Cantonal Animal Disease Law
صدر في 2012-09-24 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG).
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, pests/diseases, subsidy/incentive, special fund, offences/penalties, animal health
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Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) (vom 24. September 2012)1, 2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 14. Sep tember 20113 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund heit vom 22. Mai 20124, beschliesst: 1. Abschnitt: Einleitung § 1. 1 Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinär wesen zuständige Direktion des Regierungsrates. 2 Sie vollzieht die Tierseuchengesetzgebung, soweit durch Gesetz und Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2. Abschnitt: Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen A. Allgemeine Bestimmungen Anlagen und Einrichtungen § 2. 1 Der Kanton erstellt und betreibt Anlagen und weitere Ein richtungen, die der Prävention und der Bekämpfung von Tierseuchen dienen. 2 Er kann Dritte damit beauftragen, unter Übernahme der Kosten. Tier gesundheits dienste § 3. Der Kanton kann Tiergesundheitsdiensten im Sinne des Bun desrechts für Leistungen, die der Tiergesundheit dienen, Subventionen bis zu 100% der anrechenbaren Kosten ausrichten. Tierhalteverbot§ 4. Die Direktion kann ein Verbot für das Halten bestimmter Tiergattungen gegenüber Personen aussprechen, die in grober und wie derholter Weise verstossen gegen a. Bestimmungen der Tierseuchengesetzgebung, b. gestützt darauf erlassene Verfügungen. 11. 1. 14 - 83 916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) B. Umgang mit tierischen Nebenprodukten Sammeln und Zwischen lagern § 5. 1 Die Gemeinden stellen das Sammeln und Zwischenlagern von tierischen Nebenprodukten sicher, soweit die Verantwortung für die Entsorgung nicht bei der Inhaberin oder dem Inhaber liegt. 2 Die Direktion kann die Einzugsgebiete der Sammelstellen fest legen. Verarbeitung § 6. Die Direktion bezeichnet die Anlagen, in denen die tierischen Nebenprodukte verarbeitet, verwertet und verbrannt werden. Kosten § 7. 1 Die Direktion überbindet den Gemeinden die dem Kanton für den Transport sowie für die Verarbeitung, Verwertung oder Ver brennung anfallenden Kosten, sofern es sich nicht um Seuchentiere handelt. 2 Die Gemeinden können diese Kosten und die ihnen im Rahmen von § 5 anfallenden Kosten auf die Inhaberin oder den Inhaber der tierischen Nebenprodukte überwälzen. C. Entschädigungen und Kostenübernahme Entschädi gungen § 8. 1 Der Kanton entschädigt Tierhalterinnen und Tierhalter: a. bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandeln den anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reak tionen, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordne ten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist, b. in Härtefällen wegen Tierseuchen oder anderer übertragbarer Krankheiten betreffend Tiergattungen, für die gemäss § 116 Bei träge zu leisten sind. 2 Als Sofortreaktionen gemäss Abs. 1 gelten gesundheitliche Beein trächtigungen, die innert 72 Stunden auftreten und tierärztlich beur teilt werden. 3 Die Betroffenen melden Schäden gemäss Abs. 1 lit. a der Direk tion so, dass Probenahmen möglich sind. 4 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Tierhalterinnen und Tierhalter, der Bildung, der Veterinärmedizin und der Verbände. Die Kommission berät die zustän dige Direktion bei der Beurteilung der Schäden gemäss Abs. 1 lit. a. a. Grundsatz 2 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21 b. Höhe der Entschädigung § 9. 1 Die Höhe der Entschädigungen beträgt: a. 60–90% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. a, b. 20–40% des Schadens bei Ansprüchen gestützt auf § 8 Abs. 1 lit. b. 2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigungen nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung und gemäss Abs. 1 in einer Verordnung. Er berücksichtigt dabei die Kriterien von § 13 Abs. 2. 3 Für die Kürzung, die Verweigerung und die Rückforderung von Entschädigungen gelten Art. 34 und 38 des Tierseuchengesetzes (TSG) vom 1. Juli 19665. Kosten übernahme § 10. 1 Im Zusammenhang mit der Prävention und der Bekämp fung von Tierseuchen oder anderen übertragbaren Krankheiten über nimmt der Kanton nach Massgabe des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise die Kosten für: a. die Entsorgung von Tierkörpern und anderen tierischen Neben produkten, die durch Tierseuchen anfallen, b. Laboruntersuchungen, c. Dienstleistungen und Aufwendungen für Gerätschaften und Ver brauchsmaterial von beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten, weiteren beauftragten Personen und Institutionen. 2 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung: a. die gemäss Abs. 1 lit. b zu entschädigenden Laboruntersuchungen, b. die Bemessung der Entschädigungen und des Aufwandersatzes gemäss Abs. 1 lit. c. D. Beiträge von Tierhalterinnen und Tierhaltern Grundsatz§ 11. Wer Tiere hält, deren Haltung nach Bundesrecht zu regist rieren ist, leistet Beiträge zur Finanzierung der Leistungen in den Bereichen Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen. Davon aus genommen sind Halterinnen und Halter von Hunden. Tierhalter beiträge § 12. 1 Der Regierungsrat erhebt von den Tierhalterinnen und Tierhaltern jährlich ordentliche Beiträge. 2 Die Beiträge dürfen gesamthaft höchstens einen Drittel der voraus sichtlichen ordentlichen jährlichen Aufwendungen für die Prävention und die Bekämpfung von Tierseuchen decken. a. Ordentliche 31. 1. 14 - 83 916.21 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 3 Vom Steuerwert pro Tiergattung betragen sie höchstens: a. 3% bei Bienenvölkern, b. 1% pro Tier bei allen anderen Tieren. 4 Der Mindestbeitrag pro Tierhalterin oder Tierhalter beträgt Fr. 30. Der Regierungsrat kann den Mindestbetrag an die Teuerung anpassen. b. Ausser ordentliche § 13. 1 Sind besondere Programme zur Prävention oder Bekämp fung von Tierseuchen nötig, kann der Regierungsrat ausserordentliche Tierhalterbeiträge erheben. 2 Er berücksichtigt bei der Festlegung dieser Beiträge: a. den Nutzen des durchzuführenden Programms für die öffentliche Gesundheit und das Tierwohl, b. das öffentliche Interesse an der Vermeidung wirtschaftlicher Ver luste in der Tierproduktion und am Schutz der Wildtiere, c. die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Tierseuche, d. das Interesse der Tierhalterinnen und Tierhalter an der Durchfüh rung des Programms. 3 Die ordentlichen und ausserordentlichen sowie durch den Bund erhobene Tierhalterbeiträge dürfen insgesamt pro Jahr 3% des nach Tiergattungen bemessenen Steuerwertes der Tiere nicht übersteigen. Zweckbindung § 14. Die Tierhalterbeiträge und die Gebühren aus dem Vieh handel sowie Schlachtabgaben nach Bundesrecht werden zum Zweck der Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen verwendet. Über die Verwendung wird regelmässig Bericht erstattet. 3. Abschnitt: Datenbearbeitung Bearbeitung von Personen daten § 15. 1 Die Vollzugsorgane und von diesen beauftragte Dritte sind zur Bearbeitung von Personendaten nach der Tierseuchengesetzgebung ermächtigt. Sie geben einander die für den Vollzug dieser Gesetze geeig neten und erforderlichen Daten bekannt. 2 Übrige Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Ge richte teilen der Direktion Sachverhalte mit, die für die Bekämpfung von Tierseuchen erheblich sein können, insbesondere die Eröffnung und den Abschluss von Strafverfahren. 3 Die Direktion informiert die betroffene Person über die Beschaf fung von besonderen Personendaten und den Zweck der Datenverar beitung. 4 Kantonales Tierseuchengesetz (KTSG) 916.21 Zentrales Infor mationssystem des Bundes für den öffentlichen Veterinärdienst § 16. 1 Die Direktion und die von ihr beauftragten Dritten sowie die für die Landwirtschaft zuständige Direktion sind zum Online zugriff auf das zentrale Informationssystem des Bundes für den öffent lichen Veterinärdienst berechtigt, sofern sie die Daten für ihre Aufgabenerfüllung benötigen. Im gleichen Umfang sind sie zur Daten bearbeitung berechtigt. 2 Der Regierungsrat legt den Umfang der Zugriffs- und Bearbei tungsrechte in einer Verordnung fest. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen Übergangsrecht§ 17. 1 Der Tierseuchenfonds gemäss dem Kantonalen Tierseu chengesetz vom 13. September 1999 wird weitergeführt, bis der Fonds bestand aufgebraucht ist. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden 57% des Fondsbestandes dem Kanton zugeführt. Es erfolgen keine neuen Einlagen in den Fonds. 3 Die im Fonds verbleibenden Mittel werden zur Senkung der ordentlichen und ausserordentlichen Tierhalterbeiträge von Halterin nen und Haltern von Tieren derjenigen Gattungen eingesetzt, für die Beiträge in den Tierseuchenfonds zu leisten waren. Der Mindestbetrag gemäss § 12 Abs. 4 ist in jedem Fall zu entrichten. Aufhebung bis herigen Rechts § 18. Das Kantonale Tierseuchengesetz vom 13. September 1999 wird aufgehoben. 1 OS 68, 493. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2014. 3 ABl 2011, 2741. 4 ABl 2012, 1161. 5 SR 916.40. 6 Redaktionell bereinigt. 51. 1. 14 - 83 https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=23752 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916 40.html https://www.amtsblatt.zh.ch/shabforms/servlet/Search?EID=7&DOCID=21952 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.21%2C68%2C493