Cantonal Forestry Law
صدر في 1995-06-25 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonales Waldgesetz (KwaG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Graubünden
- الموضوعات
- Forestry
- الكلمات المفتاحية
- basic legislation, forest management/forest conservation, forest service, public forest, timber, timber extraction/logging, afforestation/reforestation, protection forest, enforcement/compliance, offences/penalties
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920.100 Kantonales Waldgesetz (KWaG) Gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) 1) vom Volke angenommen am 25. Juni 1995 2) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt: Zweck a) die qualitative und quantitative Walderhaltung; b) die bestmögliche Erfüllung der Waldfunktionen, insbesondere der Schutzfunktion; c) den Schutz des Waldes als naturnahe Lebensgemeinschaft; d) die Förderung und Erhaltung der Wald- und Holzwirtschaft. Art. 2 1 ... 3) Begriff des Waldes 2 Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Mindestkriterien erfüllt sein: a) eine Flächenausdehnung von 800 m2; b) eine Mindestbreite von 12 m; c) das Alter von 20 Jahren. 3 4)Bestockte Flächen mit einer Ausdehnung von über 500 m2 gelten als Wald, wenn sie eine Waldfunktion erfüllen. 4 5)Üben Bestockungen wichtige Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen aus, so können die Mindestkriterien unterschritten werden. Hecken und Feld gehölze gelten nicht als Wald. Ihre Entfernung oder wesentliche Beein trächtigung bedarf der Bewilligung. 1) SR 921.0 2) B vom 21. Juni 1994, 343; GRP 1994/95, 379 (1. Lesung), GRP 1994/95, 743 (2. Lesung) 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; B vom 14. De zember 1999, 413; GRP 1999/2000, 939 4) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 5) Absatznummer gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 1.01.2008 1 http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de 920.100 Kantonales Waldgesetz Art. 3 1 Der Wald ist nachhaltig zu bewirtschaften. Die Waldverteilung soll in der Regel räumlich nicht verändert werden. Erhaltung des Waldes 2 Die Waldeigentümer und der Forstdienst sorgen mit einer entsprechen den Waldpflege und Waldbewirtschaftung dafür, dass die Schutz-, Nutz und Wohlfahrtsfunktion des Waldes nachhaltig erfüllt werden. Art. 4 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz bezie hen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt. Gleichstellung der Geschlechter II. Schutz des Waldes 1. RODUNG UND WALDFESTSTELLUNG Art. 5 1 Eine Rodung ist die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Zwecke. Begriff der Rodung 2 Eine permanente Rodung ist die dauernde Zweckentfremdung von Wald boden mit einer Ersatzleistung an einem andern Ort. 3 Eine temporäre Rodung ist die befristete Zweckentfremdung von Wald boden. Die spätere Ersatzleistung erfolgt an Ort und Stelle. 4 Nicht als Rodung gilt die Beanspruchung von Waldboden für: a) forstliche Bauten und Anlagen; b) forstliche Kleinbauten; c) nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen. 5 1)Der beanspruchte Boden bleibt in jedem Fall der Waldgesetzgebung unterstellt. Art. 6 1 ... 2) Ausnahme bewilligung 2 3)Ausnahmebewilligungen für Rodungen können erteilt werden, wenn das Gesamtinteresse an einem Vorhaben das Interesse an der Walderhal tung übertrifft. 1) Absatznummer gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2 1.01.2008 Kantonales Waldgesetz 920.100 Art. 7 1 1)Zuständige kantonale Behörde für die Erteilung von Ausnahmebewilli gungen ist das Departement. Zuständigkeit 2 2)Rodungsgesuche sind dem regionalen Amt für Wald einzureichen. Art. 8 1 3)Rodungsgesuche werden im Kantonsamtsblatt publiziert und liegen während 30 Tagen in der betroffenen Gemeinde auf. Auflage, Publi kation, Einsprache 2 Einsprachen sind innert der Auflagefrist an das Departement zu richten. 3 Zur Einsprache berechtigt ist, wer gestützt auf das WaG 4) eine erteilte Rodungsbewilligung anfechten kann. 4 Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über das Rodungsgesuch. Art. 9 5) Art. 10 1 ... 6) Rodungsersatz 2 ... 7) 3 Vor Inangriffnahme der Rodung kann eine Sicherstellung des Ersatzes verlangt werden. Art. 11 1 Wird ausnahmsweise auf gleichwertigen Realersatz verzichtet, ist eine Ersatzabgabe in Geld zu leisten. Ersatzabgabe 2 Die Ersatzabgabe wird einem kantonalen Rodungsersatzfonds zugewie sen. Die Verwendung dieser Mittel erfolgt in derselben Gemeinde oder 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 4) SR 921.0 5) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3330, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 6) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 7) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 1.01.2008 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de 920.100 Kantonales Waldgesetz Region für Massnahmen der Walderhaltung, -verbesserung und -pflege oder zur Neubegründung von Schutzwald. Art. 12 1 ... 1) Ausgleich 2 2) Durch Rodungsbewilligungen entstehende Vorteile sind vom Verursa cher abzugelten und entsprechen 50 Prozent der Wertdifferenz des Grund stückes vor und nach der Rodung. 3 Die Mittel aus dem Ausgleich erheblicher Vorteile bei Rodungen werden dem Rodungsersatzfonds zugewiesen. Art. 13 1 Zuständig für den Erlass von Waldfeststellungsverfügungen im Einzel fall ist das Departement. Steht das Waldfeststellungsbegehren im Zusam menhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Artikel 7. Waldfeststellung 2 Zuständig für die Waldfeststellung zwischen Bauzonen und Wald ist das Departement. Es kann zu diesem Zweck von der nutzungsplanerischen Auflage nach kantonalem Raumplanungsgesetz Gebrauch machen oder ein eigenständiges Planauflageverfahren durchführen. Die in den Aufla geplänen enthaltenen Waldfeststellungen treten in Kraft, sofern und so weit nicht innerhalb der Auflagefrist beim Departement Einsprache erho ben und eine förmliche Departementsverfügung erlassen wird. 3 … 3) 4 Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 5 Die Regierung regelt die Einzelheiten des Verfahrens für die Waldfest stellung. 2. WALD UND RAUMPLANUNG Art. 14 1 Forstliche Bauten und Anlagen im Wald unterliegen einem speziellen Projektgenehmigungsverfahren. Zuständig ist die Regierung, die im glei chen Verfahren den Subventionsentscheid fällt. Forstliche Bauten und Anlagen im Wald 2 Die Projektgenehmigung hat mit Bezug auf die vom Verfahren erfassten Bauten und Anlagen die Wirkung einer Nutzungsplanung und Baubewil 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 3) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3330, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 4 1.01.2008 Kantonales Waldgesetz 920.100 ligung. Bei Waldstrassen und Verbauungen tritt diese Wirkung auch hin sichtlich allfälliger ausserhalb des Waldareals gelegener Abschnitte ein. 3 1)Gegen das öffentlich aufzulegende Projekt kann während der Auflage frist von 30 Tagen schriftlich bei der Regierung Einsprache erhoben wer den. Die Projektauflage erfolgt in der betroffenen Gemeinde. 4 Zur Einsprache ist berechtigt: a) wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann; b) die betroffene Gemeinde; c) gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, sofern und so weit ihnen auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundes gericht offensteht. 5 2)Gegen die Projektgenehmigung kann innert 30 Tagen beim kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. 6 Forstliche Kleinbauten und -anlagen bewilligt die Standortgemeinde. 7 3)Das regionals Amt für Wald t und der Waldeigentümer sind anzuhören. Art. 15 1 Nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald bedürfen nebst der Ro dungsbewilligung auch einer Ausnahmebewilligung gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG). 4) Nichtforstliche Bauten und Anlagen im Wald 2 Die Regierung regelt die zweckmässige Koordination der Verfahren. Art. 16 1 ... 5) Nichtforstliche Kleinbauten und anlagen im Wald 2 6)Ausnahmebewilligungen nach Raumplanungsgesetz bedürfen der Zu stimmung des regionalen Amtes für Wald. Allfällige forstliche Auflagen sind in die raumplanerische Ausnahmebewilligung zu integrieren. 1) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3330, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3330, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 4) SR 700 5) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 6) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 1.01.2008 5 http://www.lexfind.ch/link/Bund/700/de 920.100 Kantonales Waldgesetz Art. 17 1 1)Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Ro dungsbewilligung. Einbezug von Wald in Nutzungspläne 2 Die Überlagerung von Wald mit zusätzlichen Nutzungen ist nur zulässig, wenn die Funktionen des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Art. 18 1 Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen oder Waldfeststellungs verfügungen im Sinne von Artikel 13 dieses Gesetzes sind in den Zonen plänen im Bereiche von Bauzonen die Waldgrenzen genau einzutragen. Abgrenzung von Wald und Bauzonen 2 ... 2) 3 Einzelheiten über das Verfahren regelt die Regierung. 3. BETRETEN UND BEFAHREN DES WALDES Art. 19 1 ... 3) Zugänglichkeit 2 ... 4) 3 5)Kurzfristige Einschränkungen der Zugänglichkeit des Waldes können durch die Gemeinde festgelegt werden. 4 Längerfristige Einschränkungen werden im Rahmen der forstlichen Pla nung oder in den verschiedenen Projekten festgelegt. 5 6)In Nussbaum- und Kastanienselven ist das Sammeln von Früchten den Eigentümern vorbehalten. 6 7)Die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeinde. Diese ist auch für die betreffen 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 3) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 4) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 5) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 6) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 7) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 6 1.01.2008 Kantonales Waldgesetz 920.100 den Kontrollen zuständig. Die Waldeigentümer und das regionale Amt für Wald sind anzuhören. Art. 20 1 Waldstrassen und Waldboden dürfen nur zu forstlichen Zwecken in den gemäss der Bundesgesetzgebung festgelegten Ausnahmefällen mit Motor fahrzeugen befahren werden. Motorfahrzeug verkehr 2 Zusätzlich zu den durch den Bund festgelegten Ausnahmen ist die Be nützung von Waldstrassen ohne Bewilligung gestattet für: a) die Land- und Alpwirtschaft; b) die Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 3 Die Gemeinden können zusätzliche Ausnahmen zulassen und diese von der Erteilung einer Bewilligung abhängig machen. 4 1)Der Vollzug obliegt den Gemeinden. 4. SCHUTZ VOR ANDEREN BEEINTRÄCHTIGUNGEN Art. 21 1 Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig. Nachteilige Nutzungen 2 Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind abzulösen, wenn nötig durch Enteignung. 3 Überwiegen wichtige öffentliche Interessen diejenigen der Waldfunktio nen, kann das zuständige Departement Ausnahmen mit entsprechenden Auflagen bewilligen. 4 Diese Ausnahmen sind sachlich, räumlich und zeitlich zu umschreiben. Art. 22 1 Die Gemeinden regeln den Abstand von Bauten und Anlagen gegenüber dem Wald im Rahmen der Nutzungsplanung. Waldabstand 2 2)Die Regierung legt die Mindestabstände fest. Art. 23 In Zeiten erhöhter Waldbrandgefahr ist jegliches Feuern im Walde oder in Waldesnähe verboten. Der kantonale Forstdienst verbreitet die Gefahren meldung. Waldbrandgefahr 1) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 1.01.2008 7 920.100 Kantonales Waldgesetz Der Kanton unterstützt die Waldbesitzer bei der Bekämpfung von Wald bränden. III. Schutz vor Naturereignissen Art. 24 1 Wo es der Schutz von Menschen und von erheblichen Sachwerten erfor dert, sind die betroffenen Gebiete durch Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlagverbauungen zu sichern. Ebenso ist der forstliche Bachverbau sicherzustellen. Naturgefahren 2 Die Ausscheidung von Gefahrenzonen obliegt dem kantonalen Forst dienst. 3 Der Erlass von Gefahrenzonenplänen erfolgt im Nutzungsplanverfahren gemäss kantonalem Raumplanungsgesetz. 1) 4 Die Regierung setzt Kommissionen zur Beurteilung der Gefahrenzonen ein. IV. Pflege und Nutzung des Waldes 1. BEWIRTSCHAFTUNG UND FORSTLICHE PLANUNG Art. 25 1 Der Wald ist nachhaltig so zu bewirtschaften, dass er den Erfordernissen der Schutzwirkung, der Holzversorgung und des naturnahen Waldbaus Rechnung trägt. Bewirtschaf tungsgrundsätze 2 Sofern es die Schutzfunktion erfordert, sichert der Kanton die minimale Waldpflege. Art. 26 Die Waldbewirtschaftung wird durch die forstliche Planung geregelt. Ihre Ergebnisse sind in einem Waldentwicklungsplan und in einem forstlichen Betriebsplan festzuhalten. Forstliche Planung Art. 27 1 Der Waldentwicklungsplan regelt flächendeckend und überbetrieblich die im öffentlichen Interesse liegenden Aspekte der Waldbewirtschaftung. Er wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes und unter Beizug der Gemeinden ausgearbeitet. Waldent wicklungsplan 1) BR 801.100 8 1.01.2008 http://www.gr-lex.gr.ch/data/801.100/de Kantonales Waldgesetz 920.100 2 1)Der Waldentwicklungsplan wird während 30 Tagen beim zuständigen Amt und in den betroffenen Gemeinden zur Einsicht aufgelegt. 3 Die Publikation erfolgt im Kantonsamtsblatt. 4 2)Einwände und Anregungen sind innert der Auflagefrist an das zustän dige Amt zu richten. 5 Der Waldentwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Ge meinden sowie der Genehmigung der Regierung. Er ist behördenverbind lich. Art. 28 1 Der forstliche Betriebsplan regelt die Waldbewirtschaftung im einzelnen. Die Vorgaben des Waldentwicklungsplanes sind darin zu berücksichtigen. Forstlicher Betriebsplan 2 3)Ein forstlicher Betriebsplan ist von allen Waldeigentümern mit mehr als 40 Hektaren Waldfläche und für alle Wälder mit besonderer Schutz funktion auszuarbeiten. Er bedarf der Genehmigung des zuständigen Am tes. 3 Nutzungsverzichte und die Anordnung von minimalen Pflegemassnah men müssen in der Regel im Betriebsplan ausgewiesen werden. Art. 29 1 Zur Beobachtung der natürlichen Waldentwicklung, zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora und zur Erhaltung besonderer Nut zungsformen können Waldreservate ausgeschieden werden. Waldreservate 2 Die Ausscheidung hat im Waldentwicklungsplan zu erfolgen. 3 Waldreservate bedürfen der Zustimmung des Waldeigentümers. Art. 30 1 Für Holznutzungen und Pflegeeingriffe im öffentlichen Wald ist in der Regel eine forstamtliche Bewilligung erforderlich. Holznutzungen 2 Im Privatwald kann der Eigentümer ohne forstamtliche Bewilligung Holz nutzen: a) für den Eigenbedarf bis zu 3 m3 pro Jahr und Hektar im Einverneh men mit dem Revierförster; 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 1.01.2008 9 920.100 Kantonales Waldgesetz b) für die Räumung von Schneedruck- und Windwurfholz, sofern keine Beiträge beansprucht werden. Art. 31 1 Kahlschläge und kahlschlagähnliche Holznutzungen sind verboten. Kahlschlagverbot 2 Von diesem Verbot ausgenommen sind die gemäss Bundesgesetz vorge sehenen Massnahmen zur Verjüngung von Lichtbaumarten sowie die flä chenmässige Nutzung von Niederwald. 3 1)Ausnahmebewilligungen werden durch das zuständige Amt erteilt. Art. 32 Durch Eingriffe oder durch Naturereignisse im Wald entstandene Blössen, welche die Stabilität von Wald mit besonderer Schutzfunktion gefährden, sind mit standortgerechten Baum- und Straucharten wieder anzupflanzen, sofern sich die Verjüngung nicht auf natürliche Weise einstellt. Wieder bestockung von Blössen Art. 33 1 Für Saaten und Pflanzungen in bestehendem Wald und in Aufforstungen darf nur gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzgut verwendet werden. Forstliches Vermehrungsgut 2 Hinsichtlich Herkunft, Verwendung, Handel und Sicherung des forstli chen Vermehrungsgutes sind die Vorschriften des Bundes massgebend. 3 Der Kanton betreibt Forstgärten sowie eine Klenge zur Gewinnung von Saatgut. Art. 34 1 Die Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und öffent lich-rechtlichen Körperschaften und die Teilung von Wald bedürfen der Bewilligung des Departementes. Veräusserung und Teilung 2 Bedarf die Veräusserung oder Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Boden recht, 2) so werden die Bewilligungsverfahren vereinigt und durch einen Gesamtentscheid abgeschlossen. 3 Privatwaldungen mit einer Gesamtfläche von weniger als zwei Hektaren dürfen nicht aufgeteilt werden. 4 … 3) 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) SR 211.412.11 3) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3330, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 10 1.01.2008 http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de Kantonales Waldgesetz 920.100 2. VERHÜTUNG UND BEHEBUNG VON WALD SCHÄDEN Art. 35 1 Der Kanton unterstützt in Zusammenarbeit mit dem Bund Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Massnahmen des Kantons 2 Die Regierung erlässt Vorschriften über die Verhütung und Behebung von Waldschäden. 3 Der kantonale Forstdienst erstellt im Rahmen der forstlichen Planung oder innerhalb von Forstprojekten Konzepte zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. 4 Der Wildbestand ist den örtlichen Gegebenheiten entsprechend so zu re gulieren, dass die nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen gewährleistet bleibt. Insbesondere muss die Verjüngung mit standortgerechten Baumar ten ohne Schutzmassnahmen sichergestellt sein. 5 Die Waldeigentümer sind in Zusammenarbeit mit den kantonalen Instan zen zur Umsetzung der Konzepte zur Verhütung und Behebung von Wald schäden verpflichtet. Art. 36 1 In Katastrophenfällen, bei Gefährdung von Menschen oder erheblichen Sachwerten können die Gemeinden im Benehmen mit dem kantonalen Forstdienst unverzüglich alle notwendigen Massnahmen treffen. Ausserordentliche Vorkehren bei Katastrophen 2 Allfällig erforderliche Bewilligungen können nachträglich eingeholt wer den. V. Förderungsmassnahmen 1. AUSBILDUNG, BERATUNG GRUNDLAGENBE SCHAFFUNG Art. 37 1 Der Kanton fördert, beaufsichtigt und koordiniert die Aus- und Weiter bildung des Forstpersonals. Er beteiligt sich an der Stiftung, die die Inter kantonale Försterschule Maienfeld (IFM) betreibt. Ausbildung und Beratung 2 Die Regierung erlässt Vorschriften über die minimale Ausbildung der Waldarbeiter. 3 Der Kanton sorgt für die unentgeltliche Beratung der Waldeigentümer, sofern diese im öffentlichen Interesse liegt. 4 Der Kanton fördert die Ausbildung und Übungen zur Waldbrandbekämp fung. 1.01.2008 11 920.100 Kantonales Waldgesetz Art. 38 1 Der Kanton kann wissenschaftliche Untersuchungen in den Bereichen der Wald- und Holzwirtschaft unterstützen. Wissenschaftliche Untersuchungen, Erhebungen 2 An Erhebungen über den Zustand, die Bewirtschaftung des Waldes und dergleichen kann der Kanton Beiträge leisten. Art. 39 Der Kanton kann kantonale und regionale Vereinigungen mit Aufgaben betrauen, die der Waldbewirtschaftung und der Holzverwertung dienen, und dafür Beiträge ausrichten. Übertragung von Aufgaben an Vereinigungen Art. 40 Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldeigentümer und der Öffentlichkeit über die Funktionen und den Zu stand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. Information 2. FINANZIERUNG Art. 41 1) Der Kanton kann nach Massgabe des Bundesrechtes Beiträge für Förde rungsmassnahmen in den Bereichen Schutz vor Naturereignissen, Schutz wald, biologische Vielfalt des Waldes und Waldwirtschaft gewähren. Beitrags berechtigte Massnahmen Art. 41a 2) 1 An Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren und zur Erfüllung der Funktion des Schutzwaldes leisten Bund und Kanton Beiträge von höchs tens 80 Prozent der anerkannten Kosten. Beitragshöhe 2 An Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Viel falt im Wald und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldbewirt schaftung leisten Bund und Kanton Beiträge von höchstens 70 Prozent der anerkannten Kosten. 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Um setzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 12 1.01.2008 Kantonales Waldgesetz 920.100 Art. 41b 1) Der Kanton sichert den Waldeigentümern oder anderen Leistungserbrin gern Beiträge für Förderungsmassnahmen gemäss den Artikeln 41 und 41a dieses Gesetzes aufgrund von Leistungsvereinbarungen oder im Rahmen von Forstprojekten zu. Beitrags zusicherung Art. 42 2) 1 Der Kanton kann für die Jungwaldpflege, für Wald-Weide-Ausscheidun gen, für die Walderschliessung sowie für die weiteren in den Waldent wicklungsplänen vorgesehenen Massnahmen Beiträge entrichten. Nutzwald 2 Der Beitrag des Kantons bestimmt sich nach der Finanzkraft der Ge meinden und der Bedeutung des Projektes. Er beträgt höchstens 50 Pro zent der anerkannten Kosten. Art. 42a 3) Der Kanton übernimmt höchstens 35 Prozent der anerkannten Kosten für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals. Forstpersonal Art. 42b 4) 1 Die Kosten für die Erarbeitung der Waldentwicklungspläne trägt der Kanton. Forstliche Planung 2 Die Aufwendungen für die Erstellung der forstlichen Betriebspläne ge hen zu Lasten der Waldeigentümer. Art. 43 5) Art. 44 6) 1) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 4) Einfügung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 5) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 6) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 1.01.2008 13 920.100 Kantonales Waldgesetz Art. 45 1) Art. 46 1 ... 2) Kredite 2 3)Die Investitionskredite werden durch den Kanton ausgelöst, welcher für die Sicherstellung der Rückzahlung haftet. 3 ... 4) VI. Strafbestimmungen Art. 47 1 Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verstösst, sofern die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird. Übertretungen 2 Handelt der Täter fahrlässig, beträgt die Busse bis zu 5000 Franken. 3 Übertretungen der Vorschriften von Artikel 20 dieses Gesetzes werden durch die Gemeinden mit Busse bis zu 5000 Franken geahndet. 4 5)Die Gemeinden können sodann Widerhandlungen gegen kommunales Recht als Übertretungen ahnden, sofern diese nicht bereits nach eidgenös sischem oder kantonalem Recht unter Strafe gestellt sind. Art. 48 1 Vergehen gemäss Artikel 42 WaG 6) werden durch den Strafrichter beur teilt. Strafverfolgung: Zuständige Behörde, Strafanzeige 2 Übertretungen gemäss Artikel 43 WaG und Übertretungen des kantona len Forstrechtes werden durch das Departement beurteilt. 1) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 2) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 3) Fassung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 4) Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 5) Einfügung gemäss Volksbeschluss vom 26. November 2000; siehe FN zu Art. 2 Abs. 1 6) SR 921.0 14 1.01.2008 http://www.lexfind.ch/link/Bund/921.0/de Kantonales Waldgesetz 920.100 3 1)Vergehen sind der Staatsanwaltschaft, Übertretungen dem regionalen Amt für Wald oder dem zuständigen Amt anzuzeigen. Die Kreisämter und die Kantonspolizei sind jedoch zur Entgegennahme aller Strafanzeigen verpflichtet. Art. 49 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessord nung 2) über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. Verfahren Art. 50 Kommt ein Pflichtiger einer angeordneten Massnahme im Sinne dieses Gesetzes innert der angesetzten Frist nicht nach, erfolgt die Ersatzvor nahme durch den kantonalen Forstdienst auf Kosten des Pflichtigen. Ersatzvornahme VII. Verfahren und Vollzug 1. VERFAHREN Art. 51 3) Art. 52 1 Wenn Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anlagen zur Walderschliessung sowie zum Schutze vor Naturereignissen es erfordern, können Kanton, Gemeinden und öffentlich rechtliche Körperschaften das kantonale Enteignungsrecht beanspruchen. Enteignung 2 Sofern nicht der Kanton Bauherr ist, wird die Enteignungsbewilligung durch das Departement erteilt. 3Erstreckt sich der Gegenstand der Enteignung auf Gebiet mehrerer Kan tone, ist das Enteignungsrecht des Bundes anwendbar. 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) BR 350.000 3) Aufgehoben gemäss Anhang zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG), AGS 2006, KA 3331, am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 1.01.2008 15 http://www.gr-lex.gr.ch/data/350.000/de 920.100 Kantonales Waldgesetz 2. VOLLZUG Art. 53 1) Der Grosse Rat regelt das Nähere in einer Verordnung. Er erlässt ins besondere Bestimmungen über den Schutz des Waldes, den Schutz vor Naturereignissen, die Pflege und Nutzung des Waldes, die Finanzierung von Förderungsmassnahmen sowie die Ahndung von Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung bei Bagatellfällen. Zuständigkeiten Art. 54 1 2)Die Gemeinden können in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Recht eine Gemeindewaldordnung erlassen. Diese bedarf der Zustimmung des zuständigen Amtes. Zuständigkeit der Gemeinden 2 Sofern eine Gemeinde keine Waldordnung erlässt, gilt die Normalwal dordnung des Kantons. Art. 55 1 3)Organe des Forstdienstes sind das zuständige Amt sowie die regio nalen Ämter für Wald und Revierforstäm Forstorganisation ter. 2 Innerhalb der Forstkreise sind die Waldflächen in Forstreviere eingeteilt. 3 4)Der Vorsteher des zuständigen Amtes leitet und beaufsichtigt den Forstdienst. 4 5)Als Leiter eines regionalen Amtes für Wald können nur Forstinge nieure gewählt werden, die im Besitze des eidgenössischen Wählbarkeits ausweises für eine höhere Forstbeamtung sind. 5 Als Leiter eines Forstrevieres können nur diplomierte Förster eingestellt werden. 1) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 2) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 200, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 3) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 4) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 5) Fassung gemäss GRB vom 18. April 2007; GRP 2006/2007, 981; B zur Umset zung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937; AGS 2007, KA 2007, 1630; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 16 1.01.2008 Kantonales Waldgesetz 920.100 VIII. Schlussbestimmungen Art. 56 Diesem Gesetze widersprechende Bestimmungen sind aufgehoben, insbe sondere: Aufhebung bisherigen Rechts 1. das Forstgesetz des Kantons Graubünden vom 6. Oktober 1963; 1) 2. Artikel 3 Buchstabe a Ziffer 7 des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 23. September 1990. 2) Art. 57 1 Für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfahren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängi gen Verfahren. Übergangs bestimmungen 2 Erfolgte der Erlass oder die Revision von Nutzungsplänen noch ohne Abgrenzung von Wald und Bauzonen gemäss Artikel 13 dieses Gesetzes, gilt weiterhin der dynamische Waldbegriff gemäss altem Recht. Waldfest stellungen haben diesfalls in Verbindung mit konkreten Bauvorhaben zu erfolgen. 3 Bestehende nachteilige Nutzungsrechte sind innert 20 Jahren nach In krafttreten dieses Gesetzes abzulösen. 4 Umstrittene Weiderechte sind innert 20 Jahren nach Inkrafttreten des Ge setzes zu bereinigen. Nötigenfalls kann die Regierung die Ablösung ver fügen. 5 Die bestehenden Waldordnungen der Gemeinden sind innert fünf Jahren dem neuen Recht anzupassen. Art. 58 Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk und der Genehmigung durch den Bund 3) von der Regierung in Kraft 4) gesetzt. Inkrafttreten 1.01.2008 17 1) AGS 1964, 410 2) BR 932.100 3) Mit Entscheid vom 17. März 1995 vom EDI genehmigt 4) Mit RB vom 26. September 1995 auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt http://www.gr-lex.gr.ch/data/932.100/de