Decree on the implementation of rules on the protection of the environment
صدر في 1998-10-27 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret, USD).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Aargau
- الموضوعات
- Environment
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, environmental impact assessment (EIA), enforcement/compliance, offences/penalties
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781.110 1 Dekret über die Umsetzung des Umweltschutzrechts (Umweltschutzdekret, USD) Vom 27. Oktober 1998 Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umwelt schutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 1), § 82 Abs. 1 lit. f der Kantonsverfassung vom 25. Juni 1980, § 39 und § 63 lit. f des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2) sowie § 23 Abs. 1 und § 29 des Einführungs gesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 3), beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen I. Zweck § 1 Dieses Dekret regelt die Umsetzung des Umweltschutzrechts und legt die Ausnahmen von der Zuständigkeit der Gemeinden fest. II. Aufgaben von Kanton und Gemeinden § 2 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Dekrets obliegen dem Kanton folgende Aufgaben: 1) SR 814.01 2) SAR 713.100 3) SAR 761.100 Gegenstand Kantonale Aufgaben 781.110 Umweltschutzdekret 2 a) Vollzug der Vorschriften über den Schutz vor Störfällen; b) Grossräumige Überwachung der Luftqualität, Erstellung der Mass nahmenpläne sowie Vollzug der Bestimmungen über die Luftrein haltung bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär meleistung ab 1 Megawatt, bei Holz- und Kohlefeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 70 Kilowatt sowie bei speziellen Anlagen mit Feuerungsabgasen wie Zementöfen, Verbren nungsanlagen für Siedlungsabfälle, Verbrennungsanlagen für Sonderabfälle, thermischen Nachverbrennungsanlagen und Deponie gasfackeln; c) Vollzug der Lärmschutzvorschriften betreffend National- und Kan tonsstrassen sowie Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden entlang von Anlagen nationaler und kanto naler Bedeutung, namentlich Eisenbahnanlagen, National- und Kan tonsstrassen; d) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe; e) Vollzug der Vorschriften über umweltgefährdende Organismen; f) Abfallplanung, Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten, Erteilung von Betriebsbewilligungen für die Entsorgung von Abfäl len, Erteilung von Errichtungs- und Betriebsbewilligungen für Deponien, Vollzug der Vorschriften über die Sanierung von durch Abfälle belasteten Standorten (Altlasten) und Vollzug der Vor schriften über den Verkehr mit Sonderabfällen; g) Vollzug der Vorschriften über Getränkeverpackungen; h) Grossräumige Beobachtung des Bodens, Ermittlung der Schadstoff quellen und Festlegung weiterer Bodenschutzmassnahmen; i) Unterstützung des Bundes beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV) 1); k) 2) Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 3). § 3 1 Kanton und Gemeinden arbeiten bei der Anwendung des Umwelt schutzrechts zusammen. Insbesondere können Kanton und Gemeinden miteinander Vereinbarungen über die Art der Aufgabenerfüllung mit Zielen und Programmen schliessen. Der Kanton berät die Gemeinden. 2 Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die übrigen Auf gaben des Umweltschutzrechts. Sie arbeiten untereinander und mit den 1) SR 814.013.21 2) Eingefügt durch Dekret vom 20. August 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246). 3) SR 814.710 Gemeinsame Aufgaben von Kanton und Gemeinden Umweltschutzdekret 781.110 3 Gemeindeverbänden zusammen. Über Verträge der Gemeinden und Gemeindeverbände über die Kantonsgrenzen hinweg ist das Baudepar tement 1) rechtzeitig vor deren Abschluss zu informieren. 3 Zusätzlich zu anderen Vorschriften ist in folgenden Fällen vor dem Ent scheid der Gemeinden die vorherige Zustimmung des Kantons erforder lich: a) Bewilligung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Ver ordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 1991 2); b) Bewilligung der Errichtung und wesentlichen Änderung der in § 2 lit. b genannten Feuerungsanlagen und speziellen Anlagen mit Feue rungsabgasen; c) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die der Umweltverträglich keitsprüfung unterliegen; d) Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall in der Umge bung von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, fest eingerichteten Schiess und Übungsplätzen sowie National- und Kantonsstrassen; e) Bewilligung von Neubauten und wesentlichen Änderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, bei denen trotz baulicher oder gestalterischer Massnahmen oder Anordnung der lärm empfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden kön nen und am Vorhaben ein überwiegendes Interesse besteht; f) Bewilligung von Bauten und Anlagen, die sich auf Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte (Altlasten) auswirken; g) 3) Bewilligung der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der Verordnung über den Schutz vor nichtioni sierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999. § 4 1 Das Baudepartement 4) ist die allgemein zuständige kantonale Vollzugs und Aufsichtsbehörde. 2 Die Abteilung für Umwelt des Baudepartements 5) ist die kantonale Fachstelle für Umweltschutz im Sinne der Bundesvorschriften. Sie nimmt Aufgaben der Koordination, der Information und der Ausbildung für die 1) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 2) SR 814.012 3) Eingefügt durch Dekret vom 20. August 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246). 4) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt 5) Heute: Departement Bau, Verkehr und Umwelt Innerkantonale Organisation 781.110 Umweltschutzdekret 4 Tätigkeit der kantonalen Verwaltung sowie bei Gemeinden und Gemein denverbänden wahr. 1) 3 Der Regierungsrat kann bestimmte Aufgaben und Befugnisse anderen kantonalen Amtsstellen übertragen. III. Vollzugsanordnungen § 5 1 Jede Person ist verpflichtet, den Schutz der Umwelt eigenverantwortlich wahrzunehmen und die Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen selbst zu kontrollieren. 2 Kanton und Gemeinden informieren die Öffentlichkeit über den Zustand der Umwelt und die nötigen Massnahmen. Der Regierungsrat gewährleistet eine angemessene Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit der Massnahmen. 3 Private können mit Vollzugsaufgaben betraut werden. Auch bei Über tragung von Vollzugsaufgaben an Private bleiben die Behörden für den Erlass von Verfügungen zuständig. 4 Zur Verbesserung der Eigenverantwortung und im Dienste eines koor dinierten Vollzuges können die Behörden mit Betrieben oder Branchen verbänden Kooperationsverträge abschliessen. Diese regeln Art und Umfang der Selbstkontrolle, die nötige Berichterstattung an die Behörde sowie das Ausmass der unerlässlichen behördlichen Kontrolle. Sie berücksichtigen insbesondere die Eigenleistungen der Betriebe im Rahmen von Umweltmanagement-Systemen. § 6 1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzrecht von Bund und Kanton verursacht, trägt dafür die Kosten. 2 Für Amtshandlungen des Kantons bei der Umsetzung des Umwelt schutzrechts ist das Dekret über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom 23. November 1977 2) massgebend. Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen wird eine kostendeckende Gebühr bis maximal Fr. 50'000.– erhoben. 1) Fassung gemäss Dekret vom 20. August 2002, in Kraft seit 30. September 2002 (AGS 2002 S. 246). 2) SAR 661.110 Eigenverant wortung, Information und Verträge Verursacher prinzip Umweltschutzdekret 781.110 5 § 7 1 Die zuständigen Behörden können Bewilligungen von einer angemes senen Sicherheitsleistung für die Erfüllung von Bedingungen und Aufla gen sowie für die Kosten möglicher Schadenfälle oder einer allfälligen Ersatzvornahme abhängig machen. Sicherheits leistung und subsidiäre Kostentragung durch den Kanton 781.110 Umweltschutzdekret 6 2 Der Kanton trägt die Kosten zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung, wenn die hierfür verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können oder zah lungsunfähig sind. Das gilt insbesondere bei Massnahmen bezüglich umweltrechtskonformen regionalen Deponien. § 8 Der Kanton kann die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage zur Durchführung von Abklärungen, die für die kantonalen Aufgaben erfor derlich sind, direkt verpflichten, auch wenn er nicht selber Vollzugs behörde ist. In diesem Fall informiert der Kanton unverzüglich die Gemeinde. B. Besondere Bestimmungen I. Schutz vor Störfällen § 9 1 Bei der Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermittlungen sowie der Anordnung von zusätzlichen Massnahmen sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. 2 Ist eine Bundesbehörde für den Vollzug zuständig, bezieht der Kanton die betroffenen Gemeinden in die Anhörung ein. 3 Die Bekanntgabe von Kontrollergebnissen an Dritte erfolgt durch die Gemeinden. II. Luftreinhaltung § 10 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Gebiete, bei denen feststeht oder zu erwarten ist, dass übermässige Immissionen auftreten. Er erlässt einen Massnahmenplan, soweit die Immissionen nicht von einer einzelnen sta tionären Anlage verursacht werden, und weist die Vollzugsbehörden an, diese Massnahmen innert einer Frist zu vollziehen. 2 Zur Verhinderung oder Beseitigung von übermässigen Immissionen, die von mehreren stationären Anlagen verursacht werden, kann der Regie rungsrat die notwendigen Massnahmen durch Verordnung festlegen. Anordnung von Abklärungen durch den Kanton Kontroll- und Beurteilungs verfahren nach Störfall verordnung Massnahmenplan Luftreinhaltung Umweltschutzdekret 781.110 7 3 Der Regierungsrat überprüft die Verhältnisse alle fünf Jahre und erlässt bei Bedarf einen geänderten Massnahmenplan. Er informiert die Bevöl kerung über die Wirksamkeit der in den Plänen enthaltenen Massnahmen. § 11 1 Die Gemeinden führen nach den Weisungen des Kantons die Emissi onsmessungen und -kontrollen bei den ihnen unterstellten Anlagen durch. 2 Für die Emissionsmessungen bei Gas- und Ölfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung unter 1 Megawatt bestimmen die Gemeinden fachlich ausgewiesene Personen. Die Kontrolle von Feuerungsanlagen dürfen nur Personen vornehmen, die im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur/-in» sind. Anlagebetreiberinnen und Anlagebetreiber können die Messungen einer Wartungsfirma übertragen, wenn diese die gestellten Anforderungen in personeller und technischer Hinsicht erfüllt. 3 Die Gemeinden erstatten dem Kanton jährlich Bericht über den Zustand der ihnen unterstellten Feuerungsanlagen. III. Lärmschutz § 12 1 Der Kanton und die Gemeinden koordinieren die Ermittlung der Lärm immissionen an National-, Kantons-, Gemeinde- und Privatstrassen und integrieren die Ergebnisse in einen gesamtheitlichen Strassenlärmbelas tungskataster. 2 Der Regierungsrat beschliesst nach Anhörung der betroffenen Gemein den über die Sanierungsprogramme sowie die Mehrjahrespläne für die National- und Kantonsstrassen. Er stimmt sie auf die zur Verfügung ste henden Mittel ab. 3 Die Gemeinden erstellen die Sanierungsprogramme und Mehrjahres pläne für die übrigen Strassen und koordinieren mit dem Kanton die Weiterleitung an den Bund. IV. Umweltgefährdende Stoffe § 13 Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Verbote für das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln an dafür nicht zulässigen Standorten eingehalten werden. Kontrolle und Messungen Lärmbelastungs kataster, Strassen sanierungspro gramme und Mehrjahrespläne Dünger und Pflanzenbehand lungsmittel 781.110 Umweltschutzdekret 8 § 14 Die Gemeinden überprüfen öffentliche und private Anlagen und Betriebe auf schadstoffhaltige Kondensatoren und Transformatoren und deren Deklaration gemäss den Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe. Die Ergebnisse dieser Kontrollen stellen sie dem Kanton zur Verfügung. V. Abfälle § 15 Die Gemeinden sorgen dafür, dass geeignete Annahmestellen für Sonder abfälle aus Haushalten bereitstehen. § 16 1 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Entsorgung tierischer Abfälle. Er bezeichnet insbesondere die Entsorgungsbetriebe für die Gemeinden und regelt die Kostenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Er hört die betroffenen Gemeinden an. 2 Er kann die Gemeinden zum Betrieb von Sammelstellen verpflichten. 3 Er schliesst mit den von ihm bezeichneten Entsorgungsbetrieben eine Vereinbarung ab. § 17 1 Wer Anlagen zur Entsorgung (einschliesslich der Behandlung oder Zwischenlagerung) von Abfällen gewerbsmässig betreiben will, bedarf einer Betriebsbewilligung des Kantons. Wer Abfälle bloss sammelt oder transportiert, benötigt keine Betriebsbewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn auf Grund eines Konzepts über technische und organisatorische Vorkehren Gewähr für die umwelt gerechte Entsorgung (einschliesslich der Behandlung oder Zwischen lagerung) der Abfälle besteht. 3 Die Bewilligung kann jederzeit eingeschränkt oder entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Vor aussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt oder gegen Bestimmun gen, insbesondere der Umwelt- oder Gewässerschutzgesetzgebung, ver stösst. § 18 1 Wer auf einer Parzelle, bei der eine Verunreinigung besteht oder ein begründeter Verdacht dafür vorliegt, Boden ausheben und an einem Kondensatoren und Transformatoren Sonderabfälle aus Haushalten Tierische Abfälle Betriebs bewilligung für die Entsorgung von Abfällen Verunreinigter Aushub und Bodenverun reinigungen Umweltschutzdekret 781.110 9 anderen Ort wieder verwenden oder ablagern will, muss das Aushub material vorgängig auf Schadstoffe untersuchen. 2 Ist das Aushubmaterial verunreinigt, muss die Bauherrschaft der zuständigen Behörde vorgängig Vorschläge zur umweltverträglichen Ent sorgung (einschliesslich der Verwertung) unterbreiten. VI. Bodenbelastungen § 19 1 Der Kanton betreibt ein Messnetz zur Überwachung der Bodenbelastung und führt an ausgewählten Standorten Untersuchungen über die Bodenbelastung durch. Er erhebt damit in regelmässigen Abständen: a) physikalische, chemische und biologische Eigenschaften des Bodens; b) im Boden enthaltene Schadstoffe. 2 Der Kanton sorgt bei Bedarf für weitere Untersuchungen zur Boden belastung, z.B. über die Belastung aus der Luft oder die Belastung durch landwirtschaftliche Hilfsstoffe. C. Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) § 20 1 Überlässt das Bundesrecht die Festsetzung des massgeblichen Verfah rens dem Kanton, wird die Umweltverträglichkeit in demjenigen Ver fahren geprüft, in dem das Vorhaben öffentlich aufgelegt wird. Wird im Hinblick auf ein Vorhaben eine Nutzungsplanung durchgeführt, so erfolgt die erste Stufe der UVP bereits in diesem Verfahren. Für Nutzungspläne, die nur eine Freihaltung bezwecken, ist keine UVP erforderlich. 2 Wird das Vorhaben in mehreren Verfahren öffentlich aufgelegt, wird die UVP möglichst frühzeitig und in jedem Verfahren so weit durchgeführt, wie die Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen. Einwände gegen UVP-pflichtige Anlagen sind nur so weit zulässig, wie sie nicht im vorausgegangenen Verfahrensstadium vorgebracht werden konnten. 3 Auf eine mehrstufige UVP darf verzichtet werden, wenn in der ersten Stufe das Vorhaben im Hinblick auf das Umweltrecht bereits umfassend beurteilt werden kann. Boden überwachung Massgebliches Verfahren 781.110 Umweltschutzdekret 10 § 21 1 Bei Vorhaben, die der UVP unterliegen, kündigt die Bewilligungs behörde im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde die öffentliche Auflage des Gesuches an. 2 Entscheide über Vorhaben, die der UVP unterliegen, sind im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der entsprechenden Gemeinde zu veröffentlichen. Die Bewilligungsbehörde weist dabei auf den ergangenen Entscheid hin. Sie teilt mit, wo der Bericht, die Beurtei lung durch die Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, eingesehen werden können. D. Straf- und Schlussbestimmungen § 22 Für die Verletzung von Vorschriften dieses Dekrets sind die Straf bestimmungen des Baugesetzes 1) massgebend. § 23 1 Bis Ende des Jahres 2004 darf die Kontrolle von Feuerungsanlagen gemäss § 11 Abs. 2 auch von Personen vorgenommen werden, die nicht im Besitz des eidgenössischen Fachausweises «Feuerungskontrolleur / -in» sind. 2 Für bereits bestehende Anlagen zur Entsorgung von Abfällen müssen Gesuche um Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäss § 17 innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Dekrets eingereicht werden, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht. 3 Bereits bestehende Verträge gemäss § 3 Abs. 2 mit einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren sind dem Kanton zuzustellen. § 24 1 Das Dekret über den Vollzug des Umweltschutzrechtes vom 13. März 1990 2) wird aufgehoben. 2 Dieses Dekret ist nach Genehmigung durch den Bund in der Gesetzes sammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 1) SAR 713.100 2) AGS Bd. 13 S. 389; Bd. 14 S. 481 (SAR 781.110) Publikations vorschriften Strafrecht Übergangs bestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts, Publikation und Inkrafttreten Umweltschutzdekret 781.110 11 Vom Bund genehmigt am 20. Januar 1999. Inkrafttreten: 1. April 1999 1) 1) RRB vom 24. Februar 1999 (AGS 1999 S. 54).