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قوانين سويسرا

Cantonal Ordinance on cadastre of public-private ownership restriction (Public-Private Ownership Restriction Ordinance)

صدر في 2012-06-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Land and soil
الكلمات المفتاحية
land tenure, ownership, survey/mapping, cadastre/land registration, certification, enforcement/compliance, offences/penalties, property rights

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  1. KÖREBKV 704.13 Kantonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (KÖREBKV) (vom 27. Juni 2012)1, 2 Der Regierungsrat, gestützt auf § 15 des Geoinformationsgesetzes (KGeoIG) vom 24. Ok tober 20113, beschliesst: A. Allgemeines § 1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften ent hält, gilt die Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) vom 27. Juni 20124. B. Inhalt und Aufnahmeverfahren Inhalt§ 2. Inhalt des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentums beschränkungen (Kataster) gemäss Art. 16 Abs. 3 des Bundesgeset zes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation6 sind die in Anhang 2 KGeoIV4 als Gegenstand des Katasters bezeichneten eigentümerver bindlichen Geobasisdaten. Informations tiefe § 3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) legt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen und den Gemeinden die Infor mationstiefe des Inhalts des Katasters fest und ergänzt die aufgrund der §§ 6 und 7 KGeoIV4 vorgegebenen Daten- und Darstellungsmodelle bezüglich der Katasteranforderungen. Aufnahme verfahren § 4. 1 Für die Aufnahme von Daten in den Kataster legt das ARE in Absprache mit den zuständigen kantonalen Fachstellen und den Gemeinden den Bearbeitungsablauf fest. 2 Es bestimmt a. die formelle Qualität der Informationen, b. den Zeitpunkt der Verknüpfung der laufenden Änderungen mit den Inhalten des Katasters und die Verfügbarmachung im Internet, c. die Meldepflicht betreffend die laufenden Änderungen. 11. 10. 12 - 78 704.13 KÖREBKV Zusatz informationen § 5. 1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als un verbindliche Informationen weitere Geobasisdaten nach Anhang 2 KGeoIV4 dargestellt werden. 2 Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-recht lichen Eigentumsbeschränkungen werden mit dem Inhalt des Katas ters verknüpft. Diese Informationen gelten als bekannt. C. Beglaubigung § 6. Das ARE bestimmt, wer neben dem ARE und den Nachfüh rungsstellen der amtlichen Vermessung gemäss § 15 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV)5 berechtigt ist, a. beglaubigte Kataster-Auszüge abzugeben, b. Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters nachträglich zu beglaubigen. D. Organisation Verantwortliche Stelle § 7. 1 Dem ARE obliegt die Kataster-Leitung. Es ist die für den Kataster verantwortliche Stelle. 2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Planung und Steuerung des Katasters, b. Aufsicht über alle am Kataster beteiligten Stellen, c. Vorgabe von Standards, d. Qualitätsmanagement, e. Festlegung einer Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen den zuständigen Stellen und dem ARE, f. Bezeichnung weiterer Stellen, die neben dem ARE und den Nach führungsstellen der amtlichen Vermessung berechtigt sind, Katas terauszüge abzugeben, g. Erlass von Weisungen über die Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters, in Absprache mit den zuständigen Stel len. Kataster Infrastruktur § 8. Das ARE stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, gewährleis tet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster zugänglich. 2 KÖREBKV 704.13 Kataster Bearbeitung § 9. Die zuständige Stelle gemäss § 6 Abs. 1 KGeoIG3 (zuständige Stelle) stellt den Inhalt des Katasters für die Aufnahme in den Kataster und die Informationen über laufende Änderungen bereit. E. Finanzierung Kanton§ 10. 1 Der Kanton trägt die Kosten für a. die Bearbeitung, Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit, b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in seiner Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen, d. besondere Anpassungen des Katasters von grossem kantonalem oder nationalem Interesse, e. die Leitung des Katasters gemäss § 7, f. die Bereitstellung der Kataster-Infrastruktur und die Zugänglich machung des Katasters gemäss § 8. 2 Der Kanton richtet den Gemeinden folgende Kostenanteile aus: a. 20% der Kosten für die Ersterfassung der Geobasisdaten, die Gegen stand des Katasters sind, b. 40% der Kosten für die Anpassung bestehender Geobasisdaten an die Referenzdaten der amtlichen Vermessung und an die Daten modelle des Bundes und des Kantons. 3 Das ARE legt die beitragsberechtigten Kosten fest. 4 Die Beiträge können pauschaliert werden. Das ARE setzt die Pauschalen fest. 5 Kantonsbeiträge unter Fr. 2000 werden nicht ausbezahlt. Gemeinden§ 11. Die Gemeinden tragen die Kosten für a. die Bearbeitung, Historisierung und Archivierung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit, b. die Bereitstellung des Inhalts des Katasters in ihrer Zuständigkeit für die Aufnahme in den Kataster, c. die Bereitstellung der Informationen über laufende Änderungen. Dritte§ 12. Kanton und Gemeinden können die Kosten für einen Ein trag oder eine Nachführung ganz oder teilweise der Person übertragen, die den Aufwand verursacht hat. 31. 10. 12 - 78 704.13 KÖREBKV F. Schlussbestimmungen Einführung § 13. 1 Die Gemeinden führen den Kataster zwischen dem 1. Ja nuar 2014 und dem 1. Januar 2020 ein. 2 Die Baudirektion bestimmt für jede Gemeinde den Zeitpunkt der Einführung. Sie hört vorgängig die Gemeinde an. Kantonale Vorgaben § 14. Das ARE legt bis zum 30. Juni 2013 die Vorgaben nach §§ 3 und 4 fest. 1 OS 67, 380; Begründung siehe ABl 2012-07-13. 2 Inkrafttreten: 1. November 2012. 3 LS 704.1. 4 LS 704.11. 5 LS 704.12. 6 SR 510.62. 4 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.13%2C67%2C380 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.1 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.11 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=704.12 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c510 62.html https://www.amtsblatt.zh.ch/DOWNLOADPART/N23248/N2012.00005899.pdf

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