Cantonal Meat Hygiene Ordinance
صدر في 1999-10-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Fleischhygieneverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Livestock, Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- slaughtering, fees/royalties, meat, hygiene/sanitary procedures, inspection, food safety and quality
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507.400 Kantonale Fleischhygieneverordnung Gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Ge brauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992 1) und auf die Eidgenössische Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995 2) Vom Grossen Rat erlassen am 5. Oktober 1999 3) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Geltungsbereich Art. 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufs bezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Organisation und Zuständigkeit Art. 3 Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft 4) obliegt die Auf sicht über den Vollzug dieser Verordnung. Aufsicht Art. 4 1 Das Veterinäramt 5) vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure. Vollzug, Laboratorium 2 Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen. 1) SR 817.0 2) SR 817.190 3) B vom 16. Februar 1999, 1; GRP 1999/2000, 458 4) Nunmehr Departement für Volkswirtschaft und Soziales 5) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 1.01.2011 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/817.0/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/817.190/de 507.400 Fleischhygieneverordnung Art. 5 1 Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kan tonstierarzt unterstellt. 1) Fleischinspektor 2 Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium 2) die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben. tellt. Art. 6 Das Veterinäramt 3) wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewillig ten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unters Fleisch kontrolleure Art. 7 Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbe trieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt. Fleischkontrol leure ohne tierärztlichen Abschluss Art. 8 Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zu handen des Kantonstierarztes erstellen. Statistik III. Gebühren und Entschädigungen Art. 9 Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter suchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest. Gebühren Art. 10 Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischun tersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher. Erhebung der Gebühren 1) Mit Art. 11 der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen, BR 170.340 wird die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors an das Departement delegiert; am 1. Januar 2009 in Kraft getreten 2) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 3) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 2 1.01.2011 http://www.gr-lex.gr.ch/data/170.340/de Fleischhygieneverordnung 507.400 Art. 11 Die Regierung regelt die Entschädigung der Fleischkontrolleure. 1) Entschädigung der Fleisch kontrolleure IV 2). Art. 12 3) Art. 13 4) Art. 14 5) IV. 6) Strafverfahren Art. 15 Die Organe der Fleischkontrolle haben bei der Ausführung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. Strafverfolgung Art. 16 1 Bussen werden vom Departement ausgesprochen. Zuständigkeit bei Bussen 2 7)Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. 1) BR 507.410 2) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 5) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätli cher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5018; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 6) Nummerierung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 7) Fassung gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung von grossrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Strafprozessord nung und des kantonalen Einführungsgesetzes Artikel 2 Ziffer 7, AGS 2010, KA 4806; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 1.01.2011 3 507.400 Fleischhygieneverordnung Art. 17 Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmit telgesetzgebung im Bereich der Fleischhygiene dem kantonalen Veterinär amt 1) zuzustellen. Strafurteile V 2). Schlussbestimmungen Art. 18 4 1.01.2011 hoben. Die kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 1958 3) wird aufge Aufhebung bisherigen Rechts Art. 19 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 4) dieser Verord nung. Inkrafttreten 1) Nunmehr Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 2) Nummerierung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5019; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) AGS 1958, 200, AGS 1969, 144, AGS 1976, 70, AGS 1982, 1175, AGS 1991, 2433, AGS 1995, 3419 4) Mit RB vom 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft gesetzt