Cantonal Food Ordinance
صدر في 2010-11-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Uri
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, hygiene/sanitary procedures, fees/royalties, registration, inspection, enforcement/compliance, offences/penalties
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30.2311 Kantonale Lebensmittelverordnung (KLMV) (vom 17. November 20101; Stand am 1. Januar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Le bensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG)2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri3, beschliesst Artikel 1 Gegenstand 1 Diese Verordnung vollzieht das Bundesrecht über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände. 2 Besondere Vorschriften des Konkordats betreffend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat)4 und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Artikel 2 Aufsicht 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Lebensmittelgesetzge bung, soweit nicht die Aufsichtskommission nach dem Konkordat5 zuständig ist. 2 Die zuständige Direktion6 nimmt diese Aufsicht für den Regierungsrat wahr. Artikel 3 Laboratorium der Urkantone Das Laboratorium der Urkantone (Laboratorium) vollzieht die eidgenössi sche und kantonale Lebensmittelgesetzgebung, soweit das Konkordat7 und diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 1 AB vom 26. November 2010 2 SR 817.0 3 RB 1.1101 4 RB 30.2315 5 RB 30.2315 6 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322). 7 RB 30.2315 1 30.2311 Artikel 4 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker, Personal 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit nicht die Kantonstierärztin oder der Kan tonstierarzt zuständig ist. 2 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker und die Kantonstierärz tin oder der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug. Bei Kompetenzstrei tigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Laboratoriums der Ur kantone. 3 Im Rahmen und nach den Vorschriften des Konkordats8 stellt die Betriebs leitung des Laboratoriums das Personal an, das erforderlich ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Dazu gehören insbesondere die Lebensmittelinspek torinnen und Lebensmittelinspektoren sowie die Lebensmittelkontrolleurin nen und Lebensmittelkontrolleure. Artikel 5 Lebensmittelkontrollen 1 Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittel kontrollen durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Mass nahmen und Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate aus zustellen für Produkte, die der Lebensmittelkontrolle unterstehen, und die Öffentlichkeit über allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren. 2 Zu diesem Zweck können sie Personalien feststellen, Behältnisse, Räume, Fahrzeuge und dergleichen kontrollieren sowie Lebensmittel und Gegens tände sicherstellen und beschlagnahmen. Sie können polizeiliche Hilfe be anspruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird. Artikel 6 Vergütungen 1 Wird bei Lebensmittelkontrollen eine Probe nicht beanstandet, kann der Eigentümer oder die Eigentümerin die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht. 2 Vergütungsansprüche sind innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der Urkantone zu erheben. Artikel 7 Meldepflicht der Patent- und Bewilligungsbehörden Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium der Urkantone: a) Patente und Bewilligungen nach dem Gastwirtschaftsgesetz9; b) Bewilligungen für Neu- und Umbauten von Betrieben, deren Tätigkeiten dem Lebensmittelrecht unterstehen. 8 RB 30.2315 9 RB 70.2111 2 30.2311 Artikel 8 Verwaltungsrechtspflege 1 Gegen Verfügungen der Kontrollorgane kann innert fünf Tagen seit der Zustellung der Verfügung bei der Kantonschemikerin oder dem Kantons chemiker Einsprache erhoben werden. 2 Einspracheentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der zu ständigen Direktion10 angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs rechtspflege11, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Artikel 9 Strafrechtspflege Die Strafrechtspflege richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizeri schen Strafprozessordnung12. Artikel 10 Gebühren 1 Die Gebühren für die Lebensmittelkontrollen richten sich nach den Be stimmungen, die die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats13 erlässt. 2 Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung14 und dem Gebührenreglement15. Artikel 11 Aufhebung bisherigen Rechts Die kantonale Lebensmittelverordnung vom 11. Februar 199816 wird aufge hoben. Artikel 12 Inkrafttreten Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Namen des Landrats: Der Präsident: Thomas Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 10 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (ORR; RB 2.3322). 11 RB 2.2345 12 SR 312.0 13 RB 30.2315 14 RB 3.2512 15 RB 3.2521 16 RB 30.2311 3