Richtlinie 10-10 Ausfuhrzollveranlagungsverfahren
النص بتاريخ 2026-09-28
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عن هذا القانون
- النوع
- أمر
- الرقم
- R-10-10 (Zollveranlagung A.01)
- الجهة المصدرة
- Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG, Warenverkehr
- الدولة
- سويسرا
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1.1 Zuführen .............................................................................................................. 5
1.2 Gestellen und summarisches Anmelden .............................................................. 5
1.3 Anmelden ............................................................................................................ 5
1.3.1 Allgemeines .................................................................................................... 5
1.3.2 Form der Ausfuhrzollanmeldung (AZA) ........................................................... 6
1.3.3 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung ................................................................ 6
1.3.4 Ausfuhr auf Lager ........................................................................................... 8
1.3.5 Angaben zur Anmeldung regulierter Waren .................................................... 8
1.3.6 Antrag auf Rückerstattungen ........................................................................... 8
1.3.7 Ursprungsnachweise....................................................................................... 8
1.3.8 Andere Begleitdokumente ............................................................................... 9
1.4 Summarische Prüfung ......................................................................................... 9
1.5 Annahme der Ausfuhrzollanmeldung ................................................................. 10
1.6 Selektion bei der Ausfuhr ................................................................................... 10
1.7 Formelle Überprüfung der angenommenen AZA ............................................... 10
1.7.1 Allgemeines .................................................................................................. 10 1.7.2 Unstimmigkeiten bei der formellen Überprüfung der AZA .............................. 11
1.8 Beschau ............................................................................................................ 12
1.9 Ausstellen und eröffnen der Veranlagungsverfügung......................................... 12
1.9.1 Allgemeines .................................................................................................. 12 1.9.1.1 Ausstellen Veranlagungsverfügungen bei elektronischen Ausfuhrzollanmeldungen .......................................................................... 12 1.9.1.2 Ausstellen Veranlagungsverfügungen bei Ausfuhrzollanmeldungen in Papierform ................................................................................................ 12
1.9.2 Ausstellen von Duplikaten der Veranlagungsverfügung ................................ 12
1.9.2.1 Bei elektronischen Veranlagungsverfügungen Ausfuhr ............................. 12
1.9.2.2 Bei Veranlagungsverfügungen Ausfuhr in Papierform .............................. 13
1.10 Freigabe und Abtransport von Waren ................................................................ 13 2 Besonderheiten .................................................................................................... 14 2.1 Nachträgliche Zollanmeldung für nicht angemeldete Ausfuhrwaren ................... 14
2.2 Widerruf bzw. Neuverfügung von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr ............... 15 3 Zeiten und Fristen ................................................................................................ 15 4 Pflichten und Rechte der anmeldepflichtigen Person ....................................... 16 5 Archivierung von Daten und Dokumenten ......................................................... 16 6 Rechtsgrundlagen................................................................................................ 16 2/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 Abkürzungsverzeichnis Begriff/Abkürzung Bedeutung AZA Ausfuhrzollanmeldung BAZG Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit DTS Digital Transport Slip eVV Elektronische Veranlagungsverfügung NZE Nichtzollrechtliche Erlasse OZL Offenes Zollager Passar Neues Warenverkehrssystem des BAZG für die digitale Abwicklung der Zollverfahren bzw. der Warenbestimmungen. Falls nicht ge nauer präzisiert, beinhaltet der Begriff Passar im weiteren Sinne auch die Umsysteme wie Transportcockpit, Risico, Inspecziun, Ga ranzia, etc. VOC Volatile organic compounds WVB Warenverkehrsbescheinigung ZG Zollgesetz vom 18. März 2005 (SR 631.0) ZV Zollverordnung vom 1. November 2006 (SR 631.01) ZV-BAZG Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (SR 631.013) 3/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 0 Hintergrundinformationen zur Einführung von Passar Mit Passar wird die Veranlagung im Handelswarenverkehr modernisiert und das bestehende IT-System e-dec abgelöst. In Passar werden bereits gewisse Begriffe des neuen, noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundes amt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) verwendet. Das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ist weiterhin in Kraft, weshalb in der vorliegenden Richtlinie dessen Begriffe verwendet werden. Es gilt demnach: Verwendeter Begriff: umfasst: Zollanmeldung Sämtliche Zollanmeldungen gemäss Ziffer 1.3.2, inkl. • Zollanmeldungen e-dec web • Warenanmeldungen Passar Annahme der Zollanmeldung • Annahme der Zollanmeldung • Aktivierung der Warenanmeldung im IT-System Passar Zollverfahren • Zollverfahren gemäss heutigem Recht • Warenbestimmungen gemäss zukünftiges Recht IT-System • Passar Dienststelle • entspricht der im heutigen Recht erwähnten Zoll stelle und • ist Teil der in der aktuellen Organisation des BAZG als Lokalebene bezeichneten Organisati onseinheit. Kontrolle • formelle Überprüfung • Beschau (materielle Überprüfung) • andere Zollprüfungen Solange das heutige Recht gilt, bleiben die heutigen Verfahren unverändert. Die vorliegende Richtlinie beschreibt das Ausfuhrzollveranlagungsverfahren prozessual. Die systemtechnischen Beschreibungen sind in den Benutzerhandbüchern und Anleitungen zu den einzelnen Anwendungen beschrieben (siehe Internet BAZG unter Passar). Bezgl. neue Begriffe vgl. Glossar für neue Fachbegriffe im Waren- und Transportprozess. 4/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 1 Veranlagungsschritte im Zollveranlagungsverfahren Das Zollveranlagungsverfahren umfasst die Handlungen der Veranlagungsbehörde und der Veranlagungspartei, die zur Überwachung des Warenverkehrs und für die Veranlagung der Waren nötig sind. Ablaufschema Zollveranlagungsverfahren
1.1 Zuführen (Art. 21 – 22 ZG; Art. 75 – 76 ZV) Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zu ständigen Dienststelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. Zuführungspflichtige Personen (vgl. R-10-00 Ziffer 7.6). Der Warenverkehr über die Zollgrenze muss über vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicher heit (BAZG) bezeichnete Zollstrassen, Schiffszolllandestellen und Zollflugplätze erfolgen. Ebenfalls als Zollstrassen gelten, sofern sie grenzüberschreitend sind, Eisenbahnlinien des öffentlichen Verkehrs, elektrische Leitungen, Rohrleitungen oder andere Verkehrs- und Kom munikationsverbindungen.
1.2 Gestellen und summarisches Anmelden (Art. 24 ZG; Art. 77 – 78 ZV) Siehe Bestimmungen R-10-00 Ziffer 1.3.
1.3 Anmelden
1.3.1 Allgemeines (Art. 25 – 29 ZG; Art 79 – 83 ZV) Die anmeldepflichtige Person muss die der Dienststelle zugeführten, gestellten und summa risch angemeldeten Waren innerhalb der Anmeldefrist (vgl. Ziffer 3) zur Veranlagung anmel den und die Begleitdokumente einreichen. Die anmeldepflichtige Person kann die Zollanmeldung bis 30 bzw. 120 Tage vor dem Ver bringen der Waren ins Zollausland im IT-System erfassen und übermitteln. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Voranmeldung, da die übermittelte Zollanmeldung nicht automatisch angenommen (rechtsverbindlich) wird. 5/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.3.2 Form der Ausfuhrzollanmeldung (AZA) (Art. 28 ZG) Die Zollanmeldung ist eine Willenserklärung mit Antrag auf Zollveranlagung. Sie erfolgt grundsätzlich elektronisch und ist in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in englischer Sprache zu erstellen. Für Handelswaren sind folgende Formen der Ausfuhrzollanmeldung zulässig: • Elektronische Zollanmeldung • Zollanmeldungen in Papierform Für gewisse Waren bietet das BAZG keine elektronische Zollanmeldung an. In sol chen Fällen ist die Zollanmeldung in Papierform zulässig (vgl. Art. 21 ZV-BAZG) und es sind entsprechende Spezialformulare zu verwenden (z. B. Form. 11.44 für Tabak fabrikate mit Rückerstattung).
1.3.3 Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung Als vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung gilt: • eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung mit reduzierten Angaben; oder • ein anderer Beleg (z. B. Rechnung, Lieferschein, Kopie des Frachtbriefes, etc.). Dieser Beleg und eine allfällige Kopie davon für die anmeldepflichtige Person müssen folgende Angaben enthalten: o Name und Adresse des Versenders; o Anzahl, Zeichen, und Nummern der Frachtstücke; o Rohmasse der Sendung; und o Wert der Sendung. Die anmeldepflichtige Person bringt auf dem Beleg folgenden Aufdruck an, den sie entsprechend ergänzt: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Zollanmeldung für das Ausfuhrverfahren Warenbezeichnung: ………………………………………………(bewilligungsfrei) Ort und Datum Firma und Unterschrift 6/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 Folgende Waren können mit der vereinfachten Ausfuhrzollanmeldung angemeldet werden: • Handelswaren mit einem statistischen Wert von weniger als Fr. 1'000.- (Beleg mit Aufdruck) bzw. Fr. 5'000.- (Passar Ausfuhr) pro Sendung; und o Eigenmasse: weniger als 100 kg (Beleg mit Aufdruck) bzw. 5'000 kg (Passar Ausfuhr); und/oder o Stück Kapitel 91: weniger als 10 Stück; oder o Stück, andere Masseinheiten (z. B. Liter): weniger als 100. Handelt es sich um eine Sendung mit verschiedenen Waren (Mischsendung), ist in der vereinfachten Zollanmeldung je Ware eine separate Position zu erfassen. Die Re gelung für Mischsendungen gemäss R-25 Ziffer 2.1.8.2 (sog. OWA-Regel) darf mit der vereinfachten Zollanmeldung nicht angewendet werden. • Nichthandelswaren gem. Befreiungsliste R-25 Ziffer 2.2.2.1 Umfang und Wert der Nichthandelswaren bleiben für die Beurteilung unberücksich tigt. Von der vereinfachten Ausfuhrzollanmeldung ausgeschlossen sind Waren: • die einer Bewilligungspflicht unterliegen; • die der Veranlagungskontrolle unterliegen; • für die nichtzollrechtliche Erlasse des Bundes anzuwenden sind; • deren Bestimmungsland sich ausserhalb der europäischen Sicherheitszone (EU-Län der plus Norwegen) befindet; • für die ein Antrag auf Rückerstattung für ausländische Rückwaren, der Spirituosen steuer, der Biersteuer, der Tabaksteuer, ein Antrag auf Rückerstattung oder Befrei ung von der Lenkungsabgabe auf VOC oder ein Antrag auf Zollermässigung oder Zollbefreiung im Veredelungsverkehr geltend gemacht wird. 7/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.3.4 Ausfuhr auf Lager (Art. 173a ZV) Für Waren, die nach der Ausfuhrveranlagung – ohne Verbringen der Waren aus dem Zollge biet – in ein offenes Zolllager oder in ein Zollfreilager verbracht werden sollen, gilt Folgendes: • Der Erwerber der Waren muss eine Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sein. Dies gilt auch, wenn die zur Ausfuhr veranlagten Waren vor der Ein lagerung noch in ein Durchfuhrverfahren überführt werden (Ausfuhr – Durchfuhr – Einlagerung). Bei Waren, die zu Verpackungszwecken von eingelagerten Waren dienen, ist das Ausfuhrverfahren auch zulässig, wenn der Erwerber seinen Sitz im Inland hat. In der Ausfuhrzollanmeldung ist dasjenige Bestimmungsland anzumelden, in welches höchstwahrscheinlich die grösste Menge ausgeführt wird. Dasselbe Land ist beim Er werber anzumelden. Zusätzlich muss der genaue Verwendungszweck angegeben werden. • In der Zollanmeldung muss der Erwerber der auszuführenden Ware sowie der Einla gerer angegeben werden (ZV Art. 79 Abs. 1 Bst. d).
1.3.5 Angaben zur Anmeldung regulierter Waren (Art. 61 Abs. 2 Bst. c ZG; Art. 79 Abs. 1 Bst. b ZV; div. Rechtserlasse vgl. R-60) Die anmeldepflichtige Person muss sich bei Waren bestimmter Tarifnummern in der Zollan meldung zu deren Bewilligungs- und NZE-Pflicht äussern. Massgebend sind die entsprechend Rechtserlasse. Hinweise zur möglichen Regulierungs pflicht finden sich im elektronischen Zolltarif Tares, den Bemerkungen zum Tares sowie der R-60-0.2 Äusserung zu Regulierung bei Anmeldungen im Warenverkehrssystem Passar.
1.3.6 Antrag auf Rückerstattungen (Art. 61 Abs. 2 Bst. b ZG und Art. 11; Art. 79 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZV) Die anmeldepflichtige Person muss die Rückerstattungen in der Zollanmeldung entspre chend beantragen.
1.3.7 Ursprungsnachweise Die anmeldepflichtige Person muss allfällige Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1/EUR- MED unter Angabe der Nummern in der Zollanmeldung bei den Begleitdokumenten auffüh ren, die der Dienststelle zur Beglaubigung vorgelegt werden. Sind für Sendungen Ursprungsnachweise (WVB) durch das BAZG zu beglaubigen, muss die anmeldepflichtige Person diese vor dem Abtransport der Waren der Dienststelle entweder physisch vorlegen oder zur digitalen Beglaubigung hochladen. Die Dienststelle kann weitere Begleitdokumente einverlangen. 8/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.3.8 Andere Begleitdokumente (Art. 25 Abs. 1 ZG; Art. 80 ZV) Mit der Zollanmeldung sind grundsätzlich die Begleitdokumente einzureichen, welche für die Zollveranlagung von Bedeutung sind. Als Begleitdokumente gelten namentlich Bewilligun gen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysezertifikate, Zeugnisse, amtliche Bestätigungen, etc. Mindestens folgende Begleitdokumente sind in der Ausfuhrzollanmeldung zu vermerken: • Bewilligungen; • CITES-Zertifikate und Begleitscheine; und • andere Zeugnisse (z. B. Sondermassnahmen im NZE-Bereich).
1.4 Summarische Prüfung (Art. 32 ZG; Art. 84 ZV) Mit der summarischen Prüfung wird sichergestellt, dass die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist. • Bei elektronischen, automatisiert prüfbaren Ausfuhrzollanmeldungen (Passar Ausfuhr) Bei der Übermittlung der Zollanmeldung überprüft das IT-System die Meldung auf Vollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit. Werden keine Fehler festgestellt, akzeptiert das IT-System die übermittelte Zollanmeldung. Stellt das IT-System bei der Plausibilitätskontrolle Fehler fest, weist es die Zollanmel dung automatisch zurück. Die anmeldepflichtige Person erhält eine Meldung über die Rückweisung und die Art des Fehlers. • Bei nicht automatisiert prüfbaren Zollanmeldungen (Papierform, e-dec web Export) Bei Zollanmeldungen, die nicht automatisiert geprüft werden können, erfolgt die sum marische Prüfung durch die Dienststelle. Dabei prüft sie die Zollanmeldung auf Voll ständigkeit, formelle Richtigkeit und Übereinstimmung mit den Begleitdokumenten. Die anmeldepflichtige Person muss die Zollanmeldung korrigieren, wenn die Dienst stelle bei der summarischen Prüfung Widersprüche, fehlende oder unrichtige Anga ben feststellt. Da die Zollanmeldung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlich angenommen ist, liegt keine Widerhandlung vor. Stellt das BAZG einen vorhandenen Mangel in der Zollanmeldung nicht fest und unterbleibt deshalb die Rückweisung zur Berichtigung, kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ableiten (vgl. Art. 32 Abs. 3 ZG). Bis zu ihrer Annahme ist die Zollanmeldung rechtlich nicht verbindlich und kann beliebig oft angepasst werden. Wenn die Zollanmeldung nicht innerhalb der 120-tägigen Frist rechtlich verbindlich wird, wird sie im System automatisch gelöscht. 9/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.5 Annahme der Ausfuhrzollanmeldung (Art. 33 und 69 Bst. a und b ZG) • Bei elektronischer Ausfuhrzollanmeldung Nach erfolgreichem Durchlaufen der summarischen Prüfung hat die anmeldepflichtige Person 120 Tage Zeit, die AZA bei einer Dienststelle durch die Annahme der Zollan meldung rechtlich verbindlich zu machen und die Waren physisch auszuführen. Mit der Annahme der Zollanmeldung ist diese für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zu den Begleitdokumenten verbind lich. Ein Ausdruck der AZA hat lediglich die Funktion eines Arbeitshilfsmittels für die for melle Überprüfung bzw. für das weitere Veranlagungsverfahren. • Zollanmeldung in Papierform Nach Abschluss der summarischen Prüfung und der Bereinigung allfälliger Wider sprüche nimmt das BAZG die Zollanmeldung an, indem es diese unterschreibt und mit dem Datumsstempel versieht. Die Zollanmeldung gilt damit als angenommen und ist für die anmeldepflichtige Person rechtlich verbindlich. Vorbehältlich der formellen Überprüfung und des Ergebnisses der Beschau bildet die ange nommene Zollanmeldung die Grundlage für die Veranlagung und für ein allfälliges Strafver fahren.
1.6 Selektion bei der Ausfuhr Nach der Annahme der Zollanmeldung durchläuft die Zollanmeldung die Selektion. Dabei wird die Zollanmeldung unterschiedlichen Prüfungen wie u.a. einer Risikoanalyse unterzo gen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ergibt das Selektionsergebnis, welches wie folgt das weitere Vorgehen im Veranlagungsverfahren bestimmt: a) ob die Ware für eine Kontrolle im Gewahrsam des BAZG verbleibt oder b) ob die Ware freigegeben ist und abgeführt werden kann (Ausnahme: Sendungen, mit vom BAZG zu beglaubigenden Ursprungsnachweisen vgl. Ziffer 1.3.7).
1.7 Formelle Überprüfung der angenommenen AZA
1.7.1 Allgemeines (Art. 32 Abs. 3 ZG, Art. 35 ZG und Art. 41 ZG; Art. 94 – 99 ZV) Das BAZG kann die angenommenen Zollanmeldungen und die Begleitdokumente während des Veranlagungsverfahrens jederzeit umfassend oder stichprobenweise überprüfen. Die anmeldepflichtige Person muss folgende Zollanmeldungen inkl. Begleitdokumente der zuständigen Dienststelle vorlegen (Frist vgl. Ziffer 3): • AZA, welche gemäss Selektionsergebnis einer Kontrolle unterzogen werden; • AZA bei denen das BAZG die Vorlage von Begleitdokumenten verlangt. 10/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 Bei elektronischen Zollanmeldungen können die Begleitdokumente in elektronischer Form gemäss Anweisung der zuständigen Dienststelle übermittelt werden. Die anmeldepflichtige Person muss die Begleitdokumente so kennzeichnen, dass diese ein deutig der entsprechenden Zollanmeldung zugeordnet werden können. Auf Gesuch hin kann das BAZG die Frist zur Vorlage der Zollanmeldung / Begleitdokumente verlängern, wenn es die betrieblichen Verhältnisse der Dienststelle erlauben. Die Fristverlän gerung ist gebührenpflichtig.1 Das BAZG überprüft anhand der vorgelegten Begleitdokumente die Ausfuhrzollanmeldung auf formelle Richtigkeit. Das BAZG kann bei Bedarf von der anmeldepflichtigen Person wei tere Unterlagen verlangen. Nach der formellen Überprüfung händigt das BAZG der anmeldepflichtigen Person die phy sisch vorgelegten Begleitdokumente zwecks Aufbewahrung für die Dauer nach Artikel 96 ZV wieder aus. Das BAZG stempelt grundsätzlich keine Begleitdokumente2, die im Rahmen der formellen Überprüfung vorliegen.
1.7.2 Unstimmigkeiten bei der formellen Überprüfung der AZA (ZG Art. 35) Stellt das BAZG anlässlich der formellen Überprüfung Unstimmigkeiten in der Ausfuhrzollan meldung fest, klärt es den korrekten Sachverhalt allenfalls gemeinsam mit der anmeldepflich tigen Person ab. Die anmeldepflichtige Person muss die vom BAZG beanstandete Zollanmeldung nachtragen und mit den Begleitdokumenten spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Rückweisung erneut einreichen (auch auf elektronischem Weg möglich). Das BAZG kann auf begründetes Gesuch hin die Frist verlängern.3 Reicht die anmeldepflichtige Person die nachgetragene Zollanmeldung und die erforderli chen Begleitdokumente nicht fristgerecht ein, so veranlagt das BAZG die Waren dem mass geblichen Sachverhalt entsprechend von Amtes wegen. Die nachträgliche Berichtigung solcher Veranlagungen von Amtes wegen im Rahmen von Artikel 34 ZG ist nicht möglich. Entsprechende Eingaben sind als Beschwerde zu betrachten und kompetenzhalber an die zuständige Regionalebene weiterzuleiten. Eingereichte Begleit dokumente oder Beweismittel werden in diesen Fällen nicht berücksichtigt. Die Beschwerde wird aufgrund der ursprünglich vorhandenen Unterlagen beurteilt und dementsprechend ab gelehnt. 1 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 5.12. 2 Dokumente, die aufgrund von Spezialerlassen oder zur Identitätssicherung grundsätzlich einen Zoll stempel benötigen (beispielsweise CITES-Zertifikat), stempelt die Dienststelle bei Vorlage. Gesuche von anmeldepflichtigen Personen bzgl. die Begleitdokumente stempeln zu lassen, lehnt die Dienst stelle ab. 3 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 5.12. 11/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.8 Beschau (Art. 36 und 37 ZG; Art. 90 - 91 ZV) Die Veranlagungsverfügung Ausfuhr ist der wichtigste Veranlagungsnachweis. Sie dient als Beleg für Rückerstattungen, für die Mehrwertsteuerbefreiung, für Abrechnungen im Verede lungsverkehr etc. Die Zollprüfungen im Allgemeinen und die Beschau im Speziellen sind des halb ein wichtiges Instrument, um zu verhindern, dass die anmeldepflichtige Person in den Besitz von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr für Waren gelangt, die physisch gar nicht aus dem Zollgebiet verbracht worden sind. Die Zollprüfung bei einer Grenzdienststelle bildet die einzige Möglichkeit, zu gewährleisten, dass die Waren tatsächlich aus dem Zollgebiet verbracht werden. Für die Durchführung der Beschau gelten die Bestimmungen gemäss R-10-00 Ziffer 1.9.
1.9 Ausstellen und eröffnen der Veranlagungsverfügung
1.9.1 Allgemeines (Art. 38 ZG und Art. 69 ZG; Art. 92 ZV) Die Veranlagungsverfügung dient als Nachweis für die ordnungsgemässe Veranlagung der darin erwähnten Waren.
1.9.1.1 Ausstellen Veranlagungsverfügungen bei elektronischen Ausfuhrzollanmel dungen Das BAZG stellt bei elektronischen Zollanmeldungen der anmeldepflichtigen Person die Ver anlagungsverfügung Ausfuhr elektronisch in Form einer digital signierten Datei bereit. Die Veranlagungsverfügung Ausfuhr gilt mit der Bereitstellung im IT-System als eröffnet. Bei der elektronischen Veranlagungsverfügung Ausfuhr ist das Ausstellungsdatum für die Berechnung von Beschwerde- und Verjährungsfristen massgebend. Für die elektronische Veranlagungsverfügung Ausfuhr gilt das Holprinzip. Die berechtigten Personen müssen die Veranlagungsverfügungen im System selbstständig beziehen. Den Bezugszeitpunkt bestimmen sie selbst. Der Zeitpunkt der Abholung ist ohne Belang
1.9.1.2 Ausstellen Veranlagungsverfügungen bei Ausfuhrzollanmeldungen in Papier form Nach Abschluss der Kontrolle und vor der Freigabe und dem Abtransport der Waren druckt die Dienststelle die Veranlagungsverfügung Ausfuhr aus und versieht diese mit Originalzoll stempel und Unterschrift, wodurch die Veranlagungsverfügung Ausfuhr Rechtsgültigkeit er langt.
1.9.2 Ausstellen von Duplikaten der Veranlagungsverfügung
1.9.2.1 Bei elektronischen Veranlagungsverfügungen Ausfuhr Da die anmeldepflichtige Person die Veranlagungsverfügung Ausfuhr in elektronischer Form erhält, werden keine Duplikate ausgestellt. 12/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
1.9.2.2 Bei Veranlagungsverfügungen Ausfuhr in Papierform Das BAZG gibt Duplikate von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr nur an die anmeldepflich tige Person ab. Andere Personen müssen eine Ermächtigung der Berechtigten beibringen. Die zuständige Dienststelle versieht das Doppel der Veranlagungsverfügung Ausfuhr mit dem Vermerk «DUPLIKAT» und beglaubigt das Duplikat mit Stempel und Unterschrift. Das Ausstellen von Duplikaten ist gebührenpflichtig.4
1.10 Freigabe und Abtransport von Waren (Art. 40 ZG, Art. 78 ZV) Der Gewahrsam des BAZG endet mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Dienst stelle. D. h. in dem Zeitpunkt, indem das Zollveranlagungsverfahren vollständig abgeschlos sen ist. Dies ist grundsätzlich mit dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung der Fall. Wird die Veranlagungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt, wird die Ware zu folgendem Zeitpunkt freigegeben: • Sendungen mit dem Selektionsergebnis «freigegeben» gelten mit der Freigabemel dung des IT-Systems sofort als freigegeben. Zum Abtransport berechtigt der DTS bzw. das ungestempelte Bezugsdokument. • Sendungen, die gemäss Selektionsergebnis für eine Kontrolle im Gewahrsam des BAZG bleiben, gelten mit der Freigabemeldung des IT-Systems nach Abschluss der Kontrolle bzw. mit dem Anbringen des Datumsstempels auf dem Bezugsdokument als freigegeben. Der DTS bzw. das abgestempelte Bezugsdokument berechtigen zum Abtransport der Waren. Die anmeldepflichtige Person kann ab diesem Zeitpunkt frei über die Waren verfügen. Frist zum Abtransport vgl. Ziffer 3. Die Dienststelle führt eine risikogerechte Kontrolle des Abtransports durch. Die Kontrolle des Abtransports ist die letzte verfahrensrechtliche Massnahme, mit welcher gesichert wird, dass alle in der Veranlagungsverfügung vermerkten Waren tatsächlich ins Zollausland bzw. in ein Zollfreilager verbracht oder ins Zolllagerverfahren überführt worden sind. Wird die Veranlagung zur Ausfuhr bei einer Inlanddienststelle vorgenommen, so müssen die Waren im Durchfuhrverfahren zur Grenze geführt werden. Bezüglich Ende des Gewahrsams beim zugelassener Versender vgl. R-10-21 Ziffer 10.5. 4 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035); Anhang, Ziffer 9.15. 13/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 2 Besonderheiten
2.1 Nachträgliche Zollanmeldung für nicht angemeldete Ausfuhrwaren In Anlehnung an Artikel 18 Absatz 3 ZG und Artikel 19 Absatz 2 b, wonach das BAZG nicht angemeldete Waren mit dem höchsten Zollansatz belegen kann, der nach ihrer Art anwend bar ist, kann die Dienststelle Anträgen um nachträgliche Zollanmeldung gutheissen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: • Normalveranlagung; • seit der angeblichen Ausfuhr sind nicht mehr als 60 Tage5 vergangen; • der Sachverhalt ist klar; und • die Ausfuhr der Waren ist glaubhaft nachgewiesen. Als Nachweise für die Ausfuhr der Waren gelten z. B. ausländische Zollveranlagungs verfügungen und Bescheinigungen von ausländischen Zollbehörden. Ungeachtet der vorgelegten Nachweise kann die Dienststelle bei Verdacht auf Ein fuhrschmuggel im Bestimmungsland vom Antragsteller einen Nachweis über die ord nungsgemässe Anmeldung im Einfuhrland verlangen. Kann dieser Nachweis nicht beigebracht werden, bleiben die Bestimmungen der Amtshilfe im Zollbereich vorbe halten. Die Dienststellen legen Zweifelsfälle der zuständigen Regionalebene vor. Die Dienststelle erhebt eine Gebühr.6 Die Nichtanmeldung von ausgeführten Waren kann als Ordnungswidrigkeit geahndet wer den, sofern keine schwerwiegende Widerhandlung begangen worden ist. Ausschluss: Wurde eine Veranlagungsverfügung Ausfuhr gestützt auf ein nicht ordnungsgemäss abge schlossenes Zollverfahren bzw. Warenbestimmung widerrufen (vgl. Ziffer 2.2), ist eine nach trägliche Zollanmeldung im Sinne dieser Bestimmungen in jedem Fall verwirkt. Anträge um nachträgliche Veranlagung als ausländische Rückwaren o. ä. lehnt die Region gestützt auf die eingangs erwähnten Rechtsgrundlagen ab. 5 Diese Verwirkungsfrist war und ist zollrechtlich nicht verankert. Sie lehnt sich auch nach aktuell gel tendem Zollrecht an die Rechtsschutzbestimmungen an (Beschwerdefrist gemäss Art. 116 Abs. 3 ZG). Die vom BAZG seit dem 01.07.2003 angewendete Verwaltungspraxis stützte das Bundesgericht mit Urteil BGE 2C 421/2007. 6 Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035), Anhang Ziffer 1. 14/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026
2.2 Widerruf bzw. Neuverfügung von Veranlagungsverfügungen Ausfuhr (ZG Art. 49 Abs. 3 und Art. 61; ZV Art. 174) Das Ausfuhrverfahren wird widerrufen, wenn: • es nicht ordnungsgemäss abgeschlossen7 wird; • ein nachfolgendes Durchfuhrverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen wird; oder • sich die zur Ausfuhr veranlagten Waren nach Ablauf der Ausfuhrfrist noch im Zollfrei- lager oder im OZL befinden. In diesen Fällen besteht kein Anrecht auf eine Veranlagungsverfügung Ausfuhr. Der Widerruf erfolgt, indem die Ausfuhrzollanmeldung im IT-System annulliert und die Veran lagungsverfügung förmlich widerrufen wird. Erfolgt die Annullation auf Antrag der anmelde pflichtigen Person, entfällt der förmliche Widerruf. 3 Zeiten und Fristen Frist für/zur Zeitpunkt R-10-00 R-10-10 Ziffer Ziffer die Zollanmeldung am der Gestellung folgenden Ar 3.2.1 beitstag die Rechtsverbindlichkeit ei spätestens 120 Tage nach Akzep 1.5 ner Zollanmeldung erlangen tanz der Zollanmeldung im IT-Sys tem Vorlage der Zollanmeldung Waren mit Selektionsergebnis 3.3 1.7.1 inkl. Begleitdokumente «Kontrolle»: innerhalb von 2 Stunden nach Mit teilung des Selektionsergebnis die erneute Vorlage einer be Innerhalb 10 Tage nach der Rück 1.8.3 1.7.2 anstandeten Zollanmeldung weisung zur Überprüfung bzw. Nachtrag den Abtransport von Waren am der Freigabe folgenden Ar 3.4 beitstag 7 Das Ausfuhrverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss ins Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder in ein Durchfuhrverfahren überführt worden sind. 15/16 <!-- page break --> Richtlinie 10-10 – 1. Januar 2026 4 Pflichten und Rechte der anmeldepflichtigen Person Siehe Bestimmungen R-10-00 Ziffer 4. 5 Archivierung von Daten und Dokumenten (Art. 41 ZG; Art. 94 ff und 99 ZV) Siehe Bestimmungen R-10-00 Ziffer 5. 6 Rechtsgrundlagen Die massgeblichen Rechtsgrundlagen für die Bestimmungen dieser Richtlinie sind am An fang jeder Ziffer vermerkt. 16/16 <!-- page break -->