تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Cantonal Law on hunting and protection of wild mammals and birds (Cantonal Hunting Law)

صدر في 1989-12-05 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz).
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Luzern
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
basic legislation, hunting/capture, birds, hunting rights, liability/compensation, special fund, data collection/reporting, offences/penalties, protection of species, biodiversity

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Nr. 725 Kantonales Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Kantonales Jagdgesetz) vom 5. Dezember 1989* (Stand 1. Juni 2013) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. September 19881,2 beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck Das Gesetz bezweckt die Regelung und Planung der Jagd unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Naturschutzes. § 23 Zuständigkeit 1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die jagdrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes re gelt. 2 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen. § 3 Grundsätze 1 Die Jagd ist Staatsregal. * K 1989 2304 und G 1990 365; Abkürzung JG. Vom Bundesrat am 28. Juni 1990 genehmigt. 1 GR 1988 985 2 Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256). 3 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 2 Nr. 725 2 Der Kanton verleiht das Recht zur Ausübung der Jagd mit der Verpachtung von Revie ren. II. Jagd 1. Jagdreviere § 4 Festlegung der Jagdreviere 1 Das Kantonsgebiet ist in Jagdreviere eingeteilt. 2 Die zuständige Dienststelle legt die Jagdreviere nach jagdlichen und wildbiologischen Gesichtspunkten fest. Die Gemeinden sind anzuhören.4 § 55 Schatzung der Jagdreviere 1 Die zuständige Dienststelle legt vor jeder Verpachtung den Schatzungswert des Jagd reviers fest. 2 Sie hört zuvor die betroffenen Reviergemeinden an. 2. Verpachtung der Jagdreviere § 6 Jagdpacht 1 Die Jagdreviere werden durch öffentliche Versteigerung für die Dauer von acht Jagd jahren zu den von der zuständigen Dienststelle festgelegten Pachtbedingungen verpach tet. Mit dem Zuschlag kommt der öffentlich-rechtliche Pachtvertrag zustande.6 2 Das Jagdjahr dauert vom 1. April bis zum 31. März. § 7 Jagdpächter 1 Die Verpachtung darf nur an jagdberechtigte Personen erfolgen, die sich zu einer Jagd gesellschaft zusammengeschlossen haben. 2 Ein Jagdpächter darf im Kanton Luzern nur an einer Jagdpacht beteiligt sein. 3 Die Jagdpächter haften solidarisch für alle aus der Jagdpacht hervorgehenden Ver pflichtungen. 4 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 5 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 6 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). Nr. 725 3 § 8 Jagdgesellschaft 1 Der Regierungsrat legt die Mindest- und Höchstzahl der Mitglieder einer Jagdgesell schaft fest. 2 Jagdpächter, die das 75. Altersjahr zurückgelegt haben, werden an die Höchstzahl nicht angerechnet. 3 Die Jagdgesellschaft bezeichnet einen Vertreter mit Wohnsitz im Kanton, der die Jagd pächter gegenüber Behörden und Privaten rechtsgültig vertritt. 4 Die nachträgliche Aufnahme von Jagdpächtern in eine Jagdgesellschaft bedarf der Ge nehmigung der zuständigen Dienststelle.7 § 9 Unterpacht Die Unterpacht ist ausgeschlossen. § 10 Ende der Jagdpacht 1 Die Jagdpacht eines Jagdreviers endet mit dem Ablauf der Pachtdauer. 2 Sie endet ausserdem durch Verfügung der zuständigen Dienststelle nach erfolgter Mahnung, wenn8 a. der Pachtzins nicht entrichtet wird oder andere finanzielle Verpflichtungen von der Jagdgesellschaft nicht erfüllt werden, b. eine Jagdgesellschaft die vorgeschriebene Mindestzahl von Jagdpächtern nicht mehr erreicht oder andere, im Gesetz und Pachtvertrag umschriebene Voraussetzungen nicht erfüllt, c. eine Jagdgesellschaft nicht mehr Gewähr für einen weidmännischen Jagdbetrieb oder die erforderlichen Hegemassnahmen bietet. § 11 Versteigerung 1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil am Jagdrevier führt im Auf trag des Kantons die Versteigerung durch.9 2 Wird der festgelegte Schatzungswert um mehr als 50 Prozent überboten, erfolgt der Zuschlag zum Pachtzins von 150 Prozent des Schatzungswertes an bisherige Jagdpäch ter oder an in einer Reviergemeinde wohnhafte Interessenten. Sind keine privilegierten Bewerber vorhanden, wird die Jagdpacht zum Höchstangebot vergeben.10 3 Bewirbt sich nur eine Jagdgesellschaft um ein Jagdrevier, kann auf die Verpachtung durch öffentliche Versteigerung verzichtet werden. 7 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 8 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 9 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 10 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 4 Nr. 725 § 12 Reviergemeinden Als Reviergemeinden gelten Einwohnergemeinden, deren flächenmässiger Anteil an ei nem Jagdrevier mindestens 15 Prozent der Revierfläche beträgt oder die mit mindestens 15 Prozent ihres Gebiets an einem Jagdrevier beteiligt sind. § 13 Bisherige Jagdpächter Als bisherige Jagdpächter gelten Personen, die schon während der letzten fünf Jahre Jagdpächter des neu zu verpachtenden Jagdreviers waren. § 14 Jagdpachtzins 1 Der Jagdpachtzins ist von der Jagdgesellschaft jährlich im voraus bis zum 1. April zu bezahlen. 2 Die zuständige Dienststelle kann bei Veränderung eines Jagdreviers den Jagdpachtzins während der Jagdpachtdauer ermässigen.11 3 Bei behördlich angeordneter Verlängerung der Schonzeit oder Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten und bei kantonal verfügter Reduktion oder Regulierung von Wild beständen besteht kein Anspruch auf Ermässigung oder Erlass des Jagdpachtzinses. 4 Der Jagdpachtzins fällt zu einem Drittel an den Kanton und zu zwei Dritteln an die Einwohnergemeinden, in denen das Jagdrevier liegt. 5 Sind an einem Jagdrevier mehrere Einwohnergemeinden beteiligt, haben sie die Auftei lung unter sich zu vereinbaren. 3. Jagdberechtigung § 15 Berechtigung zur Jagdausübung 1 Jagdberechtigt sind Personen, die a. volljährig sind, b. einen Fähigkeitsausweis haben, c. Mitglied, Gast oder Jagdaufseher einer Jagdgesellschaft sind, d. nicht von der Jagd ausgeschlossen sind, e. gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften versichert sind. 2 Vor Ausübung der Jagd haben die Jagdberechtigten bei der zuständigen Dienststelle einen Jagdpass zu lösen.12 11 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 12 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). Nr. 725 5 § 1613 Fähigkeitsausweis 1 Die zuständige Dienststelle stellt nach bestandener Jägerprüfung einen Fähigkeitsaus weis aus. 2 Der Regierungsrat erlässt die Bestimmungen für die Jägerprüfung und bestellt eine Prüfungskommission. 3 Die zuständige Dienststelle kann ausserkantonale und ausländische Fähigkeitsausweise anerkennen. 4 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Abkommen über die gegenseitige Aner kennung von Fähigkeitsausweisen abschliessen. § 17 Ausschluss von der Jagd 1 Von der Jagd sind Personen ausgeschlossen, a. denen der Richter die Jagdberechtigung für die ganze Schweiz nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel14 entzogen hat, b. die in den letzten fünf Jahren wegen fahrlässiger Vergehen nach Artikel 17 des Bun desgesetzes, wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Übertretung nach Artikel 18 des Bundesgesetzes oder wegen Widerhandlungen gegen jagd- und fischereirechtliche Bestimmungen des Kantons bestraft worden sind. 2 Die zuständige Dienststelle kann die Jagdberechtigung bei Missachtung von jagdrecht lichen Bestimmungen entziehen. In diesem Fall ist ihr der Fähigkeitsausweis zurückzu geben.15 § 18 Jagdpass 1 Der Jagdpass wird als Jahresjagdpass oder als Tagesjagdpass abgegeben und ist nicht übertragbar. 2 Der Jahresjagdpass kann an Jagdpächter, private Jagdaufseher und Jagdgäste abgege ben werden. Er berechtigt a. die Jagdpächter während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd im eigenen Jagd revier und als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kan tons, b. die privaten Jagdaufseher während eines Jagdjahres zur Ausübung der Jagd nach Anordnung der Jagdpächter in deren Jagdrevier und als Gast zur Teilnahme an der Jagd in allen andern Jagdrevieren des Kantons, c. den Jagdgast während eines Jagdjahres zur Teilnahme an der Jagd in allen Jagdre vieren des Kantons. 13 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 14 SR 922.0. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 15 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.0/de 6 Nr. 725 3 Der Tagesjagdpass kann an Jagdgäste abgegeben werden. Er berechtigt den Jagdgast an dem im Jagdpass angegebenen Tag zur Teilnahme an der Jagd im Revier, für das er ausgestellt ist. 4 Jagdgästen ohne Fähigkeitsausweis können pro Jahr höchstens drei Tagesjagdpässe ab gegeben werden. 5 Die Jagdberechtigten haben den Jagdpass bei der Jagdausübung auf sich zu tragen und auf Verlangen den Jagdaufsichtsorganen vorzuweisen. 6 Der Jagdpass wird gegen Gebühr abgegeben. Der Regierungsrat setzt die Gebühren fest. Für Jagdberechtigte mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons können besondere An sätze vorgesehen werden. § 19 Jagdgäste 1 Die Jagdgesellschaft kann Jagdgäste zur Jagd einladen. 2 Jagdgäste dürfen die Jagd nur in Begleitung oder auf Anordnung eines Jagdpächters ausüben. § 20 Unfallversicherung 1 Die Jagdgesellschaften haben die Jagdaufseher und die Gehilfen gegen Unfälle aus Jagdbetrieb und aus Ausübung der Jagdaufsicht, Wildhut und Hege zu versichern, so weit sie nicht anderweitig versichert sind. 2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Versicherung. 4. Ausübung der Jagd § 21 Grundsätze 1 Vor Bezahlung des Jagdpachtzinses darf nicht gejagt werden. 2 Die Jagdberechtigten haben die Jagd nach den gesetzlichen Bestimmungen, weidmän nisch und nach überkommenen Jagdregeln auszuüben. Sie nehmen Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldwirtschaft und des Naturschutzes. 3 Aufgrund von Bestandeserhebungen ist jährlich ein Abschussplan zu erstellen, damit eine artgemässe Verteilung der Alters- und Geschlechtsklassen und eine gute Kondition der jagdbaren Tiere erreicht werden. 4 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über die Wildbestandeserhebungen. 5 Die Jagd ist ohne Schädigung fremden Eigentums und ohne Belästigung von Personen auszuüben. Nr. 725 7 6 Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften erlassen. § 22 Jagdbare Tiere und Schonzeiten 1 Die jagdbaren Tiere und Schonzeiten sind in Artikel 5 des Bundesgesetzes bestimmt. 2 Die zuständige Dienststelle kann zur Verminderung grosser Bestände oder zur Erhal tung der Artenvielfalt die Schonzeiten mit vorheriger Zustimmung des eidgenössischen Departementes des Innern vorübergehend verkürzen. Sie kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten Abschuss jagdbarer Tiere anordnen.16 § 23 Verbotene Methoden und Hilfsmittel 1 Der Regierungsrat kann über die bundesrechtlich verbotenen Methoden und Hilfsmittel hinaus die Jagd weiter einschränken. 2 Die zuständige Dienststelle erteilt Ausnahmebewilligungen nach Artikel 3 der Verord nung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverord nung) vom 29. Februar 198817. Sie führt eine Liste der berechtigten Personen.18 § 24 Jagdhunde Der Regierungsrat kann über die Verpflichtung, Jagdhunde zu halten, und über den Ein satz der Jagdhunde Vorschriften erlassen. § 25 Jagdbereich 1 Die Jagd ist innerhalb der Reviergrenzen auszuüben. 2 Das Betreten fremder Jagdreviere und die Verfolgung von Wild über die Reviergren zen hinaus sind nur gestattet, wenn zwischen benachbarten Jagdgesellschaften entspre chende Abmachungen bestehen. 3 Aufjagen und Anlocken von Wild ausserhalb des Jagdreviers sind verboten. § 26 Fallwild 1 Fallwild gehört der Jagdgesellschaft des Jagdreviers, in dem es ergriffen wird. Vorbe halten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Jagdgesellschaften. 2 In Jagdbanngebieten und Vogelschutzreservaten ergriffenes Wild und verendete ge schützte Tiere gehören dem Staat. 3 Die Aneignung von Fallwild durch nicht jagdberechtigte Personen ist verboten. 16 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 17 SR 922.01. Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. 18 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). http://www.lexfind.ch/link/Bund/922.01/de 8 Nr. 725 § 2719 Erlegte verletzte oder kranke Tiere Die von den Jagdpächtern und Jagdaufsehern ausserhalb der Jagdzeit erlegten verletzten oder kranken Tiere sind der zuständigen Dienststelle unverzüglich zu melden. § 28 Verbot der Sonntags- und Nachtjagd 1 An Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung der Jagd im ganzen Kan ton, an Gemeindefeiertagen auf dem Gebiet der betreffenden Gemeinden verboten. 2 Nachts darf nicht gejagt werden. Ausgenommen sind die winterliche Luderjagd und die Passjagd auf Raubwild und Wildschweine. Der zuständige Polizeiposten ist vorher zu benachrichtigen. 3 Die Verfolgung und Erlegung kranker oder verletzter Tiere durch Jagdpächter, Jagd aufseher und Wildhüter bleiben vorbehalten. Der zuständige Polizeiposten ist zu benach richtigen. § 2920 Aussetzen von jagdbaren Arten Die zuständige Dienststelle kann im Rahmen der Artikel 6 und 9 Absatz 1c des Bundes gesetzes jagdbare Tiere aussetzen oder aussetzen lassen. § 3021 Jagdstatistik Die Jagdgesellschaften haben der zuständigen Dienststelle jährlich bis zum 15. April die für die Jagdstatistik erforderlichen Angaben zu machen. 5. Einschränkung der Jagdausübung § 31 Schutz bedrohter Tierarten 1 Der Regierungsrat kann die Schonzeiten verlängern, um die Jagdausübung den kanto nalen Verhältnissen anzupassen. 2 Ist eine Tierart bedroht, schränkt er die Liste der jagdbaren Tiere ein. 3 Die zuständige Dienststelle kann zum gleichen Zweck einzelne Jagdgesellschaften ver pflichten, besondere Vorkehren zur Hege des Wildes und zum Vogelschutz zu treffen.22 19 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 20 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 21 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 22 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). Nr. 725 9 § 3223 Ausscheidung von Jagdbanngebieten 1 Zur Beschaffung oder Erhaltung genügender Lebensräume für wildlebende Säugetiere und Vögel oder zum Schutz bedrohter Tierarten kann der Regierungsrat nach Anhören der betroffenen Gemeinden Jagdbanngebiete ausscheiden. 2 Die betroffenen Gemeinden haben Anspruch auf eine Vergütung des Kantons, die mindestens dem durchschnittlichen Pachtertrag des Amtes entspricht und vom Regie rungsrat festgesetzt wird. 3 Die zuständige Dienststelle kann bei Vorliegen der bundesrechtlichen Voraussetzungen den Abschuss jagdbarer und geschützter Tiere in diesen Gebieten zulassen. 6. Jagdaufsicht § 33 Organe Die Jagdaufsicht, Wildhut und Hege sind von den Jagdpächtern, den kantonalen Jagd aufsehern und den Wildhütern auszuüben. § 3424 Private Jagdaufseher 1 Jagdgesellschaften können Jagdaufsicht, Wildhut und Hege auf ihre Kosten privaten Jagdaufsehern übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der zuständigen Dienststelle. 2 Die Übertragung an Jagdpächter oder Jagdaufseher anderer Jagdreviere ist verboten. 3 Die zuständige Dienststelle kann die Genehmigung entziehen, wenn der private Jagd aufseher seine Pflichten vernachlässigt oder sich als untauglich erweist. § 3525 Kantonale Jagdaufseher Das zuständige Departement ernennt zur Verstärkung der Jagdaufsicht kantonale Jagd aufseher auf vier Jahre. Es setzt die Aufsichtskreise fest. § 3626 Wildhüter In den kantonalen Jagdbanngebieten werden Jagdaufsicht, Wildhut und Hege von Wild hütern ausgeübt, die vom zuständigen Departement auf vier Jahre ernannt werden. 23 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 24 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 25 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 26 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 10 Nr. 725 § 37 Gemeinsame Vorschriften 1 Jagdaufseher und Wildhüter müssen Schweizer Bürger sein und einen Jahresjagdpass haben.27 2 Die Organe der Jagdaufsicht überwachen in ihren Jagdrevieren die Befolgung der bun des- und kantonalrechtlichen Jagdvorschriften. Die Polizei- und Forstorgane des Kan tons und der Gemeinden unterstützen sie in diesen Aufgaben. 3 Die zuständige Dienststelle regelt die besonderen Befugnisse und Pflichten der mit der Jagdaufsicht betrauten Organe.28 III. Artenschutz § 38 Geschützte Tiere Alle wildlebenden Säugetiere und Vögel, die gemäss bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften nicht als jagdbare Arten gelten, sind geschützt. § 39 Vorbehalt von Bundesrecht 1 Für Einfangen, Ein-, Durch- und Ausfuhr, Haltung, Aussetzung und Präparation ge schützter Tiere gelten die bundesrechtlichen Vorschriften. 2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren der Bewilligung. § 4029 Abschuss geschützter Tiere 1 Die zuständige Dienststelle kann mit Zustimmung des Bundes den Abschuss geschütz ter Tiere anordnen, soweit der Schutz der Lebensräume, die Erhaltung der Artenvielfalt oder die Gefahr erheblicher Schäden wegen zu hoher Wildbestände eine solche Mass nahme erfordert. 2 Sie erlässt Weisungen über die Durchführung. § 41 Schutz vor Störung Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung. Er kann zu diesem Zweck Ruhezonen ausscheiden und andere Massnahmen, insbesondere für den Schutz der Mutter- und Jungtiere, anord nen. 27 Fassung gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 287). 28 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 29 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). Nr. 725 11 § 4230 Ausgebrochene Tiere Die zuständige Dienststelle trifft Massnahmen, damit sich Tiere nach Artikel 8 Absatz 1 der Jagdverordnung, die in die freie Wildbahn gelangt sind, nicht ausbreiten und ver mehren. § 43 Vogelschutz Der Kanton unterstützt Bestrebungen für die Erhaltung der Vogelarten und die Hege ge schützter Vögel. Er kann selber Massnahmen durchführen. IV. Wildschaden 1. Verhütung von Wildschaden § 44 Grundsatz Die Verhütung von Wildschaden soll die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sicherstellen und dem Schutz von Liegenschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren dienen. § 4531 Jagdliche Eingriffe 1 Die zuständige Dienststelle kann auf Antrag der Revierkommission oder von Amtes wegen die Regulierung übersetzter Wildbestände oder den Abschuss von einzelnen jagdbaren Tieren, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen. 2 Sie erlässt Weisungen über die Durchführung. § 46 Revierkommission 1 Die Einwohnergemeinde mit dem grössten Gebietsanteil wählt für jedes Jagdrevier eine Revierkommission. Sie besteht aus einem Vertreter der zuständigen Gemeinde, einem Vertreter der Jagdgesellschaft, dem zuständigen Revierförster und einem Vertreter der Grundbesitzer.32 2 Die Revierkommission berät die Grundbesitzer und empfiehlt ihnen die zur Verhütung von Wildschaden erforderlichen und zumutbaren Schutzvorkehren und legt die beitrags berechtigte Summe fest. 30 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 31 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 32 Fassung gemäss Änderung vom 19. März 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 108). 12 Nr. 725 § 47 Beiträge an Schutzvorkehren 1 An die Kosten der Schutzvorkehren, die von der Revierkommission empfohlen und vom Grundbesitzer ausgeführt werden, leisten der Kanton, die Einwohnergemeinde und die Jagdgesellschaft Beiträge. 2 Der Kanton leistet seine Beiträge aus der kantonalen Jagdkasse. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere. § 48 Selbsthilfemassnahmen 1 Grundbesitzer sind berechtigt, in ihren Gebäulichkeiten und in Kulturen der näheren Umgebung jagdbare und vom Bundesrat bezeichnete geschützte Tiere zu erlegen oder durch Jagdpächter oder Jagdaufseher erlegen zu lassen, sofern es zum Schutz von Lie genschaften, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren erforderlich erscheint und ein eingetretener oder unmittelbar drohender Schaden nachgewiesen ist. 2 Der Regierungsrat bezeichnet die jagdbaren Tierarten, gegen welche die Selbsthilfe massnahmen zulässig sind, und bestimmt die Hilfsmittel und den Umkreis, in welchem sie angewendet werden dürfen. 3 Erlegte jagdbare Tiere sind gegen Entrichtung eines Schussgeldes den Jagdgesellschaf ten herauszugeben. Erlegte geschützte Tiere gehören dem Staat. 2. Entschädigung von Wildschaden § 49 Entschädigungspflicht der Jagdgesellschaft 1 Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, sind von der Jagdgesellschaft zu entschädigen. 2 Die Entschädigung entfällt, wenn a. der Geschädigte die zumutbaren oder die von der Revierkommission empfohlenen Vorkehren nicht getroffen oder nicht ordnungsgemäss unterhalten hat, b. Schäden durch Tiere angerichtet wurden, gegen die Selbsthilfemassnahmen zulässig sind, c. Schäden in Parkanlagen und andern Gebieten und Örtlichkeiten angerichtet wurden, wo die Jagd nicht ausgeübt werden kann, d. der Schaden einen bestimmten, vom Regierungsrat festgelegten Betrag nicht über steigt. 3 Schaden, der von Wildschweinen und Hirschen verursacht wird, geht je zur Hälfte zu Lasten der Jagdgesellschaft und der kantonalen Jagdkasse. Nr. 725 13 § 50 Entschädigungspflicht des Kantons 1 Der Kanton entschädigt unter Vorbehalt der Ausschlussgründe nach § 49 Absatz 2: a. Schaden, der durch jagdbare Tiere in Schutzgebieten verursacht wird, b. Schaden, der durch Tiere geschützter Arten, die der Bundesrat bestimmt, verursacht wird und für den der Bund nicht aufkommt, c. Schaden, der durch Tiere geschützter Arten, die der Regierungsrat bestimmt, verur sacht wird. 2 Die Entschädigung des Kantons wird aus Mitteln des Natur- und Heimatschutzes be zahlt. § 51 Entschädigung in Härtefällen In Härtefällen kann der Kanton auch ohne Bestehen einer Rechtspflicht aus der kantona len Jagdkasse einen angemessenen Beitrag an den entstandenen Schaden leisten. § 52 Schadenermittlung im Streitfall 1 Kommt mit dem Geschädigten keine Einigung über Berechtigung oder Höhe der Scha denersatzforderung zustande, entscheidet eine Schätzungskommission von drei Mitglie dern. Bei einem Streitwert bis 100 Franken ist der Obmann allein zuständig. 2 Der Obmann und sein Stellvertreter werden für jeden Gerichtsbezirk auf vier Jahre vom Bezirksgericht gewählt. Beide Parteien ernennen je ein Kommissionsmitglied.33 3 Gegen den Entscheid der Schätzungskommission oder deren Obmann ist die Verwal tungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht34 steht auch die Ermessenskon trolle zu.35 4 Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens. 5 Die rechtskräftigen Entscheide der Schätzungskommission und des Obmanns sind voll streckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinn von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs36 gleichgestellt. 6 Die Schätzungskommissionen stehen unter der Aufsicht des jeweiligen Bezirksgerich tes.37 7 Im Übrigen regelt der Regierungsrat das Verfahren über die Schätzung von Wildscha den in einer Verordnung.38 33 Fassung gemäss Gesetz über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil- und Strafverfahren vom 10. Mai 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 129). 34 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt. 35 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333). 36 SR 281.1 37 Fassung gemäss Änderung vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 211). 38 Eingefügt durch Änderung vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. September 2012 (G 2012 211). http://www.lexfind.ch/link/Bund/281.1/de 14 Nr. 725 V. Information und Ausbildung § 5339 1 Das zuständige Departement legt die Massnahmen fest, durch welche die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz infor miert wird. 2 Es erlässt die erforderlichen Weisungen für die Aus- und Weiterbildung der Wild schutzorgane und der Jäger und kann einschlägige Kurse durchführen oder fachkundige Organisationen damit betrauen. VI. Kantonale Jagdkasse § 54 Speisung 1 Der Kanton unterhält eine kantonale Jagdkasse, die von der zuständigen Dienststelle geführt wird.40 2 In die Jagdkasse fliessen a. ein Drittel der Jagdpassgebühren, b. ein Zuschlag von 15 Prozent des Pachtzinses, den der Kanton jährlich von den Jagd gesellschaften erhebt. § 55 Verwendung 1 Die Mittel der Jagdkasse werden verwendet für a. Beiträge an die Kosten von Vorkehren zur Wildschadenverhütung, b. Beiträge an Wildschaden in Härtefällen, c. Beiträge an Schaden, der von Wildschweinen und Hirschen verursacht wird, d. Vergütung an Gemeinden mit Jagdbanngebiet, e. Beiträge im allgemeinen Interesse der Jagd, f. Beiträge an Massnahmen des Vogelschutzes, g. Beiträge an Massnahmen zur Information der Bevölkerung, h. Besoldung und Ausbildung der kantonalen Jagdaufseher und Wildhüter. 2 Der Regierungsrat legt die Beitragssätze fest. 39 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 40 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). Nr. 725 15 ...41 § 5642 VIII. Rechtsmittel § 5743 1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197244 angefochten werden. 2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausgeschlossen gegen Entscheide und Be schlüsse nach den §§ 4 Absatz 2, 5 Absatz 1, 22 Absatz 2, 31 und 45 Absatz 1 dieses Gesetzes. IX. Strafbestimmungen § 5845 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 15 Absatz 2, 21 Absatz 1, 25, 26 Absatz 3, 27, 28 und 30 dieses Gesetzes werden mit Busse46 bestraft. X. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 59 Jagdberechtigung ohne Fähigkeitsausweis Wer während der Jagdjahre 1955 bis 1960 mindestens drei Jahresjagdpässe gelöst hatte, braucht keinen Fähigkeitsausweis. Die Befreiung gilt nur dann weiter, wenn der Jagd 41 Der Zwischentitel «VII. Jagdkommission» und § 56 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97), aufgehoben. 42 Der Zwischentitel «VII. Jagdkommission» und § 56 wurden durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97), aufgehoben. 43 Fassung gemäss Änderung vom 16. Juni 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2009 (G 2008 333). 44 SRL Nr. 40 45 Fassung gemäss Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 46 Gemäss Änderung des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 11. September 2006, in Kraft seit dem 1. Januar 2007 (G 2006 277), wurde der Ausdruck «Haft oder Busse» durch «Busse» ersetzt. http://srl.lu.ch/data/40 16 Nr. 725 passinhaber spätestens zwei Jahre nach Ablauf des zuletzt erhaltenen Jahresjagdpasses wieder einen solchen löst. § 60 Weiterführung der Mehrfachpachten Jagdpächter, die an mehreren Jagdpachten beteiligt sind, unterliegen bis zum Ende der Jagdpachtperiode 1985 bis 1993 nicht der Beschränkung des § 7 Absatz 2. § 6147 § 62 Aufhebung eines Erlasses Das Gesetz über Jagd und Vogelschutz vom 21. März 196048 wird aufgehoben. § 63 Inkrafttreten Das Gesetz tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesrates am 1. April 1990 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum49. Luzern, 5. Dezember 1989 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Martin Senn Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler 47 Aufgehoben durch Änderung vom 19. Januar 2004, in Kraft seit dem 1. April 2004 (G 2004 97). 48 G XVI 19 (SRL Nr. 725) 49 Dieses Gesetz wurde am 16. Dezember 1989 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1989 2304). Die Refe rendumsfrist lief am 14. Februar 1990 unbenützt ab.

Cantonal Law on hunting and protection of wild mammals and birds (Cantonal Hunting Law) · Nelum