Chemical and Radiation Protection Ordinance
صدر في 1988-06-10 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Obwalden
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, radiation, fees/royalties, polluter pays principle, offences/penalties, enforcement/compliance, emissions
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780.31 Chemiewehr- und Strahlenschutzverordnung vom 10. Juni 1988 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung von Artikel 10 und 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 19831), gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682), * als Verordnung: 1. Grundsätze Art. 1 Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt zum Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt: a. die Sicherstellung der vorsorglichen Massnahmen sowie die Schaffung der Schadenwehrorganisation bei Störfällen mit chemischen Stoffen; b. die Sicherstellung der Sofortmassnahmen zum Schutz bei Störfällen mit radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen bis zum Einsatz der Schadenwehrorganisation gemäss der Strahlenschutzverordnung3). Art. 2 Aufgabenteilung 1 Die Betriebe sind grundsätzlich für die notwendigen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 1 und 3 USG verantwortlich. 2 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen nach Massgabe dieser Verordnung für: a. die Durchsetzung der betrieblichen Massnahmen; 1 SR 814.01 2 GDB 101.0 3 SR 814.501 OGS 1989, 77 http://db.clex.ch/link/Bund/814.01/de http://db.clex.ch/link/Bund/814.501/de http://gdb.ow.ch/data/101.0/de 780.31 b. die Warnung, Alarmierung, Schadenwehr und die Koordination der Entsorgung bei Störfällen; c. die Information. 2. Vorsorgliche Massnahmen 2.1. Betriebliche Vorkehren Art. 3 Risikobeurteilung 1 … * 2 Das für den Umweltschutz zuständige Departement legt aufgrund der vorgelegten Risikobeurteilung im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe mit erheblichen Gefahrenpotentialen fest. * 3 Das für den Umweltschutz zuständige Departement kann Richtlinien zur allfälligen Koordination der Lagerung giftiger Stoffe unter den Betrieben erlassen. * Art. 4 Betriebsschutz 1 Die Betriebe nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung haben vollständige Stofflisten zu führen und dem Gefahrenpotential angepasste Einsatzpläne auszuarbeiten. 2 Das für die Feuerwehr zuständige Departement bezeichnet im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen die Betriebe, welche eine besondere, betriebseigene Schadenwehr für Störfälle zu organisieren, auszubilden und auszurüsten haben. * 3 Die zuständigen kantonalen Fachstellen überprüfen die betrieblichen Vorsorgemassnahmen nach Absatz 1 und 2. Art. 5 Meldepflicht 1 Betriebe mit erheblichem Gefahrenpotential sind verpflichtet, Unregelmässigkeiten im Betrieb oder bei Transporten, die Auswirkungen auf die Umgebung des Betriebes oder die Umwelt haben können, unverzüglich der Alarmzentrale der Kantonspolizei zu melden. 2 780.31 2.2. Warnung Art. 6 Massnahmen 1 Bei einer Warnmeldung veranlasst die Alarmzentrale der Kantonspolizei die Erkundung durch die Kommandogruppe der Gemeindefeuerwehr und die Pikettstellung des kantonalen Stützpunktes und sorgt dafür, dass durch eine Polizeipatrouille die Bewohner der möglichen Schadenzone rechtzeitig vorsorglich gewarnt und, sofern notwendig, zum Verlassen des Gefahrengebietes aufgefordert werden. 2.3. Organisation Art. 7 Amt für Landwirtschaft und Umwelt4) 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die vorsorglichen Massnahmen der Betriebe und der kantonalen Fachstellen. 2 Es sorgt für die periodische Information der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit über das Verhalten bei Störfällen, über neue Erkenntnisse in der Störfallvorsorge und über die sich daraus ergebenden Massnahmen. Art. 8 Kantonale Amtsstellen 1 Die kantonalen Amtsstellen und das Kantonsspital bearbeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Fragen der Chemiewehr und des Strahlenschutzes. Art. 9 * Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt 1 Der Kanton errichtet einen Chemiewehr- und Strahlenschutz-Stützpunkt, nachfolgend kantonaler Stützpunkt genannt. 2 Der Regierungsrat kann den Betrieb dieses Stützpunktes einer oder mehreren Feuerwehren sowie geeigneten Dritten übertragen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere die Unterstellungsverhältnisse, durch Vertrag. 4 Neuer Ausdruck gemäss OGS 2007, 13 Anhang Ziff. II., Verordnungen, 33.; diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt 3 780.31 Art. 10 Zusammenarbeit und Hilfeleistung * 1 Der Regierungsrat kann mit Nachbarkantonen und geeigneten Organisationen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfeleistung abschliessen. * 2 Der kantonale Stützpunkt ist im Rahmen der Verwaltungsvereinbarungen und gegen Ersatz der Auslagen zur gegenseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Art. 11 * Alarmzentrale und Sonderstab 1 Die Kantonspolizei betreibt eine Alarmzentrale. 2 Der Regierungsrat kann zur Unterstützung der zuständigen Behörden und der Einsatzleitung einen Sonderstab für Chemiewehr und Strahlenschutz bestimmen. Art. 12 Kantonsexperte 1 Der Regierungsrat bezeichnet einen Kantonsexperten für Chemiewehr und Strahlenschutz. 2 Der Kantonsexperte: * a. erlässt Weisungen für die Aus- und Weiterbildung; b. überwacht die technisch-taktische Einsatzplanung und die entsprechenden Übungen; c. beantragt die Rekrutierung von Chemiefachberatern; d. beurteilt das Genügen des kantonalen Stützpunktes und stellt allenfalls Ergänzungsanträge; e. berät die Feuerwehr-Offiziere für Chemiewehr des kantonalen Stützpunktes; f. arbeitet mit dem AC-Schutzdienst des kantonalen Führungsstabes zusammen. Art. 13 Fachberater 1 Dem kantonalen Stützpunkt werden von dem für den Umweltschutz zuständigen Departement Chemiefachberater zugewiesen. * 2 Der Regierungsrat legt die Entschädigung sowie die Haftpflicht- und Unfallversicherung der Fachberater fest. Die Fachberater können im Feuerwehrdienst des kantonalen Stützpunktes eingeteilt werden. 4 780.31 Art. 14 * Gemeindefeuerwehren 1 Die Gemeindefeuerwehr erstellt in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Stützpunkt gestützt auf die Risikobeurteilung die Einsatzakten. Sie überprüft und ergänzt die Einsatzakten periodisch und sofern erforderlich. 2.4. Ausrüstung und Ausbildung Art. 15 * Ausrüstung a. kantonaler Stützpunkt 1 Der Kantonsexperte beantragt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die besondere Ausrüstung für den kantonalen Stützpunkt. 2 Über die Anschaffungen für den kantonalen Stützpunkt entscheidet im Rahmen des Staatsvoranschlags der Regierungsrat. Art. 16 b. Kantonspolizei und Kantonsspital 1 Das für die Feuerwehr zuständige Departement beantragt dem Regierungsrat im Einvernehmen mit dem Polizeikommando und dem Kantonsexperten die besondere Ausrüstung der Polizeiorgane für Chemiewehr und Strahlenschutz. * 2 Der Kantonsexperte sorgt dafür, dass das Kantonsspital eine angemessene besondere Ausrüstung für Chemiewehr und Strahlenschutz der Ambulanzfahrzeuge und das betreffende Personal beschafft. Art. 17 Aus- und Weiterbildung 1 Der Kantonsexperte legt in Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrinspektorat und dem Amt für Landwirtschaft und Umwelt die Aus- und Weiterbildung des kantonalen Stützpunktes, der Fachberater sowie der Betriebs- und Gemeindefeuerwehren fest. 2 Das Polizeikommando und das Kantonsspital sorgen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsexperten für die entsprechende Aus und Weiterbildung ihrer Einsatzkräfte. 5 780.31 3. Störfälle 3.1. Alarmierung Art. 18 Meldepflicht 1 Anlagebetreiber, Transporteure und Lagerhalter sind verpflichtet, Störfälle mit chemischen Stoffen ohne Verzug der kantonalen Alarmzentrale zu melden. 2 Strahlenunfälle gemäss Art. 49 Abs. 2 der Strahlenschutzverordnung5) sind dem Bundesamt für Gesundheitswesen und der kantonalen Alarmzentrale zu melden. Art. 19 * Aufgebot 1 Die Alarmzentrale bietet bei einem Störfall unverzüglich die Polizei, die zuständige Gemeindefeuerwehr, die allfällige Betriebsfeuerwehr, den kantonalen Stützpunkt und die Chemiefachberater auf. 2 Je nach Ereignis obliegt der Alarmzentrale: a. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters weitere Einsatzinformationen, Rettungsdienste und Fachstellen gemäss Alarmplan aufzubieten; b. auf Antrag des Chemiewehreinsatzleiters die Notstandsorganisationen zu alarmieren; c. unverzüglich die nationale Alarmzentrale (NAZ) zu orientieren. Art. 20 * Information a. der Behörden 1 Die Alarmzentrale informiert die betroffenen Gemeinde- und Kantons sowie die Bundesbehörden aufgrund der vom Chemiewehreinsatzleiter in Zusammenarbeit mit den Chemiefachberatern erstatteten Meldungen. Art. 21 b. der Bevölkerung und der Medien 1 Die Alarmierung der direkt betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters. Die Information der Bevölkerung ist Sache des Einwohnergemeinderates bzw. der Gemeindeführungsorganisation. * 5 AS 1976, 1573 (heute: SR 814.501, Art. 98) 6 http://db.clex.ch/link/Bund/814.501/de 780.31 2 Wenn ausserordentliche Umstände es angezeigt erscheinen lassen, können Aufrufe und Verhaltensanweisungen zur Ausstrahlung über das Radio an die kantonale Alarmstelle weitergeleitet werden. 3 Die Information der Medien erfolgt je nach Grösse des Ereignisses und in gegenseitiger Absprache durch den Gemeinderat oder die zuständige kantonale Informationsstelle. 3.2. Führung und Einsatz Art. 22 Pflichten des Verursachers 1 Der Betriebsinhaber und der Verursacher haben alle zur Eindämmung und Behebung des Schadens erforderlichen Massnahmen zu treffen. Art. 23 Einsatz der Gemeindefeuerwehr 1 Bei allen Störfällen leistet die Gemeindefeuerwehr in der Regel den Ersteinsatz. Art. 24 Einsatz des kantonalen Stützpunktes 1 Der kantonale Stützpunkt ist bei allen Störfällen mit chemischen Stoffen oder Strahlen aufzubieten. Art. 25 Schadenplatzkommando 1 Die Führung obliegt dem Schadenplatzkommandanten. In der Regel obliegt diese Aufgabe für den Ersteinsatz dem Kommandanten der Gemeindefeuerwehr. 2 Bei Einsatz des kantonalen Stützpunktes geht das Schadenplatzkommando an den Chemiewehreinsatzleiter über. * 3 Bei einem Notstandsereignis setzt der Regierungsrat eine kantonale Einsatzleitung ein. Art. 26 * Einsatz der Chemiefachberater 1 Die Chemiefachberater beraten den Chemiewehreinsatzleiter aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und nach bestem Wissen und Können. Über die von ihnen beantragten Massnahmen entscheidet der Chemiewehreinsatzleiter. 7 780.31 Art. 27 * Einsatz von Polizei und Staatsanwaltschaft 1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft ermitteln selbstständig. Die Feuerwehr bzw. Chemie- und Strahlenwehr sind zur Unterstützung verpflichtet. Art. 28 * Einsatz der Notstandsorganisation 1 Zur Unterstützung der Einsatzformationen und zur Bewältigung der direkten und indirekten Folgen können, soweit notwendig, die Notstandsorganisationen der Gemeinden und des Kantons eingesetzt werden. Art. 29 * Evakuierung 1 Die sofort notwendige Evakuierung der betroffenen Bevölkerung ist Sache des Chemiewehreinsatzleiters. 2 Weitergehende vorsorgliche Evakuierungen sind durch den Einwohnergemeinderat bzw. die Gemeindenotstandsorganisation anzuordnen und durchzuführen. Art. 30 Eingriff in fremdes Eigentum 1 Die Schadenwehren sind berechtigt, zur Durchführung der erforderlichen Massnahmen in fremdes Eigentum einzugreifen. 3.3. Entsorgung Art. 31 Koordination 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert, gegebenenfalls unter Beizug des Lieferanten oder Verbrauchers der gefährlichen Güter, die sichere Entsorgung der Abfälle. Vorbehalten bleibt die Bundeszuständigkeit für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle. 2 Das zuständige Departement bestimmt im Einvernehmen mit den zuständigen kantonalen Fachstellen über: * a. die Entsorgungsart (Deponie, Verbrennung, Wiederaufbereitung usw.); b. die Vorbehandlung der Schadstoffe (Neutralisation, Entgiftung usw.); 8 780.31 c. die Überwachung der sachgemässen Reinigung von Anlagen und Einrichtungen sowie des betroffenen Geländes; d. den Abschluss der Entsorgungsarbeiten. Art. 32 Sicherheit 1 Das für Entsorgungsarbeiten eingesetzte Personal ist vor Beginn der Arbeiten über die Sicherheitsbestimmungen durch die Verantwortlichen der eingesetzten Organisationen bzw. Unternehmen zu informieren und in der Handhabung der erforderlichen Sicherheitsausrüstung sowie in der Entgiftung zu instruieren. Art. 33 * Berichterstattung 1 Das zuständige Departement erstattet dem Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Öffentlichkeit periodisch Bericht über die Entsorgung. 4. Kosten Art. 34 Ausrüstung, Unterhalt sowie Aus- und Weiterbildung 1 Die Kosten der Ausrüstung, des Unterhalts sowie der Aus- und Weiterbildung tragen: a. für den Betriebsschutz der Betriebsinhaber; b. für die Gemeindefeuerwehren die Einwohnergemeinde; c. für den kantonalen Stützpunkt, den Kantonsexperten und die Fachberater der Kanton. 2 Die erforderlichen Kredite werden im Rahmen des Voranschlages durch den Regierungsrat bzw. in der Gemeinde durch den Einwohnergemeinderat bewilligt. Art. 35 Einsatzkosten bei Störfällen a. Pflicht zum Kostenersatz 1 Die Einsatzkosten bei Störfällen werden nach Massgabe der Umweltschutzgesetzgebung bzw. Gewässerschutzgesetzgebung dem Verursacher belastet, soweit die Hilfeleistungen die nach Art. 13 des Feuerschutzgesetzes6) vorgesehene Unentgeltlichkeit übersteigen. 6 GDB 546.1 9 http://gdb.ow.ch/data/546.1/de 780.31 Art. 36 b. Anrechenbare Kosten 1 Die Kostenersatzpflicht bezieht sich auf sämtliche Einsatzkosten, nämlich insbesondere für: a. Pikettstellung, Einsatz und Aufwendungen von Einsatzkräften, Fachleuten, Einsatzleitung, Behörden und Amtsstellen; b. Entsorgung und Instandstellung; c. Anteile an Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten; d. Entschädigungsansprüche Dritter bei notwendigen Eingriffen in fremdes Eigentum. Art. 37 c. Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeinde 1 Kann der Kostenersatzpflichtige nicht ermittelt werden oder ist er zahlungsunfähig, so fallen die Einsatzkosten je zur Hälfte zu Lasten des Kantons und der Einwohnergemeinde. Art. 38 d. Rechnungsstellung 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt koordiniert die Rechnungsstellung an den Ersatzpflichtigen. 5. Schlussbestimmungen Art. 39 * … Art. 40 Inkrafttreten und Vollzug 1 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bundesrat7), wann diese Verordnung in Kraft tritt8). 2 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 7 Vom Bundesrat am 30. November 1988 genehmigt 8 Vom Regierungsrat auf 1. August 1988 in Kraft gesetzt 10 780.31 Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 77 geändert durch: Nachtrag vom 30. Januar 1997, vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 23. April 1997, in Kraft rückwirkend seit1. Januar 1997 (OGS 1997, 63), das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), das Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr (Feuerwehrgesetz) vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 80), das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 20. und OGS 2010, 41) 11 780.31 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 10.06.1988 01.08.1988 Erlass Erstfassung OGS 1989, 77 30.01.1997 01.01.1997 Art. 3 Abs. 1 aufgehoben OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 3 Abs. 2 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 3 Abs. 3 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 4 Abs. 2 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 9 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 10 Titel geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 10 Abs. 1 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 11 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 12 Abs. 2 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 13 Abs. 1 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 14 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 15 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 16 Abs. 1 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 19 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 20 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 21 Abs. 1 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 25 Abs. 2 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 26 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 28 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 29 totalrevidiert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 31 Abs. 2 geändert OGS 1997, 63 30.01.1997 01.01.1997 Art. 33 totalrevidiert OGS 1997, 63 15.03.2007 01.08.2007 Art. 39 aufgehoben OGS 2007, 13 23.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert OGS 2008, 80 21.05.2010 01.01.2011 Art. 27 totalrevidiert OGS 2010, 33 12 780.31 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 10.06.1988 01.08.1988 Erstfassung OGS 1989, 77 Ingress 23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 80 Art. 3 Abs. 1 30.01.1997 01.01.1997 aufgehoben OGS 1997, 63 Art. 3 Abs. 2 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 3 Abs. 3 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 4 Abs. 2 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 9 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 10 30.01.1997 01.01.1997 Titel geändert OGS 1997, 63 Art. 10 Abs. 1 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 11 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 12 Abs. 2 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 13 Abs. 1 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 14 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 15 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 16 Abs. 1 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 19 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 20 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 21 Abs. 1 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 25 Abs. 2 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 26 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 27 21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33 Art. 28 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 29 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 31 Abs. 2 30.01.1997 01.01.1997 geändert OGS 1997, 63 Art. 33 30.01.1997 01.01.1997 totalrevidiert OGS 1997, 63 Art. 39 15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 13