تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين سويسرا

Agriculture Ordinance

صدر في 2000-03-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Landwirtschaftsverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
سويسرا · Graubünden
الموضوعات
Agricultural and rural development
الكلمات المفتاحية
agricultural development, farming, family farming, agricultural land, financial agricultural measures, offences/penalties

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. 910.050 Landwirtschaftsverordnung Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 und 4 der Kantonsverfassung 1) sowie Art. 35 des Gesetzes über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft 2) Vom Grossen Rat erlassen am 28. März 2000 3) I. Bäuerlicher Grundbesitz 1. BÄUERLICHES BODENRECHT Art. 1 1 Das Grundbuchinspektorat ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 4), nämlich: 1. Behörden a) Bewilligungs behörden a) Bewilligungen von Ausnahmen vom Zerstückelungsverbot; b) Bewilligungen von Ausnahmen vom Realteilungsverbot; c) Bewilligungen des Erwerbs landwirtschaftlicher Gewerbe oder Grundstücke; d) Bewilligungen von Überschreitungen der Belastungsgrenze. 2 Das Grundbuchinspektorat ordnet Anmerkungen im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB an. 3 Die Regierung kann die Zuständigkeit anders regeln. Art. 2 Aufsichtsbehörde ist das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement. Schät zungsbehörden sind die Schätzungskommissionen. b) Weitere Behörden Art. 3 5)Die Bewilligungsbehörde nimmt nach Eingang des Gesuches alle erfor 2. Verfahren a) Bewilligungs verfahren 1) Die Verordnung stützt sich teilweise auf Art. 32 Abs. 1 KV: Im Übrigen findet Art. 103 Abs. 1 und 2 KV Anwendung; BR 110.100 2) BR 910.000 3) B vom 14. Dezember 1999, 413, GRP 1999/2000, 939 4) SR 211.412.11 5) Fassung gemäss GRB vom 13. Juni 2003; B vom 11. März 2003 zur Struktur und Leistungsüberprüfung zur Sanierung des Kantonshaushalts, 3; GRP 2003/2004, 115; tritt am 1. April 2004 in Kraft 01.12.2012 1 http://www.gr-lex.gr.ch/data/110.100/de http://www.gr-lex.gr.ch/data/910.000/de http://www.lexfind.ch/link/Bund/211.412.11/de 910.050 Landwirtschaftsverordnung derlichen Abklärungen vor. Sie kann einen Mitbericht des Amtes für Landwirtschaft, Strukturverbesserungen und Vermessung 1) einholen. Art. 4 2) 2. LANDWIRTSCHAFTLICHE PACHT Art. 5 1 Das Landwirtschaftsamt 3) ist zuständig für Bewilligungen nach dem Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht 4), nämlich: Bewilligungs behörde a) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer; b) Bewilligung der Vereinbarung einer kürzeren Pachtfortsetzung; c) Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung; d) Bewilligung des Pachtzinses für das landwirtschaftliche Gewerbe. 2 Es ist zuständig für den Erlass von Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht. Art. 6 1 Gegen die Zupacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder eines Grundstückes, gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke sowie gegen Sömmerungsentschädigungen auf Alpen können beim Land wirtschaftsamt 5) Einsprache erheben: Einsprache a) der Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde, in welcher das land wirtschaftliche Gewerbe, das Grundstück oder Teile davon liegen; b) die kantonale Preiskontrollstelle; c) bei Zupacht auch Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben. 2 Die Einsprachefrist beträgt 3 Monate. 1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2) Aufgehoben gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrät licher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechts pflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 4) SR 221.213.2 5) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2 01.12.2012 http://www.lexfind.ch/link/Bund/221.213.2/de Landwirtschaftsverordnung 910.050 Art. 7 1) Für zivilrechtliche Pachtstreitigkeiten gelten die Vorschriften der Zivilpro zessordnung 2). Zivilrechtliche Zuständigkeit II. Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungswesen 1. LANDWIRTSCHAFTLICHE BERUFSBILDUNG Art. 8 1 Die Landwirtschaftliche Schule Plantahof als landwirtschaftliches Bil dungs- und Beratungszentrum des Kantons führt die landwirtschaftliche Berufsbildung nach den Vorschriften des Bundes durch. Dem Landwirt schaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum ist ein Internat angegliedert. Bildungsangebot 2 Ergänzend zum Bund fördert sie die landwirtschaftliche Aus- und Wei terbildung und kann entsprechende Kurse durchführen. 3 Der Gutsbetrieb steht im Dienste des Landwirtschaftlichen Bildungs und Beratungszentrums. Art. 9 1 Der Unterricht an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule ist unentgeltlich. Kosten 2 Über die Verrechnung der übrigen Kosten wie Verpflegung, Unterkunft, Lehrmittel und Unterricht für die anderen Schultypen und Kurse erlässt die Regierung die nötigen Vorschriften. Art. 10 Die Regierung führt die Aufsicht über die Landwirtschaftliche Schule Plantahof. Sie erlässt die erforderlichen Reglemente. Aufsicht Art. 11 Der Kanton kann die Ausbildung in landwirtschaftlichen Spezialberufen an ausserkantonalen Ausbildungsstätten unterstützen. Die Regierung re gelt die Einzelheiten. Ausserkantonale Ausbildungs stätten 1) Fassung gemäss VO über die Aufhebung und Anpassung von grossrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessord nung und des kantonalen Einführungsgesetzes Artikel 2 Ziffer 3, AGS 2010, KA 4822; am 1. Januar 2011 in Kraft getreten 2) SR 272 01.12.2012 3 910.050 Landwirtschaftsverordnung 2. LANDWIRTSCHAFTLICHER BERATUNGSDIENST Art. 12 Der Beratungsdienst steht allen Landwirtschaftsbetrieben offen. Er organi siert Weiterbildungsanlässe in den Beratungsgebieten und berät die Bau ern und Bäuerinnen in betriebswirtschaftlichen, produktionstechnischen, ökologischen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Fragen. Aufgaben Art. 13 Der Beratungsdienst koordiniert seine Tätigkeit mit den landwirtschaftli chen Schulen und Organisationen. Er regelt den Einsatz der einzelnen Be rater und Spezialberater. Koordination 3. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 14 1 Die Regierung ernennt eine Kommission für Bildung und Beratung von fünf bis sieben Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums ist auf vier Jahre begrenzt. Die Amtszeit der Kommissi onsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre. Kommission 2 Die Kommission berät das Departement in Fragen der Schule, des Guts betriebes sowie der Beratung. Art. 15 Zur Durchführung von Praxisversuchen kann die Regierung Beiträge ge währen. Versuchswesen Art. 16 Für Kurse, Tagungen, zeitaufwendige Beratungen sowie Begutachtungen kann eine angemessene Gebühr verlangt werden. Die Regierung ist be fugt, einen entsprechenden Gebührentarif zu erlassen. Gebühren III. Wirtschaftliche Bestimmungen 1. BEWIRTSCHAFTUNG UND BEITRÄGE Art. 17 1 Über die Voraussetzungen, welche die Duldungspflicht gemäss Bundes gesetz über die Landwirtschaft begründen, entscheidet der Vorstand der Gemeinde, auf deren Gebiet das Brachland liegt. Er bestimmt gleichzeitig den Zeitpunkt der Übernahme der Bewirtschaftung. Bewirtschaftung von Brachland, Duldungspflicht 4 01.12.2012 Landwirtschaftsverordnung 910.050 2 1)Entscheide des Gemeindevorstandes können innert 30 Tagen an das Landwirtschaftsamt 2) weitergezogen werden. Art. 18 1 3)Der Kanton unterstützt im Rahmen des Budgets die Massnahmen des Bundes für die angepasste Nutzung von artenreichen Wiesen und von solchen mit seltenen Pflanzen. Abgeltung für artenreiche Wiesen 2 Die Regierung setzt die Beitragsansätze fest; sie kann Mindestflächen festlegen. Art. 19 1 Im Sinne von Artikel 11 des Landwirtschaftsgesetzes unterstützt die Re gierung durch Beitragsleistungen marktorientierte, tiergerechte sowie um weltschonende Bewirtschaftungsformen, welche auf die nachhaltige Nut zung Rücksicht nehmen. Eigenständige kantonale Beiträge 2 Hiefür können insbesondere Anfangs- und Motivationsbeiträge im fol genden Sinne gewährt werden: 1. Aufgrund von Artikel 11 litera a des Gesetzes: a) an die Senkung der Produktionskosten; b) an den Aufbau neuer Produktions- und Betriebszweige; c) an den Aufbau alternativer Nutzungs- und Produktionsmetho den; d) an die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Pro dukte; e) für Information und Werbung. 2. Aufgrund von Artikel 11 litera b des Gesetzes: a) an die Aufnahme landwirtschaftlicher Nebenerwerbsmöglichkei ten; b) an Massnahmen zur Förderung eines zukunftsgerichteten Bau ernstandes. 3. Aufgrund von Artikel 11 litera c des Gesetzes: a) an die Erhaltung von bündnerischen Nutztierrassen und Pflan zen; b) zur Erhaltung von Lebensgrundlagen, Kulturlandschaften und anderen landwirtschaftlichen Besonderheiten. 1) Fassung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflege gesetzes; AGS 2006, KA 2006 5023; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 3) Fassung gemäss VO über die Anpassung von grossrätlichen Verordnungen im Zusammenhang mit der Einführung von HRM2; mit RB vom 25. September 2012 auf den 1. Dezember 2012 in Kraft gesetzt. 01.12.2012 5 910.050 Landwirtschaftsverordnung 3 Die Beiträge werden in der Regel während höchstens zehn Jahren aus gerichtet. 4 Die Regierung regelt die Einzelheiten. 2. INVESTITIONSKREDITE UND BETRIEBSHILFE Art. 20 1 Der Vollzug der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden. Zuständigkeit 2 Die Regierung regelt die Einzelheiten. 3. FAMILIENZULAGEN Art. 21 Mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft 1) wird die Ausgleichskasse des Kantons Graubünden be auftragt. Zuständigkeit 4. GEWÄSSERSCHUTZ IN DER LANDWIRTSCHAFT Art. 22 Das Landwirtschaftsamt 2) vollzieht die landwirtschaftsrelevanten bundes rechtlichen Gewässerschutzvorschriften. Die Regierung regelt die Einzel heiten. Vollzug IV. Verschiedene Bestimmungen Art. 23 Die Regierung ist befugt, in Ausführung der Gesetzgebung die notwendi gen Fachstellen zu bezeichnen. Fachstellen Art. 24 Das Landwirtschaftsamt 3) hat alle Aufgaben wahrzunehmen, für die nach dem Recht des Bundes oder des Kantons keine andere Instanz zuständig ist. Insbesondere hat es die Bundesbeiträge im Rahmen der bundesrechtli chen Voraussetzungen auszurichten sowie die damit verbundenen Oblie genheiten zu erfüllen. Landwirtschafts amt 1) SR 836.1 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 6 01.12.2012 http://www.lexfind.ch/link/Bund/836.1/de Landwirtschaftsverordnung 910.050 Art. 25 1 Die Gemeinden erheben die für den Vollzug der Bundesbestimmungen erforderlichen landwirtschaftlichen Betriebsdaten. Mitwirkung der Gemeinden 2 Das Landwirtschaftsamt 1) erteilt die dazu nötigen Weisungen. Art. 26 Die Kosten für die in der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Kontrol len können ganz oder teilweise den Landwirten weiterverrechnet werden. Kontrollkosten VI. Schlussbestimmungen Art. 27 Auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung wird die Land wirtschaftsverordnung vom 26. Mai 1994 2) aufgehoben. Aufhebung bisherigen Rechts Art. 28 Diese Verordnung tritt mit der Teilrevision des Gesetzes über die Erhal tung und Förderung der Landwirtschaft in Kraft 3). In-Kraft-Treten 01.12.2012 7 1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2) AGS 1994, 3159 3) 1. Januar 2001

Agriculture Ordinance · Nelum