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قوانين سويسرا

Cantonal Ordinance on environmental impact assessment

صدر في 2009-07-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Environment
الكلمات المفتاحية
pollution control, environmental impact assessment (EIA), data collection/reporting, enforcement/compliance

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  1. 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglich keitsprüfung (KVUVP) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1) von der Regierung erlassen am 7. Juli 2009 Art. 1 1 Die Verordnung regelt die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprü fung (UVP) im Kanton Graubünden . Geltungsbereich 2 Bei der UVP wird festgestellt, ob Anlagen, welche der UVP-Pflicht un terliegen, den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entsprechen. Dazu gehören insbesondere das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Wald erhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen. Art. 2 1 Das Amt für Natur und Umwelt ist Umweltschutzfachstelle (Fachstelle) im Sinne von Artikel 10c und Artikel 42 USG2). Fachstelle 2 Die Fachstelle ist zuständig für fachübergreifende Umweltfragen sowie für die Beurteilung, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Sie berät die zuständige Behörde bei der Durchführung der UVP und sorgt für den rechtzeitigen Beizug der betroffenen Amtsstellen. 3 Zur Beurteilung der in der UVP zu behandelnden spezialrechtlichen Fra gen sind die Amtsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die entsprechenden Vorschriften fallen. Art. 3 1 Die UVP wird von der Behörde des Kantons oder einer Gemeinde durch geführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens (massgebliches Verfahren) über das Projekt ent scheidet (zuständige Behörde). Zuständige Behörde und massgebliches Verfahren 2 Das für die Prüfung massgebliche Verfahren wird im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt, soweit es nicht durch Bundesrecht geordnet ist. Über Kompetenzkonflikte entscheidet die Regierung. 1) BR 110.100 2) SR 814.01 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.01/de 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung Art. 4 Als Gesuchstellende gelten: Gesuchstellende a) bei privaten (konzessionierten und nicht konzessionierten) Anlagen im Bewilligungsverfahren sowie im Rahmen von projektbezogenen Nutzungsplanungen: der private Bauherr; b) bei öffentlichen Anlagen: die kantonale oder kommunale Verwal tungsstelle, bei Gemeindeverbänden das zuständige Verbandsorgan sowie andere Trägerschaften, welche das Projekt vorbereiten; c) bei Meliorationen: die Trägerschaft. Art. 5 1 Die zuständige Behörde sorgt für die Vorbereitung der Prüfung sowie für die Koordination mit anderen Verfahren und führt die Prüfung durch. Aufgaben der zuständigen Behörde 2 Der zuständigen Behörde obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a) der Entscheid über die UVP-Pflicht einer Anlage. Im Streitfall erlässt sie nach Anhören der Fachstelle eine anfechtbare Verfügung; b) die Entgegennahme von Voruntersuchung, Pflichtenheft und Umwelt verträglichkeitsbericht (Bericht) sowie deren Weiterleitung an die Fachstelle; c) die Weiterleitung der Voruntersuchung, des Pflichtenheftes und der Stellungnahme der Fachstelle an das Bundesamt für Umwelt (Bundesamt) bei Projekten, zu denen nach dem Anhang der Verord nung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) 1) das Bundesamt anzuhören ist; d) die Genehmigung des Pflichtenheftes; e) der Entscheid, ob die Voruntersuchung als Umweltverträglichkeitsbe richt gilt; f) die Durchführung des verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens; g) die Einholung der Stellungnahmen der Bewilligungsbehörden nach Artikel 21 Absatz 1 UVPV und deren Weiterleitung an die Fachstelle; h) die Einholung der Stellungnahme der Subventionsbehörde des Bun des nach Artikel 22 Absatz 1 UVPV, wenn ein Projekt voraussichtlich nur mit einer Subvention des Bundes verwirklicht werden kann; i) die Durchführung der Anhörungsverfahren beim Bundesamt nach Artikel 14 Absatz 4 UVPV; j) die Bekanntmachung des Berichts nach Artikel 15 UVPV; k) die Bekanntmachung des Berichts, der Beurteilung der Fachstelle, der Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes und des Entscheides, soweit er die Ergebnisse der UVP enthält, nach Arti kel 20 UVPV; 1) SR 814.011 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.011/de Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 l) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung sowie Anträge der Fachstelle und des Bundesamtes zu ergänzenden Abklärungen. 3 Ist die Regierung zuständige Behörde, obliegt die Verfahrensleitung nach Absatz 2 dem antragstellenden Departement. 4 Die zuständige Behörde kann die Aufgaben gemäss Absatz 2 litera b–j der Fachstelle übertragen. Art. 6 1 Die Fachstelle nimmt nach Anhörung der betroffenen Amtsstellen Stel lung zum Pflichtenheft und beantragt innert zwei Monaten der zuständi gen Behörde dessen Genehmigung. Pflichtenheft 2 Für mehrstufige Umweltverträglichkeitsprüfungen ist im Pflichtenheft die Aufteilung der in jeder einzelnen Stufe zu prüfenden umweltrelevan ten Auswirkungen darzulegen. Art. 7 1 Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt gegeben wird, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen werden kann. Vorbe halten bleiben abweichende Fristen über Auflagen im massgeblichen Ver fahren. Bekanntmachung des Berichts 2 Die Bekanntmachung erfolgt in der Regel zusammen mit der Publikation im massgeblichen Verfahren. 3 Ist für das Gesuch keine öffentliche Auflage vorgesehen, so erfolgt die Bekanntmachung so früh wie möglich. Art. 8 1 Die Fachstelle beurteilt den Bericht innert vier Monaten. Nach Eingang aller für die Beurteilung benötigten Unterlagen, insbesondere des voll ständigen Berichts und der Stellungnahmen der betroffenen Amtsstellen, verbleiben der Fachstelle noch mindestens zwei Monate zur Beurteilung. Bei komplexen Vorhaben kann die zuständige Behörde diese Fristen ange messen erstrecken. Beurteilung der Umwelt verträglichkeit 2 Die Beurteilung der Fachstelle enthält insbesondere: a) die wesentlichen Aussagen des Berichts sowie Angaben über dessen Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit; b) die Ergebnisse der eingegangenen Stellungnahmen; c) die Darlegung allfälliger Meinungsverschiedenheiten verschiedener Amtsstellen; d) die massgeblichen Rechtsgrundlagen; e) die Erwägungen, ob die Anlage den Vorschriften des Bundes und des Kantons über den Schutz der Umwelt entspricht. 3 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 3 Die Fachstelle teilt das Ergebnis ihrer Beurteilung der zuständigen Be hörde mit; wenn nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen. Art. 9 Bei Vorhaben, die von einer Bundesbehörde geprüft werden, nimmt die Fachstelle zuhanden des zuständigen kantonalen Departementes Stellung zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft sowie zum Umweltverträg lichkeitsbericht. Sie berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der betroffe nen Amtsstellen. Zuständigkeit einer Bundesbehörde Art. 10 1 Die zuständige Behörde entscheidet über das Vorhaben unter Einbezug der Beurteilung der Fachstelle. Entscheid und öffentliche Auflage 2 Die zuständige Behörde gibt im Kantonsamtsblatt sowie in allfälligen weiteren ortsüblichen Publikationsorganen bekannt, wo der Bericht, die Beurteilung der Fachstelle, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des Bundesamtes sowie der Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen eingesehen werden können. Vorbehalten blei ben abweichende Fristen über die Auflage im massgeblichen Verfahren. Art. 11 1 Die Kosten für die Durchführung der UVP werden den Gesuchstellenden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behör den und der verursachten Aufwendungen auferlegt. Kostenpflicht 2 Für Anlagen, welche vom Kanton als Bauherr erstellt werden oder für welche der Kanton Beiträge leistet, wird auf eine Kostenverrechnung ver zichtet. Art. 12 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund 1) mit der Veröffentlichung im Kantonsamtsblatt 2) in Kraft. Inkrafttreten 4 1) Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 genehmigt. 2) Im KA vom 12. November 2009 publiziert. Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 Anhang (Art. 3 Abs. 2) UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Graubünden (betrifft nur diejenigen Anlagen, die nach Bundesrecht in den Zuständigkeitsbereich des Kantons fallen; für die übrigen UVP-Anlagen gilt Bundesrecht) Nr. Anlagetyp 1) massgebliches Verfahren zuständige Behörde 1 Verkehr 11 Strassenverkehr 11.2 *) Hauptstrassen, die mit Bundeshilfe ausgebaut wer den (Art. 12 des BG vom 21. März 1985 über die Verwen dung der zweckgebundenen Mineralölsteuer 2)) Kantonales Projektge nehmigungsverfahren (Art. 20 ff. Strassenge setz 3)) Regierung 11.3 Andere Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen (HLS und HVS) Verfahren zur Genehmi gung der Grundordnung (Art. 49 KRG 4)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht Regierung 11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr als 500 Motorwagen In den übrigen Fällen Quartierplanverfahren (Art. 53 KRG) oder Bau bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 KRG) Gemeinde 1) Betrifft das Vorhaben einen mit *) gekennzeichneten Anlagetyp, so muss im massgeblichen Verfahren auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden (Art. 10c Abs. 2 USG). 2) SR 725.116.2 3) BR 807.100 4) BR 801.100 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/25.116.2/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/807.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 13 Schifffahrt 13.2 Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrich tungen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 1)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bootsplätzen in Seen oder mehr als 50 Bootsplätzen in Fliessgewässern 2 Energie 21 Erzeugung von Energie 21.2 *) Anlagen zur thermischen Energieerzeugung mit einer Feuerungswärmeleistung oder einer pyrolytischen Leistung von mehr als 100 MWth bei fossilen Energieträgern mehr als 20 MWth bei erneuerbaren Energieträ gern mehr als 20 MWth bei kombinierten Energieträ gern (fossil und erneuer bar) Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 2)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 21.2a Vergärungsanlagen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 5000 t Substrat (Frischsubstanz) pro Jahr 1) BR 801.100 2) BR 801.100 6 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 21.3 *) Speicher- und Laufkraft werke sowie Pumpspeicher werke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW Mehrstufige UVP: 1. Stufe: Konzessionsgenehmi gungsverfahren (Art. 52 ff. Wasserrechtsgesetz, BWRG 1)) 2) Regierung 2. Stufe: Projektgenehmigungsver fahren (Art. 57 ff. Wasser rechtsgesetz, BWRG) Regierung 21.4 Anlagen zur Nutzung der Erdwärme (einschliesslich der Wärme von Grundwas ser) mit mehr als 5 MWth Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 3)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 21.6 *) Erdölraffinerien 21.7 Anlagen zur Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Kohle Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 4)) Falls kein Baubewilli gungsverfahren durchge führt wird, Plangenehmi gungsverfahren (Art. 7 ArG 5)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung Amt für In dustrie, Ge werbe und Arbeit 21.8 Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer instal lierten Leistung von mehr als 5 MW 21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 5 MW, die nicht an den Gebäuden angebracht sind Verfahren zur Genehmi gung der Grundordnung (Art. 49 KRG 6)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht In den übrigen Fällen Bau bewilligungs- bzw. BAB Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 7)) Regierung 1) BR 810.100 2) Die Konzessionsgemeinden können vor der Konzessionserteilung die Beurtei lung des Berichts durch die Fachstelle verlangen. Diese kann zu diesem Zweck direkt mit den Verfahrensbeteiligten verkehren. Für den Fall dieses vorgezoge nen Verfahrens sorgen die Konzessionsgemeinden für die Bekanntmachung des Berichts und gegebenenfalls der Beurteilung zuhanden der stimmberechtigten Gemeindeeinwohner (diese Bekanntmachung gilt nicht als öffentliche Auflage im Sinne von Art. 7 KVUVP). 3) BR 801.100 4) BR 801.100 5) SR 822.11 6) BR 801.100 7) BR 801.100 7 http://www.gr-lex.gr.ch/data/810.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/822.11/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 22 Übertragung und Lagerung von Energie 22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Treibstoff, die bei Nor malbedingungen mehr als 50 000 m3 Gas bzw. 5000 m3 Flüssigkeit enthalten Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 1)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 3 Wasserbau 30.1 Werke zur Regulierung des Wasserstandes oder des Ab flusses von natürlichen Seen von mehr als 3 km2 mittlerer Seeoberfläche einschliess lich Betriebsvorschriften Kantonales Projektgeneh migungsverfahren (Art. 10 ff. Wasserbaugesetz, KWBG 2)), sofern ein sol ches durchgeführt wird In den übrigen Fällen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsver fahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 3)) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 30.2 Wasserbauliche Massnah men wie: Verbauungen, Ein dämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hoch wasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Fran ken Kantonales Projektgeneh migungsverfahren (Art. 10 ff. Wasserbauge setz, KWBG 4)) Regierung 30.3 Schüttungen in Seen von mehr als 10 000 m3 Kantonales Projektgeneh migungsverfahren (Art. 10 ff. Wasserbauge setz, KWBG 5)), sofern ein solches durchgeführt wird In den übrigen Fällen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsver fahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 6)) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 1) BR 801.100 2) BR 807.700 3) BR 801.100 4) BR 807.700 5) BR 807.700 6) BR 801.100 8 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/807.700/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/807.700/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/807.700/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material aus Gewässern von mehr als 50 000 m3 pro Jahr (ohne einmalige Entnahme aus Gründen der Hochwassersi cherheit) Verfahren zur Genehmi gung der Grundordnung (Art. 49 KRG 1)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht In den übrigen Fällen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsver fahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 4 Entsorgung 40.4 Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500 000 m3 40.5 Reaktordeponien 40.6 Reststoffdeponien 40.7 Abfallanlagen: a. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behand lung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr b. Anlagen für die biologi sche Behandlung von mehr als 5000 t Abfällen pro Jahr c. Anlagen für die thermi sche oder chemische Be handlung von mehr als 1000 t Abfällen pro Jahr 40.8 Zwischenlager für mehr 5000 t Sonderabfälle Verfahren zur Genehmi gung der Grundordnung (Art. 49 KRG 2)), sofern dieses eine umfassende Prüfung ermöglicht In den übrigen Fällen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 3)) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 40.9 Abwasserreinigungsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20 000 Einwohnergleich werten 1) BR 801.100 2) BR 801.100 3) BR 801.100 9 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 6 Sport, Tourismus und Freizeit 60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Geländekammern oder für den Zusammen schluss von Schneesport gebieten 60.3 Terrainveränderungen von mehr als 5000 m2 für Schneesportanlagen 60.4 Beschneiungsanlagen, so fern die beschneibare Flä che über 50 000 m2 beträgt Verfahren zur Genehmi gung der Grundordnung (Art. 49 KRG 1)), sofern dieses eine umfassende Prü fung ermöglicht In den übrigen Fällen Bau bewilligungs- bzw. BAB Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 60.5 Sportstadien mit ortsfesten Tribünenanlagen für mehr als 20 000 Zuschauer 60.6 Vergnügungsparks mit ei ner Fläche von mehr als 75 000 m2 oder für eine Kapazität von mehr als 4000 Besucher pro Tag 60.7 Golfplätze mit neun und mehr Löchern 60.8 Pistenanlagen für motor sportliche Veranstaltungen 7 Industrielle Betriebe 70.1 *) Aluminiumhütten Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 2)) Falls kein Baubewilli gungsverfahren durchge führt wird, Plangenehmi gungsverfahren (Art. 7 ArG 3)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung Amt für Wirtschaft, Gewerbe und Arbeit 70.2 Stahlwerke 70.3 Buntmetallwerke 70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Verhüttung von Schrott und Altmetallen 1) BR 801.100 2) BR 801.100 3) SR 822.11 10 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/822.11/de Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder einer Produktionska pazität von mehr als 1000 t pro Jahr zur Synthese von chemischen Produkten 70.5a Anlagen mit einer Produk tionskapazität von mehr als 100 t pro Jahr zur Syn these von Pflanzenschutz mittel-, Biozid- und Arz neimittelwirkstoffen Baubewilligungs- bzw. BAB-Bewilligungsverfah ren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG 1)) Falls kein Baubewilli gungsverfahren durchge führt wird, Plangenehmi gungsverfahren (Art. 7 ArG 2)) Gemeinde/ Amt für Raument wicklung Amt für Wirtschaft, Gewerbe und Arbeit 70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m2 Betriebsfläche oder ei ner Produktionskapazität von mehr als 10 000 t pro Jahr für die Verarbeitung von chemischen Produkten nach den Anlagetypen Nrn. 70.5 und 70.5a 70.7 Chemikalienlager mit ei ner Lagerkapazität von mehr als 1000 t 70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabriken 70.9 Schlächtereien und fleisch verarbeitende Betriebe mit einer Produktionskapazität von mehr als 5000 t im Jahr 70.10 Zementfabriken 70.10a Belagswerke mit einer Produktionskapazität von mehr als 20 000 t pro Jahr 70.11 Glashütten mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 30 000 t im Jahr 70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fab riken mit einer Pro duktionskapazität von mehr als 50 000 t im Jahr 70.14 Spanplattenwerke 1) BR 801.100 2) SR 822.11 11 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/822.11/de 820.150 Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 8 Andere Anlagen 80.1 Gesamtmeliorationen: a. Gesamtmeliorationen von mehr als 400 ha b. Gesamtmeliorationen mit Bewässerungen oder Entwässerungen von Kulturland von mehr als 20 ha oder Terrainverän derungen von mehr als 5 ha c. Landwirtschaftliche Ge samterschliessungspro jekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsver fahren (Art. 44bis ff. Meliorationsgesetz des Kantons Graubünden 1)) Departement für Volks wirtschaft und Soziales 80.2 Forstliche Erschliessungs projekte von mehr als 400 ha Projektgenehmigungsver fahren (Art. 14 des kanto nalen Waldgesetzes 2)) Regierung 80.3 Kies- und Sandgruben, Steinbrüche und andere nicht der Energiegewin nung dienende Materialentnahmen aus dem Boden mit einem ab baubaren Gesamtvolumen von mehr als 300 000 m3 Nutzungsplangenehmi gungsverfahren (Art. 49 KRG 3)), sofern dieses eine umfassende Prüfung er möglicht In den übrigen Fällen Bau bewilligungs- bzw. BAB Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung 80.4 Anlagen für die Haltung landwirtschaftlicher Nutz tiere, wenn die Gesamtka pazität des Betriebs 125 Grossvieheinheiten (GVE) übersteigt. Ausgenommen sind Alpställe. Raufutter verzehrende Tiere zählen nur mit dem halben GVE Faktor gemäss der Land wirtschaftlichen Begriffs verordnung, LBV, vom 7. Dezember 1998 4)) Falls kein Baubewilli gungsverfahren durchge führt wird, Plangenehmi gungsverfahren (Art. 7 ArG 5)) Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 1) BR 915.100 2) BR 920.100 3) BR 801.100 4) SR 910.91 5) SR 822.11 12 http://www.gr-lex.gr.ch/data/915.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/920.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.91/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/822.11/de Kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung 820.150 13 80.5 Einkaufszentren und Fach märkte mit einer Verkaufs fläche von mehr als 7500 m2 80.6 Güterumschlagsplätze und Verteilzentren mit einer Lagerungsfläche von mehr als 20 000 m2 oder einem Lagervolumen von mehr als 120 000 m3 80.7 Ortsfeste Funkanlagen (nur Sendeeinrichtungen) mit 500 kW oder mehr Senderleistung Regierung Gemeinde/ Amt für Raument wicklung Amt für In dustrie, Ge werbe und Arbeit 80.8 Betriebe, in denen mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organis men eine Tätigkeit der Klasse 3 oder 4 nach der Einschliessungsverord nung vom 25. August 1999 3) durchgeführt wer den soll Nutzungsplangenehmi gungsverfahren (Art. 49 KRG 1)), sofern dieses eine umfassende Prüfung er möglicht In den übrigen Fällen Bau bewilligungs- bzw. BAB Bewilligungsverfahren (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 KRG) Falls kein Baubewilli gungsverfahren durchge führt wird, Plangenehmi gungsverfahren (Art. 7 ArG 2)) 1) BR 801.100 2) SR 822.11 3) SR 814.912 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/822.11/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/814.912/de

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