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قوانين سويسرا

Cantonal Chemical Ordinance

صدر في 2008-04-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonale Chemikalienverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Schaffhausen
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
hazardous substances, pollution control, authorization/permit, non-governmental entity

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  1. 814.801 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1 Kantonale Chemikalienverordnung vom 22. April 2008 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemika liengesetz; ChemG) 1), der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien verordnung, ChemV) 2), der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP) 3), des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG) 4), der Verordnung vom 18. Mai 2005 zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit be stimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Ge genständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) 5), der Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) 6), der Verordnung vom 10. Januar 2001 über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) 7), des Strassengesetzes vom 18. Februar 1980 8) sowie gestützt auf Art. 38 des Einfüh rungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 22. Januar 2007 (EG USG) 9), verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundeserlasse zum Chemikalienrecht, soweit er dem Kanton obliegt. 2 Diese Verordnung gilt nicht für Heilmittel im Sinne von Art. 4 des Heilmittelgesetzes 10) und für radioaktive Stoffe in Bezug auf die Wirkung ihrer Strahlung (Art. 3 USG). Amtsblatt 2008, S. 539 1/2011 Geltungsbereich 814.801 Kantonale Chemikalienverordnung 2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über Chemi kalien im Rahmen des Katastrophenschutzes nach Art. 10 USG, über den Transport von Chemikalien im Post-, Eisenbahn-, Stras sen-, Luft- und Schiffsverkehr, über die Emissionsbegrenzung bei Anlagen, die Luftverunreinigungen verursachen, und über Abwas sereinleitungen. § 2 Stoffe und Zubereitungen im Sinne von Art. 4 ChemG werden in dieser Verordnung als Chemikalien bezeichnet. § 3 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für die Zusammenarbeit der gemäss Umweltschutzorganisation des Kantons mitwirkungspflichtigen Fachstellen. § 4 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be ratung zuständig. II. Zuständigkeiten § 5 1 Der Vollzug der in § 1 aufgeführten Erlasse ist grundsätzlich Auf gabe des Kantons. Zuständig ist das Interkantonale Labor 14), so fern diese Verordnung oder andere Erlasse des kantonalen Rechts nichts Abweichendes festlegen. 2 Die Gemeinden a) sorgen in Zusammenarbeit mit dem Interkantonalen Labor 14) für die Sammlung von Chemikalien aus Haushalten und Kleinge werbe und führen sie einer geeigneten Behandlung zu (Art. 37 Abs. 2 EG USG), b) sind für Kontrollen gemäss § 11 Abs. 3 zuständig. § 6 1 Der Vollzug dieser Verordnung untersteht der Aufsicht des Depar tements des Innern. 2 Das Departement des Innern kann Weisungen für den umwelt schonenden Umgang mit Chemikalien in den verschiedenen Ver waltungsbereichen erlassen. Begriffe Zusammen arbeit Information und Beratung Zuständigkeit von Kanton und Gemeinden Departement des Innern Kantonale Chemikalienverordnung 814.801 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 3 § 7 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kontrolliert den Verkehr mit Chemikalien bei öffentlichen Apotheken, Privat apotheken, ärztlichen Notapotheken, Spitalapotheken und Droge rien. 2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kontrolliert den Verkehr mit Chemikalien bei Tierärztinnen und Tierärzten und bei Abgabestellen für Tierarzneimittel. § 8 1 Das Kantonsforstamt überwacht die Bestimmungen über den Ein satz von Pflanzenschutzmitteln sowie Düngern und Zusätzen im Wald nach Anhang 2.5 und Anhang 2.6 ChemRRV. 2 Es erteilt Bewilligungen für die Anwendung von Pflanzenschutz mitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Abs. 3 ChemRRV. 3 Es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der Waldwirtschaft. § 9 Arbeitsinspektorat und Interkantonales Labor 14) informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz betreffen (§ 12 Abs. 1 lit. j). § 10 1 Das Landwirtschaftsamt kontrolliert die Anwendung von Pflanzen schutzmitteln sowie Düngern und Zusätzen nach Anhang 2.5 und Anhang 2.6 ChemRRV, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist. 2 Es genehmigt Abnahmeverträge für Hofdünger (Art. 14 Gewäs serschutzgesetz 11) und Art. 26 Gewässerschutzverordnung 12)) und verpflichtet die Inhaberinnen und Inhaber bestehender Betriebe, in nert einer Frist, die sich nach der Dringlichkeit des Einzelfalls rich tet, solche Abnahmeverträge abzuschliessen. 3 Es ist zuständig für die Information und Beratung im Bereich der Landwirtschaft (Art. 20 ChemRRV). § 11 1 Das Tiefbauamt erstellt Routenverzeichnisse, die bestimmen, auf welchen öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen Auftaumittel verwendet werden dürfen und wie sie auszubringen sind (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 Abs. 3 ChemRVV). Kantons apothekerin / Kantons apotheker und Kantons tierärztin / Kantonstierarzt Kantonsforstamt Arbeits inspektorat Landwirtschafts amt 1/2011 Tiefbauamt 814.801 Kantonale Chemikalienverordnung 4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Es überwacht die Einhaltung der Verwendungsverbote von Pflan zenschutzmitteln im Bereich von Strassen, Wegen und Plätzen (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 2 lit. c ChemRRV). 3 Es kann diese Aufgaben den Gemeinden in ihrem Einverständnis ganz oder teilweise übertragen. § 12 1 Das Interkantonale Labor 14) a) informiert und berät Private und Gemeinden über Fragen im Zusammenhang mit dem umweltgerechten Umgang mit Chemi kalien, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 28 Abs. 3 ChemG). b) überwacht und kontrolliert in seinem Zuständigkeitsbereich den Umgang mit Chemikalien und trifft die notwendigen Massnah men (Art. 42 ChemG, Art. 103 ChemV und Art. 18 Abs. 2 ChemRRV); c) erlässt Verfügungen (Art. 102 ChemV und Art. 19 ChemRRV) und bereitet die in die Zuständigkeit des Departements des In nern (§ 6 Abs. 2) fallenden Massnahmen vor; d) erteilt und entzieht die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Be willigungen und informiert die zuständigen Behörden über Ver änderungen bei den Bewilligungsinhaberinnen und Bewil ligungsinhabern, sofern keine andere Fachstelle zuständig ist (Art. 24 ChemG); e) erhebt die Umweltbelastung mit Chemikalien und führt die vom Bundesrecht vorgeschriebenen Verzeichnisse; f) überprüft im Bedarfsfall die Zusammensetzung von Chemika lien sowie die Kennzeichnung, die Sicherheitsdatenblätter und die anderen vorgeschriebenen Hinweise; g) kontrolliert anhand von Stichproben sowie auf Ersuchen der zu ständigen Bundesämter (Art. 100 und 101 ChemV und Art. 18 Abs. 1 ChemRRV); h) vollzieht die Verfügungen der Bundesbehörden, sofern diese den Kanton mit dem Vollzug beauftragen (Art. 31 Abs. 2 ChemG); i) teilt den zuständigen Bundesbehörden die nach dem Chemika liengesetz erhobenen Daten mit (Art. 45 Abs. 4 ChemG); j) informiert das Arbeitsinspektorat über Wahrnehmungen, welche die Arbeitssicherheit oder den Gesundheitsschutz betreffen (§ 9). 2 Es kann ausführende Anordnungen über den Vollzug, namentlich über Kontrollen, erlassen. Vollzugs aufgaben des Interkantonalen Labors 14) Kantonale Chemikalienverordnung 814.801 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 5 3 Es kann geeignete Private oder öffentlich-rechtliche Körperschaf ten im Bereich der Chemikaliengesetzgebung mit Kontroll- und Überwachungsaufgaben beauftragen. III. Schlussbestimmungen § 13 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Verordnung zu den eidgenössischen Erlassen über Gifte, Bo denschutz, umweltgefährdende Stoffe und Sonderabfälle vom 15. November 1998 § 14 1 Die Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 7. Februar 2006 (Heilmittelverordnung, HMV, SHR 812.201) wird wie folgt ge ändert: § 16 Abs. 2 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des Heilmittelgesetzes und der Arzneimittelverordnung erfüllt sind. § 32 Abs. 1 1 Die Drogerien sind befugt: a) Heilmittel der Abgabekategorien D und E vorrätig zu hal ten und abzugeben; b) mit Chemikalien zu verkehren, unter Einhaltung der Vor schriften der Chemikaliengesetzgebung. § 32 Abs. 2 lit. c Aufgehoben 2 Die Kantonale Waldverordnung vom 25. November 1997 (SHR 921.101) wird wie folgt geändert: § 12 1 Die Verwendung umweltgefährdender Stoffe richtet sich nach den Bestimmungen der ChemRRV. Aufhebung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts 1/2011 814.801 Kantonale Chemikalienverordnung 6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 2 Das Kantonsforstamt erteilt Bewilligungen für die Anwen dung von Pflanzenschutzmitteln im Wald nach Anhang 2.5 Ziffer 1.2 Abs. 3 ChemRRV. § 15 1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 13) und in die kantonale Ge setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten: 1) SR 813.1. 2) SR 813.11. 3) SR 813.12. 4) SR 814.01. 5) SR 814.81. 6) SR 916.161. 7) SR 916.171. 8) SHR 725.100. 9) SHR 814.100. 10) SR 812.21. 11) SR 814.20. 12) SR 814.201. 13) Amtsblatt 2008, S. 539. 14) Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2010, in Kraft getreten am 1. Juli 2010 (Amtsblatt 2010, S. 726). Inkrafttreten

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