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قوانين سويسرا

Cantonal Eco-Quality Ordinance

صدر في 2003-02-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonale Öko-Qualitätsverordnung (KÖQV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Ausserrhoden
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural land, ecological production/organic production, subsidy/incentive, financial agricultural measures, legal proceedings/administrative proceedings

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  1. 920.15 Kantonale Öko-Qualitätsverordnung (KÖQV) vom 18. Februar 2003 (Stand 1. April 2009) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und auf Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft1), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.) Art. 1 Zweck 1 Zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt werden auf der landwirtschaftli chen Nutzfläche die ökologischen Ausgleichsflächen von besonderer biologi scher Qualität sowie die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Beiträgen unterstützt. 2 Diese Verordnung legt die Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualität und der Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Beson derheiten fest und regelt den Vollzug. Art. 2 Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben 1 Zuständig für den Vollzug ist das kantonale Landwirtschaftsamt unter Bei zug der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz. 1) bGS 920.1 1110 1 http://bgs.ar.ch/data/920.1/de 920.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zu ständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungs aufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit. Art. 3 Beitragsberechtigte und Verpflichtungsdauer 1 Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche An spruch auf ökologische Ausgleichszahlungen nach der Direktzahlungsver ordnung1) haben. 2 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder an die Vernetzung gemäss Anhang 1 und 2 erfüllt sind.2) 3 Wer Beiträge beantragt und zugesprochen erhält, muss sich verpflichten, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernetzung gemäss Anhang 1 und Anhang 2 erfüllt werden.3) 4 Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer von sechs Jahren können die Flä chen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden. Die Bewirtschafterin nen und Bewirtschafter geben ihre Absicht anlässlich der landwirtschaftli chen Betriebsdatenerhebung dem Landwirtschaftsamt bekannt. II. Anforderungen an die biologische Qualität und Rahmenbedingungen (2.) Art. 4 Biologische Qualität 1 Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die biologische Qualität gemäss Anhang 14) erfüllen.5) 1) DZV (SR 910.13) 2) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 3) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 4) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 5) Art. 3 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) 2 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.13/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.15 Art. 5 Vernetzung 1 Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Anhang 21) erfüllen.2) 2 Die massgebenden Grundlagen sind in Anhang 2 aufgeführt.3) Je nach Pro jektgebiet können weitere Grundlagen und Konzepte beigezogen werden. Art. 6 Zusätzliche Vernetzungsprojekte 1 Projektträger können der Kanton, einzelne Gemeinden, mehrere Gemein den zusammen, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisa tionen sein. 2 Die Projektträger sind verantwortlich für die Planung, die Durchführung und die Betreuung sowie für die Berichterstattung. Art. 7 Berichterstattung 1 Die Projektträger erstatten dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung. * 2 Geplante Projektänderungen sind unverzüglich zu melden. Art. 8 Verlust oder Kürzung der Beitragsberechtigung 1 Die Voraussetzungen für Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 14 der Öko-Qualitätsverordnung4). III. Höhe der Beiträge und Finanzierung (3.) Art. 9 Höhe der Beiträge 1 Für ökologische Ausgleichsflächen, welche die Qualitätskriterien gemäss Anhang 1 oder 2 erfüllen, werden die in Art. 7 Abs. 3 der Öko-Qualitätsver ordnung5) aufgeführten Beiträge ausgerichtet.6) 1) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 2) Art. 4 Öko-Qualitätsverordnung (ÖQV; SR 910.14) 3) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 4) ÖQV (SR 910.14) 5) ÖQV (SR 910.14) 6) Anhänge publiziert in Abl. 2009, S. 452 ff. 3 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de 920.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität und die Vernetzung ausgerichtet werden. Art. 10 Finanzierung 1 Im Rahmen der gesprochenen Kredite übernimmt der Kanton die nach dem Bundesbeitrag gemäss Art. 7 der Öko-Qualitätsverordnung1) verblei benden Kosten für: a) die Beiträge an die biologische Qualität von Ausgleichsflächen gemäss den Mindestanforderungen von Art. 4; b) die Beiträge an Vernetzungsprojekte gemäss den Mindestanforderun gen von Art. 5. 2 Die Kosten für über die Mindestanforderungen hinausgehende Massnah men können auch von Dritten übernommen werden. 3 Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Direktzahlungsverordnung2) wer den, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungsprio rität ausgerichtet: 1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag); 2. Zusatzbeitrag nach dieser Verordnung; 3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der Beitragsverordnung3) (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse). Art. 11 Refinanzierung durch den Bund 1 Die gestützt auf die Öko-Qualitätsverordnung4) des Bundes zugesproche nen Beiträge werden nur ausbezahlt, solange der Bund Finanzhilfen leistet. 1) ÖQV (SR 910.14) 2) DZV (SR 910.13) 3) bGS 721.12 4) ÖQV (SR 910.14) 4 http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de http://bgs.ar.ch/data/721.12/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.13/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/910.14/de Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.15 IV. Administration und Vollzug (4.) Art. 12 Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle 1 Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernetzung von Ökoausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. Das Landwirtschaftsamt überprüft die Vor aussetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 und leitet das Gesuch bei Einhaltung die ser Voraussetzung an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz wei ter. 2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob die naturschutz fachlichen Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung für die Beitragsbe rechtigung erfüllt sind. 3 Nach Vornahme der Prüfung leitet die Fachstelle für Natur- und Land schaftsschutz die Gesuche mit kurzem Bericht und Antrag ans verfügende Landwirtschaftsamt weiter. 4 Innerhalb der minimalen Verpflichtungsdauer von sechs Jahren wird min destens eine Kontrolle durchgeführt. 5 Der Kanton kann die Kontroll- und Kartierungskosten den Gesuchstellen den überbinden. Art. 13 Abrechnungsstelle 1 Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ab und zahlt die Beiträge für die biologische Qualität und für die Vernetzung bis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Bewirtschafterinnen und Be wirtschafter aus. Art. 14 Prüfungs- und Kontrollpersonal 1 Das Landwirtschaftsamt und die Fachstelle für Natur- und Landschafts schutz stellen das Prüfungs- und Kontrollpersonal. Der Beizug von Dritten richtet sich nach Art. 2 Abs. 2. 5 920.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung V. Schlussbestimmungen (5.) Art. 15 Rechtsschutz 1 Verfügungen nach dieser Verordnung können beim Departement Volks und Landwirtschaft angefochten werden. Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 16. April 2002 über die vorläufige Einführung der bun desrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung)1) wird aufgehoben. Art. 17 Inkrafttreten 1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 sofort in Kraft. 2 Die Anhänge 1 und 2 treten rückwirkend auf den 17. Dezember 2002 in Kraft. Bereinigte Fassung 1) lf. Nr. 768 6 Ausserrhodische Gesetzessammlung 920.15 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.03.2009 01.04.2009 Art. 7 Abs. 1 geändert 1107 7 920.15 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Art. 7 Abs. 1 31.03.2009 01.04.2009 geändert 1107 8

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