تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Cantonal Forest Ordinance

صدر في 2012-12-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonale Waldverordnung (KWaV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forest management/forest conservation, forestry protection measures, forest service, public forest, afforestation/reforestation, access-to-information, research, enforcement/compliance, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1), Art. 9, 14 Abs. 1, 25, 35, 42 und 56 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes 2) von der Regierung erlassen am 3. Dezember 2012 I. Rodungsverfahren Art. 1 Rodungsbewilligungen erfordern die Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers. Rodungs bewilligungen 1. Zustimmung Art. 2 1 Als Realersatz werden in der Regel natürlich einwachsende oder freiwil lig aufgeforstete Flächen anerkannt. Bei Aufforstungen sind standortge rechte Pflanzen zu verwenden. 2. Realersatz 2 Bei Rodungen mit einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren kann das Amt die Verpflichtung zum Ersatz im Grundbuch anmerken lassen. Die grund buchamtlichen Kosten hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zu übernehmen. Art. 3 Für Rodungen ist eine Sicherstellung des Ersatzes zu leisten. Dies erfolgt durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung oder durch eine finanzielle Sicherstellung. Sicherstellung 1. Grundsatz Art. 4 Die Bewilligungsbehörde kann bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie Bund, Kanton und Gemeinden den Rodungsersatz durch Abschluss einer Leistungsverpflichtung sicherstellen. Davon ausgenommen ist die Ersatzleistung durch Dritte. 2. Leistungs verpflichtung Art. 5 1 Erfolgt die Sicherstellung des Rodungsersatzes nicht mittels Leistungs vereinbarung, hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hierfür einen angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen. 3. Finanzielle Sicherstellung a. Grundsatz 1) BR 110.100 2) BR 920.100 01.01.2013 1 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 2 Bei einer Rodungsfläche unter 200 m2 wird in der Regel auf eine finan zielle Sicherstellung verzichtet. Über Ausnahmen befindet die Bewilli gungsbehörde. Art. 6 1 Das Amt bezeichnet die Depositenstelle für die finanzielle Sicherstel lung. b. Depositen stelle, Kapital zinsen und Kontrolle 2 Über die Kapitalzinsen können die Berechtigten frei verfügen. 3 Die Kontrolle über die hinterlegten Geldbeträge obliegt dem Amt. Art. 7 Wird die Ersatzleistung erbracht, gibt das Amt die hinterlegten Geldbe träge frei. Auf begründetes Gesuch können auch Teilfreigaben gewährt werden. c. Freigabe Art. 8 1 Für Grossprojekte mit erheblicher Waldbeanspruchung und langer Zeit dauer kann ein projektbezogener Rodungsersatzfonds unter fachlicher Betreuung des Amtes eingerichtet werden. 4. Grossprojekte 2 Die Kapitalzinsen fliessen in den Fonds. II. Waldfeststellungsverfahren Art. 9 Für die Waldfeststellung sind die vom Departement genehmigten Richt linien massgebend. Grundlage für die Waldfeststellung Art. 10 1 Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldgrenzen werden nach Massgabe von Artikel 13 der kantonalen Raumplanungsverordnung vom 24. Mai 2005 öffentlich aufgelegt und bekannt gegeben. Koordination mit der Nutzungs planung 2 Im Publikationstext zur öffentlichen Auflage ist darauf hinzuweisen, dass: a) der Zonenplan die Waldgrenzen im Sinn von Artikel 13 des eidge nössischen Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 enthält und b) Einsprachen gegen die Waldgrenzen unter Verwirkungsfolge in die sem Verfahren zu erheben sind. 3 Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind dem Amt zuzustellen. Art. 11 1 Die Kosten für die Festlegung der Waldgrenzen trägt der Kanton. Kosten im koordinierten Verfahren 2 01.01.2013 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 920.110 2 Die Geometerkosten sowie die Kosten für die Übertragung der Waldflä chen und Waldgrenzen in die Nutzungspläne gehen zu Lasten der Gemeinden. III. Forstliche Bauten und Anlagen Art. 12 Forstliche Bauten und Anlagen sind insbesondere Lawinen-, Steinschlag-, Felssturz-, Bach- und Rutschverbauungen sowie Waldstrassen, Maschi nenwege, Entwässerungsanlagen, Galerien, Messstellen, Frühwarnsys teme, ortsfeste Anlagen zur Lawinenauslösung, forstliche Werkhöfe sowie Anlagen für die Waldschulung und Waldökologie. Begriff Art. 13 1 Das Verfahren für die Projektgenehmigung wickelt sich auf Stufe Vor projekt ab. Projekt genehmigung 2 Waldpflegeprojekte und Waldreservate unterliegen nicht dem Projektge nehmigungsverfahren. Art. 14 1 Das Vorprojekt stützt sich auf: Vorprojekt a) den Waldentwicklungsplan; b) den Grundsatzentscheid des Amtes; c) die verbindliche Zusage der Bauherrschaft. 2 Das Amt veranlasst die Ausschreibung im Kantonsamtsblatt. Art. 15 Für die Bemessung des Kantonsbeitrags erstellt das Amt einen Bewer tungsschlüssel. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Projektart, die Bedeutung des Projekts, die technischen Schwierigkeiten sowie die Finanzkraft der Gesuchstellenden und deren Restkostenbelastung. Bemessung des Kantonsbeitrags IV. Wald und Raumplanung Art. 16 Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind namentlich Begehungs wege, Winterwege, Wildschutzzäune, Löschteiche, Verbauungen aus Holz und Stein sowie Holzlagerplätze. Forstliche Kleinbauten und Kleinanlagen Art. 17 Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen sind insbesondere Anbau ten, Masten, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte Leitungen, Passhütten, Wildfutterstellen, Bienenhäuser, Niederhaltungen bei oberirdi Nichtforstliche Kleinbauten und Kleinanlagen 1. Begriff 01.01.2013 3 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) schen Leitungen sowie entlang von Strassen und Bahnen, Wildbachsper ren und Geschiebesammler. Art. 18 Die für nichtforstliche Bauten und Anlagen erforderliche Rodungsbewilli gung beziehungsweise die für nichtforstliche Kleinbauten und Klein anlagen nötige Zustimmung des Amtes sind auch dann einzuholen, wenn das Bauvorhaben keiner Bewilligung nach Raumplanungsrecht bedarf. 2. Verfahrens grundsätze V. Schutz des Waldes 1. WALDSCHÄDEN, NACHTEILIGE NUTZUNGEN UND UMWELTGEFÄHRDENDE STOFFE Art. 19 Waldschäden liegen vor, wenn Waldbäume und Sträucher durch den Men schen, durch Organismen und Viren oder durch Naturereignisse direkt oder indirekt so stark beeinflusst werden, dass die Waldfunktionen nicht mehr gewährleistet sind. Waldschäden 1. Begriff Art. 20 Der Überwachungs- und Beratungsdienst wird durch das Amt wahrge nommen. Gleiches gilt für den Vollzug der eidgenössischen Pflanzen schutzverordnung vom 27. Oktober 2010, wenn Wald betroffen ist. 2. Überwachung Art. 21 1 Das Amt gewährleistet einen Warndienst für Brände im Wald. 3. Waldbrände und Löschkosten 2 Es unterstützt die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer bei der Be kämpfung von Waldbränden. 3 An die anrechenbaren Löschkosten bei Waldbränden entrichtet der Kan ton einen Beitrag bis zu 50 Prozent, sofern die Schadensumme pro Ereig nis mehr als 5 000 Franken beträgt. Art. 22 1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind verpflichtet, Wald schäden zu verhindern und zu beheben. 4. Verhüten und Beheben von Waldschäden 2 Das Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Verhütung und Be hebung von Schäden an und überwacht deren Vollzug. Im Unterlassungs fall kann es die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der säumigen Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer anordnen. 3 Erfordert es die nachhaltige Erfüllung der Schutzfunktion, gelten die Ab sätze 1 und 2 dieser Bestimmung auch für Waldreservate. 4 01.01.2013 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 920.110 Art. 23 Bei ausserordentlichen Ereignissen mit grossem Holzanfall bestimmt das Amt die Prioritäten und Massnahmen für die Holzernte und die Schadens behebung. 5. Ausser ordentliche Ereignisse Art. 24 1 Als nachteilige Nutzungen gelten namentlich die Waldbeweidung, die Waldsuperfizies und Niederhalteservitute sowie die Einrichtung und der Betrieb von Wildfutterstellen ausserhalb von Hegekonzepten. Nachteilige Nutzungen 2 Die Beweidung in Weidwäldern, auf bestockten Weiden oder in Selven gilt nicht als nachteilige Nutzung. Art. 25 1 Das Zuführen von Mist, Jauche, Siloballen und dergleichen sowie deren Lagerung im Wald sind verboten. Umwelt gefährdende Stoffe 2 Das Amt ist zuständig für die Erteilung der Bewilligung zur Anwendung von Pflanzenschutzmittel und Dünger im Wald. 2. MOTORFAHRZEUGVERKEHR Art. 26 1 Als Waldstrassen gelten Strassen, für deren Bau oder Ausbau Bund oder Kanton Forstbeiträge entrichtet haben. Begriff der Waldstrasse 2 Unbefestigte Erdwege gelten als Waldboden. Art. 27 Die Gemeinden regeln in einem kommunalen Erlass Ausnahmen vom Fahrverbot im Sinn von Artikel 34 Absatz 3 des kantonalen Waldgesetzes vom 11. Juni 2012. Ausnahmen vom Fahrverbot Art. 28 Fahrverbote auf Waldstrassen sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung gestützt auf eine Verfügung der zuständigen Behörde zu sign Signalisation alisieren. VI. Waldbewirtschaftung Art. 29 Die natürliche Verjüngung des Waldes mit ausreichend standortgerechten Baumarten ist sicherzustellen. Grundsatz 01.01.2013 5 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) Art. 30 1 Weidwälder sind Waldflächen, die auch der Beweidung dienen. Weidwälder und Selven 2 Selven sind Edelkastanien- oder Nussbaumbestockungen, die gleichzei tig der Holz-, Frucht- und Heugewinnung oder als Weide dienen. Art. 31 1 Für Saaten und Pflanzungen im Wald sowie für Aufforstungen darf nur gesundes und standortgerechtes Saat- und Pflanzengut verwendet werden. Forstliches Vermehrungsgut 2 Das Amt führt einen Kataster der Samenerntenbestände und der Gen reservate. 3 Die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut wie Saatgut, Wildlinge, Stecklinge und dergleichen zu gewerblichen Zwecken ist nur mit Zustimmung der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers sowie des Amtes gestattet. Art. 32 1 Die Anzeichnung erfolgt durch die Regionalforstingenieurin oder den Regionalforstingenieur. Sie oder er kann diese Aufgabe der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen Revierförster übertragen. Holznutzung 2 Das Holz ist nach Anleitung der Revierförsterin oder des Revierförsters zu schlagen. Bei Arbeitsausführung im Akkord und bei Stockschlägen sind die Schlagvorschriften in einem schriftlichen Vertrag festzulegen. 3 Das Revierforstamt hat das genutzte Holz mengenmässig zu erfassen. 4 Das Amt überprüft die Erreichung der Waldpflegeziele. Art. 33 Der Kanton kann bei aussergewöhnlichem Holzanfall der Wald- und Holzwirtschaft Beiträge an befristete und gemeinsame Massnahmen für Werbung und Absatzförderung gewähren. Absatzförderung Art. 34 1 Naturwaldreservate sind Wälder, in denen keine forstlichen Eingriffe er folgen dürfen. Sie bezwecken die Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten, welche zu ihrer Entfaltung auf eine natürliche und ungestörte Waldent wicklung angewiesen sind. Naturwaldreservate dienen zudem der Beo bachtung der natürlichen Waldentwicklung. Waldreservate 1. Natur- und Sonderwald reservate 2 Sonderwaldreservate sind Wälder, in denen mit forstlichen Eingriffen besondere Waldformen, Lebensgemeinschaften oder Tier- und Pflanzenar ten gefördert werden. Art. 35 Waldreservate werden in der Regel im Rahmen der Waldentwicklungs pläne ausgeschieden. 2. Ausscheidung von Wald reservaten 6 01.01.2013 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 920.110 Art. 36 1 Naturwaldreservate sind für die Dauer von mindestens 50 Jahren und Sonderwaldreservate für die Dauer von mindestens 30 Jahren festzulegen. 3. Regelungen in Waldreservaten 2 Das Departement und die Waldeigentümerinnen beziehungsweise Wald eigentümer regeln insbesondere die Schutzziele, die Verantwortlichkeiten, die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen und die Höhe des Kantonsbeitrags im Rahmen eines Dienstbarkeitsvertrags. VII. Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter Art. 37 1 Die Grundausbildung soll die Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter dazu befähigen, Holzarbeiten sicher und fachgerecht zu verrichten. Zweck der Ausbildung 2 Das Weiterbildungsangebot soll die Grundausbildung erweitern und fes tigen. Art. 38 1 Das Amt organisiert die obligatorische Grundausbildung und bestimmt die Lernziele. Obligatorische Grundausbildung 1. Zuständigkeit und Organisation 2 Die obligatorische Grundausbildung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden und interessierten Organisationen. Art. 39 Die obligatorische Grundausbildung vermittelt die Grundregeln der Holz ernte. Sie umfasst zwei fünftägige Grundkurse zu den Themen Holzhaue rei und Holzbringung. 2. Kursangebot Art. 40 1 Die obligatorischen Kurse werden mit einer Bewertung der Kandidatin oder des Kandidaten abgeschlossen. Die Beurteilung erfolgt durch eine Fachperson. 3. Abschluss der Ausbildung 2 Wurden die Lernziele nicht erreicht, so kann innert Jahresfrist eine ab schliessende Bewertung beim Amt beantragt werden. Fachpersonen sind in diesen Fällen die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten der forstlichen Lehrabschlussprüfung. Über die Durchführung der Bewertung entscheidet das Amt. Art. 41 1 Kursbesuche und Bewertungen werden den Waldarbeiterinnen und Waldarbeitern durch das Amt schriftlich bestätigt. Bestätigung 1. Kursbesuche 01.01.2013 7 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 2 Die Bestätigung berechtigt sie zum gewerbsmässigen Einsatz bei Holz erntearbeiten im Kanton Graubünden sowie zum Besuch von Weiterbil dungskursen. 3 Bestätigungen anderer Kantone werden anerkannt. Art. 42 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, welche eine dem obligatorischen Grundkurs gleichwertige Ausbildung in der Holzhauerei oder Holzbrin gung nachweisen können, erhalten auf Ersuchen die erforderliche Bestäti gung durch das Amt. In Zweifelsfällen kann das Amt für solche Bestäti gungen die Befähigung überprüfen. 2. Gleichwertige Ausbildung Art. 43 1 Der Kanton übernimmt bei der Aus- und Weiterbildung von Waldarbeite rinnen und Waldarbeitern mit Wohnsitz im Kanton die Hälfte der Restkos ten, höchstens jedoch 50 Prozent der Kurskosten. Kantonsbeitrag 2 Die Restkosten ergeben sich durch Abzug des Bundesbeitrags sowie durch Anrechnung von Kurserträgen und anderweitigen Beiträgen. 3 Die Kosten der zusätzlichen Bewertung durch das Amt gegen zu Lasten der Kandidatin oder des Kandidaten. Art. 44 Für die Holzhauerei und die Holzbringung dürfen nur Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter eingesetzt werden, welche entsprechend ausgebildet sind. Fehlende Ausbildung 1. Grundsatz Art. 45 1 Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter ohne Bestätigung der Kursbesuche und Bewertungen dürfen für die Holzhauerei oder Holzbringung unter Aufsicht eingesetzt werden, sofern sie sich für einen innert nützlicher Frist stattfindenden Grundkurs angemeldet haben. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber vor Auf nahme der Arbeit zu melden. 2. Ausnahmen 2 Für den Eigenbedarf dürfen ohne minimale Grundausbildung pro Person und Jahr höchstens 30 Tariffestmeter Holz genutzt werden. Art. 46 1 Die verantwortlichen Mitarbeitenden des Kantons, der Gemeinden oder der Revierträgerschaften überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Kontrolle 2 Sie können die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Waldarbeiterin nen oder Waldarbeiter ohne die erforderliche Bestätigung bei Holzhauerei- oder Holzbringungsarbeiten angetroffen werden. Daraus entsteht der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber kein Anspruch auf Entschädigung. 8 01.01.2013 Kantonale Waldverordnung (KWaV) 920.110 VIII. Leistungsvereinbarungen, Information und Strafanzeige Art. 47 1 Das Amt ist zuständig für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen mit den Revierträgerschaften und die Zusicherung der Abgeltung. Leistungs vereinbarung 2 Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung setzt eine vom Amt geneh migte Revierorganisation voraus. Das Amt entscheidet insbesondere, ob die minimalen Försterpensen erfüllt sind. Art. 48 Der Kanton sorgt für eine zweckmässige Information der Behörden, der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie der Öffentlichkeit über die Funktionen und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft. Information Art. 49 Försterinnen und Förster, welche beim Kanton, bei einer Gemeinde oder bei einer Revierträgerschaft eine Anstellung haben, sind verpflichtet, Widerhandlungen gegen die Waldgesetzgebung anzuzeigen. Strafanzeige 1. Grundsatz Art. 50 1 Geringfügige Widerhandlungen gegen die Forstgesetzgebung erledigt das Amt, indem es die Wiederherstellung anordnet und durchsetzt. 2. Geringfügige Widerhandlungen 2 Im Wiederholungsfall sind auch Bagatellfälle zur Anzeige zu bringen. IX. Schlussbestimmungen Art. 51 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben: Aufhebung bisherigen Rechts a) Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Waldgesetz vom 19. De zember 1995 (BR 920.120); b) Ausführungsbestimmungen betreffend Waldfeststellung vom 27. No vember 1995 (BR 920.130); c) Ausführungsbestimmungen betreffend Dienstverhältnis der Revier förster vom 27. November 1995 (BR 920.140). Art. 52 Bei Quartierplänen, die vor 1996 rechtskräftig geworden sind, entfalten die minimalen Waldabstände gemäss Artikel 29 des kantonalen Wald gesetzes vom 11. Juni 2012 keine Rechtswirkung. Übergangs bestimmungen 1. Waldabstände 01.01.2013 9 920.110 Kantonale Waldverordnung (KWaV) Art. 53 1 Forstdepositen von Privatpersonen, welche vor 1996 hinterlegt wurden, können durch das Amt freigegeben werden, sofern keine offenen Ver pflichtungen mehr bestehen. 2. Forstdepositen 2 Forstdepositen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, welche vor 1996 hinterlegt wurden, werden durch das Amt freigegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass die finanziellen Mittel gemäss Depositenverfügung für Rodungsersatzmassnahmen oder für Forstverbesserungen verwendet wer den. Art. 54 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Inkrafttreten 10 01.01.2013

Cantonal Forest Ordinance · Nelum