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قوانين سويسرا

Animal Disease Ordinance

صدر في 2001-09-11 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Tierseuchenverordnung (VTS).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Appenzell Innerrhoden
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, pests/diseases, fees/royalties, court/tribunal, animal health

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  1. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 1 916.410 Tierseuchenverordnung (VTS) vom 11. September 20001 Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen sowie Art. 18, 19 und 35 des Landwirtschaftsge setzes vom 30. April 2000 (LaG),2 beschliesst: l. Organisation Art. 13 Der Vollzug der Tierseuchengesetzgebung obliegt: Organe a) der Standeskommission; b) dem Landeshauptmann; c) dem Kantonstierarzt*; d) den Kontrolltierärzten; e) den Tierärzten; f) den Bieneninspektoren; g) den Bezirken; h) den Personen und den Organen, die mit seuchenpolizeilichen Aufgaben betraut sind. Art. 24 1Die Standeskommission kann beim Auftreten von in Art. 2–4 Tierseuchenverord nung vom 27. Juni 1995 (TSV) nicht genannten Tierkrankheiten die Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung mit Einschluss der Entschädigungspflicht ganz oder teil weise für anwendbar erklären. Erweiterung des Anwendungs bereichs 2Sie kann Weisungen zur Bekämpfung und Überwachung dieser Krankheiten erlas sen. 1 Mit Revisionen vom 31. Oktober 2005 und 21. November 2005. 2 Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert (lit. h) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. 4 Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.410 2 Art. 3 Die Standeskommission: Standes kommission a) übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung aus; b) wählt den Kantonstierarzt und dessen Stellvertreter; c) legt die Entschädigungen für die Organe der Tierseuchenpolizei fest. Art. 4 Der Landeshauptmann: Landeshaupt mann a) übt die unmittelbare Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei aus; b) legt die Bieneninspektionskreise fest; c) ernennt die Bieneninspektoren sowie deren Stellvertreter; d) erteilt und entzieht die Fähigkeitsausweise für Bieneninspektoren; e) führt das Betriebsregister; f) erlässt Sömmerungs- und Winterungsvorschriften; g) organisiert die Schatzung der auszumerzenden Tiere. Art. 5 Der Kantonstierarzt: Kantonstierarzt a) leitet die Tierseuchenbekämpfung im Kanton und überwacht die Amtstätigkeit aller Organe der Tierseuchenpolizei; b) bestimmt die Kontrolltierärzte im Rahmen eines Leistungsauftrages; c) erteilt und entzieht die Viehhandelspatente; d) nimmt Anmeldungen zu Einführungskursen für Viehhändler entgegen; e) erlässt ein Benützungsreglement für die Sammelstelle für tierische Abfälle; f) erteilt die Bewilligung zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen; g) genehmigt Pläne für den Bau oder Umbau von Anlagen zur Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen zuhanden der Baubewilligungsbehörde und erteilt die Betriebsbewilligung; h) erteilt die Bewilligung zur Entsorgung von toten Fischen und Fischabfällen; i) erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung von Tieren. Art. 6 1Die Kontrolltierärzte führen die Untersuchungen durch, die im Rahmen der seu chenpolizeilichen Überwachung der Tierbestände vorzunehmen sind. Kontrolltierärzte 2Neben den tierseuchenpolizeilichen Aufgaben erfüllen sie auch die ihnen vom Kan tonstierarzt übertragenen Aufgaben im Rahmen eines Leistungsauftrages zum Voll zug der Lebensmittel- und Tierschutzgesetzgebung. 3Sie können zum Besuch von Aus- und Weiterbildungskursen verpflichtet werden. Art. 7 1Die Bieneninspektoren vollziehen die Tierseuchengesetzgebung gemäss den Wei sungen des Kantonstierarztes. Bienen inspektoren Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 3 916.410 Art. 8 Die Bezirke: Bezirke a) geben die amtlichen Kontrollmarken für Hunde ab; b) stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten das für die Durchführung tierseuchenpo lizeilicher Massnahmen erforderliche Personal zur Verfügung; c) sind verantwortlich für die Entsorgung von Tierkörpern, die auf den in ihrem Gebiet gelegenen Alpen anfallen und die vom Tierhalter nicht selber geborgen werden können. Die Kosten der Bergung können dem Tierhalter in Rechnung gestellt werden. Art. 9 Die Organe der Kantonspolizei, der Lebensmittelpolizei, der Jagd und der Fischerei unterstützen den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung. Andere Organe II. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen Art. 10 1Das Strassenverkehrsamt prüft Strassenfahrzeuge für den regelmässigen Trans port von Klauentieren nach Art. 25 Abs. 1 TSV und entscheidet über ihre Zulassung. Tiertransporte 2Der Kantonstierarzt kann für die Beaufsichtigung der Tiertransporte die Kantonspo lizei beiziehen und ihren Organen Weisungen erteilen. Art. 11 1Viehmärkte, Viehschauen, Auktionen und andere Veranstaltungen mit Tieren sind dem Kantonstierarzt spätestens einen Monat vor der Durchführung zu melden. Veranstaltungen 2Viehmärkte und Auktionen dürfen nur mit Bewilligung des Kantonstierarztes durch geführt werden. Er legt die Auffuhrbedingungen fest und trifft die erforderlichen Ü berwachungsmassnahmen. Die Kosten der Überwachung gehen zu Lasten der Tierseuchenkasse. 3Bei den übrigen Veranstaltungen trifft der Kantonstierarzt von Fall zu Fall die erfor derlichen Massnahmen. Die erwachsenden Kosten hat der Veranstalter zu tragen. 4Der Kantonstierarzt kann weitere Tierärzte mit der Überwachung der Veranstaltun gen betrauen. III. Tierkörperbeseitigung Art. 12 1Die Bezirke betreiben und unterhalten eine Sammelstelle für tierische Abfälle. Sammelstelle für tierische Abfälle 2Die Aufteilung der Kosten erfolgt zur Hälfte gestützt auf die Wohnbevölkerung und zur Hälfte auf die zur Berechnung auf die Bezirke entfallenden Tierbestände. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.410 4 Art. 13 1Alle tierischen Abfälle, die nicht durch den Inhaber selbst entsorgt werden, sind in der Sammelstelle abzuliefern. Entsorgung durch den Kan ton a) Abgabe in der Sammelstelle 2Die zu verbrennenden gefährlichen tierischen Abfälle sind getrennt von den übrigen tierischen Abfällen, wie Schlacht- und Metzgereiabfällen oder Knochen, abzuliefern und zu lagern. Art. 14 1 b) Meldepflicht des Inhabers von tierischen Abfäl len Die Inhaber von tierischen Abfällen, die nicht in der Lage sind, diese selber zu ent sorgen, melden ihren Entsorgungsbedarf dem Kantonstierarzt. 2Sie geben Art und ungefähre Menge der bei ihnen anfallenden tierischen Abfälle an. Art. 15 1Die Tierseuchenkasse trägt die Kosten der Entsorgung von zu verbrennenden ge fährlichen tierischen Abfällen ab Sammelstelle. c) Kostentragung 2Die Inhaber der übrigen tierischen Abfälle tragen die Kosten der Entsorgung selber. IV. Bekämpfungsmassnahmen Art. 16 1Zur Finanzierung der Kosten der Tierseuchenbekämpfung besteht eine Tierseu chenkasse. Tierseuchen kasse 2Sie wird von der Landesbuchhaltung verwaltet. Art. 171 In die Tierseuchenkasse fliessen folgende Einnahmen: Einnahmen a) Beiträge der Tiereigentümer, der Bezirke und des Kantons; b) Gebühren und Bussen aus dem Vollzug der Tierseuchengesetzgebung und des Viehhandelskonkordats; c) Beiträge für ausserkantonales Sömmerungsvieh; Art. 18 Die Tierseuchenkasse übernimmt folgende Ausgaben: Ausgaben a) Kosten der Tierseuchenbekämpfung und des für deren Durchführung notwendi gen Materials; b) Kosten für vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung von Tierseuchen und Krankheiten gemäss eidgenössischer Tierseuchenverordnung; c) Entschädigungen für Tierverluste nach Art. 20 dieser Verordnung; 1 Lit. d aufgehoben durch Hundeverordnung vom 21. November 20005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2006). Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 5 916.410 d) Kosten der amtlichen Schätzung; e) Kosten der Entsorgung nach Art. 15 dieser Verordnung; f) Kosten für Instruktions- und Ergänzungskurse für Bieneninspektoren sowie für die Weiterbildung der amtlich tätigen Tierärzte; g) Kosten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Notschlachtungen. V. Entschädigungen Art. 19 1Sind Tierverluste zu entschädigen, so hat in der Regel vor der Tötung oder Schlachtung eine amtliche Schätzung der Tiere stattzufinden. Sie erfolgt durch zwei vom Landeshauptmann ernannte Schätzungsexperten. Amtliche Schät zung 2Über jede Schätzung ist ein Protokoll aufzunehmen und dem Tierhalter zur Unter zeichnung vorzulegen. Art. 20 1Tierverluste werden nur entschädigt, soweit der Bund eine Entschädigung vor schreibt. Tierverluste aufgrund von zu überwachenden Seuchen werden nicht ent schädigt. Entschädigungen für Tierverluste 2Besteht eine Entschädigungspflicht, so zahlt die Tierseuchenkasse für Tiere aller Gattungen 90 % des Schätzungswertes. Verwertungserlöse sind anzurechnen. 3Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt werden, wenn: a) ein Geschädigter die Seuche mitverursacht, dieselbe nicht oder zu spät gemel det oder sonstwie die seuchenpolizeilichen Vorschriften und Anordnungen nicht in allen Teilen befolgt hat; b) durch fahrlässiges Verhalten des Tierhalters der Fleischerlös beeinträchtigt wurde; c) bei umgestandenen oder geschlachteten Tieren Unterlagen zur Sicherung der Diagnose fehlen oder für die Schätzung des Tieres notwendige Ausweispapiere über Abstammung, Milchleistung, Trächtigkeit sowie Verwertungsbelege nicht oder nur teilweise vorliegen. Art. 21 Die Kosten für seuchenpolizeiliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Tieren aus dem bzw. ins Ausland gehen vollumfänglich zulasten der Tierhalter. Einfuhr/Ausfuhr Art. 22 Die Standeskommission kann zulasten der Tierseuchenkasse Beiträge gewähren an: Besondere Beiträge a) die Durchführung von Tiergesundheitsdiensten; b) die Erstellung von Tierkörperbeseitigungsanlagen; c) Einrichtungen zur Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 916.410 6 Art. 23 Der Landeshauptmann kann zulasten der Tierseuchenkasse Massnahmen zur Be kämpfung von Wildkrankheiten anordnen sowie Prämien für den behördlich ange ordneten Abschuss von Wild festsetzen, um der Ausbreitung einer Seuche entge genzuwirken. Prämien für Wildabschuss Art. 241 Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Kantonstierarztes in Ergänzung zum Bundesrecht Massnahmen anordnen bei: Zusätzliche Massnahmen a) der Brucellose der Widder nach Art. 235 TSV; b) der ansteckenden Pferdemetritis nach Art. 242 Abs. 3 lit. b TSV; c) den Lungenkrankheiten der Schweine nach Art. 245 ff. TSV. VI. Beiträge und Gebühren Art. 25 Es sind jährlich folgende Beiträge in die Tierseuchenkasse zu leisten: Beitragssätze Tiereigentümer Kanton / Bezirke a) Rindergattung je Tier Fr. 3.— Fr. 2.— b) Schweinegattung je Schweineeinheit Fr. 3.— Fr. 2.— (zwei Zuchtschweine oder zehn Fasel bzw. Mastschweine bilden ab dem zweiten Monat eine Einheit) c) Geflügel je Legehenne Fr. 0.10 Fr. 0.10 je Aufzucht- und Masttier Fr. 0.05 Fr. 0.05 d) Ziegen und Schafe je Tier Fr. 0.30 Fr. 0.30 e) Bienen je Volk Fr. 3.— Fr. 3.— 2Beiträge unter Fr. 5.— werden nicht eingezogen. Art. 262 DAufteilung der Bezirksbeiträge ie Aufteilung der den Bezirken zu belastenden Beiträge erfolgt je hälftig gestützt auf die Wohnbevölkerung und auf die zur Berechnung auf die Bezirke entfallenden Tierbestände. Art. 273 1Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement stellt der Landesbuchhaltung die für Veranlagung und Einzug der Beiträge notwendigen Angaben zur Verfügung. Veranlagungs grundlagen 1 Abgeändert (lit. c) durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – Januar 2007 7 916.410 2Massgebend ist der Tierbestand gemäss der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von landwirtschaftlichen Daten vom 7. Dezember 1998 (Landwirtschaft liche Datenverordnung). Art. 28 Für ausserkantonales Sömmerungsvieh werden folgende Gebühren eingezogen: Gebühren für ausserkantona les Sömme rungsvieh für jedes Stück Grossvieh Fr. 5.—; für jedes Stück Kleinvieh Fr. 1.50. VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen Art. 291 Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügungen von Kantonstierarzt und Landes hauptmann im Zusammenhang mit dem Auftreten einer Seuche haben keine auf schiebende Wirkung. Aufschiebende Wirkung Art. 302 1Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Strafpro zessordnung. Strafverfolgung 2Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Personen gesellschaft begangen, so sind die Mitglieder der Organe oder der Gesellschaft strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter soli darischer Mithaftung der juristischen Person oder der Personengesellschaft für Bus sen und Kosten. VIII. Schlussbestimmung3 Art. 314 Art. 32 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Inkrafttreten 1 Abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 2 Bisheriger Abs. 2 aufgehoben, bisheriger Abs. 2 abgeändert und wird Abs. 1, bisheriger Abs. 3 wird Abs. 2 durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 3 Titel abgeändert durch GrRB vom 31. Oktober 2005. 4 Aufgehoben durch GrRB vom 31. Oktober 2005.

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