der Überprüfung der ergriffenen Notmassnahme zu unterstützen. Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage das Ergebnis der Überprüfung mit. Wird die Notmassnahme nach der Überprüfung aufrechterhalten, überprüft die einführende Vertragspartei die Massnahme regelmässig auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen und erläutert auf Anfrage der ausführenden Vertragspartei den Grund für die Aufrechterhaltung der Notmassnahme. Art. 4.12 Transparenz 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenz nach Anhang B des SPS-Übereinkommens38 der WTO. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung des Austauschs von Informatio- nen über die Entwicklung, Annahme und Anwendung von SPS-Massnahmen, die er- hebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben können. 3. Bei der Umsetzung dieses Artikels berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlä- gigen Entscheide des SPS-Ausschusses der WTO sowie die internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen. 4. Jede Vertragspartei notifiziert vorgeschlagene Massnahmen oder Änderungen be- stehender SPS-Massnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf ihren Handel mit den anderen Vertragsparteien haben können, über das Online-Notifikationssystem für SPS-Massnahmen der WTO, über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über die bereits bestehenden Kommunikationskanäle der Vertragsparteien. 38 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 19 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 5. Sofern keine dringenden Gesundheitsprobleme auftreten bzw. aufzutreten drohen oder es sich um eine handelserleichternde Massnahme handelt, räumt eine Vertrags- partei nach einer Notifikation gemäss Absatz 4 den anderen Vertragsparteien in der Regel eine Frist von mindestens 60 Tagen für schriftliche Stellungnahmen ein. Ange- messene Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Verlängerung der Stellungnahme- frist sind zu prüfen. 6. Auf begründetes Ersuchen einer anderen Vertragspartei hin stellt eine Vertragspar- tei der ersuchenden Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist sachdienliche Informationen und Klarstellungen zu einer SPS-Massnahme zur Verfügung, ein- schliesslich bezüglich: (a) der SPS-Anforderungen, die für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten; (b) des Status des Antrags der Vertragspartei; und (c) der Verfahren für die Genehmigung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse. 7. Eine einführende Vertragspartei stellt den betroffenen Vertragsparteien über die nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen oder über bereits bestehende Kom- munikationskanäle der Vertragsparteien rechtzeitig geeignete Informationen zur Ver- fügung, wenn: (a) die einführende Vertragspartei erhebliche oder wiederkehrende Verstösse ge- gen gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit ausgeführten Sendungen feststellt; (b) vorläufig eine SPS-Massnahme gegen die Ausfuhr einer anderen Vertragspar- tei oder mit Auswirkungen auf die Ausfuhr einer anderen Vertragspartei ge- troffen wird, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen in der einführenden Vertragspartei als erforderlich er- achtet wird. Art. 4.13 Informationsaustausch 1. Die Vertragsparteien tauschen die für die Umsetzung dieses Kapitels sachdienli- chen Informationen systematisch aus, um Sicherheit zu schaffen, das gegenseitige Vertrauen zu stärken und die Wirksamkeit der kontrollierten Programme nachzuwei- sen. Dieser Informationsaustausch kann gegebenenfalls Austauschbesuche von Amts- personen einschliessen. Notifikationen, die nicht unter das SPS-Übereinkommen39 der WTO fallen, werden den nach Artikel 4.16 eingerichteten Kontaktstellen auf An- frage in englischer Sprache übermittelt. Möchte eine Vertragspartei Notifikationen in einer anderen WTO-Sprache tätigen, wird den Vertragsparteien eine englische Über- setzung zur Verfügung gestellt. 2. Unbeschadet der Bestimmungen des SPS-Übereinkommens der WTO zur Notifi- kation von Massnahmen können die Vertragsparteien auch Informationen über andere relevante Themen austauschen, darunter über: 39 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 20 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (a) schwerwiegende oder erhebliche Risiken für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, einschliesslich Lebensmittelnotfälle; und (b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Einfuhrvorschriften und deren Änderungen, einschliesslich der von der einführenden Vertragspar- tei vorgeschriebenen Muster für die offiziellen Zertifikate oder Bescheinigun- gen. 3. Ein Informationsaustausch nach diesem Artikel gilt als erfolgt, wenn die in diesem Artikel genannten Informationen wie folgt zur Verfügung gestellt wurden: (a) durch eine Notifikation an die WTO in Übereinstimmung mit ihren einschlä- gigen Vorschriften; oder (b) kostenlos auf den offiziellen, öffentlich zugänglichen Websites der Vertrags- parteien. Art. 4.14 Überprüfungsklausel Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemesse- nen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit SPS-Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. Art. 4.15 Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen 1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen (nachfolgend als «SPS-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, dem Regierungsvertreterinnen und -ver- treter der Vertragsparteien angehören. 2. Der SPS-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden An- gelegenheiten, darunter: (a) der Überwachung und Überprüfung der Umsetzung dieses Kapitels; (b) der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel; (c) der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Aus- schuss soweit erforderlich; und (d) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist. 3. Der SPS-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Der SPS-Unterausschuss kommt in der Regel alle zwei Jahre zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des SPS- Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert. 21 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 4.16 Kontaktstellen 1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kon- taktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Ände- rung in Bezug auf die Kontaktstelle. Art. 4.17 Konsultationen Hat eine Vertragspartei eine Massnahme ergriffen, die ein Handelshemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat, kann eine andere Vertrags- partei um Konsultationen ersuchen. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in ei- ner gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultatio- nen wird dem SPS-Unterausschuss Bericht erstattet. Art. 4.18 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um die Umsetzung dieses Kapitels zu erleichtern. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragspar- teien daran, handelserleichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa: (a) Ausbildungs- und Erfahrungsaustauschprogramme für Regierungsangestellte und technisches Personal in Bezug auf Inspektionen, Zertifizierungen, Prüf- verfahren, Überprüfungen sowie die Erfüllung von Regulierungs- und Markt- anforderungen; (b) die Entwicklung und Verbesserung des Risikobewertungsverfahrens; (c) Foren wie Seminare und Workshops für den Austausch von Meinungen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit den SPS-Systemen der Vertrags- parteien; und (d) internationale Normungsarbeiten und Tätigkeiten der einschlägigen internati- onalen Organisationen. 2. Die Vertragsparteien können in allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenhei- ten, die von gegenseitigem Interesse sind, zusammenarbeiten, darunter auch bei sek- torspezifischen Vorschlägen. Kapitel 5: Technische Handelshemmnisse Art. 5.1 Ziele Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel mit Waren zu erleichtern und einen effektiven Zugang zu den Märkten jeder Vertragspartei zu erreichen. Zu diesem Zweck ergreifen die Vertragsparteien Massnahmen, um: 22 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (a) die Umsetzung des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse in
Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen der WTO» bezeichnet)40 zu verbessern; (b) sicherzustellen, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbe- wertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen; (c) die Zusammenarbeit zwischen ihnen in den für die Umsetzung dieses Kapitels relevanten Bereichen zu stärken; (d) ihre Kapazitäten auszubauen, um gegebenenfalls die Einhaltung der interna- tionalen Normen und ihrer technischen Vorschriften, Konformitätsbewer- tungsverfahren und Normen zu gewährleisten; (e) gegebenenfalls die Annäherung und Angleichung technischer Vorschriften und Normen an die einschlägigen internationalen technischen Vorschriften und Normen zu fördern; und (f) die Anerkennung der Gleichwertigkeit technischer Vorschriften zu fördern und die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsverfahren zu erhöhen. Art. 5.2 Bekräftigung des TBT-Übereinkommens der WTO 1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen41 der WTO, das hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil die- ses Abkommens erklärt wird. 2. Keine Vertragspartei nimmt die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) für Angelegenheiten in Anspruch, für die ausschliesslich ein angeblicher Verstoss ge- gen die Bestimmungen des TBT-Übereinkommens der WTO geltend gemacht wird. Art. 5.3 Anwendungsbereich 1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller techni- schen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren von zentralen Regierungsstellen, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien aus- wirken können. 2. Jede Vertragspartei trifft die ihr zur Verfügung stehenden geeigneten Massnah- men, um in ihrem Hoheitsgebiet die Einhaltung dieses Kapitels durch unmittelbar un- terhalb der zentralen Regierungsebene angesiedelte regionale staatliche Stellen si- cherzustellen, die für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren zuständig sind. 3. Ungeachtet von Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf: (a) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch solche Stellen erstellt werden; oder 40 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 41 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 23 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (b) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die in Anhang 1 des SPS-Übereinkommens der WTO42, in Anhang 1A des WTO- Abkommens beschrieben sind. Art. 5.4 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit, um das gegenseitige Ver- ständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zu diesem Zweck können sie sowohl auf horizontaler als auch auf sektoraler Ebene Gespräche zu regulatorischen Fragen aufnehmen. 2. Im Rahmen ihrer Zusammenarbeit arbeiten die Vertragsparteien daran, handelser- leichternde Massnahmen zu identifizieren, zu entwickeln und zu fördern, darunter etwa: (a) die Verstärkung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen, z. B. durch Aus- und Weiterbildungen, den Austausch von verfügbaren Informationen, Erfah- rungen und Daten sowie die wissenschaftliche und technische Zusammenar- beit zwecks Erlass von technischen Vorschriften, die den Handel nicht stärker als nötig beschränken und die regulatorischen Ressourcen effizient nutzen; (b) gegebenenfalls die Prüfung der Vereinfachung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren; (c) das Hinarbeiten auf die Möglichkeit einer Annäherung oder Angleichung von technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren insbesondere in Bereichen ohne internationale Normen; (d) die Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen ihren jewei- ligen öffentlichen oder privaten Stellen, die für technische Vorschriften, Nor- mung, Konformitätsbewertungsverfahren und Messwesen zuständig sind, auf bilateraler Ebene wie auch in internationalen Foren; (e) Programme zur Steigerung der Fähigkeit von Unternehmen und insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen, die Regulierungs- und Marktanforderungen zu erfüllen; (f) die Zusammenarbeit im Bereich der guten Regulierungspraxis; (g) die Förderung und Unterstützung der Teilnahme an internationalen Nor- mungsgremien wie der Internationalen Organisation für Normung, der Inter- nationalen Elektrotechnischen Kommission und der Internationalen Fernmel- deunion sowie die Förderung der Verwendung internationaler Normen als Grundlage für technische Vorschriften; (h) den Meinungsaustausch im Rahmen internationaler Foren wie dem WTO- Ausschuss über technische Handelshemmnisse, insbesondere in Bezug auf die Verwendung internationaler Normen zur Unterstützung der Regulierungstä- tigkeit; und (i) die Förderung der Entwicklung der erforderlichen technischen Infrastruktur im Bereich der Normung, der Konformitätsbewertung und des Messwesens. 42 SR 0.632.20, Anhang 1A.4 24 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 5.5 Technische Vorschriften 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Verwendung internationaler Normen und vereinbaren: (a) einschlägige internationale Normen oder die einschlägigen Teile davon als Grundlage für technische Vorschriften zu verwenden, es sei denn, diese inter- nationalen Normen wären unwirksame oder ungeeignete Mittel zur Errei- chung der nach Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens43 der WTO angestreb- ten berechtigten Ziele; (b) für den Fall, dass als Grundlage für technische Vorschriften nicht internatio- nale Normen herangezogen wurden, einer Vertragspartei auf deren Ersuchen hin schriftlich die Gründe zu erklären, warum diese Normen als ungeeignete oder unwirksame Mittel hinsichtlich des angestrebten Ziels erachtet wurden, und soweit möglich die Teile zu benennen, die wesentlich von den einschlä- gigen internationalen Normen abweichen; (c) die technischen Vorschriften jeweils kostenlos auf einer offiziellen Website zu veröffentlichen; (d) sicherzustellen, dass interessierte Personen einer anderen Vertragspartei an allen öffentlichen Konsultationen zur Ausarbeitung technischer Vorschriften teilnehmen können; (e) bei Notifikationen nach Artikel 2.9 des TBT-Übereinkommens der WTO der Vertragspartei, die die Notifikation erhält, in der Regel eine Frist von 60 Ta- gen ab der Notifikation einzuräumen, damit sie schriftlich zu dem Vorschlag Stellung nehmen kann, – ausser in Ausnahmefällen, wenn ausdrücklich drin- gende Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit entstehen oder zu entstehen drohen –, und soweit mög- lich angemessene Ersuchen um Verlängerung der Stellungnahmefrist sorgfäl- tig zu prüfen; (f) sofern keine der in Artikel 2.10 des TBT-Übereinkommens der WTO erwähn- ten dringenden Umstände vorliegen, zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten technischer Vorschriften eine ausreichende Frist einzuräumen, damit die Wirtschaftsakteure der ausführenden Vertragspartei Zeit haben, ihre Erzeugnisse oder Produktionsmethoden den Erfordernissen der einführenden Vertragspartei anzupassen; und (g) die Möglichkeit zu prüfen, die Gleichwertigkeit der technischen Vorschriften einer anderen Vertragspartei anzuerkennen. Zu diesem Zweck kann eine Ver- tragspartei, die eine technische Vorschrift ausgearbeitet hat, die sie für gleich- wertig hält mit einer technischen Vorschrift einer anderen Vertragspartei, da sie im Wesentlichen dieselben Ziele, denselben Anwendungsbereich und das- selbe zu erreichende Schutzniveau aufweist, schriftlich darum ersuchen, dass eine andere Vertragspartei die technische Vorschrift als gleichwertig aner- 43 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 25 / 64 0.632.314.231 Zolltarife kennt. In einem solchen schriftlichen Ersuchen ist zu begründen, weshalb die technischen Vorschriften als gleichwertig angesehen werden. 2. Im Hinblick auf eine angemessene Erklärung nach Absatz 1 (b) stellt die ersu- chende Vertragspartei sicher, dass in ihrem Ersuchen um eine Erklärung: (a) die einschlägige internationale Norm, Richtlinie oder Empfehlung angegeben ist, die die ersuchte Vertragspartei nicht als Grundlage für ihre technische Vorschrift verwendet hat; und (b) beschrieben wird, inwiefern die nicht auf der internationalen Norm, Richtlinie oder Empfehlung basierende technische Vorschrift den Handel zwischen den Vertragsparteien beschränkt oder zu beschränken droht. 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass rechtmässig in Verkehr gebrachte Erzeug- nisse in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können, sofern sie den ein- schlägigen Anforderungen in Bezug auf technische Handelshemmnisse des Marktes an der Einfuhrstelle entsprechen. Art. 5.6 Normen 1. Die Vertragsparteien tauschen auf Ersuchen Informationen aus über: (a) ihre Verwendung von Normen im Zusammenhang mit technischen Vorschrif- ten; (b) ihre Normungsprozesse und die Verwendung internationaler Normen als Grundlage für ihre nationalen Normen; und (c) Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Dritten oder in- ternationalen Organisationen im Bereich Normung, vorbehältlich der Ge- heimhaltungspflichten in diesen Übereinkünften oder Vereinbarungen. 2. Werden Normen in einer technischen Vorschrift verbindlich vorgeschrieben, sind die in Artikel 5.12 festgehaltenen Transparenzpflichten zu erfüllen. 3. Jede Vertragspartei ermutigt ihre anerkannten Normungsinstitutionen, bei interna- tionalen Normungstätigkeiten mit den zuständigen anerkannten Normungsinstitutio- nen der anderen Vertragsparteien zusammenzuarbeiten. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen der Tätigkeiten der Vertragsparteien in regionalen und internationalen Normungsinstitutionen erfolgen, denen die anerkannten Normungsinstitutionen aller Vertragsparteien angehören. Art. 5.7 Konformitätsbewertung 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass es ein breites Spektrum von Mechanismen gibt, die die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungsverfahren erleichtern, was zu mehr Effizienz, zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und zu Kosteneffizienz beitragen kann. Zu die- sen Mechanismen gehören unter anderem: (a) die Akzeptanz der Konformitätserklärung des Herstellers durch die einfüh- rende Vertragspartei; 26 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (b) Abkommen über die gegenseitige Akzeptanz der Ergebnisse von Konformi- tätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von Stellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durchgeführt wurden; (c) die Verwendung von Akkreditierungsverfahren zur Befähigung von Konfor- mitätsbewertungsstellen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspar- tei; (d) die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in einer anderen Vertragspartei durch staatliche Stellen; (e) die Anerkennung der Ergebnisse von in einer anderen Vertragspartei durch- geführten Konformitätsbewertungsverfahren durch eine Vertragspartei; (f) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen in jeder Vertragspartei; und (g) die Nutzung bestehender regionaler und internationaler Abkommen über ge- genseitige Anerkennung, bei denen beide Vertragsparteien Vertragspartei sind. 2. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Vertragsparteien: (a) ihren Informationsaustausch über diese und ähnliche Mechanismen zu inten- sivieren, um die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen zu er- leichtern; (b) Informationen über Konformitätsbewertungsverfahren auszutauschen, ein- schliesslich Informationen über die Auswahl geeigneter Konformitätsbewer- tungsverfahren; (c) Informationen über die Akkreditierungspolitik auszutauschen und die Nut- zung der Akkreditierung zu fördern, um die Akzeptanz von Konformitätsbe- wertungsergebnissen zu erleichtern und zu prüfen, wie internationale Akkre- ditierungsnormen und internationale Abkommen, an denen die Akkreditie- rungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. mittels der Vereinba- rung über die gegenseitige Anerkennung (Mutual Recognition Arrangement, MRA) der International Laboratory Accreditation Cooperation (ILAC) oder der multilateralen Vereinbarung (Multilateral Arrangement, MLA) des Inter- national Accreditation Forum (IAF) am besten genutzt werden können; (d) dass, sofern die Vertragsparteien die Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren ak- zeptieren, dies zu Bedingungen erfolgt, die nicht weniger günstig sind als bei den in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durchgeführten Konformitätsbewertungs- verfahren; und (e) Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen zur Teilnahme an freiwilligen Kooperationsvereinbarungen zu ermutigen, die als Grundlage für die Akzeptanz von Konformitätsbewertungsergebnissen dienen. 27 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 5.8 Gemeinsame Zusammenarbeit in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren 1. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 5.1.2 des TBT-Übereinkommens44 der WTO in Fällen, in denen eine Vertragspartei für die Akzeptanz eines Erzeugnisses auf ihrem Markt einen positiven Nachweis für die Übereinstimmung mit ihren gelten- den technischen Vorschriften verlangt, stellt die Vertragspartei sicher, dass das gefor- derte Niveau der Konformität die Gefahr berücksichtigt, die angesichts des angestreb- ten berechtigten Ziels entstünde, wenn diese Übereinstimmung nicht gewähreistet wäre. 2. Eine Vertragspartei kann zur Erreichung eines berechtigten Ziels die Einführung einer Vorregistrierung, Registrierung, Zulassung oder obligatorischen Konformitäts- bewertung durch Dritte beschliessen, um den Zugang eines Erzeugnisses zu ihrem Markt zu erlauben. Vor der Einführung solcher Massnahmen notifiziert sie den be- treffenden Massnahmenentwurf nach Artikel 2.9.2 des TBT-Übereinkommens der WTO. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei legt sie die Gründe für die vorge- schlagene Änderung dar. 3. Für Sektoren, in denen ein Konformitätsnachweis durch Dritte oder eine Vorre- gistrierung, Registrierung oder Zulassung erforderlich ist, vereinbaren die Vertrags- parteien, ihre Konformitätsbewertungsstellen zu ermutigen, sich bestehenden Verein- barungen über die internationale Harmonisierung technischer Vorschriften und die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen auf multilatera- ler Ebene anzuschliessen oder gegebenenfalls gemeinsam auf den Abschluss neuer Vereinbarungen hinzuwirken. Art. 5.9 Marktüberwachung Die Vertragsparteien verpflichten sich unter anderem dazu: (a) sich über Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmechanismen und damit zusammenhängende Tätigkeiten auszutauschen; und (b) sicherzustellen, dass es keine Interessenkonflikte zwischen den Marktüberwa- chungsstellen und den Herstellern bzw. Produzenten gibt, die einer Kontrolle oder Überwachung unterliegen. Art. 5.10 Konformitätsbewertungsgebühren und Bearbeitungsdauer Was die Bearbeitungsdauer und die Gebühren für die Bewertung der Konformität von Erzeugnissen anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Pflichten nach Arti- kel 5.2 des TBT-Übereinkommens45 der WTO. Art. 5.11 Kennzeichnung und Etikettierung Sofern ihre technischen Vorschriften verbindliche Kennzeichnungs- oder Etikettie- rungserfordernisse enthalten, kommen die Vertragsparteien überein, dass jede Ver- 44 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 45 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 28 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien tragspartei die Grundsätze von Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens46 der WTO be- achtet und dass: (a) jede Vertragspartei Kennzeichnungs- und Etikettierungserfordernisse auf sol- che beschränkt, die für die Konsumentinnen und Konsumenten oder die Nut- zerinnen und Nutzer der Erzeugnisse von Bedeutung sind oder die auf die Konformität der Erzeugnisse mit verbindlichen technischen Anforderungen hinweisen; (b) jede Vertragspartei den Inhalt von Kennzeichnungen und Etikettierungen fest- legen, aber keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung der Etiketten oder Kennzeichnungen von Erzeugnissen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen, zum Verkauf oder für die unentgeltliche Abgabe, von Erzeugnissen verlangen kann, die ansonsten ihren verbindlichen technischen Anforderungen entsprechen, es sei denn, dies ist nicht handelsbeschränkender als notwendig, um berechtigte Ziele zu erreichen; (c) sofern diese Vertragspartei den Wirtschaftsakteuren die Verwendung einer eindeutigen Kennnummer vorschreibt, sie den Wirtschaftsakteuren der ande- ren Vertragsparteien unverzüglich eine solche Nummer zuteilt; (d) sofern diese Vertragspartei vorschreibt, dass die Informationen auf den Eti- ketten in einer bestimmten Sprache sein müssen, sie neben der vorgeschriebe- nen Sprache auch andere Sprachen zulässt, es sei denn, die Informationen wä- ren mit Blick auf die von der einführenden Vertragspartei für die Waren verlangten Informationen irreführend, widersprüchlich oder verwirrend; und (e) jede Vertragspartei bestrebt ist, nicht-dauerhafte oder ablösbare Etikettierun- gen oder Kennzeichnungen in den Begleitunterlagen anstelle von physisch am Erzeugnis angebrachten Etikettierungen oder Kennzeichnungen zu akzeptie- ren, ausser sie sind der Auffassung, dadurch würden berechtigte Ziele nach dem TBT-Übereinkommen der WTO gefährdet. Art. 5.12 Transparenz 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Transparenzbestimmungen im TBT-Übereinkommen47 der WTO. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Vertrags- parteien die einschlägigen Beschlüsse und Empfehlungen in der jeweils gültigen Fas- sung, die der WTO-Ausschuss über technische Handelshemmnisse seit dem 1. Januar 1995 (G/TBT/1/Rev.15) angenommen hat. 2. Auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei den vollständigen Text oder eine Zusammenfassung ihrer notifizierten technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in englischer Sprache innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens zur Verfügung. Über den Inhalt der Zusam- menfassung entscheidet die ersuchte Vertragspartei. 46 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 47 SR 0.632.20, Anhang 1A.6 29 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 3. Jede Vertragspartei stellt auf schriftliches Ersuchen einer anderen Vertragspartei Informationen über den Zweck und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, die bzw. das sie verabschie- det hat oder einzuführen gedenkt. 4. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen einer anderen Vertragspar- tei und ist bestrebt, auf Ersuchen dieser anderen Vertragspartei die Stellungnahmen zu beantworten. 5. Hält eine Vertragspartei eine eingeführte Sendung an der Einfuhrstelle wegen der Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift oder einem Konformitätsbewer- tungsverfahren zurück, notifiziert sie dem Importeur oder dessen Vertreterin bzw. Vertreter so schnell wie möglich die Gründe für das Zurückhalten. 6. Sofern dieses Kapitel nichts anderes vorsieht, werden alle durch eine Vertragspar- tei nach diesem Kapitel verlangten Informationen oder Erläuterungen von der ersuch- ten Vertragspartei in gedruckter oder elektronischer Form innerhalb einer zwischen der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbarten angemessenen Frist und nach Möglichkeit innerhalb von 60 Tagen bereitgestellt. Auf Anfrage der ersu- chenden Vertragspartei stellt die ersuchte Vertragspartei diese Informationen in eng- lischer Sprache zur Verfügung. Art. 5.13 Kontaktstellen 1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kon- taktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Ände- rung in Bezug auf die Kontaktstelle. Art. 5.14 Unterausschuss über technische Handelshemmnisse 1. Hiermit wird innerhalb des Gemischten Ausschusses ein Unterausschuss über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als «TBT-Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht. 2. Der TBT-Unterausschuss befasst sich mit allen unter dieses Kapitel fallenden An- gelegenheiten, darunter: (a) der Überwachung, Überprüfung und Förderung der Umsetzung dieses Kapi- tels einschliesslich allfälliger Anhänge; (b) der Förderung von Gesprächen, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen zwischen den zuständigen Behörden über Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel; (c) der Erörterung von Möglichkeiten, um den Zugang zu den jeweiligen Märkten der Vertragsparteien zu verbessern; (d) der Prüfung von Ergänzungen und Änderungen der Liste der Sektoren oder Produktbereiche in allfälligen Anhängen zu diesem Kapitel; 30 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (e) der Erleichterung der sektoralen Zusammenarbeit zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Konformitätsbewertungsstellen und Labors in den Hoheits- gebieten der Vertragsparteien; (f) der Ausarbeitung von Empfehlungen und Berichten an den Gemischten Aus- schuss soweit erforderlich; und (g) jeder anderen Angelegenheit, die ihm der Gemischte Ausschuss zuweist. 3. Der TBT-Unterausschuss handelt im gegenseitigen Einvernehmen. 4. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kommt der TBT-Unter- ausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Diese Treffen können jeweils auf jede von Fall zu Fall vereinbarte Weise abgehalten werden. Die Treffen des TBT- Unterausschusses werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert. Art. 5.15 Informationsaustausch und Konsultationen 1. Eine Vertragspartei prüft unverzüglich und wohlwollend jedes Ersuchen einer an- deren Vertragspartei um Informationen, Klarstellungen und Konsultationen bei Fra- gen hinsichtlich der Umsetzung dieses Kapitels. Der TBT-Unterausschuss kann die Fristen und anderen Modalitäten im Zusammenhang mit den Informationen, Klärun- gen und Konsultationen erörtern und festlegen. 2. Eine Vertragspartei kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, wenn diese andere Vertragspartei eine Massnahme ergriffen hat, die ein Handels- hemmnis zwischen den Vertragsparteien schaffen könnte oder geschaffen hat. Diese Konsultationen werden so früh wie möglich eingeleitet und von den zuständigen Behörden der betroffenen Vertragsparteien in einer gemeinsam festgelegten Weise durchgeführt. Über das Ergebnis der Konsultationen wird dem TBT-Unterausschuss Bericht erstattet. 3. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Kommunikation und ihren Informati- onsaustausch über Angelegenheiten innerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kapi- tels zu verbessern, insbesondere mit Blick auf Möglichkeiten zur Erleichterung der Einhaltung ihrer technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsver- fahren und zur Beseitigung unnötiger Hindernisse für den Warenverkehr zwischen ihnen. Art. 5.16 Überprüfungsklausel Die Vertragsparteien handeln auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemesse- nen Verzug eine Übereinkunft aus, um die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren, die alle Vertragsparteien mit einer Nichtvertragspartei vereinbart haben, auch auf die anderen Vertragsparteien auszuweiten. 31 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Kapitel 6: Dienstleistungshandel Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienst- leistungen betreffen. Art. 6.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS 1. In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Kapitel werden die Bestimmungen des GATS48 und seiner Anhänge, einschliesslich der darin aufgeführten Begriffsbestimmungen, hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen die- ses Kapitels erklärt, sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.49 2. Kapitel 13 ersetzt Teil V des GATS. Artikel 6.3 gilt in Bezug auf die Meistbegüns- tigungsverpflichtungen der Vertragsparteien nach diesem Kapitel.50 Artikel 6.5 er- setzt Artikel XXVIII Absatz m) des GATS. 3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung nach dem GATS werden durch die Listen der spezifischen Verpflichtungen und die Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Ver- tragsparteien ersetzt, die in den Anhängen 6.F bzw. 6.G aufgeführt sind und feste Be- standteile dieses Kapitels bilden. Die in den GATS-Bestimmungen enthaltenen Be- griffe «Liste» und «spezifische Verpflichtungen» sind als Verweis auf die Listen der spezifischen Verpflichtungen im Anhang zu diesem Kapitel bzw. auf die darin aufge- führten spezifischen Verpflichtungen zu verstehen. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Mitglied» in den zu Bestand- teilen dieses Kapitel erklärten Bestimmungen des GATS «Vertragspartei». In Arti- kel XII Absatz 2 Buchstabe a) des GATS bedeutet «Mitglieder» jedoch «Mitglieder der WTO». 5. Die aus dem GATS und seinen Anhängen übernommenen Bestimmungen werden durch die Bestimmungen der folgenden Anhänge ergänzt, die feste Bestandteile dieses Kapitels bilden: (a) Anhang 6.A (Finanzdienstleistungen); (b) Anhang 6.B (Telekommunikationsdienste); 48 SR 0.632.20, Anhang 1B 49 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie nicht verpflichtet sind, bilateral die spezifischen Bestimmungen auszuhandeln, für die unter dem GATS multilaterale Verhandlungen in Bezug auf Notstandsmassnahmen, öffentliche Beschaffungen und Subventionen vorgesehen sind, oder Konsultationen abzuhalten, wie dies bezüglich der Zahlungsbilanzsituation vorgesehen ist. Die Vertragsparteien sind sich ferner darüber einig, dass die Bestimmungen des GATS, die eine Notifikation oder eine andere Mittei- lung an den Rat für den Handel mit Dienstleistungen vorschreiben, nicht bilateral gelten. Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, bilateral ähnliche Bestimmungen umzuset- zen, wie sie in den Anhängen des GATS etwa für Prüfungen im Luftverkehrssektor, für die Überprüfung der Meistbegünstigung oder für den Seeverkehr enthalten sind. 50 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf Bestimmungen des GATS, die mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden, ein Verweis auf Artikel II des GATS als Verweis auf Artikel 6.3 dieses Kapitels zu verstehen ist. 32 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (c) Anhang 6.C (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen); (d) Anhang 6.D (Anerkennung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungser- bringern); und (e) Anhang 6.E (Seeleute). Art. 6.3 Meistbegünstigung51 1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII und Arti- kel II Absatz 3 des GATS52 ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang 6.G enthaltenen Ausnahmen ge- währt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienst- leistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine der Vertragspar- teien abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Arti- kel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1. 3. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, prüft sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhand- lungen zur Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach erstgenanntem Abkommen. Wird eine solche Auf- nahme vereinbart, so ist das wechselseitige Gleichgewicht der von jeder Vertragspar- tei im Rahmen dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen zu wahren. Art. 6.4 Listen der spezifischen Verpflichtungen 1. Die spezifischen Verpflichtungen, die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit Teil III des GATS53 eingeht, sind in Anhang 6.F aufgeführt. 2. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben: (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang; (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung; (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel XVIII des GATS; (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtun- gen; und (e) den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen. 51 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Finanzdienstleistungen. 52 SR 0.632.20, Anhang 1B 53 SR 0.632.20, Anhang 1B 33 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 3. Artikel XX Absatz 2 des GATS findet auf Massnahmen Anwendung, die sowohl mit Artikel XVI als auch mit Artikel XVII des GATS unvereinbar sind. Art. 6.5 Natürliche Personen einer Vertragspartei Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff «natürliche Person einer ande- ren Vertragspartei» eine natürliche Person, die sich im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei oder jeder anderen Vertragspartei aufhält und die nach innerstaatli- chem Recht dieser anderen Vertragspartei: (a) die Staatsangehörigkeit oder die Staatsbürgerschaft dieser anderen Vertrags- partei besitzt; oder (b) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, falls die Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die- selbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei keine Vertragspartei verpflichtet ist, solchen Personen mit dauerhaftem Aufenthalt eine günstigere Behandlung zu gewähren als diejenige, die die andere Ver- tragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt gewähren würde. Art. 6.6 Zahlungen und Überweisungen 1. Ausser unter den in Artikel XII des GATS54 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zah- lungen für laufende Geschäfte im Zusammenhang mit ihren spezifischen Verpflich- tungen. 2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem am 22. Juli 194455 in Bretton Woods abgeschlossenen Übereinkommen über den Interna- tionalen Währungsfonds (nachfolgend als «IWF-Übereinkommen» bezeichnet), ein- schliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass keine Vertragspartei vorbehältlich Artikel XII des GATS oder auf Ersuchen des In- ternationalen Währungsfonds Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind. Art. 6.7 Entzug von Handelsvorteilen Über die Bestimmungen von Artikel XXVII des GATS56 hinaus kann eine Vertrags- partei vorbehältlich vorheriger Notifikation und Konsultation die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvorteile in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung aus dem oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entziehen, wenn die Ver- tragspartei nachweist, dass die Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer er- bracht wird, der im Eigentum steht oder beherrscht wird von einer Person einer Nicht- 54 SR 0.632.20, Anhang 1B 55 SR 0.979.1 56 SR 0.632.20, Anhang 1B 34 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien vertragspartei, und die Vertragspartei, die die Handelsvorteile entzieht, Massnahmen in Bezug auf die Nichtvertragspartei einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Dienstleistungserbringer verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn dem Dienstleistungserbringer die in diesem Kapitel vorgesehenen Handelsvor- teile gewährt würden. Kapitel 7: Investitionsförderung und Zusammenarbeit Art. 7.1 Ziele 1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung und Erleichterung ausländischer Direktinvestitionen als Mittel zur Unterstützung von Wirtschaftswachs- tum, Innovation und ökologischem Wandel. 2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Entwicklung qualifizierter Ar- beitskräfte für die Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei der Grund-, Hochschul- und Berufsbildung sowie durch Qualifizierungsmassnahmen, den Aufbau von Kapazitäten und Austauschpro- gramme. 3. Die Vertragsparteien teilen die folgenden gemeinsamen Zielsetzungen: (a) die EFTA-Staaten streben an, die ausländischen Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens um 50 Milliarden US-Dollar und in den da- rauf folgenden fünf Jahren um weitere 50 Milliarden US-Dollar zu erhöhen57, 58; und 57 Von ausserhalb der EFTA-Staaten stammende Investitionen werden berücksichtigt, wenn nachgewiesen wird, dass sie von Investoren aus einem EFTA-Staat getätigt werden. Über EFTA-Staaten eingehende Investitionen von Investoren aus Nichtvertragsparteien, die entweder nicht in einem EFTA-Staat ansässig sind oder in einem EFTA-Staat ansässig sind, aber keine wesentliche Geschäftstätigkeit in einem EFTA-Staat ausüben, werden nicht als EFTA-Investitionen betrachtet. 58 Die Vertragsparteien anerkennen, dass die rasche wirtschaftliche Entwicklung Indiens in den letzten zwanzig Jahren, in denen das jährliche nominale BIP-Wachstum des Landes auf US-Dollar-Basis rund 9,5 Prozent betrug, mit einem anhaltenden Anstieg der nominalen Bestände an ausländischen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten in Indien einherging (jährlicher Zuwachs von rund 13 % im selben Zeitraum), womit der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen der EFTA-Staaten in Indien 2022 bei 10,7 Milliarden US-Dollar lag. Vor diesem Hintergrund und angesichts des von Indien erwarteten künftigen Wirtschaftswachstums wollen die EFTA-Staaten zur Nachhaltigkeit und Stärkung ihrer Investitionsbasis in Indien beitragen. Dieses gemeinsame Ziel basiert auf einem über die nächsten 15 Jahre auf USD-Basis geschätzten nominalen BIP-Wachs- tum Indiens, das im Einklang mit den oben genannten früheren Wachstumsraten steht und die erwarteten Vorteile einer vollständigen Umsetzung dieses Abkommens durch die Ver- tragsparteien berücksichtigt, von der sich diese eine Outperformance-Marge auf Investiti- onen von drei Prozentpunkten pro Jahr erwarten – zusätzlich zu den angesichts der oben genannten früheren Wachstumsraten geschätzten jährlichen Zuwächsen bei den ausländi- schen Direktinvestitionen aus den EFTA-Staaten. 35 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (b) die EFTA-Staaten streben an, die Schaffung von einer Million Arbeitsplät- zen59 in Indien innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch den Zufluss ausländischer Direktinvestitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten nach Indien zu erleichtern. Art. 7.2 Investitionsförderung 1. Zur Erreichung der in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsamen Zielsetzungen fördern die EFTA-Staaten in Indien ausländische Direktinvestitionen60 von Investo- ren aus den EFTA-Staaten sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen in Indien als Folge dieser Investitionen. 2. Im Hinblick auf die Förderung der Investitionstätigkeit in Indien ist Indien um die Sicherstellung eines günstigen Klimas für ausländische Direktinvestitionen bestrebt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, potenzielle Risiken für die Sicher- heit oder die öffentliche Ordnung zu ermitteln, zu bewerten und abzuschwächen. Art. 7.3 Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien arbeiten in Bereichen von gegenseitigem Interesse zusam- men, um die Komplementarität ihrer Volkswirtschaften und die durch dieses Abkom- men geschaffenen Möglichkeiten zur beabsichtigten Schaffung von Arbeitsplätzen in Übereinstimmung mit Artikel 7.1 zu nutzen. 2. Die Zusammenarbeit kann unter anderem Folgendes umfassen: (a) geeignete Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Infor- mationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften mit dem Ziel, ausländische Direktinvestitionen zu erleichtern; (b) die Ausarbeitung von Strategien und Programmen zur Identifizierung der wichtigsten Investitionshindernisse und -möglichkeiten in den Vertragspar- teien, wobei der Schwerpunkt auf Sektoren mit hoher Wertschöpfung und Verbindungen zu regionalen und globalen Wertschöpfungsketten sowie auf möglichen Massnahmen zur Beseitigung von Hindernissen liegt; 59 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sind unter «Arbeitsplätzen» direkte Beschäfti- gungsverhältnisse in Indien zu verstehen, die eindeutig auf die ausländische Direktinvesti- tion zurückzuführen sind. 60 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit anerkennen die Vertragsparteien, dass Staatsfonds von den eingegangenen Förderverpflichtungen der EFTA-Staaten ausgeschlossen sind. 36 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien (c) die Förderung eines Umfelds, das zu höheren Investitionsströmen beiträgt, und technologische Zusammenarbeit61; (d) die Entwicklung von Mechanismen für gemeinsame Investitionen und Vorha- ben von Unternehmen, darunter auch von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen; (e) die Entwicklung und Umsetzung von öffentlich-privaten Strategien zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten in den Vertragsparteien und zur Vermittlung von Investoren zwischen den Vertragsparteien; (f) Erleichterung der Weiterentwicklung von Kompetenzen sowie der berufli- chen und fachlichen Aus- und Weiterbildung; (g) Förderung der technischen Zusammenarbeit und Erleichterung der technolo- gischen Zusammenarbeit in Sektoren von gegenseitigem Interesse zur Ent- wicklung und Verbesserung der Infrastruktur sowie der industriellen Kapazi- täten; und (h) Erleichterung von Partnerschaften zwischen Exzellenzzentren, staatlichen Stellen und Fachinstituten in Bereichen von gegenseitigem Interesse. Bei- spiele für solche Bereiche sind unter anderem die Geowissenschaften, die Te- lemedizin, die MINT-Fächer, das Gesundheitswesen, die Biotechnologie, die Digitaltechnologie, die erneuerbaren Energien und sauberen Technologien so- wie die nachhaltige Metallherstellung. 3. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Absatz 2 kann beispielsweise er- folgen durch: (a) regelmässige Wirtschafts- und Wissenschaftsmissionen mit hochrangigen De- legationen; (b) jährliche Treffen auf hoher Ebene zwischen einzelnen EFTA-Staaten und In- dien unter Beteiligung des Privatsektors; (c) regelmässige Veranstaltungen zur Investitionsförderung, beispielsweise am Weltwirtschaftsforum, mit Beteiligung des Privatsektors; (d) sektorspezifische Gesprächsrunden für Unternehmen; (e) Informationsveranstaltungen in Indien und in den verschiedenen EFTA- Staaten; (f) fachlichen Expertenaustausch; 61 Im Interesse grösserer Rechtssicherheit sei klargestellt, dass die technologische Zusam- menarbeit keinen Technologietransfer erfordert. Unter die technologische Zusammenar- beit können Formen der Zusammenarbeit fallen, die auf die Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kompetenzzentren, den Dialog und Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, den Austausch bewährter Verfahren in den Bereichen industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Innovation und technologische Verbesserungen, die Erleichterung von Absichtserklärungen (Memorandums of Understanding) zwischen Interessengruppen in den jeweiligen Bereichen und auf Gespräche über den Abbau von Hemmnissen für eine solche wirksame Zusammenarbeit abzielen. 37 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (g) Unterstützung für Invest India bei der Einrichtung von Vertretungen in eini- gen EFTA-Staaten; (h) Austausch im Rahmen bestehender Städtepartnerschaftsprogramme; (i) Unterstützung von Projekten der beruflichen Aus- und Weiterbildung; und (j) sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten. Art. 7.4 Unterausschuss über Investitionsförderung und Zusammenarbeit 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Investitionsförde- rung und Zusammenarbeit (nachfolgend als «Unterausschuss über Investitionen» be- zeichnet) ein, dem Regierungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien an- gehören. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses über Investitionen sind in Anhang 7.A (Man- dat des Unterausschusses über Investitionsförderung und Zusammenarbeit) festgelegt. Art. 7.5 Kontaktstellen 1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens: (a) bezeichnet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle, die für die Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Umset- zung dieses Kapitels zuständig ist; und (b) richtet Indien einen speziellen EFTA-Desk ein, der Investoren aus den EFTA- Staaten, die investieren wollen oder bereits investieren bzw. investiert haben, insbesondere bei allfälligen Problemen unterstützt. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kon- taktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Ände- rung in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Kontaktstelle. Art. 7.6 Streitbeilegung Keine Vertragspartei nimmt für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch. Art. 7.7 Überprüfung, Berichterstattung und dreistufige Konsultationen zwischen den Regierungen 1. Die Vertragsparteien vereinbaren ein dreistufiges Verfahren für Konsultationen zwischen den Regierungen zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, die im Zusammenhang mit den Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 auftreten. 2. Der Unterausschuss über Investitionen überprüft die Fortschritte bei der Verwirk- lichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3. 3. Die erste Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätes- tens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt. Die zweite Überprüfung durch den Unterausschuss über Investitionen findet spätestens zehn Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens statt. Die letzte Überprüfung durch den Unteraus- 38 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien schuss über Investitionen erfolgt 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Die Vertragsparteien können einvernehmlich einen anderen Zeitplan oder zusätzliche Überprüfungen vereinbaren. 4. Der Unterausschuss über Investitionen verfasst zu jeder Überprüfung einen Be- richt. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 unzu- reichend sind, so hält er alle unvorhergesehenen Ereignisse und sonstigen Faktoren fest, die sich wesentlich auf die Fortschritte ausgewirkt haben. 5. Sollten unvorhergesehene Umstände wie globale Pandemien, Kriege, geopoliti- sche Störungen, Finanzkrisen oder eine anhaltende schwache Wirtschaftsleistung ein- treten, die sich wesentlich auf die Fortschritte bei der Verwirklichung der gemeinsa- men Ziele auswirken, passen die Vertragsparteien die gemeinsamen Zielsetzungen durch eine Änderung von Artikel 7.1 Absatz 3 entsprechend an. 6. Wenn die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 bis zur letzten Überprüfung nicht erreicht werden und Indien der Auffassung ist, dass die EFTA- Staaten ihren Verpflichtungen zur Förderung der Investitionen von Investoren aus den EFTA-Staaten in Indien nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht nachgekommen sind, kann Indien um Konsultationen ersuchen. Der Unterausschuss über Investitionen wird in- nerhalb von 30 Tagen nach Eingang von Indiens schriftlichem Ersuchen um solche Konsultationen einberufen. 7. Der Umfang der Konsultationen beschränkt sich auf die Feststellung, ob die EFTA-Staaten ihren Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 in Bezug auf die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 nachgekommen sind, und gegebenenfalls auf die Ermittlung einer für die Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung. 8. Der Unterausschuss über Investitionen ist bestrebt, Fragen innerhalb von 60 Tagen nach seiner Einberufung unter gebührender Berücksichtigung des Abschlussberichts zu regeln. Diese Frist kann auf Ersuchen einer Vertragspartei um höchstens ein Jahr verlängert werden. 9. Stellt der Unterausschuss über Investitionen fest, dass die Verpflichtungen nach Artikel 7.2 Absatz 1 nicht erfüllt wurden, unterbreitet er dem Gemischten Ausschuss Empfehlungen. 10. Ist die Angelegenheit nach Ablauf eines Jahres nach dem Konsultationsersuchen Indiens noch nicht geregelt, verweist sie der Unterausschuss über Investitionen mit seinen Empfehlungen zwecks Konsultationen an den Gemischten Ausschuss. 11. Der Gemischte Ausschuss nimmt nach Erhalt der durch den Unterausschuss über Investitionen gemäss Absatz 10 an ihn verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erreichen. Kann der Ge- mischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Diese Vertreterinnen bzw. Vertreter werden schriftlich benannt. 39 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 12. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter der EFTA-Staaten und Indiens nehmen spätes- tens 30 Tage nach Erhalt der durch den Gemischten Ausschuss an sie verwiesenen Angelegenheit Konsultationen auf. Ab diesem Zeitpunkt nehmen sich die Vertreterin- nen bzw. Vertreter der Vertragsparteien höchstens sechs Monate Zeit, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung für die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrachte Angelegenheit zu finden. Wird die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten geregelt, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei eine zusätzliche Nachfrist von drei Jahren gewährt. Das Ersuchen ist zu begründen und kann mögliche Massnahmen der EFTA-Staaten zur Erreichung der gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 aufzeigen. 13. Die Vertragsparteien sind nach diesem Kapitel nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die sie als vertraulich betrachten. Die Vertragsparteien behandeln alle Informationen vertraulich, die von der Vertragspartei, die die Informationen bereitge- stellt hat, als vertraulich bezeichnet wurden. Art. 7.8 Abhilfemassnahmen 1. Wenn im Anschluss an Konsultationen nach Artikel 7.7 Absätze 6‒12 keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde und die Nachfrist verstrichen ist, ohne dass die gemeinsamen Zielsetzungen nach Artikel 7.1 Absatz 3 erreicht wurde, kann Indien ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb eines Jahres befristete und verhältnismässige Abhilfemassnahmen ergreifen, um die den EFTA-Staaten in der Verpflichtungsliste im Kapitel über den Warenverkehr ge- währten Zugeständnisse auszugleichen. 2. Indien notifiziert den EFTA-Staaten die geplanten Abhilfemassnahmen spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem sie wirksam werden sollen sowie die Gründe für diese Abhilfemassnahmen und deren Beginn. 3. Abhilfemassnahmen sind zeitlich befristet und müssen: (a) beendet werden, sobald die in Artikel 7.1 Absatz 3 genannten gemeinsame Zielsetzungen erreicht ist; oder (b) geändert oder beendet werden gemäss: (i) einer entsprechenden einvernehmlichen Lösung zwischen den Vertrags- parteien, oder (ii) einer entsprechenden Entscheidung nach Absatz 4. 4. Werden Abhilfemassnahmen länger als drei Jahre aufrechterhalten, kann eine Ver- tragspartei den Gemischten Ausschuss ersuchen, deren Änderung oder Beendigung zu prüfen. Das Ersuchen enthält die von der ersuchenden Vertragspartei vorgebrach- ten Gründe für die Änderung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen. Der Ge- mischte Ausschuss nimmt diesbezüglich spätestens 30 Tage nach Eingang eines sol- chen Ersuchens Konsultationen auf. Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, innerhalb von sechs Monaten nach dem Ersuchen der Vertragspartei eine einvernehmliche Lö- sung zu finden. Kann der Gemischte Ausschuss die Angelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten regeln, wird die Angelegenheit an die Vertreterinnen bzw. Ver- treter der EFTA-Staaten und Indiens auf Ministerebene verwiesen. Empfehlen der Ge- mischte Ausschuss oder die Vertreterinnen bzw. Vertreter auf Ministerebene eine Än- 40 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien derung oder Beendigung der Abhilfemassnahmen, werden die für die Änderung oder Beendigung erforderlichen Massnahmen im Einklang mit der Empfehlung innerhalb der vereinbarten Frist getroffen. Sofern die Abhilfemassnahmen nicht beendet wer- den, prüft der Gemischte Ausschuss anschliessend alle zwei Jahre nach demselben Verfahren die Aufrechterhaltung oder Änderung der Abhilfemassnahmen, bis diese nicht mehr gelten. Kapitel 8: Schutz des geistigen Eigentums Art. 8.1 Schutz des geistigen Eigentums 1. Die Vertragsparteien gewähren einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskri- minierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und eine entsprechende Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie in Über- einstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels und mit Anhang 8.A (Schutz des geistigen Eigentums) dieses Abkommens, einschliesslich der Ziele nach Artikel 7 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C des WTO-Abkommens (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» be- zeichnet)62. 2. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspar- tei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eige- nen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des TRIPS- Abkommens stehen. 3. Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen einer anderen Vertragspar- tei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den Staatsan- gehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflich- tung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS- Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen. 4. Die Vertragsparteien kommen überein, dass sie im Rahmen der Aufgaben des Ge- mischten Ausschusses nach Artikel 13.1 Fragen im Zusammenhang mit der Umset- zung oder Anwendung dieses Kapitels und von Anhang 8.A erörtern und zu klären versuchen, um Handelsverzerrungen zu vermeiden oder zu beseitigen. Kapitel 9: Öffentliches Beschaffungswesen Art. 9.1 Öffentliches Beschaffungswesen 1. In Anerkennung der Bedeutung des öffentlichen Beschaffungswesens für die Aus- weitung von Produktion und Handel zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung verbessern die Vertragsparteien das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze, Regelun- gen und Übereinkommen im Bereich der öffentlichen Beschaffungen. 62 SR 0.632.20, Anhang 1C 41 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 2. Die folgenden Kontaktstellen dienen der Erleichterung der Kommunikation zwi- schen den Vertragsparteien über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit öffent- lichen Beschaffungen: (a) für Indien: FT (Europe) Division, Department of Commerce, Ministry of Com- merce and Industry; und (b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat. 3. Die Vertragsparteien überprüfen diesen Artikel spätestens drei Jahre nach Inkraft- treten des Abkommens im Gemischten Ausschuss und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen. Kapitel 10: Wettbewerb Art. 10.1 Wettbewerbswidrige Praktiken mit Auswirkungen auf den Handel 1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Ab- kommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen einem EFTA-Staat und Indien beeinträchtigen können: (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensver- einigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs be- zwecken oder bewirken; und (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen. 2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Un- ternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder aus- schliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Er- füllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern. 3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen. Art. 10.2 Zusammenarbeit 1. Die beteiligten Vertragsparteien können durch ihre zuständigen Behörden in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 mit dem Ziel zusammenarbeiten, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Han- del zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch nichtvertraulicher Informa- tionen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. 2. Die Vertragsparteien können in allgemeinen wettbewerbsrechtlichen und -politi- schen Angelegenheiten zusammenarbeiten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei öffentliche Informationen zu ihren Wettbewerbsgesetzen und damit verbundenen Durchsetzungsmassnahmen zur Verfügung stellen. 42 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 10.3 Konsultationen 1. Auf Ersuchen einer Vertragspartei können die Vertragsparteien Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten aufnehmen, einschliesslich zu den Auswirkungen der Praktiken nach Artikel 10.1 Absatz 1 auf den Handel. In ihrem Ersuchen erteilt die Vertragspartei alle sachdienlichen nichtvertraulichen Informatio- nen, die notwendig sind, um diese Angelegenheit und gegebenenfalls die Art und Weise, wie sich solche Praktiken auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus- wirken, zu erörtern. 2. Um die Erörterung der Angelegenheit, die Gegenstand der Konsultationen ist, zu erleichtern, kann jede Vertragspartei dem Gemischten Ausschuss sachdienliche nicht- vertrauliche Informationen zur Verfügung stellen. Art. 10.4 Nichtanwendung der Streitbeilegung Keine Vertragspartei darf für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streit- beilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Art. 10.5 Überprüfung Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Kapitels zwei Jahre nach In- krafttreten dieses Abkommens überprüfen. Kapitel 11: Handel und nachhaltige Entwicklung Art. 11.1 Anwendungsbereich, Hintergrund und Ziele 1. Eingedenk der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung und der am 14. Juni 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro angenommenen Agenda 21, der Erklärung und des Aktionsplans von Jo- hannesburg für nachhaltige Entwicklung, die am 4. September 2002 in Johannesburg angenommen wurden, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Ta- gung am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeits- organisation (nachfolgend als «IAO» bezeichnet) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022 (nachfolgend als «Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit» be- zeichnet), der am 5. Juli 2006 in Genf angenommenen Ministererklärung des Wirt- schafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschen- würdiger Arbeit von 2006, der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung am 10. Juni 2008 in Genf angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022, des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das mit der am 27. Juli 2012 angenommenen Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt wurde (nachfolgend als «Rio+20-Ergebnisdokument ‹Die Zukunft, die wir wollen›» bezeichnet), der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, die mit der Resolution 70/1 der Generalversammlung der Vereinten Natio- 43 / 64 0.632.314.231 Zolltarife nen am 25. September 2015 angenommen wurde, und ihrer Ziele für nachhaltige Ent- wicklung sowie der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen die Vertrags- parteien Vertragspartei sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihr Bekenntnis, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, deren Pfeiler − Wirtschaftsentwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz − sich gegenseitig unterstützende, voneinan- der abhängige und wesentliche Voraussetzungen der nachhaltigen Entwicklung sind. 2. Die Vertragsparteien kommen überein, die Entwicklung des internationalen Han- dels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung im Hinblick auf die Bekämpfung von Armut und Hunger leistet, einschliesslich eines Beitrags zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wirtschaftswachs- tum, zur sozialen Entwicklung und zum Umweltschutz, und darauf hinzuwirken, die- ses Ziel bei ihren Handelsbeziehungen einzubeziehen und zu berücksichtigen. 3. Entsprechend betonen die Vertragsparteien, dass es ihr Ziel ist, ihre Handelsbezie- hungen und ihre Zusammenarbeit in einer Weise zu stärken, die die nachhaltige Ent- wicklung fördert, wobei sie mit diesem Kapitel nicht die Absicht verfolgen, die Ar- beits- oder Umweltstandards der Vertragsparteien zu harmonisieren. 4. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet «Gesetze und Vorschriften» für Indien ein Gesetz des indischen Parlaments oder aufgrund eines Gesetzes des indischen Par- laments erlassene delegierte Rechtsvorschriften, die durch Massnahmen auf der Zent- ral- oder Unionsebene der Regierung durchsetzbar sind. Art. 11.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Aufrechterhaltung der Schutzniveaus 1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, in einer mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbaren Weise ihre innerstaatlichen Politiken und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung sowie ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umwelt- schutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entspre- chend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken die Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung vorsehen und fördern. 2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, von ihren jeweiligen Gesetzen im Bereich Umwelt und Arbeit nicht abzuweichen und es nicht durch anhaltende oder wiederkeh- rende Handlungen oder Unterlassungen zu versäumen, diese wirksam durchzusetzen, wenn der Handel zwischen den Vertragsparteien davon betroffen ist. 3. Die Vertragsparteien betonen, dass Umwelt- und Arbeitsmassnahmen nicht auf eine Weise anzuwenden sind, die zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Dis- kriminierung zwischen den Vertragspartien oder einer versteckten Handelsbeschrän- kung führt. 4. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der internationalen Arbeits- und Umweltübereinkommen, um die globalen und regionalen Herausforderungen im Um- welt- und sozialen Bereich anzugehen. In diesem Zusammenhang betonen die Ver- tragsparteien, dass weder Arbeits- noch Umweltfragen für handelsprotektionistische Zwecke genutzt werden dürfen. Die Vertragsparteien stellen fest, dass ihr Wettbe- werbsvorteil in keiner Weise in Frage gestellt werden sollte. 44 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 11.3 Förderung eines ökologisch nachhaltigen und inklusiven Wachstums 1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel zu einem breit abgestützten, nachhaltigen und inklusiven Wachstum beitragen sollte, das notwendig ist, um die Armut zu lindern, den Lebensstandard anzuheben, Vollbeschäftigung, ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sowie eine effektive Nachfrage zu gewährleisten und die Produktion von und den Handel mit Waren und Dienstleistungen auszuweiten. 2. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, bei der Förderung einer in- klusiven Wirtschaftsentwicklung eine Geschlechterperspektive einzubeziehen, und dass geschlechtergerechte Politiken ein zentrales Element sind, um die Beteiligung aller an der Wirtschaft und am internationalen Handel zu fördern und so ein nachhal- tiges Wirtschaftswachstum zu erreichen. 3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die internationalen Überein- kommen zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Nichtdiskriminierung, bei de- nen sie Vertragspartei sind, umzusetzen. 4. Die Vertragsparteien anerkennen ferner, dass sie in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung die optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt ermöglichen sollen und dabei sowohl den Schutz und Erhalt der Umwelt als auch die Förderung der Mittel zur Erreichung dieses Ziels in einer Weise anstreben, die mit ihren jeweiligen Bedürfnissen und Anliegen auf den unterschiedlichen wirtschaftli- chen Entwicklungsniveaus vereinbar ist. 5. In diesem Zusammenhang erinnern die Vertragsparteien daran, dass das Rio+20- Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» den Vertragsparteien genügend Flexibilität und politischen Spielraum lässt, um aus einer breiten Palette von Optionen selbst auszuwählen und um festzulegen, wie sie angesichts des Entwicklungsstands, der nationalen Gegebenheiten und der Prioritäten der jeweiligen Vertragspartei eine nachhaltige Entwicklung erreichen wollen. 6. In Anerkennung der Bedeutung von Zusammenarbeit und Unterstützungsmassnah- men bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, ihre jeweiligen Verpflich- tungen mit Blick auf die Zusammenarbeit und auf Unterstützungsmassnahmen wie etwa die finanzielle, technologische und technische Unterstützung oder die Unterstüt- zung für den Kapazitätsaufbau unter den in diesem Kapitel genannten internationalen Übereinkommen zu erfüllen. Art. 11.4 Multilaterale Umweltübereinkommen 1. Die Vertragsparteien bekräftigen, die Prinzipien zu befolgen, die in den in Arti- kel 11.1 genannten internationalen Umweltinstrumenten enthalten sind. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung der multilate- ralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind. 45 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 11.5 Klimawandel 1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die Erreichung der Ziele des am 9. Mai 199263 in New York abgeschlossenen Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (nachfolgend als «UNFCCC» bezeichnet) und des am 12. Dezember 201564 in Paris abgeschlossenen Pariser Klimaübereinkommens ist, um die dringende Bedrohung durch den Klimawandel gestützt auf die besten verfüg- baren wissenschaftlichen Daten und die Prinzipien des UNFCCC sowie des Pariser Klimaübereinkommens anzugehen, einschliesslich des Grundsatzes der Gerechtigkeit und der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten sowie der jewei- ligen Fähigkeiten angesichts der verschiedenen nationalen Gegebenheiten. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung ihrer jeweili- gen Pflichten und Verpflichtungen nach dem UNFCCC und dem Pariser Klimaüber- einkommen. 3. Nach Absatz 1 sind die Vertragsparteien bestrebt, gegebenenfalls bilateral und in anderen Foren zusammenzuarbeiten. Art. 11.6 IAO-Standards 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich in Übereinstimmung mit ihren Pflichten als Mitglieder der IAO und der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgeschrieben sind, in gutem Glauben einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, darunter: (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kol- lektivverhandlungen; (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf; und (e) ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld. 2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen. Die Vertragsparteien bemühen sich um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO in einer förderlichen und flexiblen Weise, ohne Vorgabe von Fristen und im Einklang mit der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008. 63 SR 0.814.01 64 SR 0.814.012 46 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 11.7 Zusammenarbeit sowie Informations- und Erfahrungsaustausch im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung In Anbetracht der in Artikel 11.1 genannten Ziele kommen die Vertragsparteien über- ein, ihre Zusammenarbeit durch den Austausch von Informationen und Erfahrungen in Bereichen von gegenseitigem Interesse zu stärken; dazu gehören: (a) bewährte Verfahren hinsichtlich verantwortungsvollem Unternehmensverhal- ten; (b) relevante Aspekte der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit, wie Ar- beitsstatistiken und Arbeitsmarktentwicklungen; (c) die Ermittlung und Schliessung von Qualifikationslücken (Skills Gap); (d) Personalentwicklung, lebenslanges Lernen, Qualifizierung, Höherqualifizie- rung und Umschulung zur Förderung eines gerechten Übergangs und men- schenwürdiger Arbeit im Einklang mit den im Rahmen der dreigliedrigen Sachverständigentagung vom 5. bis 9. Oktober 2015 in Genf angenommenen IAO-Leitlinien für einen gerechten Übergang zu ökologisch nachhaltigen Volkswirtschaften und Gesellschaften für alle; (e) bewährte Verfahren zur Förderung einer integrierten und nachhaltigen Be- wirtschaftung von natürlichen Ressourcen und Ökosystemen, einschliesslich des Erhalts und der nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt; (f) bewährte Verfahren zur Förderung eines nachhaltigen Konsums und nachhal- tiger Herstellungsformen; (g) die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistun- gen und Technologien, die einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung leisten; (h) politische Rahmenbedingungen, die förderlich sind, damit die besten verfügba- ren Technologien für nachhaltige Entwicklung zum Einsatz kommen, unter an- derem im Hinblick auf die Förderung von Öko-Innovationen, Forschungstätig- keiten, die Verbreitung von Ergebnissen sowie Bemühungen zur Sicherstellung, dass diese Technologien öffentlich verfügbar und zu erschwinglichen Preisen zugänglich sind; oder (i) regulatorische Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger erneuerbarer Energien sowie ressourcen- und energieeffizienter Erzeugnisse und Dienst- leistungen. Art. 11.8 Zusammenarbeit in internationalen Foren Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken. 47 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Art. 11.9 Kontaktstellen 1. Jede Vertragspartei bezeichnet eine für die Koordination der Umsetzung dieses Kapitels zuständige Kontaktstelle. 2. Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten ihrer Kon- taktstelle mit und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Ände- rung in Bezug auf die Kontaktstelle. Art. 11.10 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien daran hindert, Massnahmen zu ergreifen oder Auskünfte zu verweigern, sofern sie dies zum Schutz ihrer wesentlichen Interessen der inneren Sicherheit als notwendig erachten. Art. 11.11 Nichtanwendung der Streitbeilegung Keine Vertragspartei kann für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Art. 11.12 Unterausschuss über Nachhaltigkeit 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss über Nachhaltigkeit (nachfolgend als «Unterausschuss über Nachhaltigkeit» bezeichnet) ein, dem Regie- rungsvertreterinnen und -vertreter der Vertragsparteien angehören. 2. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit kommt innerhalb eines Jahres nach In- krafttreten dieses Abkommens zusammen und danach jeweils wie gemeinsam verein- bart. 3. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit: (a) überwacht und überprüft die Umsetzung und Anwendung dieses Kapitels; (b) erörtert, fördert und überwacht gegebenenfalls Bereiche und Mittel der Zu- sammenarbeit sowie Unterstützungsmassnahmen nach diesem Kapitel; (c) erstattet dem Gemischten Ausschuss wie gemeinsam vereinbart Bericht über seine Tätigkeiten; und (d) nimmt weitere Aufgaben wahr, wie gegebenenfalls von den Vertragsparteien beschlossen. 4. Der Unterausschuss über Nachhaltigkeit wird von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert; er kann Empfehlungen abgeben oder Angelegenheiten im ge- genseitigen Einvernehmen an den Gemischten Ausschuss verweisen. Art. 11.13 Konsultationen 1. Die Vertragsparteien sind jederzeit bemüht, alle unter dieses Kapitel fallenden An- gelegenheiten durch Zusammenarbeit, Dialog, Konsultationen und den Austausch von Informationen zu regeln. 48 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien 2. Eine Vertragspartei (nachfolgend als «ersuchende Vertragspartei» bezeichnet) kann eine andere Vertragspartei (nachstehend als «ersuchte Vertragspartei «bezeich- net) um Konsultationen zu allen unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersu- chen, indem sie ein schriftliches Ersuchen an die Kontaktstelle der ersuchten Ver- tragspartei richtet. Die ersuchende Vertragspartei begründet ihr Ersuchen und legt die strittige Angelegenheit dar, damit die ersuchte Vertragspartei Stellung nehmen kann. Die anderen Vertragsparteien werden über das betreffende Konsultationsersuchen un- terrichtet. 3. Die ersuchte Vertragspartei nimmt innerhalb von höchstens 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens in schriftlicher Form Stellung dazu. Die Frist für die Stellungnahme kann ab dem entsprechenden Ersuchen der ersuchten Vertragspartei um weitere 30 Tage verlängert werden. 4. Die ersuchende Vertragspartei und die ersuchte Vertragspartei (nachstehend als «konsultierende Vertragsparteien» bezeichnet) nehmen in gutem Glauben Konsulta- tionen auf. Diese Konsultationen finden zwischen den von den konsultierenden Ver- tragsparteien jeweils benannten geeigneten Regierungsvertreterinnen bzw. -vertretern statt. 5. Sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen sie die Konsultationen unverzüglich auf, jedoch spätestens innerhalb von 150 Tagen nach Erhalt des Ersuchens durch die ersuchte Vertragspartei. 6. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die konsultie- renden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 7. Die konsultierenden Vertragsparteien können vereinbaren, sich durch Fachleute oder Stellen beraten zu lassen, die sie als geeignet erachten, sie bei den Konsultationen zu unterstützen. 8. Die konsultierenden Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um die An- gelegenheit einvernehmlich zu regeln, was auch geeignete Kooperationsmassnahmen umfassen kann. 9. Konsultationen können persönlich durchgeführt werden oder mittels zur Verfü- gung stehender technischer Vorrichtungen. 10. Die Konsultationen nach diesem Artikel, ihre Ergebnisse und die von den Ver- tragsparteien während dieser Konsultationen vertretenen Positionen sind vertraulich. Ungeachtet des vorstehenden Satzes wird das Ergebnis dieser Konsultationen veröf- fentlicht, sofern die konsultierenden Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Wird das Ergebnis der Konsultationen veröffentlicht, geschieht dies in Form eines gemeinsam beschlossenen Berichts. 11. Jede Vertragspartei behandelt alle im Rahmen der Konsultationen ausgetauschten Informationen vertraulich, die eine andere Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. 12. Sofern die unter dieses Kapitel fallende Angelegenheit die Einhaltung von Ver- pflichtungen aus einem multilateralen Umweltübereinkommen betrifft, bei dem die konsultierenden Vertragsparteien Vertragspartei sind, so soll die ersuchende Vertrags- partei ungeachtet der Absätze 1−11 gegebenenfalls im Rahmen des Konsultationsver- 49 / 64 0.632.314.231 Zolltarife fahrens oder anderer Verfahren des betreffenden multilateralen Umweltübereinkom- mens auf die Angelegenheit eingehen. Art. 11.14 Überprüfung Die Vertragsparteien überprüfen dieses Kapitel regelmässig. Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls Einschätzungen berücksichtigen, die ihre massgeblichen Interessen- gruppen im Zusammenhang mit dieser Überprüfung geäussert haben. Kapitel 12: Streitbeilegung Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, finden die Bestimmun- gen dieses Kapitels auf die Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien65 bezüglich ihrer Rechte und Pflichten aus diesem Abkommen Anwendung. 2. Die Streitparteien können im gegenseitigen Einvernehmen auf die in diesem Ka- pitel festgelegten Regeln und Verfahren verzichten, sie abwandeln oder ändern. 3. Ein Schiedsgericht legt die Bestimmungen dieses Abkommens in Übereinstim- mung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts aus. 4. Durch die Urteile eines Schiedsgerichts können die Rechte und Pflichten aus die- sem Abkommen weder ergänzt noch eingeschränkt werden. 5. Fällt eine Streitigkeit über dieselbe Angelegenheit in den Anwendungsbereich die- ses Abkommens und des WTO-Abkommens, kann die beschwerdeführende Vertrags- partei das Forum für die Beilegung der Streitigkeit wählen. Die Wahl dieses Forums durch die beschwerdeführende Vertragspartei schliesst die Benutzung jedes anderen Forums für die Beilegung einer solchen Streitigkeit aus. Ein Forum gilt als von der beschwerdeführenden Vertragspartei gewählt, sobald sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts nach Artikel 12.4 dieses Abkommens verlangt oder eine Vertragspar- tei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung66 beantragt hat. Bevor eine Vertrags- partei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie alle anderen Vertragsparteien über ihre Ab- sicht. Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung 1. Die Vertragsparteien können sich jederzeit auf die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs oder der Vermittlung einigen. Diese Verfahren können jederzeit be- ginnen und von jeder Vertragspartei jederzeit beendet werden. 65 Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine der oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen. 66 SR 0.632.20, Anhang 2 50 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien 2. Wenn sich die Vertragsparteien darauf einigen, können die Verfahren der guten Dienste, des Vergleichs und der Vermittlung während eines laufenden Streitbeile- gungsverfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde, weitergeführt werden. 3. Alle Verfahren nach diesem Artikel sind vertraulich und lassen die Rechte der Ver- tragsparteien in allen weiteren Verfahren nach diesem Kapitel oder in einem anderen Forum unberührt. Art. 12.3 Konsultationen 1. Jede Vertragspartei bietet angemessene Gelegenheit zu Konsultationen über die von einer anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Streitigkeit nach Arti- kel 12.1 Absatz 1 abgegebenen Erklärungen. 2. Jedes Konsultationsersuchen wird schriftlich an die Vertragspartei gerichtet, gegen die Beschwerde geführt wird, und unter Angabe der betreffenden Massnahmen sowie der Rechtsgrundlage der Beschwerde begründet. Die beschwerdeführende Vertrags- partei notifiziert dies den anderen Vertragsparteien gleichzeitig schriftlich. 3. Wird ein Konsultationsersuchen nach diesem Artikel gestellt, antwortet die Ver- tragspartei, an die sich das Ersuchen richtet, innerhalb von 10 Tagen nach dessen Er- halt auf das Ersuchen und nimmt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens Konsultationen auf, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, werden innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens auf- genommen. 4. Die Vertragsparteien unternehmen jede Anstrengung, um durch Konsultationen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der betreffenden Angelegenheit zu gelangen. Zu diesem Zweck: (a) stellen die Vertragsparteien ausreichende Informationen bereit, die in der be- treffenden Phase der Konsultationen vernünftigerweise verfügbar sind, um eine umfassende Prüfung der möglichen Auswirkungen der Massnahme auf die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen; und (b) behandeln die Vertragsparteien alle im Rahmen der Konsultationen ausge- tauschten Informationen vertraulich, die von den anderen Vertragsparteien als vertraulich bezeichnet wurden. 5. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Konsultationser- suchen erhält, nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit. Art. 12.4 Einsetzung des Schiedsgerichts 1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Arti- kel 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, ein- schliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen oder antwortet die Ver- 51 / 64 0.632.314.231 Zolltarife tragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen oder nimmt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten inner- halb von 15 Tagen nach Erhalt des Konsultationsersuchens durch die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, Konsultationen auf, kann die Streitigkeit durch schriftlichen Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, an ein Schiedsgericht verwiesen werden. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich an der Streitigkeit beteiligen wollen. 2. Der Antrag auf Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens gibt an, um welche spe- zifische Massnahme es geht, und fasst die Rechtsgrundlage der Beschwerde kurz zu- sammen. 3. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt: «Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens ist die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegen- heit zu prüfen und es sind mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststel- lungen zu treffen sowie allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Urteils abzugeben.» 4. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in der- selben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, sollte zur Prüfung von Beschwerden in derselben Angele- genheit nach Möglichkeit immer ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden. 5. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntma- chung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Stellungnahmen unter- breiten, schriftliche Stellungnahmen einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhal- ten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Erklärungen abgeben. Art. 12.5 Ernennung von Mitgliedern des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. 2. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antrags nach Artikel 12.4 ernennt jede Streitpartei ein Mitglied des Schiedsgerichts. 3. Die zwei ernannten Mitglieder einigen sich innerhalb von 30 Tagen nach Ernen- nung des zweiten Mitglieds auf die Ernennung eines dritten Mitglieds. Das dritte Mit- glied, das als die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts fungiert, darf weder die Staatsangehörigkeit einer Streitpartei besitzen noch sich dauerhaft in einer der Streit- parteien aufhalten oder von einer der Streitparteien angestellt sein oder angestellt ge- wesen sein. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ernannt wird. 4. Wenn nicht alle drei Mitglieder innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Ab- satz 2 genannten Notifikation ernannt worden sind, werden auf Antrag einer jeglichen Streitpartei die erforderlichen Ernennungen innerhalb einer weiteren Frist von 30 Ta- gen durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO vorgenommen. 52 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Erfolgt die Ernennung der Mitglieder des Schiedsgerichts durch die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO nicht innerhalb der genannten Frist, tauschen die Streitparteien innerhalb der nächsten 10 Tage Listen mit jeweils vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten aus, falls der oder die Vorsitzende des Schiedsgerichts ausgewählt werden muss, und eine Liste mit vier Kandidatinnen bzw. Kandidaten für die Auswahl ihres Schiedsgerichtsmitglieds, falls eine Streitpartei ihr Schiedsgerichtsmitglied nicht ernannt hat. 5. Dann werden die Mitglieder des Schiedsgerichts in Anwesenheit der Streitparteien innerhalb von 10 Tagen nach dem Austausch ihrer jeweiligen Listen aus den Listen ausgelost. Legt eine Streitpartei ihre Liste der Kandidatinnen bzw. Kandidaten nicht vor, werden die Mitglieder des Schiedsgerichts aus der von der anderen Streitpartei bereits vorgelegten Liste ausgelost. 6. Alle Mitglieder des Schiedsgerichts verfügen über Fachkenntnisse oder Erfahrung in Recht, internationalem Handel, in anderen von diesem Abkommen erfassten Angelegenheiten oder der Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit inter- nationalen Handelsabkommen und werden ausschliesslich auf der Grundlage von Ob- jektivität, Zuverlässigkeit und einwandfreiem Urteilsvermögen ausgewählt. Die Mit- glieder sind unabhängig von allen Vertragsparteien; sie sind nicht mit ihnen verbunden, nehmen von ihnen keine Weisungen entgegen und haben in keiner Eigen- schaft etwas mit dem betreffenden Fall zu tun gehabt. 7. Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann bei berechtigten Zweifeln an seiner Ob- jektivität, Zuverlässigkeit, guten Urteilsfähigkeit oder Unabhängigkeit abgelehnt wer- den. Ist eine Streitpartei mit dieser Ablehnung nicht einverstanden oder zieht sich das abgelehnte Schiedsgerichtsmitglied nicht zurück, kann die ablehnende Vertragspartei die Generaldirektorin bzw. den Generaldirektor der WTO ersuchen, über die Ableh- nung zu entscheiden. Falls die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor der WTO nicht in der Lage ist, zu handeln, oder falls sie oder er die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt oder sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, kann die ab- lehnende Vertragspartei die stellvertretende Generaldirektorin bzw. den stellvertre- tenden Generaldirektor der WTO oder die nächstfolgende Person in der Hierarchie, die weder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt noch sich dauerhaft in einer Vertragspartei aufhält, um einen Entscheid hinsichtlich der Ablehnung ersuchen. 8. Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts zurücktritt, abberufen wird oder nicht mehr handlungsfähig ist, wird in derselben Weise eine Nachfolge ernannt, wie sie für die Ernennung des ursprünglichen Mitglieds vorgeschrieben ist. Die Arbeit des Schieds- gerichts wird bis zur Ernennung der Nachfolge ausgesetzt. Art. 12.6 Verfahren des Schiedsgerichts 1. Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfahrensregeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren). 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Ab- 53 / 64 0.632.314.231 Zolltarife kommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts aus- gelegt werden. 3. Der Ort, an dem das Schiedsgerichtsverfahren stattfindet, wird von den Streitpar- teien einvernehmlich vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, liegt der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens in dem EFTA-Staat, gegen den Beschwerde geführt wird, wenn es sich bei der beschwerdeführenden Vertragspartei um Indien handelt, und in Indien, wenn die beschwerdeführende Vertragspartei ein EFTA-Staat ist. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. 5. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien dies einvernehmlich beschliessen. 6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7. Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Streitpartei ihre schriftlichen Stellung- nahmen, schriftlichen Fassungen von mündlichen Erklärungen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsge- richt unterbreitet. 8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen vertraulich, die eine andere Ver- tragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mit- glieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mit- glieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. Art. 12.7 Berichte des Schiedsgerichts 1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht inner- halb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht berücksichtigt diese Stellungnahme in gebüh- render Weise und legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts einen Schlussbericht vor. 2. In dringenden Fällen, wenn beispielsweise verderbliche Waren betroffen sind, setzt das Schiedsgericht alles daran, um sein Urteil innerhalb von 60 Tagen nach sei- ner Einsetzung zu notifizieren. Auf keinen Fall sollte die Notifikation des Urteils spä- ter als 75 Tage nach Einsetzung des Schiedsgerichts erfolgen. 3. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.9 und 12.10 werden den Streitparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen. 4. Jeder Entscheid und jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen die- ses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend. 54 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 12.8 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren 1. Einigen sich die Streitparteien darauf, kann das Schiedsgericht seine Arbeit jeder- zeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Einigung aus- setzen. Wurde die Arbeit des Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, er- lischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2. Wenn eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, können die Streitparteien übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen ein- gesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 3. Vor der Vorlage seines Schlussberichts kann das Schiedsgericht den Streitparteien in jeder Phase des Verfahrens vorschlagen, die Streitigkeit gütlich beizulegen. 4. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des Schlussberichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben An- gelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen. Art. 12.9 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts 1. Die betroffene Vertragspartei setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, versuchen die Streitpar- teien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen.67 Das Urteil des Schieds- gerichts sollte innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen ergehen. 2. Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umset- zung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend de- taillierte Beschreibung davon, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann. 3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, wird diese Streitigkeit vom Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.10 ein Aus- gleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Ur- teil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen. Art. 12.10 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen 1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, eines der Urteile des Schiedsgerichts nach Artikel 12.9 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Ver- tragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, nimmt diese 67 Für das Schiedsgericht gilt als Richtwert, dass die angemessene Frist zur Umsetzung des Schiedsgerichtsurteils 15 Monate ab dem Zeitpunkt der Notifikation des Urteils nicht überschreiten sollte. 55 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt inner- halb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens keine solche Einigung zu- stande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejeni- gen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unver- einbaren Massnahme betroffen sind. 2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die be- schwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Vorteilen in dem- selben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen. 3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Vertragspartei, ge- gen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, dar- über zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei aus- zusetzen beabsichtigt, von gleichwertigem Ausmass sind wie diejenigen, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach diesem Er- suchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Urteil des Schiedsgerichts vor- liegt. 4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnah- men und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurück- genommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben. 5. Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmass- nahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Ausset- zung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach diesem Ersuchen. 6. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt, ist eine Berufung auf das Streitbeilegungskapitel gegen Massnahmen der regionalen und lokalen Regierun- gen oder Behörden der Vertragsparteien, die die Einhaltung dieses Abkommens be- einträchtigen, möglich. Hat das Schiedsgericht entschieden, dass eine Bestimmung dieses Abkommens nicht eingehalten wurde, so trifft die dafür zuständige Vertrags- partei alle ihr zur Verfügung stehenden angemessenen Massnahmen, um die Einhal- tung dieser Bestimmung zu gewährleisten. Die Bestimmungen über den Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen kommen in Fällen zur Anwendung, in denen es nicht möglich war, die Einhaltung zu gewährleisten. 56 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 12.11 Andere Bestimmungen 1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht nach den Artikeln 12.9 und 12.10 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird der Ersatz nach demselben Auswahlverfahren ernannt wie die ursprünglichen Schieds- richterinnen bzw. Schiedsrichter. 2. Jede Streitpartei trägt die Kosten für die von ihr ernannte Schiedsrichterin bzw. den von ihr ernannten Schiedsrichter sowie ihre eigenen Ausgaben und Rechtskosten selbst. Die Kosten für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie die anderen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schieds- gerichtsverfahrens werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. 3. Alle in diesem Kapitel festgelegten Fristen können von den Streitparteien in ge- genseitigem Einvernehmen verkürzt, aufgehoben oder verlängert werden. Art. 12.12 Kontaktstellen Jede Vertragspartei bezeichnet Kontaktstellen, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten und die Regeln in Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren) zu erleich- tern, und teilt den anderen Vertragsparteien die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien notifizieren sich unverzüglich gegenseitig jede Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen. Kapitel 13: Institutionelle Bestimmungen Art. 13.1 Gemischter Ausschuss 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA−Indien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragspar- teien werden von hochrangigen Regierungsangestellten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens; (b) prüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den EFTA-Staaten und In- dien einschränken; (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens; (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unteraus- schüsse und Arbeitsgruppen; (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und 57 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann. 3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeits- gruppen beschliessen, die er als erforderlich erachtet, um ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Vorbehältlich entsprechender spezifischer Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss ei- nem vom gemischten Ausschuss erteilten Auftrag. 4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen. Zu allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen kann der gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben. 5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im ge- genseitigen Einvernehmen. 6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine regelmässigen Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsord- nung. 7. Eine Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Art. 13.2 Kontaktstellen Jede Vertragspartei bezeichnet mit Inkrafttreten dieses Abkommens eine Kontakt- stelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf Angele- genheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern, und notifiziert den anderen Vertragsparteien unverzüglich jede Änderung in Bezug auf die Kontakt- stelle. Kapitel 14: Schlussbestimmungen Art. 14.1 Einhaltung von Verpflichtungen Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Ab- kommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Art. 14.2 Anhänge, Anlagen und Fussnoten Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen68, sowie die Fuss- noten sind feste Bestandteile dieses Abkommens. 68 Der Inhalt dieser Anhänge und Anlagen wird nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: www.efta.int/trade-relations/free-trade-network/india. 58 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Art. 14.3 Überprüfungsklausel 1. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien die- ses Abkommen zur Förderung von dessen Zielen. Danach führen die Vertragsparteien alle zwei Jahre Überprüfungen durch, wie dies von beiden Seiten als angemessen er- achtet wird. 2. Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein nach Arti- kel XXIV des GATT 199469 oder Artikel V des GATS70 notifiziertes Abkommen ab, nimmt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen auf, um eine Weiterentwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zu prüfen. Die Berücksichtigung eines solchen Abkommens erfolgt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und unter Wahrung des Gleichgewichts zwischen den von den Vertragsparteien nach diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen. Art. 14.4 Änderungen 1. Jede Vertragspartei kann Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens unter- breiten. Solche Vorschläge werden dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreitet. 2. Durch den Gemischten Ausschuss empfohlene Änderungen dieses Abkommens werden den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Über- einstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsbestimmungen unterbreitet. 3. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 können Änderungen, die sich nur auf die folgen- den Anhänge, Appendizes und Artikel beziehen, vom Gemischten Ausschuss mittels Beschlussfassung vorgenommen werden: (a) Artikel 2.12 Absatz 2; (b) Artikel 4.15 Absatz 2; (c) Artikel 5.14 Absatz 2; (d) Artikel 11.12 Absatz 3; (e) Artikel 23 Absatz 2 in Anhang 2.A (Ursprungsregeln); (f) Anlage 2.A.1 (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln); (g) Anlage 2.A.2 (Ursprungserklärung) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln); (h) Anlage 2.A.3 (Ursprungszeugnis) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln); (i) Anlage 2.A.4 (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) zu Anhang 2.A (Ursprungsregeln); 69 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 70 SR 0.632.20, Anhang 1B 59 / 64 0.632.314.231 Zolltarife (j) Artikel 19 Absatz 2 in Anhang 2.B (Handelserleichterung); und (k) Anhang 12.A (Verfahrensregeln für Schiedsgerichtsverfahren). 5. Der Änderungstext, die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sowie der Beschluss des Gemischten Ausschusses nach Absatz 4 werden beim Depo- sitar hinterlegt. Art. 14.5 Beitritt 1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwi- schen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zu vereinbarenden Bedingun- gen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Rechtsbestimmungen unterbreitet. Die Beitrittsurkunde und die Ratifikati- ons-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2. Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedin- gungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist. Art. 14.6 Rücktritt und Beendigung 1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von die- sem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2. Tritt Indien zurück, erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung er- langt. 3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation71 zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens. Eine Kopie der No- tifikation über den Rücktritt vom Übereinkommen wird den anderen Vertragsparteien unverzüglich zugestellt. 4. Tritt ein EFTA-Staat von diesem Abkommen zurück, wird ein Treffen der verblei- benden Vertragsparteien zur Erörterung der Frage des Fortbestands dieses Abkom- mens einberufen. Art. 14.7 Inkrafttreten 1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hin- terlegt. 71 SR 0.632.31 60 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien 2. Erlauben es ihre jeweiligen Rechtsbestimmungen, können ein EFTA-Staat oder Indien dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es in Kraft tritt. Die vorläufige An- wendung dieses Abkommens nach diesem Absatz wird dem Depositar notifiziert. 3. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Indien und alle EFTA-Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Ge- nehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt oder ihm die vorläufige Anwendung notifiziert haben. Art. 14.8 Depositar Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Ab- kommen unterzeichnet. Geschehen zu Neu-Delhi, Indien, am 10. März 2024, in zwei Urschriften in englischer Sprache. Eine Urschrift wird bei der Regierung von Norwegen hinterlegt. Der Depo- sitar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) 61 / 64 0.632.314.231 Zolltarife Liste der Anhänge72 Annex 2.A Referred to in Article 2.2, 2.3, 2.12, 14.4 – Rules of Origin Appendix 1 to Annex 2.A Product-specific rules of Origin Appendix 2 to Annex 2.A Origin Declaration Appendix 3 to Annex 2.A Certificate of Origin Appendix 4 to Annex 2.A Movement Certificate EUR.1 Annex 2.B Referred to in Article 2.11, 2.12, 14.4 – Trade Facilitation Annex 2.C Referred to in Article 2.2, 2.4 – Schedule of India’s Tariff Commitments Appendix 1 to Annex 2.C Commitments to Iceland Appendix 2 to Annex 2.C Commitments to Norway Appendix 3 to Annex 2.C Commitments to Switzerland Attachement to Appendix 2.C.3 Annex 2.D Referred to in Article 2.2, 2.4 – Commitments of Iceland Annex 2.E Referred to in Article 2.2, 2.4 – Commitments of Norway Annex 2.F Referred to in Article 2.2, 2.4 – Commitments of Switzerland Annex 6.A Referred to in Article 6.2 – Financial Services Annex 6.B Referred to in Article 6.2 – Telecommunications Annex 6.C Referred to in Article 6.2 – Movement of Natural Persons Supplying Ser- vices Annex 6.D Referred to in Article 6.2 – Recognition of Qualifications of Service Supp- liers Annex 6.E Referred to in Article 6.2 – Maritime Personnel Annex 6.F Referred to in Article 6.2, 6.4 – Schedule of Specific Commitments Appendix 1 to Annex 6.F India Appendix 2 to Annex 6.F Iceland Appendix 3 to Annex 6.F Liechtenstein Appendix 4 to Annex 6.F Norway Appendix 5 to Annex 6.F Switzerland
Annex 6.G Referred to in Article 6.2, 6.3 – List of MFN Exemptions Appendix 1 to Annex 6.G India
Appendix 2 to Annex 6.G Iceland
Appendix 3 to Annex 6.G Liechtenstein
Appendix 4 to Annex 6.G Norway
Appendix 5 to Annex 6.G Switzerland
Annex 7.A Referred to in Article 7.4 – Mandate of the Sub-Committee on Investment Promotion and Cooperation
Annex 8.A Referred to in Article 8.1 – Protection of Intellectual Property
Appendix 1 to Annex 8.A Country Names
Annex 12.A Referred to in Article 12.6, 12.12, 14.4 – Rules of procedure for the arbitra- tion panel proceedings IPR Record of Understanding relating to the Annex on Intellectual Property 72 Die Anhänge zum Abkommen werden nicht in der AS veröffentlicht und sind nur in eng- lischer Originalsprache verfügbar. Sie können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariats verfügbar: www.efta.int > Trade Relations > Free Trade Network > India. 62 / 64 Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 0.632.314.231 zwischen den EFTA-Staaten und Indien Geltungsbereich des Abkommens Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Indien 22. Juli 2025 1. Oktober 2025 Island 2. Juni 2025 1. Oktober 2025 Liechtenstein 17. Juli 2025 1. Oktober 2025 Norwegen 28. März 2025 1. Oktober 2025 Schweiz 14. Juli 2025 1. Oktober 2025 63 / 64 0.632.314.231 Zolltarife 64 / 64