Cantonal Meat Hygiene Ordinance
صدر في 1996-06-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Fleischhygieneverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Luzern
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, meat, inspection, authorization/permit, transport/storage, court/tribunal, alternative dispute settlement, offences/penalties
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SRL Nr. 844 Kantonale Fleischhygieneverordnung vom 21. Juni 1996* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921, Artikel 44 Ab satz 1 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 20052 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Primärproduktion vom 23. No vember 20053,4 auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst: I. Geltungsbereich § 1 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung in den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung, Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie Fleischverarbeitung und -lagerung, soweit diese mit einem Schlachtbetrieb direkt verbunden sind oder losgelöst von einem Verkaufsbetrieb in be sonderen Fleischverarbeitungsbetrieben und Lagerhäusern erfolgen.5 2 ...6 * G 1996 144 1 SR 817.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 2 SR 817.190. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 3 SR 916.020 4 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 5 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 6 Aufgehoben durch Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34). 2 Nr. 844 II. Organisation § 2 Aufsicht Das Gesundheits- und Sozialdepartement überwacht unter der Oberaufsicht des Regie rungsrates den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung. § 3 Kontrollorgane 1 Kontrollorgane im Sinn der eidgenössischen Lebensmittelgesetzgebung sind a. der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin, b. der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin, c. die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, d. die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten.7 2 Für besondere Kontrollen kann die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinär wesen8 weitere Kontrollorgane einsetzen. 3 Als Kontrollorgane können nur Personen eingesetzt werden, welche die Voraussetzun gen gemäss der eidgenössischen Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst vom 24. Januar 20079 erfüllen.10 § 411 Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen leitet die Kontrolle in den Bereichen Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft, Schlachtung sowie Fleischverarbeitung und -lagerung in Schlachtbetrieben und Fleischverarbeitungs- und Fleischlagerbetrieben. Sie leitet und überwacht den Vollzug aller die Fleischkontrolle betreffenden Erlasse. § 5 Kantonstierarzt/Kantonstierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin a. leitet den öffentlichen Veterinärdienst12, b. sorgt für die Fortbildung der unterstellten Kontrollorgane,13 c. informiert Behörden und Bevölkerung über gesundheitsgefährdende Lebensmittel und ordnet Massnahmen an, 7 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 8 Gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34), wurde in den §§ 3, 4, 7, 8, 10, 16 und 17 die Bezeichnung «Veterinärdienst» durch «Dienststelle Lebensmittelkon trolle und Veterinärwesen» ersetzt. 9 SR 916.402 10 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 11 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 12 Fassung gemäss Änderung vom 18. Januar 2011, in Kraft seit dem 1. Februar 2011 (G 2011 34). 13 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). Nr. 844 3 d. legt Art und Umfang der Stichprobenerhebung sowie Dichte und Zeitpunkt der Kon trollen fest, e. überwacht die Tätigkeit der unterstellten Kontrollorgane, f. setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Kontrollorgane ein, koordi niert deren Einsatz und sorgt für deren Stellvertretungen,14 g. ordnet Probenerhebungen in Schlachtanlagen und Kontrollen im Herkunftsbestand von Schlachttieren an, h. bezeichnet die Untersuchungslaboratorien, i. beurteilt die Untersuchungsergebnisse, j. genehmigt die Pläne für die Errichtung oder Veränderung von Schlachtanlagen, so weit nicht der Bund zuständig ist, k. erteilt Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und bewilligungspflichtige Fleischverarbeitungs- und Fleischlagerbetriebe,15 l. entscheidet über die sofortige Schliessung von Betrieben, m. erstattet Strafanzeigen und spricht Verwarnungen aus, n. macht die Meldungen an das Bundesamt für Veterinärwesen. 2 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann die Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene ganz oder teilweise dem leitenden amtlichen Tierarzt oder der leitenden amtlichen Tierärztin übertragen. In besonderen Fällen kann er oder sie nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Vollzugsaufgaben im Bereich der Lebensmittelgesetz gebung beauftragen. § 616 Leitender amtlicher Tierarzt/leitende amtliche Tierärztin 1 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann einen leitenden amtlichen Tierarzt oder eine leitende amtliche Tierärztin wählen. 2 Der leitende amtliche Tierarzt oder die leitende amtliche Tierärztin erfüllt die ihm oder ihr vom Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin zugewiesenen Aufgaben. § 717 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte a. kontrollieren die ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe gemäss den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und erstellen einen Bericht zuhanden des leitenden amtlichen Tierarztes oder der leiten den amtlichen Tierärztin, b. erlassen die notwendigen Anordnungen bei der Feststellung von Mängeln in ihrem Bereich, 14 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 15 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 16 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 17 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 4 Nr. 844 c. führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in den ihnen zugewiesenen Schlacht- und Verarbeitungsbetrieben nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 200518 und nach den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen durch, d. entscheiden in ihrem Zuständigkeitsbereich über die Geniessbarkeit von Schlacht tierkörpern und Schlachterzeugnissen, e. kontrollieren die Schlachthygiene und veranlassen die Behebung von Mängeln, f. melden Verstösse gegen die Tierschutz- und Tierseuchengesetzgebung der Dienst stelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, g. überwachen die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichts, sofern keine andere Behörde damit beauftragt ist, h. erfüllen gemäss den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen weitere Aufgaben wie Kontrollen von Verarbeitungs- und Lagerbetrieben, Schlachttier- und Fleischprobenerhebungen sowie Kontrollen in Tierbeständen, i. haben die von der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeord neten Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen. § 819 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten 1 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten für die Fleischkontrolle nehmen in den ihnen zugewiesenen Schlachtbetrieben Vollzugsaufgaben im Rahmen der Verord nung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 wahr. 2 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten ausserhalb der Fleischkontrolle erfül len gemäss den Weisungen der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen andere Aufgaben wie Kontrollen der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft in den Tierbeständen. 3 Sie stehen unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder einer amtlichen Tierärztin. § 9 Status der Kontrollorgane Die Kontrollorgane haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Eigenschaft von Beam ten der gerichtlichen Polizei. 18 SR 817.190.1 19 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). Nr. 844 5 III. Genehmigung und Bewilligung von Schlachtanlagen § 10 1 Pläne, Baubeschrieb und weitere Gesuchsunterlagen für Neu- und Umbauten von Schlachtanlagen sind vor Baubeginn der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veteri närwesen zur Genehmigung einzureichen. 2 Nach Beendigung der Bauarbeiten ist bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Betriebsbewilligung einzuholen. … 20 §§ 11 und 1221 V. Wahl der Kontrollorgane 22 § 1323 Wahl der Kontrollorgane Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin wählt die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten. Werden pro Be trieb mehrere amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte eingesetzt, ist einer Person die ver antwortliche Leitung zu übertragen. § 1424 20 Der Zwischentitel «IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung» und die §§ 11 und 12 wurden durch Än derung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52), aufgehoben. 21 Der Zwischentitel «IV. Schlachttier- und Fleischuntersuchung» und die §§ 11 und 12 wurden durch Än derung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52), aufgehoben. 22 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 23 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 24 Aufgehoben durch Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 6 Nr. 844 VI. Gebühren § 1525 Gebühren und Auslagen 1 Für gebührenpflichtige Verrichtungen der Kontrollorgane gilt der Gebührenrahmen nach den Artikeln 63 und 64 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkon trolle. Der Stundenansatz beträgt 80 bis 170 Franken. 2 Im Übrigen gelten der Gebührentarif und die Kostenverordnung für die Staatsverwal tung vom 28. Mai 198226, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht. § 16 Vergütung von Proben Wird eine amtlich erhobene Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Vergütung ihres Ankaufs wertes verlangen, sofern die Probe den vom Bundesrat festgelegten Mindestwert besitzt. VII. Rechtsschutz § 17 Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane der Fleischhygiene kann innerhalb von fünf Tagen Einsprache bei der Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erho ben werden. 2 Das Rechtsmittelverfahren gegen den Einspracheentscheid bestimmt sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197227, soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht. § 18 Aufschiebende Wirkung Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Be schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. § 19 Verfahren Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege28. 25 Fassung gemäss Änderung vom 24. April 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 52). 26 SRL Nr. 681 27 SRL Nr. 40 28 SRL Nr. 40 Nr. 844 7 § 20 Haftung Soweit das eidgenössische Recht nichts anderes vorsieht, gelten die Vorschriften des kantonalen Haftungsgesetzes vom 13. September 198829. VIII. Schlussbestimmungen § 21 Aufhebung eines Erlasses Die kantonale Fleischschauverordnung vom 18. Juni 196230 wird aufgehoben. § 22 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 21. Juni 1996 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Fellmann Der Staatsschreiber: Baumeler 29 SRL Nr. 23 30 V XVI 480 (SRL Nr. 844)