Animal Disease Ordinance
صدر في 2000-07-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Kantonale Tierseuchenverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Zürich
- الموضوعات
- Livestock, Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- animal production, pests/diseases, apiculture/sericulture, swine, animal by-products, animal health, pollution control, waste disposal, waste management
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Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)12 (vom 26. Juli 2000)1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Tierseuchenbekämpfung Zuständigkeit§ 1.12 Das Veterinäramt vollzieht unter Mithilfe der Vollzugsorgane die Tierseuchengesetzgebung. Vollzugsorgane§ 2. 1 Vollzugsorgane sind: 1. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt als Leiterin oder als Leiter des Veterinäramtes, 2. Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte, 3.8 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte, 4. Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren, 5. Die Schätzungsexpertinnen und -experten, 6. Die Wasenmeisterinnen und Wasenmeister, 7. Behörden, Organe und Personen, welche seuchenpolizeiliche Spe zialaufgaben erfüllen. 2 Das Veterinäramt kann den Bezirkstierärztinnen und -tierärzten, den Bieneninspektorinnen und -inspektoren sowie deren Stellvertre terinnen und Stellvertretern Weisungen erteilen und sie zur Weiter bildung verpflichten.12 Wahl§ 3.12 1 Das Veterinäramt wählt die kantonalen Bieneninspek torinnen und -inspektoren sowie die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren und deren Stellvertretungen, die amtlichen Tierärz tinnen und Tierärzte sowie die Schätzungsexpertinnen und -experten. Es setzt bei Bedarf Personen und Organe für Spezialaufgaben ein.8 2 Die Gemeinden wählen die Wasenmeisterin oder den Wasenmeis ter unter Meldung an das Veterinäramt. § 4.13 11. 1. 11 - 71 916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Bezirks tierärztinnen und -tierärzte § 5.8 Die Bezirkstierärztinnen und -tierärzte sowie ihre Stell vertreterinnen und Stellvertreter sind amtliche Tierärzte im Sinne von Art. 302 der Eidgenössischen Tierseuchenverordnung (TSV)3. Das Vete rinäramt kann ihnen insbesondere im Bereich des Tierschutzes weitere Aufgaben zuweisen. § 6.9 Bienen inspektions kreise und regionen § 7. 1 Jeder Bezirk bildet einen Bieneninspektionskreis. Diesem ist eine Bezirksbieneninspektorin oder ein -inspektor sowie eine Stell vertreterin oder ein Stellvertreter zugeteilt. 2 Die Bezirke Zürich, Affoltern, Horgen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon bilden die Bieneninspektionsregion I, die Bezirke Meilen, Hinwil, Uster, Pfäffikon, Winterthur und Andelfingen die Bienen inspektionsregion II. Jeder Region ist eine kantonale Bieneninspek torin oder ein -inspektor zugeteilt, die sich gegenseitig vertreten. Bienen inspektorinnen und inspektoren § 8. 1 Die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren überwachen und koordinieren die Tätigkeit der Bezirksbieneninspek torinnen und -inspektoren. Sie beantragen dem Veterinäramt die Anordnung der notwendigen seuchenpolizeilichen Massnahmen und können den Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren Weisun gen erteilen. 2 Die Bezirksbieneninspektorinnen und -inspektoren sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind Bieneninspektoren im Sinne von Art. 309 TSV3. Mitwirkung von Behörden und Organen § 9. 1 Die Gemeinden sind im Rahmen von Art. 295 Abs. 4 TSV3 zur Mitwirkung bei der Tierseuchenbekämpfung verpflichtet. 2 Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können vom Veterinäramt in Absprache mit dem Kantonalen Labora torium zur Kontrolle von tierseuchenpolizeilichen Einschränkungen im Verkehr mit Lebensmitteln beigezogen werden. 3 Die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure melden dem Veterinäramt im Sinne von Art. 41 Abs. 2 TSV3 Betreibe rinnen und Betreiber von Gaststätten und kollektiven Haushaltungen, die Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter an Betriebe ohne gültige Bewilligung des Veterinäramtes abgeben. 4 Die im Amt für Landschaft und Natur zuständige Stelle für die Fischerei informiert das Veterinäramt umgehend, falls bei ihr Meldun gen über den Verdacht oder Ausbruch einer Fischseuche eingehen. 5 Die Strafuntersuchungs- und Gerichtsinstanzen melden dem Vete rinäramt Erledigungsentscheide aus Verfahren wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung. 2 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22 Meldepflicht für Märkte und Ausstellungen § 10. Wer einen Markt, eine Ausstellung oder eine ähnliche Ver anstaltung mit Tieren wie Klauentiere, Pferde, Hunde, Katzen, Kanin chen oder Geflügel durchführen will, meldet dies dem Veterinäramt mindestens einen Monat im Voraus. Ausgenommen ist das Ausstellen von wenigen Tieren, sofern die Tiere einer Art aus dem gleichen Be trieb stammen. § 11.9 II. Sömmerungsvorschriften5 Gesundheits zustand und Impfungen § 11 a.5 1 Alle Klauentiere, die zum Zweck der Sömmerung auf Hirten- und Sömmerungsbetriebe (Alpen) getrieben werden, müssen gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sein.8 2 Wiederkäuer müssen vor dem Auftrieb gegen Blauzungenkrank heit geimpft werden, sofern das Bundesrecht in diesem Jahr eine Imp fung vorschreibt.10 3 Schafe sind insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie hinken oder klinische Anzeichen von infektiöser Augenentzündung aufweisen. Herden mit hinkenden Schafen sind in den Herkunftsbestand zurück zuweisen, bevor sie sich mit anderen Herden mischen können. Krankheits verdacht § 11 b.5 1 Die auf der Alp verantwortliche Tierhalterin oder der auf der Alp verantwortliche Tierhalter (Alptierhalterin bzw. Alptier halter) sowie das weitere Alppersonal sind verpflichtet, die Sömme rungstiere gewissenhaft zu beobachten und bei Krankheitsverdacht die für den Betrieb zuständige Tierärztin oder den für den Betrieb zuständigen Tierarzt beizuziehen.8 2 Das Alppersonal trifft alle zumutbaren Vorsichtsmassnahmen gegen eine Weiterverbreitung von infektiösen Krankheiten. Absonderungs pflicht § 11 c.5 Zusätzlich zur Meldepflicht nach Art. 129 TSV3 sind Tiere der Rindergattung, die Anzeichen von Verwerfen zeigen oder ver worfen haben, sofort von der Herde abzusondern und so lange von der Herde abgesondert zu halten, bis die tierärztliche Untersuchung ab geschlossen ist. Transport§ 11 d.5 Werden Klauentiere mit Fahrzeugen ins Sömmerungs gebiet gebracht, dürfen sie nicht mit Schlacht- oder Handelsvieh aus anderen Betrieben zusammen befördert werden. Der Transport darf nur in gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugen erfolgen. 31. 1. 11 - 71 916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Begleit dokumente und Tierlisten § 11 e.5 1 Die beim Auftrieb der Tiere erhaltenen Begleitdoku mente gemäss Art. 12 TSV3 können auch für die Rückführung verwen det werden, sofern die Alptierhalterin oder der Alptierhalter auf dem Dokument bestätigt, dass a. die Tiere wieder in den Herkunftsbetrieb zurückgehen, b. die Aussagen gemäss Ziff. 4 und 5 des Begleitdokuments unverän dert zutreffen. 2 Die beim Auftrieb erhaltenen Tierlisten werden von der Alptier halterin oder dem Alptierhalter nachgeführt, unterzeichnet und mit den Tieren an den Herkunftsbetrieb zurückgegeben. Tierverkehrs datenbank § 11 f.5 1 Tierbewegungen zum und vom Hirten- und Sömme rungsbetrieb müssen an die Tierverkehrsdatenbank nach Art. 14 TSV3 gemeldet werden. Davon ausgenommen ist der Abgang in den Her kunftsbetrieb.8 2 Diese Meldepflichten gelten auch für die Sömmerung von Tieren im Ausland. Empfehlungen des Veteri näramtes § 11 g.5 Das Veterinäramt veröffentlicht regelmässig und in geeig neter Form Empfehlungen und Hinweise auf die bei der Sömmerung und dem Grenzweidegang zu beachtenden gesetzlichen Vorschriften. III. Tierische Abfälle6 Entsorgung § 12. Eine Vereinbarung im Sinne von § 8 des Kantonalen Tier seuchengesetzes2 ist auch für die Gemeinden und für Inhaberinnen und Inhaber von tierischen Abfällen, die diese nicht selber entsorgen, verbindlich. Einlieferung § 13. Wer als Inhaberin oder Inhaber von tierischen Abfällen nicht selbst zur Entsorgung verpflichtet ist, liefert diese in die von der Gemeinde bezeichnete Sammelstelle ein. Grosstierkörper ab 200 kg können der vom Veterinäramt bezeichneten Stelle zur Abholung gemeldet werden. Zuständigkeit der Gemeinden § 14. 1 Die Gemeinden erstellen und betreiben allein oder gemein sam Sammelstellen für tierische Abfälle und weisen diesen eine Wasenmeisterin oder einen Wasenmeister zur Betreuung zu. Sie kön nen einen Sammeldienst für tierische Abfälle einrichten. 2 Sie sorgen für den Bau, Erhalt und Betrieb von regionalen Sam melstellen sowie für den ordnungsgemässen Transport der gesammel ten tierischen Abfälle in die regionalen Sammelstellen. 4 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22 Kostentragung§ 15. 1 Die nicht nach § 10 Abs. 1 des Kantonalen Tierseuchen gesetzes2 dem Tierseuchenfonds belasteten Kosten werden den Ge meinden nach Massgabe der anfallenden Mengen verrechnet. 2 Die Gemeinden verrechnen die ihnen gemäss Absatz 1 anfallen den Kosten und diejenigen zur Erhaltung und zum Betrieb der lokalen und regionalen Infrastruktur den Inhaberinnen und Inhabern von tierischen Abfällen. Sie können auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten verzichten, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Auf wand entsteht. Die Kosten für das Abholen von tierischen Abfällen bei deren Inhaberinnen und Inhabern werden in jedem Fall verrechnet. IV. Entschädigung und Beiträge6 Entschädigung für Tierverluste § 16. Tierverluste werden zu 90 Prozent des Schätzungswertes abgegolten, soweit der Kanton entschädigungspflichtig ist. Schätzung§ 17. 1 Das Veterinäramt trifft den Schätzungsentscheid. Es kann sich dabei auf die Beurteilung der Schätzungsexpertinnen und -experten abstützen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer der Tiere wird an gehört. 2 Bienenvölker und Wabenmaterial werden durch die kantonalen Bieneninspektorinnen und -inspektoren oder die Bezirksbieneninspek torinnen und -inspektoren geschätzt. 3 Ein Rekurs gegen den Schätzungsentscheid hat keine aufschie bende Wirkung auf die Ausmerzung verseuchter oder verdächtiger Tiere. Umtriebs entschädigung bei Boviner Virus-Diarrhoe (BVD) § 17 a.7 1 Tierhalterinnen und Tierhalter, die bei der Sömmerung 2008 gemäss Art. 174 b TSV3 oder während des Ausrottungsprogramms für BVD gemäss Art. 174 c TSV3 auf amtliche Anordnung hin ein mit BVD verseuchtes Tier schlachten oder töten müssen, erhalten vom Kanton eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300 pro Tier. 2 Die Auszahlung erfolgt, sobald dem Veterinäramt eine Bestäti gung über die Ausmerzung des Tieres vorliegt. Übernahme der Kosten für Laborunter suchungen § 18. 1 Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für amtlich ange ordnete Untersuchungen sowie für Verdachtsabklärungen im Rahmen von bekämpfungspflichtigen Tierseuchen. Es bestimmt im Einzelfall oder für einzelne Seuchen generell, ob auch die Kosten für die Unter suchung von zu überwachenden Tierseuchen übernommen werden. 51. 1. 11 - 71 916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 2 Das Veterinäramt bestimmt die Laboratorien, in welche die Proben zur Untersuchung auf Tierseuchenerreger einzusenden sind, soweit es die Kosten der Untersuchungen trägt. Weitere Kostentragung § 19. 1 Das Veterinäramt übernimmt die Kosten für sämtliche von ihm erteilten Aufträge wie Probenerhebungen, tierärztliche und an dere Untersuchungen, Verrichtungen und Massnahmen im Interesse der Prophylaxe und der Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten. 2 Für die weiteren Aufwendungen im Sinne der Prophylaxe, der Diagnostik, der Behandlung und der Tilgung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Krankheiten wie Mittel und Verbrauchsmate rialien, Geräte, Fahrzeuge und Aufträge an Dritte, bestimmt das Vete rinäramt im Einzelnen, welche Kosten ganz oder teilweise übernom men werden. 3 Die Kosten für die tierseuchenpolizeilichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Importen, Exporten, der Sömmerung, der Winte rung, mit Märkten und Ausstellungen sowie mit ähnlichen Vorhaben und Veranstaltungen werden nicht vom Veterinäramt übernommen. Kosten übernahme der Betroffenen § 20. Bei Selbstverschulden können die Kosten für tierseuchen polizeiliche Massnahmen den Betroffenen ganz oder teilweise über bunden werden. Beiträge § 21. 1 Tierhalterinnen und Tierhalter leisten jährlich folgende Beiträge in den Tierseuchenfonds:4 1. Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, älter als 2-jährig Fr. 1.80 2. Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, von 4 Monaten bis 2-jährig Fr. 1.— 3. Für Haustiere der Rindergattung, Büffel und Bisons, bis 4 Monate Fr. –.40 4. Für Tiere der Schweinegattung Fr. –.40 (ausgenommen Saugferkel) 5. Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung Fr. –.40 6. Für Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas) sowie in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen Zootiere Fr. –.40 7. Für Bienen, pro Volk Fr. 1.— 2 In Jahren, in denen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wird, erhöhen sich die Beiträge gemäss Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 3 um Fr. 3 und diejenigen gemäss Ziff. 5 um Fr. 1.10.11 3 Der Mindestbetrag pro Klauentierbetrieb beträgt Fr. 20. 6 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 916.22 4 Berechnungsgrundlage für Klauentiere bildet die Stückzahl am Stichtag gemäss der jährlichen koordinierten landwirtschaftlichen Be triebsdatenerhebung. Für Betriebe, die am Stichtag keine Klauentiere halten und für landwirtschaftlich nicht erfasste Betriebe wird der jähr liche Betrag auf Grund des Bestandesregisters des Veterinäramtes gemäss Art. 7 TSV3 berechnet. 5 Das Veterinäramt stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern Rechnung. Im Einverständnis mit der Tierhalterin oder dem Tierhalter werden die Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen. Die Unkosten, die durch nicht fristgerecht bezahlte Bei träge entstehen, werden zusätzlich verrechnet. 6 Die Bienenzüchtervereine ziehen die Beträge für die Bienenvöl ker ein und erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 pro Volk. V. Schlussbestimmungen6 Ausführungs bestimmungen § 22. Die Gesundheitsdirektion regelt die Entschädigung der nebenamtlichen Vollzugsorgane der Tierseuchenbekämpfung. Inkrafttreten§ 23. 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von § 21 Abs. 1–3 am 1. September 2000 in Kraft. Auf denselben Zeitpunkt werden die Verordnung über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 19. Dezem ber 1973, die Verordnung über die Entschädigung der Veterinärfunk tionäre vom 11. Juli 1990 und die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Viehversicherung und über die Leistungen des Staates an die Bekämpfung von Tierseuchen vom 2. Dezember 1973 vom 19. Dezem ber 1973 aufgehoben. 2 § 21 Abs. 1–3 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. 1 OS 56, 246. 2 LS 916.21. 3 SR 916.401. 4 Fassung gemäss RRB vom 18. Juli 2001 (OS 56, 619). In Kraft seit 1. Septem ber 2001. 5 Eingefügt durch RRB vom 13. Juni 2007 (OS 62, 184; ABl 2007, 1056). In Kraft seit 1. August 2007. 71. 1. 11 - 71 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C56%2C246 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C56%2C619 http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916 401.html http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.21 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070622 25 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C62%2C184 916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) 6 Fassung gemäss RRB vom 13. Juni 2007 (OS 62, 184; ABl 2007, 1056). In Kraft seit 1. August 2007. 7 Eingefügt durch RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008. 8 Fassung gemäss RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008. 9 Aufgehoben durch RRB vom 5. März 2008 (OS 63, 99; ABl 2008, 421). In Kraft seit 1. April 2008. 10 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 126; ABl 2009, 547). In Kraft seit 1. Mai 2009. 11 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 126; ABl 2009, 547). In Kraft seit 1. Mai 2009. 12 Fassung gemäss RRB vom 6. Okober 2010 (OS 65, 755; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. 13 Aufgehoben durch RRB vom 6. Okober 2010 (OS 65, 755; ABl 2010, 2181). In Kraft seit 1. Januar 2011. 8 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C62%2C184 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20070622 25 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C63%2C99 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20080314 11 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C63%2C99 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20080314 11 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C63%2C99 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20080314 11 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20090904 15 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C64%2C126 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C64%2C126 http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102210 42 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.amtsblatt.zh.ch/pdf/tt/20102210 42 T.pdf#zoom=100&pagemode=bookmarks http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C65%2C755 http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=916.22%2C65%2C755