Alpine Law
صدر في 1995-04-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.
البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Alpgesetz.
- اللغة
- German
- النوع
- قانون
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- سويسرا · Appenzell Innerrhoden
- الموضوعات
- Agricultural and rural development, Livestock, Environment, Water, Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- agricultural development, mountain area, less favoured areas, subsidy/incentive, court/tribunal, offences/penalties, rural development, animal production, sheep/goats, grazing, pollution control, fertilizers/nutrients, hazardous substances, internal trade, groundwater, water resources management, ecosystem conservation, tourism
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Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 1 916.500 Alpgesetz vom 30. April 19951 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,2 beschliesst: l. Allgemeines Art. 1 Dieses Gesetz bezweckt den Schutz und die Erhaltung des Alpgebietes als Lebens und Erholungsraum für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Sicherung einer geordneten Bewirtschaftung. Zudem regelt es die touristische Nutzung und die Ver besserung der alpwirtschaftlichen Betriebsverhältnisse. Den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere der Erhaltung des Grundwassers und der damit verbun denen Trinkwasserversorgung sowie dem Schutze der Natur unter Wahrung des Landschaftsbildes ist Rechnung zu tragen. Art. 23 Der örtliche Geltungsbereich dieses Gesetzes wird durch den Grossen Rat festge legt. Art. 34 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Land und Forstwirtschaftsdepartement (nachfolgend Departement genannt). II. Nutzungsgrundsätze 1. Landwirtschaftliche Nutzung Art. 45 1 Mit Revisionen vom 28. April 1996, 30. April 2000, 24. April 2005, 26. April 2009 und 26. April 2015. 2 Ingress abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 4 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 5 Abgeändert (Abs. 2) durch LdsgB vom 24. April 2005. Zweck Geltungsbereich Zuständigkeiten Bewirtschaftung Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 916.500 2 1 Die Alpen sind ausgewogen und umweltschonend zu bewirtschaften. Insbesondere ist dabei darauf zu achten, dass die standorttypischen Pflanzenarten nicht gefährdet werden. 2 Der Auftrieb von Schafen ist nur mit entsprechender Bewilligung des Departemen tes möglich. 3 Es dürfen keine organischen Dünger zugeführt werden. Die Verwendung von Han delsdünger ist nur im Rahmen von bewilligten Bodenverbesserungsprogrammen zulässig. 4 Im Alpgebiet dürfen keine Stoffe verwendet werden, die höher eingestuft sind als Gifte der Klasse 5 im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften. Flächenbehandlungen gegen Unkraut sind verboten. Art. 51 Sofern ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, kann das Departement die Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Alpen durch staatliche Organe oder Dritte anordnen. Hiefür sind die vorhandenen Gebäulichkeiten zur Verfügung zu stellen. In diesem Falle ist dem säumigen Eigentümer* oder Pächter keine Entschädigung auszurichten. Zudem hat dieser für die durch die Ersatzvornahme entstehenden Kosten aufzukommen. Art. 6 1 Die Anzahl der auf einer Alp gehaltenen Tiere und die Dauer der Alpung haben sich nach der Ertragsfähigkeit der Alp zu richten. Die Alpzeit dauert längstens bis zum 30. September. 2 Futterzufuhren zur Verlängerung der Alpzeit sind verboten. 2. Übrige Nutzung Art. 7 1 Der Grosse Rat kann in bezug auf die Haltung von alpfremden Tieren während der Alpzeit besondere Bestimmungen erlassen. 2 Das Entfachen von Feuer an brandgefährdeten Stellen im Freien und in der Nähe von Gebäuden ist verboten. Art. 82 1 Das Alpgebiet darf mit Ausnahme der bewilligten Routen nicht mit Fahrrädern be fahren werden. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Abgeändert (Abs. 3 und 4) durch LdsgB vom 24. April 2005. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt singemäss für beide Geschlechter. Bewirtschaf tungszwang Bestossung Spezielle Schutzmass nahmen Sportliche Tätig keiten Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 3 916.500 2 Das Starten und Landen mit Deltaseglern oder anderen Fluggeräten ist im Alpge biet mit Ausnahme bewilligter Start- und Landegebiete verboten. 3 Das Departement regelt in Zusammenarbeit mit dem Justiz-, Polizei- und Militärde partement sowie dem Volkswirtschaftsdepartement die Routen bzw. die Start- und Landegebiete im Sinne dieses Artikels. 4 Der Grosse Rat kann für weitere Tätigkeiten, die die Alpen besonders belasten, Vorschriften erlassen. III. Beitragsleistungen und Unterhalt Art. 91 Der Kanton fördert die Erhaltung und Bewirtschaftung der Alpen insbesondere mit Beiträgen an Infrastruktur- und Bodenverbesserungsmassnahmen. Er kann zudem unabhängig zu den Leistungen des Bundes für die Sömmerung Beiträge ausrichten. Art. 102 Als Sömmerung gilt die zeitweilige Nutzung der Alpgebiete im Sinne dieses Geset zes mit Gross- und/oder Kleinvieh. Art. 113 Art. 124 1 Das Departement kann in Fällen von Naturkatastrophen sowohl die Eigentümer als auch die Bewirtschafter von Alpen sowie Alprechtsbesitzer verpflichten, sich an den notwendigen Instandstellungs- und Aufräumungsarbeiten finanziell oder durch ei gene Arbeitsleistungen angemessen zu beteiligen. 2 Die Verteilung allfälliger Kosten für die Aufräumungsarbeiten wird vorgängig vom Departement geregelt. IV. Gemeine Alpen des Kantons5 Art. 13 Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I. Rh. sind berechtigt, sich in den gemeinen Alpen um ein Hüttenrecht zu bewerben. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 3 Aufgehoben durch LdsgB vom 26. April 2015. 4 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 5 Titel geändert durch LdsgB vom 28. April 1996 (Inkrafttreten: 1. Januar 1997). Beiträge für Inf rastruktur- und Bodenverbesse rungsmassnah men Definition der Sömmerung Hilfe bei Natur katastrophen Bewerbungs recht Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. – April 2015 916.500 4 Art. 141 Die Einzelheiten wie Art der Nutzung, Entschädigungen, Frondienstleistungen usw. werden vom Grossen Rat geregelt. V. Rekursrecht und Strafverfolgung Art. 152 Art. 163 1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen und gestützt der darauf erlassenen Verfügungen wer den mit Busse bestraft. Das Strafverfahren richtet sich nach dem Einführungsge setz zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 2 Wird die Widerhandlung im Betrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Strafbestimmungen auf die Mit glieder der Organe oder der Gesellschaft anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Personen oder der Gesellschaft für Bussen und Kosten. VI. Ausführungs- und Schlussbestimmungen Art. 17 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestim mungen. Art. 184 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1996 in Kraft. 1 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. 2 Aufgehoben durch VerwVG vom 30. April 2000. 3 Abgeändert (Abs. 1) durch LdsgB vom 24. April 2005 (Inkrafttreten: 1. Januar 2007). Abgeändert (Abs. 1) durch EG StPO vom 26. April 2009 (Inkrafttreten: 1. Januar 2011). 4 Abgeändert durch LdsgB vom 24. April 2005. Weitere Vor schriften Straf bestimmungen Ausführungs bestimmungen Inkrafttreten