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قوانين سويسرا

Cantonal Agriculture Regulation

صدر في 2002-10-22 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Kantonales Landwirtschaftsreglement (KLWR).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Uri
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, farming, family farming, subsidy/incentive, financial agricultural measures, internal trade, credit, fees/royalties, offences/penalties

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  1. 60.1113 KANTONALES LANDWIRTSCHAFTSREGLEMENT (KLWR) (vom 22. Oktober 20021; Stand am 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 34 der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung2, beschliesst: 1. Kapitel: GEGENSTAND Artikel 1 Dieses Reglement vollzieht die Kantonale Landwirtschaftsverordnung und das Bundesrecht im Bereich der Landwirtschaft. 2. Kapitel: PRODUKTION, QUALITÄT UND ABSATZ 1. Abschnitt: Beiträge an innovative Projekte Artikel 2 Voraussetzungen 1 Der Kanton kann Beiträge an innovative Projekte leisten, wenn eine an gemessene Selbsthilfe gewährleistet ist und das Vorhaben: a) die Wettbewerbsfähigkeit fördert; b) zur Steigerung der Wertschöpfung beiträgt oder einen beispielhaften Beitrag zur Verbesserung der Umwelt, des Tierschutzes oder des Natur und Landschaftsschutzes leistet; c) auf Innovation oder Diversifikation ausgerichtet ist, die Impulse mit Vor bildcharakter für andere Betriebe geben können; d) den regionalwirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderläuft. 2 Die fachliche Begleitung (Coaching) bei der Erarbeitung von gemein schaftlichen, wertschöpfungsorientierten Projekten mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft können mit einer kantonalen Starthilfe (Coachingbeitrag) 1 AB vom 1. November 2002 2 RB 60.1111 1 60.1113 unterstützt werden. Die Begleitung kann die Planung bis zur Umsetzung umfassen.3 3 (Überbetriebliche) Projektierungskosten zur Entwicklung von Angeboten im landwirtschaftlichen Bereich zur Diversifikation, von der Planung bis zur Umsetzung, mit einem klaren Bezug zur Landwirtschaft, können finanziell unterstützt werden.4 4 Beiträge an innovative Projekte werden erst geleistet, wenn die Möglich keiten zur Unterstützung des Vorhabens durch Investitionskredite nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft5 und durch Finanzhilfen nach dem Bundesgesetz über Regionalpolitik6 ausgeschöpft sind.7 Artikel 3 Beitragshöhe 1 Die Beitragshöhe richtet sich nach den ungedeckten Kosten, der Breiten wirkung und der regionalen Bedeutung des Vorhabens sowie nach der Übereinstimmung mit den Zielen der Kantonalen Landwirtschaftsverord nung. 2 Für gemeinschaftliche Projekte werden höhere Beiträge ausgerichtet als für einzelbetriebliche Vorhaben. 3 Die Bedingungen und die Höhe des Coachingbeitrags und des Beitrags an die Projektierungskosten zur Diversifikation werden durch die Volkswirt schaftsdirektion festgelegt.8 Artikel 4 Beitragsgesuch Das Beitragsgesuch hat Auskunft zu geben über: a) die Trägerschaft; b) die Art und Zielsetzung des Vorhabens; c) den geplanten Kostenaufwand (Investitions- und Betriebskosten); d) die Finanzierung; e) den Zeitplan. Artikel 5 Entscheid und Verwirklichung des Vorhabens 1 Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 4 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 5 SR 910.1 6 SR 901.0 7 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 8 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 2 60.1113 2 Vor dem Entscheid darf das Vorhaben weder ausgeführt noch dürfen dar auf ausgerichtete Investitionen getätigt werden. 2. Abschnitt: Beiträge an besonders umwelt- und tiergerechte Bewirtschaftungsmethoden Artikel 6 Voraussetzung 1 Der Kanton kann Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, die bereit sind, ihren Betrieb ganz oder teilweise auf Biolandbau umzustellen, flächenbezo gene Umstellungsbeiträge gewähren. 2 Vorausgesetzt ist, dass die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen die Bedingungen nach Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung über die Direktzah lungen an die Landwirtschaft (DZV)9 erfüllen. Artikel 710 Die Umstellungsbeiträge betragen je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche jährlich 300 Franken. Sie werden für zwei aufeinanderfolgende Umstel lungsjahre gewährt. Übergangsbestimmung Biobetriebe erhalten in den Jahren 2012, 2013 und 2014 eine jährliche Prämie von 500 Franken je Betrieb. 3. Abschnitt: Tierzucht Artikel 8 Kantonale Viehausstellungen 1 Der Kanton kann Zuchtverbänden, die kantonale Viehausstellungen orga nisieren, einen Beitrag gewähren. Hiefür schliesst die Volkswirtschaftsdirek tion mit den Zuchtverbänden eine Leistungsvereinbarung ab. 2 Das Amt für Landwirtschaft kann Teilaufgaben im Zusammenhang mit den kantonalen Viehausstellungen übernehmen. Artikel 9 Andere Viehschauen Der Kanton kann weitere Viehschauen, Leistungsschauen, Tierausstellun gen, Ausstellungsmärkte und ähnliche Veranstaltungen mit einem Beitrag unterstützen. 9 SR 910.13 10 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 3 60.1113 Artikel 1011 Artikel 11 Andere Förderungsmassnahmen Der Kanton kann Projekte, die im Dienste der Zuchtförderung stehen, sowie Veranstaltungen und weitere Massnahmen, die der Belehrung und Orientie rung über die Tierzucht dienen, mit einem Beitrag unterstützen, soweit diese nicht selbsttragend durchgeführt werden können. 4. Abschnitt: Qualitätsförderung Artikel 1212 Milchwirtschaftliche Beratung 1 Der Kanton kann zur Förderung und Sicherung der Qualität der Verkehrs milch und Milchprodukte die Beratungstätigkeit von Berufsverbänden finan ziell unterstützen. 2 Der Kanton kann weitere Qualitätssicherungsdienste finanziell unterstüt zen, wenn das sachlich begründet ist. Artikel 13 Weitere Massnahmen Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnungen von Urner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen und regionale Herkunftsbezeichnungen, unterstützen. 4a. Abschnitt: Biodiversität- und Landschaftsqualität13 Artikel 13a Biodiversitätsbeiträge a) Grundsatz 1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Biodiversitätsbeiträgen richten sich nach den Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung14, soweit die ses Reglement nichts anderes bestimmt. 2 Das Amt für Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unter der Voraussetzung von Artikel 59 Ab satz 3 der Direktzahlungsverordnung15 andere Grundlagen für die Bewer 11 Aufgehoben durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 12 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 9. Januar 2015). 14 SR 910.13 15 SR 910.13 4 60.1113 tung der botanischen Qualität und der für die Biodiversität förderlichen Strukturen festlegen. 3 Das Amt für Landwirtschaft erlässt nach Anhörung der kantonalen Fach stelle für Natur- und Landschaftsschutz entsprechende Richtlinien. 4 Anforderungen an die Qualität, die über die Direktzahlungsverordnung16 hinausgehen, werden im Rahmen der Verordnung über Beiträge für den landwirtschaftlichen Naturschutz17 abgegolten. Artikel 13b b) Vernetzungsbeiträge 1 Vernetzungsbeiträge werden ausgerichtet, wenn die Voraussetzungen von Artikel 61und 62 der Direktzahlungsverordnung18 erfüllt sind. 2 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung19. Artikel 13c Landschaftsqualitätsbeiträge 1 Die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Landschaftsqualitätsbeiträgen richten sich nach Artikel 63 und 64 der Direktzahlungsverordnung20 sowie der Richtlinie für Landschaftsqualitätsbeiträge des Bundesamts für Land wirtschaft. 2 Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz unterstützt das Amt für Landwirtschaft bei der Entwicklung und Umsetzung von kantonalen Land schaftsqualitätsprojekten. 3 Die Höhe der Beiträge bemisst sich nach den Ansätzen gemäss Anhang 7 Ziffer 4.1 der Direktzahlungsverordnung21. Übergangsbestimmung Während der Dauer der Übergangsbestimmung von Artikel 115 Absatz 10 der Direkt zahlungsverordnung22 gelten deren Ansätze. Artikel 13d Verfahren 1 Die Gesuche sind beim Amt für Landwirtschaft einzureichen. 2 Das Amt für Landwirtschaft bezeichnet die Unterlagen, die mit dem Ge such um Biodiversitäts- und Landschaftsqualitätsbeiträge einzureichen sind. 3 Das Amt für Landwirtschaft prüft und beurteilt nach Anhörung der kantona len Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die eingereichten Projekte. 16 SR 910.13 17 RB 10.5105 18 SR 910.13 19 SR 910.13 20 SR 910.13 21 SR 910.13 22 SR 910.13 5 60.1113 4 Das Amt für Landwirtschaft regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller . Artikel 13e Kontrollen und Verwaltungssanktionen Die Kontrolle der Anforderungen der Biodiversitäts- und der Landschafts qualitätsbeiträge sowie allfällige Sanktionen richten sich nach Artikel 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung23 und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bzw. vom Kanton genehmigten Vernetzungs projekten und Landschaftsqualitätsprojekten. 5. Abschnitt: Absatzförderung Artikel 14 Absatzveranstaltungen 1 Die Volkswirtschaftsdirektion kann im Rahmen der Schlachtviehverord nung24 für Schlachtvieh periodisch Schlachtviehmärkte durchführen. 2 Der Kanton kann weitere Absatzveranstaltungen, die der Förderung der Viehwirtschaft dienen, personell oder finanziell unterstützen. Artikel 15 Weitere Massnahmen 1 Der Kanton kann: a) Beiträge nach der Verordnung über die Unterstützung der Absatzförde rung für Landwirtschaftsprodukte25 gewähren; b) weitere Projekte und Massnahmen für den Absatz regionaler Produkte unterstützen. 6. Abschnitt: Tiergesundheitsdienste Artikel 16 1 Der Kanton kann Beiträge gewähren an die vom Bund anerkannten Tier gesundheitsdienste26. 2 Er kann Projekte von Organisationen unterstützen mit dem Ziel, die Tier bestände gesundheitlich zu sanieren bzw. zu verbessern. 23 SR 910.13 24 SR 916.341 25 SR 916.010 26 SR 916.314.1; 916.405.4 6 60.1113 7. Abschnitt: Pflanzenbau und -schutz Artikel 17 Fachstelle 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst ist die Fachstelle für Pflanzen schutz27. 2 Die Fachstelle erfüllt alle Aufgaben, die das Bundesrecht dem Pflanzen schutzdienst überträgt. Sie hat insbesondere: a) das Auftreten und die Verbreitung von gemeingefährlichen Krankheiten und Schädlinge zu überwachen und den zuständigen Bundesstellen zu melden; b) die notwendigen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen; c) die Anwendung von Erkenntnissen des umweltfreundlichen und biologi schen Pflanzenschutzes zu fördern. 8. Abschnitt: Bewirtschaftung und Pflege von Brachland Artikel 18 Duldungspflicht 1 Wer Brachland im Sinne von Artikel 71 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft28 bewirtschaften oder pflegen will, hat das dem Amt für Landwirtschaft zu beantragen. 2 Das Amt für Landwirtschaft hört den Gemeinderat am Ort der gelegenen Sache und die Eigentümerin oder den Eigentümer der betroffenen Fläche an und entscheidet alsdann über das Gesuch. 9. Abschnitt: Beratung und Weiterbildung Artikel 19 Landwirtschaftlicher Beratungsdienst Der Kanton unterhält einen landwirtschaftlichen Beratungsdienst (LBD). Er ist dem Amt für Landwirtschaft angegliedert. Artikel 20 Aufgaben 1 Der landwirtschaftliche Beratungsdienst unterstützt die in der Landwirt schaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft Beschäftigten, damit sie ihre be rufsbezogenen Probleme lösen und sich den ändernden Verhältnissen an passen können. 27 SR 910.1 Art. 150 28 SR 910.1 7 60.1113 2 Er ist in folgenden Bereichen tätig:29 a) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen; b) Entwicklung des ländlichen Raums; c) Begleitung des Strukturwandels; d) Nachhaltige Produktion; e) Betriebswirtschaft, Hauswirtschaft und Ausrichtung auf den Markt; f) Berufsbezogene Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensschu lung. 3 Er arbeitet in folgenden Leistungskategorien:30 a) Beschaffung von Grundlagen und Daten; b) Information und Dokumentation; c) Weiterbildungs- und Informationsveranstaltungen; d) Einzelberatung und Kleingruppenmoderation; e) Unterstützung bei der Durchführung von Projekten und Prozessen. Artikel 21 Beratung durch Dritte 1 Im Rahmen des Voranschlags kann das Amt für Landwirtschaft Dritten für besondere Fälle oder Bereiche im Einzelfall Beratungsaufträge erteilen. 2 Aufträge für eine Beratung durch Dritte, die über den Einzelfall hinausge hen, wie für Bio-Betriebe oder für Bauberatungen, erteilt die Volkswirt schaftsdirektion im Rahmen der bewilligten Kredite. Artikel 22 Kantonsbeiträge an Buchstellen 1 Der Kanton kann landwirtschaftliche Buchstellen unterstützen. 2 Der Kantonsbeitrag setzt voraus, dass die Buchstellen für Landwirt schaftsbetriebe Buchhaltungsabschlüsse vornimmt und ihnen weitere buch halterische Dienstleistungen anbietet. 3 Landwirtschaftliche Buchstellen, die Kantonsbeiträge erhalten, sind ver pflichtet, jährlich einen Bericht über die Einkommenssituation in der Urner Landwirtschaft zu erstellen und diese Daten dem Kanton zur Verfügung zu stellen. 4 Die Volkswirtschaftsdirektion regelt die Einzelheiten in einer Vereinbarung. 29 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 30 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 8 60.1113 Artikel 23 Kantonsbeiträge an weitere Beratungsinstitutionen Der Kanton kann weitere Beratungsinstitutionen unterstützen. 3. Kapitel: STRUKTURVERBESSERUNGSMASSNAHMEN 1. Abschnitt: Investitionshilfen 1. Unterabschnitt: S t r u k t u r l e i t b i l d Artikel 24 Das Strukturleitbild ist die Grundlage, um Investitionshilfen zur Verbesse rung der landwirtschaftlichen Strukturen zu gewähren. 2. Unterabschnitt: A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n Artikel 25 Kantonale Investitionshilfen mit Bundesbeteiligung 1 Die Höhe der Investitionshilfe des Kantons bemisst sich nach den Grundsätzen des Bundesrechts. 2 Einzelbetriebliche Projekte und gemeinschaftliche Massnahmen mit Vor bildcharakter und zukunftsweisenden Neuerungen können mit einem Zu schlag von höchstens zehn Prozent zu den ordentlichen Ansätzen unter stützt werden. Artikel 26 Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung a) Form Kantonale Investitionshilfen ohne Bundesbeteiligung werden als Baubeiträ ge oder als Darlehen gewährt. Artikel 27 b) Baubeiträge 1 Als beitragsberechtigte Kosten werden anerkannt: a) die notwendigen Baumaterialien; b) die Transportkosten bei erschwerten Zufahrtsverhältnissen; c) die Löhne für notwendige Fremdarbeiten; d) weitere Kosten, die in der Regel beim Bauen in Selbsthilfe unvermeidbar sind. 2 Der Kanton leistet Baubeiträge von 30 bis 60 Prozent der beitragsberech tigten Kosten, höchstens aber 60 000 Franken im Einzelfall. 9 60.1113 3 Massgeblich sind die finanziellen Verhältnisse der Bauherrschaft. Allfällige Beiträge der Korporationen sind zu berücksichtigen. Die Landwirtschafts kommission kann für einzelne Massnahmenarten pauschale Ansätze festle gen. Artikel 28 c) Darlehen Für die Zusicherung von kantonalen Darlehen sind die Bestimmungen, die für Darlehen des Bundes gelten, sinngemäss anwendbar. Artikel 2931 Eigenmittel und Mindesthöhe einer Investition 1 Investitionshilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Ge suchsteller einen angemessenen Teil der Investitionskosten aus eigenen Mitteln finanziert. 2 Ab einer Investitionssumme von 200 000 Franken sind mit eigenen Mitteln zu finanzieren: a) einzelbetriebliche Massnahmen mit mindestens 30 000 Franken; b) gemeinschaftliche Massnahmen mit mindestens 10 Prozent der Investiti onssumme. 3 Es werden keine Investitionshilfen für Investitionen mit Kosten unter 30 000 Franken gewährt. Artikel 3032 Konzepte und Planungsgrundlagen 1 Der Kanton kann zur Verbesserung der Land- und Alpwirtschaft ein Land oder Alpwirtschaftskonzept einfordern und er kann sich an dessen Kosten beteiligen. 2 Er kann zur Schliessung von Lücken in der Haupterschliessung der Heim betriebe projektbezogene oder regionale Landwirtschaftsplanungen einfor dern und sich an deren Kosten beteiligen. 3. Unterabschnitt: V e r f a h r e n Artikel 31 Gesuch 1 Wer Investitionshilfe nach diesem Kapitel beansprucht, hat dem Amt für Landwirtschaft ein Gesuch einzureichen, bevor er oder sie die Arbeiten am Projekt beginnt. 2 Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: 31 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 9. Januar 2015). 32 Fassung gemäss RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 10 60.1113 a) vollständige Angaben auf dem offiziellen Gesuchsformular; b) Planstudien, Skizzen oder Vorprojekt; c) Projektbeschrieb; d) Kostenschätzung; e) Betriebsvoranschlag bei einer Investition ab 200 000 Franken sowie bei angespannten finanziellen Verhältnissen; f) weitere Unterlagen, die für die Beurteilung des Gesuchs von besonderer Bedeutung sind. 3 Der Betriebsvoranschlag gemäss Absatz 2 Buchstabe e muss mit einer betriebswirtschaftlich aussagekräftigen Buchhaltung der letzten drei Jahre berechnet sein.33 4 Das Amt für Landwirtschaft leitet das Gesuch dem Bund, den Korporatio nen, den Gemeinden und Dritten weiter, sofern diese das Vorhaben eben falls finanziell unterstützen können. Es erstrebt dabei eine Koordination der Gesuchsbehandlung. Artikel 32 Grundsatz- und Zusicherungsentscheid 1 Die Landwirtschaftskommission erlässt in der Regel vor der Projektierung einen Grundsatzentscheid über die Anerkennung des Gesuches, bevor sie die Investitionshilfe frankenmässig und mit den einzelnen Bedingungen und Auflagen in einem Zusicherungsentscheid festlegt. 2 Mit dem Grundsatzentscheid kann die Landwirtschaftskommission projekt spezifische Rahmenbedingungen festlegen, die bei der weiteren Projektie rung zu berücksichtigen sind. 3 Im Rahmen des Grundsatzentscheides kann die Landwirtschaftskommis sion die Volkswirtschaftsdirektion ermächtigen, den Zusicherungsentscheid im Einzelfall oder generell für bestimmte Massnahmenarten zu treffen. 4 Grundsatz- und Zusicherungsentscheide sind anfechtbare Verfügungen. Artikel 33 Baubeginn 1 Die Bauherrschaft darf mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn: a) das Projekt genehmigt ist; b) die Investitionshilfen rechtskräftig zugesichert sind; c) die Finanzierung und Tragbarkeit der Massnahme sichergestellt und d) die Baubewilligung rechtskräftig ist. 2 Das Amt für Landwirtschaft kann ausnahmsweise den vorzeitigen Baube ginn bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen. 33 Eingefügt durch RRB vom 28. Februar 2012, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2012 (AB vom 9. März 2012). 11 60.1113 Artikel 34 Projektänderungen Projektänderungen müssen vor der Ausführung vom Amt für Landwirtschaft bewilligt sein. Nicht bewilligte Projektänderungen führen zu einer Kürzung der Investitionshilfe, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die das Vor gehen der Bauherrschaft rechtfertigen. Artikel 35 Kontrolle und Abnahme des Werks 1 Das Amt für Landwirtschaft kontrolliert die projektgemässe Ausführung des Werks. 2 Es nimmt das Werk mit einem Schlussprotokoll ab. Artikel 36 Auszahlung 1 Nachdem das Amt für Landwirtschaft das Werk abgenommen, als in Ord nung befunden und die Schlussabrechnung geprüft hat, veranlasst es die Auszahlung der Investitionshilfe. 2 Im Rahmen der bewilligten Kredite kann die Volkswirtschaftsdirektion, je nach Baufortschritt, Teilzahlungen bis höchstens 80 Prozent der zugesicher ten Investitionshilfe auszahlen. Artikel 37 Anmerkung im Grundbuch und Aufsicht 1 Das Amt für Landwirtschaft lässt die mit der Investitionshilfe verbundene Unterhalts-, Bewirtschaftungs- und Rückerstattungspflicht sowie das Zwe ckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot im Grundbuch anmerken. Bei umfassenden Bodenverbesserungen kann eine Erklärung des Werkeigen tümers die Anmerkung im Grundbuch ersetzen. 2 Es übt die Aufsicht aus über die zweckgebundene Verwendung des Werks sowie über die Unterhalts- und die Bewirtschaftungspflicht. 2. Abschnitt: Betriebshilfe Artikel 38 1 Für Betriebshilfedarlehen sind die Bestimmungen des Bundes massge bend. Die Betriebshilfe kann für längerfristig existenzfähige Betriebe zur Schuldablösung eingesetzt werden. Die Umschuldung muss tragbar sein. 2 Die Gewährung der Betriebshilfe setzt eine betriebswirtschaftliche Buch haltung voraus. 12 60.1113 3. Abschnitt: Landwirtschaftliche Kreditkasse Artikel 39 Unter dem Namen «Landwirtschaftliche Kreditkasse Uri (LKU)» führt der Kanton eine eigene Rechnung. Deren Zweck ist es, die gewährten Darlehen und ihre Rückzahlung buchhalterisch auszuweisen. Der Geldfluss von In vestitionskrediten und Betriebshilfedarlehen des Bundes und von solchen des Kantons ist getrennt auszuweisen. 4. Kapitel: BODENRECHT Artikel 40 Rechtsgrundlage Die Bestimmungen dieses Kapitels vollziehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB)34. Artikel 41 Zuständigkeiten 1 Das Amt für Landwirtschaft ist die kantonale Fachstelle für das bäuerliche Bodenrecht. Gesuche nach dem BGBB35 sind dieser Amtsstelle zu unter breiten. 2 Die Volkswirtschaftsdirektion ist die Bewilligungsbehörde im Sinne des BGBB36. Sie hat insbesondere: a) Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot zu erteilen (Art. 60 BGBB); b) Erwerbsbewilligungen zu erteilen (Art. 61 bis 65 BGBB); c) Überschreitung der Belastungsgrenze zu bewilligen (Art. 76 BGBB); d) Anmerkungen im Grundbuch anzuordnen und anzumelden (Art. 86 BGBB). 3 Die Justizdirektion ist die Aufsichtsbehörde, die Entscheide der Bewilli gungsbehörde anfechten kann (Art. 83 Abs. 3 BGBB). 4 Die Zivilschätzungskommission im Sinne von Artikel 104 EG/ZGB37 führt die Schätzungen des Ertragswertes durch und genehmigt sie (Art. 87 BGBB). 5 Die Abteilung Liegenschaftsschätzungen nimmt im Auftrag des Amtes für Landwirtschaft vorläufige Schätzungen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 BGBB38 vor. 34 SR 211.412.11 35 SR 211.412.11 36 SR 211.412.11 37 RB 9.2111 38 SR 211.412.11 13 60.1113 6 Das Obergericht ist die kantonale Beschwerdebehörde (Art. 88 Abs. 1 BGBB39). 5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN, GEBÜHREN UND VERFAHREN Artikel 42 Verfassungsmässige Finanzkompetenz Sämtliche Beiträge und Darlehen nach diesem Reglement unterliegen den verfassungsmässigen Finanzkompetenzen. Sie werden nur im Rahmen der bewilligten Kredite zugesichert und ausbezahlt. Artikel 43 Beitragshöhe Soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement die Beitragshöhe nicht näher bestimmt, richtet sie sich nach der Bedeutung, die die einzelne Massnahme für die urnerische Landwirtschaft hat. Artikel 44 Zuständigkeit Im Rahmen der Kantonalen Landwirtschaftsverordnung und soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, sind zuständig, Beiträge zuzusichern und auszuzahlen: a) das Amt für Landwirtschaft: für Beiträge, die nach dem Bundesrecht zwingend vorgesehen sind oder die 5 000 Franken nicht übersteigen; b) die Volkswirtschaftsdirektion: für wiederkehrende Beiträge bis 10 000 Franken im Jahr oder für Beiträge im Einzelfall bis 20 000 Franken; c) der Regierungsrat: für alle übrigen Beiträge. Artikel 45 Rechtsanspruch Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, hat niemand einen Rechtsanspruch auf Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement. Artikel 46 Gebühren Die Gebühren für Amtshandlungen nach diesem Reglement richten sich nach der Gebührenverordnung40 und dem Gebührenreglement41. 39 SR 211.412.11 40 RB 3.2512 41 RB 3.2521 14 60.1113 Artikel 47 Verfahren 1 Gesuche um Beiträge oder Darlehen nach diesem Reglement sind dem Amt für Landwirtschaft einzureichen, bevor wesentliche Entscheide zur Verwirklichung der Massnahme getroffen werden. 2 Im Übrigen und soweit das übergeordnete Recht oder dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege42. 6. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a) das Reglement vom 23. Dezember 1991 über das landwirtschaftliche Beitragswesen43; b) das Reglement vom 18. August 1969 über die landwirtschaftliche Be triebsberatung44; c) das Reglement vom 24. Oktober 1983 über die Förderung der Viehwirt schaft45; d) das Reglement vom 31. Januar 1983 über die Beitragsleistungen des Kantons an Alp- und Bodenverbesserungen46; e) das Reglement vom 30. August 1993 zum Bundesgesetz über das bäu erliche Bodenrecht47. Artikel 49 Änderung bisherigen Rechts ...48 Artikel 50 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. November 2002 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 42 RB 2.2345 43 RB 60.1321 44 RB 60.1231 45 RB 60.2315 46 RB 40.1315 47 9.5101 48 Die Änderung wurde in den entsprechenden Erlass eingefügt. 15

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