Cantonal Foodstuff Ordinance
صدر في 2011-05-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Lebensmittelverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Schwyz
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, standards, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement
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580.110 SRSZ 1.2.2012 1 Kantonale Lebensmittelverordnung 1 (Vom 18. Mai 2011) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän de vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG)2 und des Konkordats betref fend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 19993 sowie gestützt auf § 40 Bst. e und h der Kantonsverfassung,4 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetz gebung. 2 Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten, insbesondere das Konkordat und die kantonale Veterinärverordnung.5 § 2 Aufgabenübertragung Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen. § 3 Sprachliche Gleichbehandlung Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer. II. Organisation und Zuständigkeit § 4 Regierungsrat und Aufsichtskommission 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelge setzgebung aus. 2 Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht. § 5 Laboratorium der Urkantone 1 Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton zuständig ist und das Konkordat und diese Verordnung nichts anderes bestim men. 580.110 2 2 Vollzugs- und Kontrollorgane des Laboratoriums sind: a) Kantonschemiker, b) Lebensmittelinspektoren, c) Lebensmittelkontrolleure, d) Kantonstierarzt, e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten, f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen. § 6 Kantonschemiker und Kantonstierarzt 1 Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben. 2 Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. 3 Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Labora toriums der Urkantone. § 7 Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrol len durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszustel len, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren. 2 Sie sind insbesondere befugt: a) Personalien festzustellen, b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kontrollieren, c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen. 3 Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe bean spruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder solcher zu erwarten ist. § 8 Pilzkontrolle 1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig gesammelter und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontroll stelle führen. 2 Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium. III. Verfahren § 9 Vergütung Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert 30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone geltend zu machen. 580.110 SRSZ 1.2.2012 3 § 10 Melde- und Bewilligungspflichten 1 Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium: a) Bewilligungen nach dem Gastgewerbegesetz,6 b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterstehen. 2 Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterste hen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stel lung. § 11 Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen der Vollzugs- und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit Eröffnung beim Kantonschemiker oder beim Kantonstierarzt Einsprache erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG). 2 Gegen Einspracheentscheide kann innert zehn Tagen seit Eröffnung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage (Art. 55 Abs. 3 LMG). 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechts pflege,7 soweit das Bundesrecht, Konkordat oder diese Verordnung nichts ande res bestimmen. § 12 Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmun gen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.8 IV. Schlussbestimmungen § 13 Aufhebung eines Erlasses Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Ver kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 19439 wird aufgehoben. § 14 Referendum und Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt. 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetz sammlung aufgenommen. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.10 580.110 4 1 GS 23-7. 2 SR 817.0. 3 SRSZ 581.220.1. 4 SRSZ 100.000. 5 SRSZ 312.420. 6 SRSZ 333.100. 7 SRSZ 234.110. 8 SRSZ 173.111. 9 GS 12-312. 10 1. Januar 2012 (Abl 2011 2236).