Cantonal Ordinance implementing the Federal Act on inland navigation
صدر في 1981-11-11 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Binnenschffahrt.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Uri
- الموضوعات
- Water
- الكلمات المفتاحية
- navigation, inland waters, legal proceedings/administrative proceedings, fees/royalties, offences/penalties, enforcement/compliance
أين تقرؤه
لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.
النص
نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.
50.2111 1 KANTONALE VOLLZIEHUNGSVERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Binnenschiffahrt (Landratsbeschluss vom 11. November 1981; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 59 Buchstabe e der Kantonsverfassung sowie auf Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnen schiffahrt (BSG; SR 747.201) und auf die Verordnung des Bundesrates vom 8. November 1978 über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV; SR 747.201.1), beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Artikel 1 Grundsatz 1 Diese Verordnung regelt die Schiffahrt im Kanton Uri, soweit nicht Bundes recht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben ergänzende und abweichende Bestimmungen der in terkantonalen Vereinbarung über die Schiffahrt auf dem Vierwaldstättersee. Artikel 2 Schiffbare Gewässer 1 Grundsätzlich dürfen auf allen Gewässern Schiffe eingesetzt werden. 2 Immatrikulationspflichtige Schiffe dürfen nur auf dem urnerischen Teil des Vierwaldstättersees (Urnersee), Ruderschiffe zusätzlich auf dem Seelisber gersee, eingesetzt werden. 3 Die zuständige Direktion kann im Einzelfall erlauben, dass immatrikulati onspflichtige Schiffe auch auf anderen Gewässern eingesetzt werden. Ebenso kann sie die Schiffahrt nicht immatrikulationspflichtiger Schiffe örtlich beschränken oder für bestimmte Gewässer untersagen. Sie kann ihre Verfügungen mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 2. Abschnitt: Zuständige Behörden Artikel 3 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht aus über die Schiffahrt im Kanton Uri. 50.2111 2 2 Er ist ermächtigt, 1. die Höchstzahl der Standplätze auf dem Urnersee festzulegen (Artikel 3 Absatz 2 BSG); 2. Vorschriften für Anlagen, die der Schiffahrt dienen, zu erlassen (Artikel 8 Absatz 1 BSG; Artikel 160 Absatz 1 BSV), 3. besondere, örtlich geltende Vorschriften zu erlassen, um die Sicherheit der Schiffahrt oder den Umweltschutz zu gewährleisten (Artikel 25 Ab satz 3 BSG), 4. ganz oder teilweise zu verbieten, dass im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete Schiffe gelagert, gewassert und an Land genommen werden (Artikel 25 Absatz 3 BSG), 5. zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarndienst sowie das Verhalten bei Sturmwarnungen zu erlassen (Artikel 26 Absatz 1 BSG), 6. die Höchstgeschwindigkeit, in der äusseren Uferzone aufzuheben (Artikel 53 Absatz 4 BSV), 7. Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren zu bewilligen (Artikel 54 Absatz 2 BSV), 3 Bevor Massnahmen getroffen werden, die sich auf Absatz 2 stützen, sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Artikel 4 Zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion hat die Schiffahrt unmittelbar zu beaufsichtigen: 2 Ihr steht es zu, 1. festgefahrene, gesunkene oder betriebsuntaugliche Schiffe oder andere Gegenstände zu entfernen (Artikel 6 Absatz 1 BSG), 2. Einzelpersonen oder Organisationen zu ermächtigen, die praktische Schiffsführerprüfung für Segelschiffe abzunehmen (Artikel 17 Absatz 2 BSG), 3. den Schiffs- und den Schiffsführerausweis zu verweigern und zu entzie hen (Artikel 19 und 20 BSG), 4. Versuchsfahrten und nautische Veranstaltungen zu bewilligen (Artikel 27 BSG; Artikel 72 BSV), 5. zu bewilligen, dass Schiffahrtszeichen gesetzt und entfernt werden (Arti kel 36 BSV), 6. Bewilligungen im Zusammenhang mit gewerbsmässigen Schiffsbetrieben nach dem 4. Abschnitt zu erteilen, zu verweigern und zu entziehen, 7. die amtliche Verwahrung anzuordnen und durchzuführen, 8. den Kreis der schiffbaren Gewässer ausnahmsweise zu erweitern oder einzuengen gemäss Artikel 2 Absatz 3. 50.2111 3 Artikel 5 Schiffsinspektorat 1 Das Schiffsinspektorat wird als Abteilung der kantonalen Motorfahrzeug kontrolle geführt. 2 Der Regierungsrat bezeichnet den Schiffsinspektor und dessen Stellver treter. 3 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Or gan für zuständig erklärt, vollzieht das Schiffsinspektorat die Vorschriften über die Schiffahrt. Unter dieser Voraussetzung steht es dem Schiffsinspek torat insbesondere zu, die vom eidgenössischen und vom kantonalen Recht geforderten Bewilligungen und die möglichen Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die notwendigen Anordnungen zu treffen sowie die Verkehrssteuern zu veranlagen und zu beziehen. Artikel 6 Gemeinden 1 Die Ufergemeinden besorgen den Seerettungsdienst. Sie können diese Aufgabe — gemeinsam oder einzeln — selbst lösen oder geeignete Organi sationen damit beauftragen. 2 An die ausgewiesenen und nicht einbringlichen Kosten des Seerettungs dienstes leistet der Kanton einen Beitrag. Im Rahmen des Voranschlages bestimmt der Regierungsrat dessen Höhe. 3 Wer gewerbsmässig Schiffe vermietet, ist verpflichtet, beim Seerettungs dienst mitzuwirken (Artikel 26 Absatz 2 BSG). 3. Abschnitt: Ausübung der Schiffahrt Artikel 7 Zahlenmässige Begrenzung 1 Die Zahl der auf dem Urnersee zugelassenen immatrikulationspflichtigen Schiffe ist begrenzt durch die Zahl der bewilligten Standplätze. 2 Für jedes immatrikulationspflichtige Schiff ist ein bewilligter Standplatz nachzuweisen. Artikel 8 Standplätze 1 Als Standplätze, die dem dauernden Einstellen oder Anlegen von Schiffen dienen, können anerkannt werden: 1. Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshütten; 2. bewilligte Bojenfelder und Bojen; 3. Lagerplätze auf privatem Ufergrundstück für nicht mehr als zwei immatri kulierte Schiffe. Grundstücke, die aufgeteilt werden, um diese Vorschrift zu umgehen, werden als Einheit betrachtet; 4. Lagerplätze auf Binnengrundstücken für Schiffe, für die Gewähr geboten ist, dass sie nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und an 50.2111 4 einem geeigneten Ort unter Dach (Garage, Unterstand) gebracht wer den. Mehrere zusammenhängende Trockenplätze können ausnahmsweise auch anerkannt werden, wenn sie ungedeckt sind. 2 Das Schiffsinspektorat bewilligt einen Standplatz, wenn keine höherrangi gen öffentlichen Interessen entgegenstehen. Es kann die Bewilligung mit Bedingungen und Auflagen verbinden. Baupolizeiliche und andere Spezial bewilligungen bleiben vorbehalten. 3 Die Standplatzbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie verfällt, wenn der Bewilligungsinhaber das Schiff veräussert und innert sechs Mona ten nicht ein anderes Schiff für den eigenen Gebrauch erwirbt. 4 Standplatzbewilligungen in Bootshäfen oder an Bootssteganlagen können als Kollektivbewilligung zur vorübergehenden Benützung durch Gäste erteilt werden. Artikel 9 Schiffe ohne Standplatz 1 Immatrikulationspflichtige Schiffe, die im Urnersee über keinen Standplatz verfügen, dürfen dort nur mit einer zusätzlichen kantonalen Bewilligung ver kehren (Artikel 13 Absatz 3 BSG). 2 Diese Bewilligung wird nur für kurzfristig eingesetzte Schiffe erteilt. Sie ist beim Schiffsinspektorat einzuholen, bevor das Schiff gewassert wird. 3 Schiffe, die für den Vierwaldstättersee zugelassen sind, benötigen keine zusätzliche Bewilligung. Artikel 10 Uferschutz und Schutz von Erholungsgebieten Schiffe dürfen nicht gelagert, gewassert und an Land genommen werden: 1. im Bereich rechtskräftig ausgeschiedener Schutzzonen; 2. im Bereich des Schilfes, der Seerosen oder anderer geschützten Wasserpflanzen; 3. im Bereich öffentlich zugänglicher Erholungsgebiete, sofern und soweit der Regierungsrat es verfügt. 4. Abschnitt: Gewerbsmässige Schiffsbetriebe Artikel 11 Wassersportschulen 1 Für den gewerbsmässigen Betrieb von Motorschiffsführerschulen, Segel-, Wasserski-, Surferschulen oder ähnlichen Unternehmungen bedarf es einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Ausbildner 1. das 20. Altersjahr zurückgelegt hat, 2. den Führerausweis zum Führen des entsprechenden Schiffes seit mindestens zwei Jahren besitzt, 50.2111 5 3. Gewähr für eine einwandfreie Führung der Schule bietet, 4. über die entsprechenden Einrichtungen verfügt und 5. den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Artikel 12 Schiffsvermietung 1 Für den gewerbsmässigen Betrieb einer Schiffsvermietung bedarf es einer Bewilligung. 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Inhaber 1. Gewähr für eine einwandfreie Führung des Betriebes bietet, 2. über die entsprechenden Anlagen verfügt, 3. den Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung erbringt. 3 Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 5. Abschnitt: Amtliche Verwahrung Artikel 13 Verwahrungsgründe Auf Kosten und Gefahr des Halters nimmt die zuständige Direktion in Ver wahrung: 1. Schiffe, die ohne Verkehrsbewilligung im Wasser liegen; 2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halter unbekannt oder nicht erreichbar sind; 3. die Schiffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung vom Halter nicht ent fernt werden. Artikel 14 Verfahren 1 Der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, ergeht die Aufforderung im Amtsblatt. 2 Leistet der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung unentschuldbar keine Folge, wird das Schiff auf dessen Kosten so gut als möglich verwertet. 3 Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für den Berechtigten bei der Staatskasse hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jah ren fällt der Erlös an den Kanton. 4 Droht unmittelbare Gefahr für den Schiffsverkehr, kann die zuständige Di rektion ohne vorgängige Mitteilung an den Halter die notwendigen Massnah men treffen. 50.2111 6 6. Abschnitt: Verkehrssteuern und Gebühren 1. Unterabschnitt: V e r k e h r s s t e u e r n Artikel 15 Steuerpflicht Für motorisierte Schiffe, die im Kanton Uri ihren Standort haben, hat der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. Artikel 16 Ausnahmen Von der Steuerpflicht sind befreit: 1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schiffahrtsunternehmen; 2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, dem Militär oder anderen nichtwirtschaftlichen Zwecken des Gemeinwe sens dienen; 3. Schiffe, die ausschliesslich dem organisierten Seerettungsdienst nach Artikel 6 dieser Verordnung dienen. Artikel 17 Steuerperiode 1 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. 2 Wird das steuerpflichtige Schiff während des Jahres in Verkehr gesetzt oder aus dem Verkehr gezogen, ist dennoch die Steuer für das ganze Jahr zu entrichten. In Härtefällen sind Ausnahmen zulässig. Artikel 18 Steueransätze 1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif, der im Anhang enthalten und Bestandteil dieser Verordnung ist. 2 Der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten ganzen Franken auf gerundet. Artikel 19 Steuerbezug 1 Die Verkehrssteuern sind für die ganze Steuerperiode zum voraus zu be zahlen. 2 Werden die Steuern nicht bis zum 31. Januar der laufenden Steuerperiode bezahlt, lässt das Schiffsinspektorat nach einer einmaligen Mahnung die Kontrollschilder und den Schiffsausweis nach einer Frist von zehn Tagen auf Kosten des Steuerpflichtigen durch die Polizei einziehen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten. 50.2111 7 Artikel 20 Standortwechsel 1 Die Doppelbesteuerung ist ausgeschlossen. 2 Wird der Standort eines Schiffes in einen anderen Kanton oder von dort in den Kanton Uri verlegt und erhebt der andere Kanton ebenfalls Verkehrs steuern für Schiffe, werden die Steuern nach Absprache mit dem neuen bzw. alten Standortkanton anteilmässig zurückerstattet bzw. erhoben. Artikel 21 Nach- und Rückzahlung 1 Ergibt sich nachträglich, dass ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grun de nicht oder nur unvollständig zur Steuerleistung herangezogen worden ist, hat er den während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlten Steuerbetrag nachzuzahlen. 2 Ist ein Steuerpflichtiger aus irgendeinem Grunde zu einer zu hohen Steuer veranlagt worden, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzubezahlen. 2. Unterabschnitt: Gebühren Artikel 22 Rechtsgrundlage Die Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Schiffahrtsge setzgebung zu bezahlen sind, richten sich nach der Gebührenverordnung des Landrates1 und nach deren Ausführungsbestimmungen. 3. Unterabschnitt: G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n Artikel 23 Sicherstellung Die Schiffskontrolle kann den Schiffsausweis und die Kontrollschilder ver weigern oder zurückziehen, solange der Halter mit der Entrichtung von Ver kehrssteuern und Gebühren im Rückstand ist. Artikel 24 Vollstreckbarkeit Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die in dieser Verord nung begründeten Steuer- und Gebührenforderungen sind vollstreckbarenUrteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt. 1 Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 18 Gebührenverordnung (RB 3.2512) 50.2111 8 7. Abschnitt Rechtsmittel und Strafbestimmungen Artikel 252 Rechtsmittel 1 Verfügungen, die das Schiffsinspektorat oder die Gemeinden erlassen und die mit dem Vollzug der Schiffahrtsgesetzgebung zusammenhangen, kön nen mit Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Direktion angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. 2 Entscheidet die zuständige Direktion erstinstanzlich, unterliegt deren Ver fügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs rechtspflege3. Artikel 26 Strafbestimmung 1 Wer dieser Verordnung oder den Ausführungsbestimmungen dazu zuwi derhandelt, wird gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über die Bin nenschiffahrt bestraft. 2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale Strafrechtspflege. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 1. April 1974 über Massnahmen für die Schiffahrt auf dem Urnersee und anderen öffentlichen Gewässern wird aufgehoben. Artikel 28 Übergangsbestimmungen a) bereits eingesetzte Schiffe 1 Wer vor dem 1. Januar 1982 ein Schiff eingesetzt hat, das den Bestimmungen dieser Verordnung oder den Ausführungserlassen dazu nicht entspricht, hat nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren den rechtmässigen Zustand herzustellen. 2 Schiffe, die bereits vor dem 1. Januar 1982 auf nicht schiffbaren Gewäs sern verkehrten, dürfen während einer Übergangsfrist von zwei Jahren dort weiter verkehren. Später bedürfen sie einer Bewilligung nach Artikel 2 Ab satz 3. 2 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995 3 RB 2.2345 50.2111 9 Artikel 29 b) Wassersportschulen Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Motorschiffsführer-, Segel-, Wasserski-, Surferschule oder eine ähnliche Unternehmung gewerbsmässig betrieben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 11. Artikel 30 c) Schiffsvermietung Wer vor dem 1. Januar 1982 eine Schiffsvermietung gewerbsmässig betrie ben hat, bedarf nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren einer Bewilligung nach Artikel 12. Artikel 31 Inkrafttreten Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Nach unbenütz tem Ablauf der Referendumsfrist tritt sie rückwirkend auf den 1. Januar 1982 in Kraft. Altdorf, 11. November 1981 Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Valentin Sicher Der Kanzleidirektor i.V.: Dr. Peter Huber 50.2111 10 Anhang Tarif der Verkehrssteuern Die jährliche Verkehrssteuer beträgt: 1. für Motorschiffe: a) Grundtarif Fr. 30.— b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung Fr. 3.— 2. Für Segelschiffe mit Motor: a) Grundtarif Fr. 30.— b) Zuschlag für jede volle oder angebrochene kW-Motorenleistung Fr. 3.— 3. für Güterschiffe: je volle oder angebrochene Tonne Nutzlast Fr. 2.— 4. für Ramm- oder Baggerschiffe: (Pauschalsteuer je Kalenderjahr) Fr. 60.— 5. für Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweisen: (Pauschalsteuer je Kalenderjahr) Fr. 500.—