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قوانين سويسرا

Decision on a planning zone ensuring protection against flooding in the aftermath of the catastrophe of 2005

صدر في 2005-09-20 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005.
اللغة
German
النوع
أخرى
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Obwalden
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
flood, zoning, classification/declassification, inspection, hazards

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  1. 710.221 Regierungsratsbeschluss über eine Planungszone zur Sicherung des Hochwasserschutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen nach der Hochwasserkatastrophe 2005 vom 20. September 20051 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 21 der eidgenössischen Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 19942, gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 19943 sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f des Wasserbaugesetzes vom 31. Mai 20014, beschliesst: 1. Zweck Auf Grund der Hochwasserkatastrophe 2005 sind die Gefahrenkarten zu überprüfen und der Gewässerraum muss – wo bereits festgelegt – teilweise an die neuen Verhältnisse angepasst bzw. erstmals festgelegt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erkenntnisse aus der Hochwasser katastrophe in die Nutzungsplanungen einfliessen und ein wirksamer Schutz gegen Naturgefahren erreicht wird. Bis die nötigen Freihalteräume der Gewässer und die auf Grund der Gefahrenkarten als gefährdet erkannten Gebiete eruiert bzw. überprüft und angepasst sind, wird als vorsorgliche Massnahme zum Schutz von Bevölkerung und Sachwerten eine Planungszone erlassen. 2. Räumlicher Geltungsbereich (Perimeter) Die Planungszone erstreckt sich über das ganze Kantonsgebiet und hat folgende Abgrenzungen: a. je 20 m, gemessen ab linkem bzw. rechtem Rand (obere Böschungs kante) des Gerinnes an der Sarner Aa, der Engelberger Aa, der Grossen und der Kleinen Melchaa, der Grossen und der Kleinen Schliere; b. je 10 m, gemessen ab linkem bzw. rechtem Rand (obere Böschungs kante) des Gerinnes an allen übrigen Fliessgewässern; c. Gefahrenbereiche erheblicher (rot), mittlerer (blau), geringer Gefährdung (gelb) sowie Restgefährdung (gelb schraffiert) gemäss Gefahrenkarten „Rutschungen und Wildbachprozesse“ aller Gemeinden; d. alle Gebiete am Sarnerseeufer unterhalb der Kote 472.5 m ü.M. Die Abgrenzungen nach Buchstaben a und b schliessen das Gerinne vor dem Hochwasser und – wo Veränderungen stattfanden – auch das Gerinne nach dem Hochwasser mit ein. 3. Zeitlicher Geltungsbereich (Gültigkeitsdauer) Die Planungszone ist bis zum Inkrafttreten entsprechender Bestimmungen in den kommunalen Nutzungsplänen wirksam. Sie gilt längstens bis zum 23. September 2010 (fünf Jahre). RRB über eine Planungszone zur Sicherung des Hochwasser schutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen 710.221 4. Bauliche Massnahmen in der Planungszone 4.1 Bewilligungspflicht Bei sämtlichen Terrainveränderungen und baulichen Massnahmen in der Planungszone entscheidet das Amt für Wald und Raum entwicklung mittels Verfügung darüber, ob das Bauvorhaben mit dem erforderlichen Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte vereinbar ist. Diese Bewilligungspflicht besteht unabhängig davon, ob die bauliche Massnahme der Baubewilligungspflicht gemäss Baugesetz5 oder Wasserbaugesetz6 untersteht oder nicht. Ausgenommen sind bauliche Massnahmen an Hochbauten, welche gegen aussen nicht in Erscheinung treten. 4.2 Verfahren 4.2.1 Bei nach Baugesetz bewilligungspflichtigen, baulichen Vorhaben Die gesuchstellende Person gelangt mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde, diese leitet das Baugesuch zur Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gewässerfreihalteraum und/oder der festzulegenden Gefahrenzone nach den Bestimmungen der Gefahrenkarte an die kantonale Baukoordination weiter. Der Entscheid des Amtes für Wald und Raumentwicklung wird der Gemeinde zugestellt. Die Gemeinde eröffnet diesen der gesuchstellenden Person zusammen mit ihrem Baubewilligungsentscheid mit dem Hinweis auf die Beschwerde möglichkeit innert 20 Tagen seit Zustellung an den Regierungsrat. 4.2.2 Bei nach Baugesetz nicht bewilligungspflichtigen, baulichen Vorhaben Die gesuchstellende Person gelangt mit ihrem Gesuch an die Gemeinde. Stellt die Gemeinde fest, dass das Gesuch keiner Baubewilligung bedarf, so leitet sie die Gesuchsunterlagen – mit einem entsprechenden Vermerk versehen – umgehend an die kantonale Baukoordination weiter. Das Amt für Wald und Raumentwicklung prüft das Gesuch und eröffnet die Verfügung mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit innert 20 Tagen seit Zustellung an das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. 4.2.3 Bewilligung vor Ort bei unmittelbar notwendigen, baulichen Massnahmen zur Abwehr von weiterem Schaden Erste Anlaufstelle ist auch hier die Gemeinde. Kommt sie zum Schluss, dass eine bauliche Massnahme zur Abwendung von weiterem Schaden an Mensch, Tier oder Sachwerten unmittelbar notwendig ist, so nimmt sie zwecks Vereinbarung eines Termins vor Ort unverzüglich Kontakt mit der kantonalen Baukoordination auf. Die Beurteilung vor Ort findet im Beisein je einer Vertretung des Kantons und der Gemeinde statt. Die kantonale Bewilligung wird erteilt, wenn dadurch offensichtlich drohender Schaden abgewehrt werden kann und keine übergeordneten öffentlichen oder privaten Interessen dagegen sprechen. Massnahmen zur Rückgewinnung von Kulturland gelten nicht als unmittelbar notwendig und sind im ordentlichen Verfahren zu beantragen. Beurteilt die Gemeinde das Bauvorhaben vor Ort als nicht baubewilligungspflichtig und wird die kantonale Bewilligung vor Ort erteilt, so ist die bauliche Massnahme damit definitiv bewilligt. Beurteilt die Gemeindevertretung die bauliche Massnahme vor Ort als baubewilligungspflichtig und verlangt sie ein ordentliches Baugesuch, RRB über eine Planungszone zur Sicherung des Hochwasser schutzes und der Gewässerräume bei Sofortmassnahmen 710.221 so beurteilt die Vertretung des Kantons die Sache im Sinne eines Vorentscheids7. Wird vor Ort keine einvernehmliche Lösung gefunden, so ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren einzuleiten. 5. Auflage Dieser Beschluss liegt vom 23. September 2005 bis 24. Oktober 2005 (30 Tage) beim Amt für Wald und Raumentwicklung (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) öffentlich auf. Die massgebenden Gefahrenkarten sind bei den Gemeindekanzleien, beim Amt für Wald und Raumentwicklung und auf dem Internet unter www.ow.ch unter den Stichworten "Aktuell: Informationen zum Hochwasser 2005 Gefahrenkarten Wildbachprozesse und Hangrutschungen" einsehbar. 6. Rechtschutz Gegen die Planungszone kann gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Baugesetz innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieses Beschlusses schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu. 7. Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. 1 ABl 2005, 1142 2 SR 721.100.1 3 GDB 710.1 4 GDB 740.1 5 Art. 34 BauG; Art. 26 BauV 6 GDB 740.1 7 Art. 33 BauV

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