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قوانين سويسرا

Cantonal Forest Law

صدر في 1998-06-07 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonales Waldgesetz.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Zürich
الموضوعات
Forestry
الكلمات المفتاحية
forestry protection measures, forest management/forest conservation, recreational forest, subsidy/incentive, offences/penalties

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  1. Kantonales Waldgesetz 921.1 Kantonales Waldgesetz (vom 7. Juni 1998)1 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck§ 1. Dieses Gesetz ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes3 und regelt deren Vollzug. Begriff des Waldes § 2. Eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche gilt als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist: a. 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, b. 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, c. ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen. II. Schutz des Waldes vor Eingriffen Rodungsersatz, Waldfonds § 3. Ersatzabgaben im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG)3 fliessen in den kantonalen Waldfonds. Die Mittel des Fonds dienen zur Finanzierung der aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen. Betreten und Befahren des Waldes § 4. 1 Die Einzäunung von Wald oder Teilen davon ist unzulässig. 2 Der Forstdienst kann aus öffentlichen Interessen die Zugänglich keit für bestimmte Waldgebiete einschränken, namentlich zum Schutz a. der Waldverjüngung, b. von Pflanzen und wildlebenden Tieren, c. öffentlicher Anlagen. b. Veran staltungen § 5. 1 Veranstaltungen, die zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen können, sind bewilligungspflichtig. Der Regierungs rat regelt die Einzelheiten. 2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Gemeinde. Der kantonale Forstdienst wird vor dem Entscheid angehört. c. Reiten und Radfahren § 6. 1 Reiten und Radfahren im Wald sind nur auf Strassen und Wegen erlaubt. 2 Ausnahmen regelt die Gemeinde. a. Zugäng lichkeit 11. 7. 14 - 85 921.1 Kantonales Waldgesetz d. Motorfahr zeugverkehr § 7. 1 Waldstrassen dürfen, soweit notwendig, für die Ausübung der Jagd und der Landwirtschaft sowie für den Unterhalt von Gewäs sern und Versorgungsanlagen befahren werden. Die Gemeinde kann aus andern wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen im Einzelfall erteilen. 2 Für die Signalisation und Kontrolle der Fahrverbote ist die Ge meinde zuständig. Der kantonale Forstdienst wird vor der Signalisa tion angehört. Forstliche Bauten und Anlagen § 8. Baubewilligungen für forstliche Bauten und Anlagen können mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Bauten auch der Jagd und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind. Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen § 9. 1 Es ist verboten, nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald zu errichten, zu erweitern oder ihrem Zweck zu entfremden. 2 Für standortgebundene Einrichtungen kann eine Ausnahme bewilligung erteilt werden. Nachteilige Nutzungen § 10.5 1 Nachteilige Nutzungen wie Waldweide, Laub- und Mäh nutzung, Niederhalten von Bäumen sowie das Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind unzulässig. 2 Aus wichtigen Gründen können solche Nutzungen bewilligt wer den. Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Erfüllung der Wald funktionen gefährdet ist. Erschliessung § 11. Die Bau- und Kulturlanderschliessung und die Walderschlies sung sind zu koordinieren. III. Pflege und Nutzung des Waldes 1. Forstliche Planung Waldentwick lungsplanung § 12.5 1 Die Waldentwicklungsplanung stellt für das gesamte Wald gebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen nachhaltig erfüllen kann. 2 Sie wird unter der Leitung des kantonalen Forstdienstes durch geführt. Die Gemeinden, Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sowie berechtigte Interessierte sind zur Mitarbeit beizuziehen. 3 Die Waldentwicklungspläne sind vor der Festsetzung öffentlich aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jede Person zum Planinhalt äussern. 4 Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig und für die Behörden verbindlich. 2 Kantonales Waldgesetz 921.1 Ausführungs planung § 13.5 1 Eine Ausführungsplanung wird erstellt für Wälder, in de nen öffentliche Interessen durchzusetzen sind oder für welche Bundes oder Staatsbeiträge ausbezahlt werden. 2 Die Ausführungsplanung erfolgt durch: a. Betriebspläne, b. Verordnungen und Verfügungen, c. Beitragsbedingungen, d. Verträge. 3 Ab einer vom Regierungsrat festzulegenden Waldfläche erstellen die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Betriebspläne; sie sind genehmigungspflichtig und für die Waldeigentümerinnen und Wald eigentümer verbindlich. Planungs grundlagen § 14.5 1 Der kantonale Forstdienst erhebt die Planungsgrundlagen und führt sie nach. Er stellt diese den Waldeigentümerinnen und Wald eigentümern unentgeltlich zur Verfügung. 2 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer beschaffen die notwendigen Grundlagen für die Betriebsführung. Planungs vorschriften § 15.5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der forstlichen Planung durch Verordnung. 2. Waldbau Bewirt schaftungs vorschriften § 16.5 1 Die Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin oder des Waldeigentümers. 2 Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna. Holznutzung§ 17. 1 Vor der Ausführung von Holzschlägen werden die Bäume vom Forstdienst angezeichnet. 2 In Wäldern ohne Ausführungsplanung kann im Rahmen von Durchforstungen im Einvernehmen mit dem kommunalen Forstdienst Holz ohne Anzeichnung genutzt werden. 3. Verhütung und Behebung von Waldschäden Pflichten der Waldeigen tümerinnen und Waldeigentü mer § 18. Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind ver pflichtet, Waldschäden dem Forstdienst sofort zu melden und zu behe ben. Sie haben die vom Forstdienst angeordneten Massnahmen um gehend auszuführen. 31. 7. 14 - 85 921.1 Kantonales Waldgesetz Regelung des Wildbestandes § 19. Wo die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Bau marten ohne Schutzmassnahmen nicht gesichert ist, werden die Wild schäden erhoben sowie waldbauliche und jagdliche Massnahmen fest gelegt. Der Regierungsrat regelt die Kostenaufteilung und das Verfahren. IV. Förderungsmassnahmen 1. Aus- und Fortbildung Forstpersonal § 20. Fortbildungskurse für das Forstpersonal können obligato risch erklärt werden. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten. Waldarbeiterin nen und Wald arbeiter § 21. Wer gewerbsmässig für Dritte Holzernte- oder Motorsäge arbeiten ausführt, muss über eine entsprechende Ausbildung verfügen. 2. Finanzierung Grundsätze § 22. Staatsbeiträge werden nur ausgerichtet für Massnahmen, a. die mit der forstlichen Planung übereinstimmen, b. die durch den Ertrag und durch Beiträge Dritter nicht gedeckt werden, c. die wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden, d. durch die eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Rege lung von Konflikten getroffen wird. Kostenanteile § 23. 1 Der Staat leistet Kostenanteile bis zu 50% an die beitrags berechtigten Kosten für die Jungwaldpflege und für Massnahmen gemäss Art. 36, 37 und 38 Abs. 1 WaG3. 2 Bei Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen und zur Erhal tung der Schutzfunktion des Waldes sind die nach Abzug des Bundes und Staatsbeitrags verbleibenden Restkosten durch die Gemeinde zu tragen. Subventionen § 24. 1 Der Staat kann Subventionen gewähren a. bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten für Massnahmen gemäss Art. 38 Abs. 2 und 3 sowie Art. 39 WaG3, b. bis zu 100% für Leistungen im Interesse des Naturschutzes. 4 Kantonales Waldgesetz 921.1 2 Der Regierungsrat kann weitere Massnahmen zur Förderung der Waldfunktionen mit Subventionen unterstützen, insbesondere: a. die Erstellung von Betriebsplänen, b. die Förderung der Holzverwendung, c. die forstliche Aus- und Weiterbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer. 3 Der Regierungsrat kann Darlehen gemäss Art. 40 WaG3 gewäh ren. V. Forstorganisation 1. Kantonaler Forstdienst Organisation, Aufgaben § 25. 1 Die zuständige Direktion vollzieht die Waldgesetzgebung, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Aufgaben des kantonalen Forstdienstes sind insbesondere: a. Aufsicht über die Walderhaltung und -entwicklung sowie Anord nung der erforderlichen Massnahmen, b. Erfassung des Waldzustandes, c. Information der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeu tung und den Zustand des Waldes im Kanton, d. Beratung des kommunalen Forstdienstes, e. Förderung der forstlichen Aus- und Weiterbildung in Zusammen arbeit mit den Berufsverbänden und geeigneten Organisationen, f. Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit in der Waldwirt schaft, g. Betreuung des Staatswaldes. 2. Kommunaler Forstdienst Forstreviere§ 26. 1 Die Gemeinden bilden Forstreviere und stellen Revier försterinnen oder Revierförster an. Sie arbeiten dabei mit den Wald besitzerinnen und Waldbesitzern und dem kantonalen Forstdienst zu sammen. Sie legen Organisation und Perimeter des Reviers in einem Reglement fest. 2 Die Gemeinde kann die Aufgaben des kommunalen Forstdiens tes durch Försterinnen oder Förster ausführen lassen, die im Dienste von forstlichen Organisationen wie Holzkorporationen oder Wald verbänden stehen. 51. 7. 14 - 85 921.1 Kantonales Waldgesetz 3 Soweit der Staatswald durch Staatsförsterinnen oder Staatsförster betreut wird, nehmen diese die Aufgaben des kommunalen Forstdiens tes wahr. Technische Forst verwaltungen § 27. Der Staat kann Gemeinden, die ihren Wald durch Forst ingenieurinnen oder Forstingenieure mit Wählbarkeitszeugnis verwal ten lassen, Aufgaben des kantonalen Forstdienstes übertragen. Aufgaben § 28. Die Aufgaben des kommunalen Forstdienstes sind: a. unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, b. Anzeichnen der Holzschläge, c. Information über die Bedeutung und den Zustand des Waldes sowie über die Wald- und Holzwirtschaft in der Gemeinde, d. Beratung der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer sowie der Wald benützerinnen und Waldbenützer, e. Mitwirkung bei der Durchführung staatlicher Massnahmen. Aufsicht § 29. Der kantonale Forstdienst übt die Aufsicht über den kom munalen Forstdienst aus und hat diesem gegenüber ein direktes fach liches Weisungsrecht. Kosten § 30. 1 Die Kosten des Forstreviers trägt die Gemeinde. 2 Die Kosten für die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht, für das Anzeichnen und für das Grundangebot der Beratung dürfen Wald eigentümerinnen und Waldeigentümern sowie Dritten nicht belastet werden. 3 Der Regierungsrat kann den Gemeinden Subventionen bis zu 50% an die beitragsberechtigten Kosten ausrichten.7 3. Körperschaften kantonalen Rechts Korporationen § 31. Es können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit Teilrechten gebildet werden. Waldverbände § 32. 1 Alle Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer inner halb eines vom Gemeinderat festgelegten Gebiets bilden zum Zweck der gemeinsamen Waldpflege und -bewirtschaftung eine Körperschaft des kantonalen Zivilrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die Mehrheit der Stimmenden, denen mindestens die Hälfte des Waldes gehört, der Gründung zustimmt. Für gemeindeübergreifende Zusam menschlüsse legt der kantonale Forstdienst den Perimeter fest. 6 Kantonales Waldgesetz 921.1 2 Der Gemeinderat, bei gemeindeübergreifenden Zusammenschlüs sen der Bezirksrat, leitet die Gründungsversammlung. 3 Die Statuten regeln Zweck, Organisation und Finanzen. Sie be dürfen der Genehmigung. 4. Meliorationen Waldzusam menlegungen und andere Verbesserungs massnahmen § 33. Für Waldzusammenlegungen und andere Verbesserungs massnahmen gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftsgesetz gebung2 betreffend Bodenverbesserungen und weitere Massnahmen zur Verbesserung der Betriebsverhältnisse. VI. Rechtsschutz10 Rekursinstanz§ 33 a.10 1 Anordnungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald3 und dieses Gesetzes ergehen, können mit Rekurs beim Baurekursgericht angefochten werden. 2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates. Behörden beschwerde § 33 b.10 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben. VII.11 Strafbestimmungen Übertretungen§ 34.8 1 Mit Busse bis zu Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald erstellt, erwei tert oder ihrem Zweck entfremdet, b. abseits von Waldstrassen oder Waldwegen reitet oder Rad fährt oder Anordnungen der Gemeinde im Sinne von § 6 Abs. 2 verletzt, c. nachteilige Nutzungen im Sinne von § 10 Abs. 1 vornimmt, d. im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen durchführt, e. Anordnungen des Forstdienstes missachtet, f. im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von § 21 ausführt oder ausführen lässt. 2 Gehilfenschaft ist strafbar. 3 . . .9 71. 7. 14 - 85 921.1 Kantonales Waldgesetz Strafverfahren § 35. 1 Die Angehörigen des Forstdienstes sind zur Anzeige von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet. 2 Die Untersuchung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Statthalterämter. VIII.11 Schlussbestimmungen 1. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Aufhebung § 36. Das Gesetz betreffend das Forstwesen vom 28. Juli 1907 wird aufgehoben. Änderung § 37. Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .4 2. Übergangsbestimmungen Hängige Verfahren § 38. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Verfah ren gilt das neue Recht. Die nach altem Recht zuständige Behörde erledigt die hängigen Verfahren. Öffentlich rechtliche Genossen schaften § 39. Die nach § 19 b Abs. 2 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 gegründeten öffentlichrechtlichen Genossenschaften bleiben beste hen. Es gelten die §§ 19 g bis q des bisherigen Rechts. Auf Antrag der Mehrheit der betroffenen Gemeinden kann die zuständige Direktion die Genossenschaft auflösen. Privatwald verbände § 40. Die Privatwaldverbände gemäss § 55 des Forstgesetzes vom 28. Juli 1907 können bestehen bleiben, solange nicht über das gleiche Gebiet ein Waldverband nach neuem Recht zustandekommt. 3. Vollziehungsbestimmung Verordnung § 41. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendige Verordnung, die vom Kantonsrat zu genehmigen ist. 8 Kantonales Waldgesetz 921.1 4. Inkraftsetzung Inkraftsetzung§ 42. Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262) Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung. 1 OS 54, 658. 2 LS 910.1. 3 SR 921.0. 4 Text siehe OS 54, 665. 5 Genehmigt vom UVEK am 22. Januar 1999. 6 In Kraft seit 1. April 1999 (OS 55, 160). 7 Fassung gemäss G vom 15. März 2004 (OS 59, 504). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 505). 8 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 9 Aufgehoben durch G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007. 10 Eingefügt durch Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 11 Fassung gemäss Planungs- und Baugesetz vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262; ABl 2011, 1119). In Kraft seit 1. Juli 2014. 91. 7. 14 - 85 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5583 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=910.1 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c921 0.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1%2C55%2C160 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1%2C59%2C504 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1%2C59%2C505 http://www.amtsblatt.zh.ch/main/t100d.cfm?Recid=5583 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1%2C61%2C391 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=921.1%2C61%2C391 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21860 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21860 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=700.1%2C69%2C262

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