Cantonal Nature and Cultural Heritage Protection Ordinance
صدر في 2011-04-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- cultural heritage, subsidy/incentive, enforcement/compliance, offences/penalties, protection of species, biodiversity
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496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung 1) von der Regierung erlassen am 18. April 2011 I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 1 Zuständiges Departement für den Natur- und Heimatschutz ist das Erzie hungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (Departement). Zuständigkeit 2 Zuständige Fachstellen sind: a) für die Bereiche Landschafts- und Naturschutz das Amt für Natur und Umwelt; b) für die Bereiche Denkmalschutz und Archäologie das Amt für Kultur. 3 Das Amt für Natur und Umwelt ist zuständig für die Gewährung der landwirtschaftlichen Beiträge für ökologische Ausgleichsflächen von be sonderer Qualität und die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen (Öko-Qualitätsbeiträge). Art. 2 1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Natur- und Heimatschutzkommission werden von der Regierung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Kommission setzt sich aus höchstens neun Mitgliedern zusammen. Natur- und Heimatschutz kommission 2 Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Auf gabenbereiche gemäss Artikel 1 des Kantonalen Natur- und Heimatschutz gesetzes 2) zu berücksichtigen. 3 Die Kommission wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten ein berufen, wenn ein Antrag eines Departementes oder einer Gemeinde vor liegt oder die Geschäfte es erfordern. Das Sekretariat wird von der Kan tonalen Denkmalpflege geführt. 4 Wird die Kommission von einer Gemeinde zur Begutachtung beigezo gen, kann sie ihren Aufwand der Gemeinde in Rechnung stellen. Für die Verrechnung der Kosten für die Mitglieder der Kommission gelten die Ansätze gemäss den Bestimmungen der Personalgesetzgebung für neben amtliche Mitarbeitende. 1) BR 110.100 2) BR 496.000 01.12.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/496.000/de 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 3 Im Rahmen der öffentlichen Auflage von neuen Inventaren sowie deren Nachführungen werden neben den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auch die betroffenen Baurechtsnehmerinnen und Bau rechtsnehmer benachrichtigt. Inventare II. Landschafts- und Naturschutz 1. LANDSCHAFTSSCHUTZ Art. 4 1 Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt. Ersatzleistung 2 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleichwertigen Realersatz. 3 1)Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Landschaftsschutzfonds zugewiesen. Art. 5 1 Gesuche um Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht bei Eingrif fen in kantonal geschützte Landschaften sind der Fachstelle einzureichen. Reduktion oder Befreiung von der Ersatzpflicht 2 Die Fachstelle prüft die Gesuche und stellt der Regierung Antrag. 3 Dem Gesuch wird entsprochen, wenn nachgewiesen werden kann, dass von den Verursachenden des Eingriffs in den letzten zehn Jahren auf frei williger Basis Leistungen zugunsten der Landschaft erbracht worden sind, welche die Höhe der Ersatzpflicht ganz oder teilweise abdecken. Art. 6 1 Die Ersatzabgabe wird für Aufwertungsmassnahmen mit einer hohen Landschaftswirksamkeit verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt soweit möglich in derselben Region. Verwendung der Ersatzabgabe 2 Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten. 3 2)Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. 1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 2 01.12.2012 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 2. NATURSCHUTZ A. Biotopschutz Art. 7 1 Die Höhe der Ersatzpflicht wird anhand der Richtlinien der Regierung ermittelt. Ersatzleistung 2 Bei Eingriffen in seltene Waldgesellschaften wird die Höhe der Ersatz pflicht nach den Grundlagen des Amtes für Wald ermittelt. 3 Die Höhe der Ersatzabgabe entspricht den durchschnittlichen Kosten für gleichwertigen Realersatz. 4 1)Die Ersatzabgabe wird einer Spezialfinanzierung im Sinne eines Biotop- und Landschaftsschutzfonds zugewiesen. Art. 8 1 Die Ersatzabgabe wird für Projekte zur Neuschaffung, Wiederherstellung und Aufwertung von schutzwürdigen Biotopen einschliesslich Projektie rung und Landerwerb verwendet. Die Verwendung der Mittel erfolgt so weit möglich in derselben Region, wobei Fruchtfolgeflächen soweit mög lich zu schonen sind. Verwendung der Ersatzabgabe 2 Gesuche um Freigabe von Mitteln für Ersatzmassnahmen sind an die Fachstelle zu richten. 3 2)Die Fachstelle prüft eingehende Gesuche. Die Zuständigkeit für die Gewährung von Mitteln richtet sich nach Artikel 21. Art. 9 1 Als Hecken oder Feldgehölze gelten Flächen, soweit es sich nicht um Wald handelt, welche mit mindestens fünf Jahre alten, vorwiegend einheimischen Sträuchern und Bäumen bestockt sind, eine Flächenaus dehnung von mindestens 30 m2 oder eine Länge von mindestens 10 m aufweisen. Hecken und Feldgehölze 2 Die Fläche der Hecken und der Feldgehölze wird von der Verbindungsli nie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträu chern vom Zentrum der Stockausschläge (bestockte Fläche) und zusätz lich einem Streifen von 2 m Breite (Heckensaum) gebildet. Die Flächen ausdehnung der Hecken und Feldgehölze sowie deren Ersatz werden nach Anhang 1 ermittelt. 1) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 2) Fassung gemäss VO über die Anpassung von regierungsrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung des HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 01.12.2012 3 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 3 Die Pflege der Hecken und Feldgehölze erfolgt in Absprache und nach den Anweisungen des zuständigen Forstdienstes. Dieser kontrolliert die Heckenpflegeleistungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben. B. Artenschutz Art. 10 Auf dem Gebiet des Kantons Graubünden sind zusätzlich zu den durch Bundesrecht geschützten Pflanzen und Tieren alle im Anhang 2 aufgeführ ten Arten geschützt. Kantonal geschützte Pflanzen und Tiere Art. 11 Die Gemeinden sorgen bei der Ausscheidung von Pflanzen- und Pilz schutzgebieten für eine angemessene Mitwirkung der Bevölkerung und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Pflanzen- und Pilzschutzgebiete Art. 12 1 1)In Pilzschutzgebieten ist das Sammeln von Pilzen verboten. Pilzsammeln 2 Das Sammeln von Pilzen ist vom 1. bis und mit dem 10. Tag jedes Monats verboten. An den übrigen Tagen dürfen pro Tag und Person höchstens 2 kg Pilze gesammelt werden. 3 2)Das Sammeln von Pilzen in Gruppen von mehr als drei Personen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Familien 4 Der Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten zum Sammeln von Pilzen sowie das mutwillige Zerstören von Pilzen sind nicht zulässig. 5 3)Die Fachstelle kann in Einzelfällen zu wissenschaftlichen oder zu Lehrzwecken Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 bewilligen. Art. 13 1 Für die Überwachung und Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz der Pflanzen und Pilze sorgen die Organe der Polizei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfs aufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz. Aufsicht 2 Die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilz schutz werden vom Departement für die Dauer von jeweils vier Jahren ge wählt. Sie haben in der Ausübung ihrer Tätigkeit Dritten gegenüber die Stellung eines nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons und erhalten vom Departement einen Ausweis. 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 2) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 3) Einfügung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 4 01.12.2012 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 III. Heimatschutz 1. DENKMALPFLEGE Art. 14 1 Bei der Erstellung des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Bauten und Anlagen werden die Inventare und Sachpläne des Bundes, die Richt und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden sowie weitere Grundlagen berücksichtigt. Kantonales Bauinventar 2 Das Inventar kann bei der kantonalen Denkmalpflege eingesehen wer den. Art. 15 1 Nach der Anordnung von vorsorglichen Schutzmassnahmen sind durch die zuständige Behörde innert drei Monaten definitive Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 26 des Kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes zu erlassen. Definitive Schutzmass nahmen 2 Die vorsorglichen Schutzmassnahmen werden hinfällig, wenn innert die ser Frist auf die Anordnung von definitiven Schutzmassnahmen verzichtet wird. 2. ARCHÄOLOGISCHE AUSGRABUNGEN Art. 16 1 Die Fachstelle kann archäologische Ausgrabungen durch Dritte bewilli gen, wenn eine sachgerechte Durchführung gewährleistet ist. Archäologische Ausgrabungen 2 Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche von vermuteten archäologi schen Gegenständen durch Dritte bedarf der Bewilligung der Fachstelle. IV. Kantonsbeiträge Art. 17 1 Beitragsgesuche sind vor Beginn allfälliger Arbeiten oder Massnahmen bei der zuständigen Fachstelle mit den erforderlichen Unterlagen einzurei chen. Gesuche 2 Mit Arbeiten und Massnahmen darf erst nach dem Beitragsentscheid durch die zuständige Behörde begonnen werden. 3 In dringenden Fällen kann die für die Beitragsgewährung zuständige Be hörde den vorzeitigen Beginn der Arbeiten bewilligen. Diese Bewilligung verleiht keinen Anspruch auf die Beitragsgewährung. 01.12.2012 5 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 18 1 Wesentliche Änderungen an Vorhaben, für welche Beiträge zugesichert wurden, sowie Änderungen, welche eine Anpassung der Beiträge zur Folge haben können, sind der Fachstelle vor Inangriffnahme mitzuteilen. Wesentliche Änderungen 2 Für eine Anpassung der Beitragszusicherung ist ein entsprechendes Ge such einzureichen. Art. 19 Die Beitragsgewährung entfällt, wenn Arbeiten oder Massnahmen vor der Beitragszusicherung begonnen wurden oder wesentliche Änderungen am Vorhaben während der Realisierung nicht vorgängig von der für die Bei tragsgewährung zuständigen Behörde bewilligt wurden. Verwirkung Art. 20 Die zuständigen Fachstellen unterbreiten Beitragsgesuche von über 200 000 Franken der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission. Begutachtung Art. 21 1 Die zuständigen Fachstellen sind für die Gewährung von Beiträgen bis 50 000 Franken je Gesuch zuständig. Zuständigkeit 2 Beiträge bis 300 000 Franken je Gesuch gewährt das Erziehungs-, Kul tur- und Umweltschutzdepartement. 3 Die Gewährung darüber hinaus gehender Beiträge fällt in die Zuständig keit der Regierung. Art. 22 1 Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitragsge währung werden mit Verfügung oder im Rahmen einer Leistungsvereinba rung geregelt. Bemessung der Beiträge 1. Massnahmen des Landschafts und Naturschutzes 2 Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Aufwendungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bestrebungen des Natur- und Landschaftsschutzes stehen. Art. 23 1 Der Kantonsbeitrag an ein Parkprojekt ist auf maximal 100 Prozent des Bundesbeitrages begrenzt. 2. Pärke 2 Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn sich die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, angemessen an den Kosten beteiligen. 3 Die Höhe des Kantonsbeitrages sowie die Einzelheiten der Beitrags gewährung werden im Rahmen einer Leistungsvereinbarung mit der Park trägerschaft geregelt. 6 01.12.2012 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 Art. 24 1 Die Kantonsbeiträge an die anrechenbaren Kosten der Erhaltung, In standstellung und Pflege von schutzwürdigen Baudenkmälern betragen: 3. Massnahmen des Heimatschutzes a) Kosten der Erhaltung a) 15 Prozent bei öffentlichen Bauten; b) 20 Prozent bei privaten Bauten; c) bis 35 Prozent für besonders aufwändige Massnahmen einschliesslich Massnahmen des Ortsbildschutzes. 2 Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regie rung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren. 3 Als anrechenbar gelten diejenigen Aufwendungen, welche unmittelbar bei der Erhaltung, Instandstellung oder Pflege des schutzwürdigen Bau denkmals anfallen. Art. 25 Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von schutzwürdigen Bauten von natio naler Bedeutung beläuft sich auf höchstens 20 Prozent des amtlich ge schätzten Kaufpreises des Objektes. b) Kosten des Erwerbs Art. 26 1 Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Erhaltung und Instandstellung von archäologischen Fundstellen beträgt höchstens 35 Prozent der anrechenba ren Kosten. c) Archäologische Fundstellen 2 Die Beiträge sind auf 300 000 Franken pro Objekt begrenzt. Die Regie rung kann in ausserordentlichen Fällen höhere Beiträge gewähren. 3 Der Kantonsbeitrag an den Erwerb von archäologischen Fundstellen be läuft sich auf höchstens 50 Prozent des amtlichen Schätzwertes des Grundstücks. Art. 27 1 An Forschungsvorhaben werden nur Kantonsbeiträge ausgerichtet, wenn deren Ergebnisse einen konkreten Nutzen für den Vollzug der kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erwarten lassen. Anrechenbar sind die Kosten für die Feldarbeit und deren Auswertung. 4. Forschung, Öffentlichkeits arbeit 2 Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben sowie an Massnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Belange des Natur- und Hei matschutzes belaufen sich auf höchstens 35 Prozent der anrechenbaren Kosten. 3 Die Kantonsbeiträge an Forschungsvorhaben werden in der Regel auf grund der finanziellen Möglichkeiten der Gesuchstellenden sowie auf grund der Leistungen der Gemeinden, sowie anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Institutionen festgelegt. 01.12.2012 7 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Art. 28 Die Zusicherung eines Beitrages für ein Objekt wird in der Regel mit fol genden Auflagen und Bedingungen verknüpft: Bedingungen und Auflagen a) das Objekt ist in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand zu erhalten; b) Änderungen des Zustandes des Objektes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle; c) die Weisungen der zuständigen Fachstelle sind zu befolgen; d) Objekte, an welche Beiträge von über 25 000 Franken geleistet wer den, sind unter Schutz zu stellen. Die Unterschutzstellung ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen anzu merken. Art. 29 1 Der Kantonsbeitrag wird nach Prüfung der Arbeiten ausbezahlt. Auszahlung 2 Bei grösseren Projekten sind Akonto- oder Ratenzahlungen nach Mass gabe des Projektfortschrittes möglich. 3 Die Schlusszahlung erfolgt nach Prüfung der Schlussabrechnung und der Ablieferung einer fachgerechten Dokumentation. V. Strafbestimmungen Art. 30 1 Übertretungen der Pilzschutzbestimmungen des Kantons können nach Massgabe des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord nung (EGzStPO) vom 16. Juni 2010 1) im Ordnungsbussenverfahren ge ahndet werden. Ordnungsbussen verfahren 1. Grundsatz 2 Die Bussenbeiträge sind in Anhang 3 aufgeführt. Art. 31 Zur Erhebung von Ordnungsbussen berechtigt sind die Organe der Poli zei, des Forstdienstes, der Jagd- und Fischereiaufsicht, der eidgenössi schen Grenzwacht sowie die Hilfsaufseherinnen und Hilfsaufseher für den Pflanzen- und Pilzschutz. 2. Zuständige Organe Art. 32 1 Die zuständigen Organe sind verpflichtet, der Täterin oder dem Täter mitzuteilen, dass sie oder er das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann. 3. Ablehnung und Verzeigung 2 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab, wird das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt. 1) BR 350.100 8 01.12.2012 http://www.gr-lex.gr.ch/data/350.100/de Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 Art. 33 1 Die Täterin oder der Täter kann die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. 4. Bezahlung 2 Bei sofortiger Bezahlung wird eine Quittung ausgestellt. 3 Bezahlt die Täterin oder der Täter die Busse nicht sofort, so erhält sie oder er ab Rechnungsstellung eine Bedenkfrist von 30 Tagen. Wird die Rechnung innert dieser Frist bezahlt, ist das ausgefüllte Bussenformular zu vernichten. Andernfalls ist das Strafverfahren vor Verwaltungsbehör den einzuleiten. Art. 34 Die Formulare im Ordnungsbussenverfahren müssen mindestens die An gaben nach Anhang 4 enthalten. 5. Formulare VI. Schlussbestimmungen Art. 35 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufge hoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Natur- und Hei matschutz vom 16. Dezember 1985 1); b) Verordnung über den Schutz der Pilze (Pilzschutzverordnung, PSV) vom 9. Dezember 1996 2); c) Reglement für die Hilfsaufseher im Dienste des Pflanzen- und Pilz schutzes vom 7. Juli 1975 3); d) Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen an Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes vom 19. Februar 1991 4). Art. 36 Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Natur- und Hei matschutzgesetz (KNHG) in Kraft 5). Inkrafttreten 1) AGS 1985, 1587 2) AGS 1996, 3786 3) AGS 1975, 849 4) AGS 1991, 2747 5) 1. Mai 2011 01.12.2012 9 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Anhang 1 (Art. 9) Hecken und Feldgehölze A) Hecken und Feldgehölze richtig messen Hecken und Feldgehölze bestehen aus der bestockten Fläche inklusive Heckensaum. Die bestockte Fläche wird von der Verbindungslinie von Stockmitte zu Stockmitte der äussersten Bäume oder bei Sträuchern vom Zentrum der Stockausschläge und der Heckensaum vom Perimeter der be stockten Fläche aus eingemessen. Besteht zwischen bestockten Flächen ein Abstand von weniger als 10 m, gelten die Flächen als eine Fläche. Die Pufferzone im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 Litera d der Eidgenössi schen Verordnung über den Natur- und Heimatschutz 1) wird vom Perime ter des Heckensaumes aus eingemessen. Sie hat in der Regel eine Breite von 5 m. B) Realersatz Beim Ersatz von Hecken und Feldgehölzen ist darauf zu achten, dass ge nügend Fläche für den 2 m breiten Heckensaum zur Verfügung steht. Ersatzpflanzungen von Hecken sind mit einheimischen und standortge rechten Sträuchern und einzelnen Bäumen vorzunehmen. Es sind ver schiedene Strauch- und Baumarten zu verwenden. Der Anteil an Dornen tragenden Sträuchern muss mindestens 20 Prozent der Gehölze ausma chen. 1) SR 451.1 10 01.12.2012 http://www.lexfind.ch/link/Bund/451.1/de Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 Anhang 2 (Art. 10) Liste der kantonal geschützten Pflanzen wissenschaftlich deutsch Anthericum liliago Graslilien Asplenium adulterinum Braungrünstieliger Streifenfarn Asplenium cuneifolium Keilblättriger Streifenfarn Campanula thyrsoides Straussblütige Glockenblume Cortusa matthiolii Mattioliprimel Cyclamen purpurascens Mill. Hasenöhrli, Cyclamen Daphne Mezereum L. Seidelbast Draba ladina Ladiner Hungerblümchen Eriophorum spp. Wollgräser, alle Arten Gentiana asclepiadea Schwalbenwurzenzian Gentiana prostrata Niederliegender Enzian Helleborus viridis Grüne Nieswurz Leontopodium alpinum Edelweiss Lomatogonium carinthiacum Saumnarbe Lychnis flos-jovis Jupiters Lichtnelke Menyanthes trifoliata Fieberklee Pinguicula L. Fettblatt, Fettkraut Primula Auricula L. Aurikel Narcissus, weisse Arten Narzisse, weisse Arten Pulsatilla montana Rchb. Berg-Anemone (dunkelviolett) Ranunculus pygmaeus Zwerg-Hahnenfuss Saxifraga cernua Arktischer Knöllchensteinbrech Scilla bifolia Zweiblättriger Blaustern Stipa, alle Arten Federgras Swertia perennis Moorenzian Trientalis europea Siebenstern Liste der kantonal geschützten Tiere wissenschaftlich deutsch Coenonympha tullia Grosses Wiesenvögelchen Erinaceidae Igel Helix pomatia Weinbergschnecke 01.12.2012 11 496.100 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung Anhang 3 1) (Art. 30 Abs. 2) Bussenliste bei Übertretungen der Pilzschutz bestimmungen (Art. 12) Fr. 1. Pilzsammeln in Pilzschutzgebieten 400.– 2. Pilzsammeln während der Schonzeit 200.– 3. Überschreitung der zulässigen Menge: bis 1/2 kg 50.– bis 1 kg 100.– bis 2 kg 200.– bis 3 kg 300.– bis 4 kg 400.– bis 5 kg 500.– Bei einer Überschreitung der Mengenbeschränkung um über 5 kg leiten die Ordnungsorgane das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden ein. 4. Sammeln in Gruppen von mehr als 3 Personen je Person 100.– 5. Gebrauch von Rechen, Hacken und anderen Geräten 200.– 6. Mutwilliges Zerstören von Pilzen 200.– Bei Erfüllung mehrerer Tatbestände werden die Bussen kumuliert. 1) Fassung gemäss RB vom 5. Juli 2011; am 1. August 2011 in Kraft getreten 12 01.12.2012 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung 496.100 01.12.2012 13 Anhang 4 (Art. 34) Mindestanforderungen für Formulare BUSSENFORMULARE Die Bussenformulare müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Täterin oder des Tä ters; b) Art, Zeit und Ort der Widerhandlung sowie die einschlägigen Ziffern der Bussenliste; c) den Bussenbetrag; d) den Hinweis, dass das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, sofern die Busse nicht innert 30 Tagen bezahlt wird; e) die Dauer der Bedenkfrist; f) das Datum der Abgabe des Bussenformulars; g) die Unterschrift des Aufsichtsorgans.